Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

StF.: LGBl. Nr. 23/1987

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988,

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1988,

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1990,

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990,

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993,

Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 1995,, EWR/Anh. VI: CELEX Nr. 371 R 1408 und 372 R 0574

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996,

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1998,

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2007,, CELEX-Nrn.: 32002L0098 und 32004L0033

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2009,, CELEX-Nrn.: 32004L0023, 32006L0017 und 32006L0086

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2014,, CELEX-Nr.: 32011L0024

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ERRICHTUNG UND BETRIEB VON KRANKENANSTALTEN, REGELUNG IHRES INNEREN BETRIEBES

A. Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. Ziffer 3
      zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. Ziffer 4
      zur Entbindung,
    5. Ziffer 5
      für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
    6. Ziffer 6
      zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
      bestimmt sind.
  2. Absatz 2Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
  3. Absatz 3Krankenanstalten im Sinne der Absatz eins und 2 sind:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. Ziffer 3
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    4. Ziffer 4
      Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
    6. Ziffer 6
      militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.
  4. Absatz 4Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen und von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten eine Dichte und Struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.

§ 1a

Text

Paragraph eins, a

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Als Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, gelten nicht:

  1. Litera a
    Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
  2. Litera b
    Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung und arbeitsmedizinische Zentren (Paragraphen 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG);
  3. Litera c
    Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
  4. Litera d
    die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.;
  5. Litera e
    Gruppenpraxen;
  6. Litera f
    medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005;
  7. Litera g
    medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Litera a
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. Litera b
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit Abteilungen zumindest für:
      1. Ziffer eins
        Augenheilkunde und Optometrie,
      2. Ziffer 2
        Chirurgie,
      3. Ziffer 3
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. Ziffer 4
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. Ziffer 5
        Innere Medizin,
      6. Ziffer 6
        Kinder- und Jugendheilkunde,
      7. Ziffer 7
        Neurologie,
      8. Ziffer 8
        Orthopädie und Traumatologie,
      9. Ziffer 9
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. Ziffer 10
        Urologie;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. Litera c
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera c,
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind und diese die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Paragraph 4, Absatz 4 a, entspricht; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland zulässig.

    In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.

    Die Landesregierung kann von der Errichtung oder der Weiterführung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist bzw. besteht, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein Bedarf an der Errichtung oder Weiterführung der Abteilung nicht gegeben ist.

  4. Absatz 4Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, ist die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Departments
      1. Litera a
        für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      2. Litera b
        für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,
      3. Litera c
        für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin,
      4. Litera d
        für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte
      1. Litera a
        für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
      2. Litera b
        für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a,
    3. Ziffer 3
      dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. Ziffer 4
      dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
    Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera c und d) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

  1. Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz eins, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
  2. Absatz 2Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz eins, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, eingerichtet werden.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeit aber während der Betriebszeit ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
    1. Ziffer eins
      eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder
    2. Ziffer 2
      nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Absatz 4, geführt werden.
  4. Absatz 4Abteilungen gemäß Absatz eins, können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Am Krankenanstalten-Standort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Absatz eins, eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Absatz eins, oder 2 erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien (RSG) sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 explizit ausgewiesen.
    3. Ziffer 3
      Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren.
    4. Ziffer 4
      Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Absatz eins, oder 2 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 4, Absatz 4 a, ist analog anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben..

§ 3b

Text

Paragraph 3 b,

Referenzzentren

Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

  1. Ziffer eins
    Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  2. Ziffer 2
    Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 3c

Text

Paragraph 3 c,

Entnahmeeinheiten

  1. Absatz einsEntnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) durchführen oder koordinieren.
  2. Absatz 2Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
  3. Absatz 3Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 3d

Text

Paragraph 3 d,

Transplantationszentren

  1. Absatz einsTransplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) vornehmen und deren nach Paragraph 4, erteilte Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.
  2. Absatz 2Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ-, Spenderinnen- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes (OTPG) eingehalten wurden.
  3. Absatz 3Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 4

Text

B. Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern Paragraph 64 i, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck (Paragraph eins, Absatz 3,) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Absatz 2 b und 2c gegeben ist;
    2. Litera b
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
    3. Litera c
      das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
    4. Litera d
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
    Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
  3. Absatz 2 aDie Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
  4. Absatz 2 bWenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 2 c, sinngemäß anzuwenden. Für Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), entfällt die Voraussetzung des Absatz 2, letzter Satz.
  5. Absatz 2 cFür sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
    4. Ziffer 4
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
  6. Absatz 2 dIm Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2 c, eingeholt werden.
  7. Absatz 3Der Bewerber hat dem Ansuchen maßgerechte Baupläne eines Bausachverständigen und Bau- und Betriebsbeschreibungen in der erforderlichen Anzahl anzuschließen. Aus den Bauplänen muß insbesondere der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume und bei den für die Behandlung, Unterbringung und sonstige Benützung der Patienten sowie für die Unterbringung und den Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räume auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals ist ein Verzeichnis über die Anzahl der Betten anzuschließen.
  8. Absatz 4Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.
  9. Absatz 4 aWeist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
  10. Absatz 5Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betrieb der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b bis d gegeben sind.
  11. Absatz 6In Bewilligungsverfahren nach Absatz 2 und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 c, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG.
  12. Absatz 7Der Wiener Gesundheitsfonds oder eine an seine Stelle tretende Einrichtung ist bei bettenführenden Krankenanstalten zur Frage des Bedarfes zu hören.

§ 5

Text

Errichtung von selbständigen Ambulatorien

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 64 i, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungs fähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen, Zahnärzte, Dentistinnen, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
      1. Litera a
        zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. Litera b
        zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
        eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
    2. Ziffer 2
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    3. Ziffer 3
      das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
    4. Ziffer 4
      gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken bestehen.
    Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      örtliche Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patientinnen und Patienten,
    4. Ziffer 4
      die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3, und
    5. Ziffer 5
      die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  4. Absatz 3 aWenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
  6. Absatz 5Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Wiener Gesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
  7. Absatz 6Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
  8. Absatz 7In der Errichtungsbewilligung sind – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
  9. Absatz 8In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
  10. Absatz 9Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeeinrichtung und der Ärztekammer für Wien bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeeinrichtung Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
  11. Absatz 10Einer Beschwerde der Ärztekammer für Wien an das Verwaltungsgericht Wien und einer Revision der Ärztekammer für Wien an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Absatz 8, in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 339, ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl. für Wien Nr. 10/2018, in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Fondskrankenanstalten einen Wiener Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Wiener Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Wiener Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. Ziffer 5
      Art und Anzahl der medizinischtechnischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,
    7. Ziffer 7
      die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.
  3. Absatz 3Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2 b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  4. Absatz 4Das Amt der Wiener Landesregierung hat den zwischen dem Land Wien und der Sozialversicherung im Wiener Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien auf der Homepage www.wien.gv.at in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

§ 6

Text

Betrieb von bettenführenden Krankenanstalten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Paragraph 4, erteilt worden ist;
    2. Litera b
      auf Grund eines Augenscheines festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen, sowie bei Fondskrankenanstalten die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und die darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    3. Litera c
      gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 10,) keine Bedenken bestehen;
    4. Litera d
      eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 12, Absatz 3,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärztinnen oder Ärzte namhaft gemacht worden sind (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
    5. Litera e
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 6 c, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Absatz eins und Paragraph 4, entsprochen wird.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist bei Vorliegen der im Absatz eins, Litera b,, c und d bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen.

§ 6a

Text

Betrieb von selbständigen Ambulatorien

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Ambulatoriumsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Ziffer 3
      gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 10,) keine Bedenken bestehen;
    4. Ziffer 4
      eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes oder eine geeignete Zahnärztin oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortliche Leiterin bzw. als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 12, Absatz 2 und 12a Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
    5. Ziffer 5
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 6 c, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Wurde das selbständige Ambulatorium nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, entsprochen wird.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 9, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.

§ 6b

Text

Sonderbestimmungen für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien

Paragraph 6 b,

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz – PrimVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach Paragraph 8, PrimVG vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, oder 3 erfüllt sind. Paragraph 10, ist nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 12, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein..

§ 6c

Text

Haftpflichtversicherung

Paragraph 6 c,

  1. Absatz einsKrankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (Paragraph eins,) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach dem ersten Satz und Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
    2. Ziffer 2
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die geschädigte dritte Person kann den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und die oder der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 6d

Text

Paragraph 6 d,

Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.

§ 7

Text

Änderung von Krankenanstalten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsJede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die Paragraphen 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch für selbständige Ambulatorien (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5,) der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen. Bei wesentlichen Veränderungen von Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen ist Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die Paragraphen 4,, 5, 6 und 6a sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3 aentfällt; LGBl. für Wien Nr. 1/2018 vom 26.1.2018
  5. Absatz 3 bentfällt; LGBl. für Wien Nr. 1/2018 vom 26.1.2018
  6. Absatz 4Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Paragraphen 5, Absatz 9 und 6a Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 5Bei Fondskrankenanstalten (Paragraph 64 a, Absatz eins,) ist die Bewilligung nach Absatz 2 und 3 insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und die darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

§ 7a

Text

Paragraph 7, a

Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach den Paragraphen 4 bis 7 herausstellen, daß medizinische Geräte oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, ist die Vorschreibung weiterer Auflagen zulässig, die zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlich sind; dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

§ 8

Text

Verpachtung, Übertragung, Bezeichnungsänderung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger ist Paragraph 5, Absatz 9, sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Die Sperre einer Krankenanstalt oder eines Teilbereiches derselben ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder

  1. Litera a
    ohne Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, betrieben wird oder wenn
  2. Litera b
    Bedingungen oder Auflagen eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Krankenanstalt nicht mehr gewährleistet ist.

§ 10

Text

C. Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten

Paragraph 10,

Anstaltsordnung

  1. Absatz einsDer innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat – unter besonderer Rücksichtnahme auf die Patientinnen- und Patientenrechte (Paragraph 17 a,) – jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse, die Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
    2. Litera b
      Angaben über ihre Organisation, die Person des Rechtsträgers, die wesentlichen Rechtsverhältnisse und ihre Vertretung nach außen;
    3. Litera c
      die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Absatz 8, aufgenommen werden;
    4. Litera d
      Regelungen betreffend die Leitung der in Paragraph 3 a, genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Absatz 8, genannten Betriebsformen;
    5. Litera e
      Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
    6. Litera f
      die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
    7. Litera g
      Bestimmungen über die Qualitätssicherung der Leistungen der Krankenanstalt und über die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen;
    8. Litera h
      die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Entlassung der Patientinnen und Patienten, den Vorgang bei der Aufnahme, Entlassung und im Todesfall, die Dokumentation über die Gründe der Ablehnung der Aufnahme von Patientinnen und Patienten;
    9. Litera i
      Richtlinien für den Aufenthalt von Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen und Besucherinnen und Besuchern;
    10. Litera j
      die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
    11. Litera k
      Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 a,) oder in dislozierten Betriebsformen (Absatz 8,);
    12. Litera l
      die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.
  2. Absatz 2Den in der Krankenanstalt beschäftigten und allen neueintretenden Personen sind die im Absatz eins, Litera d, vorgesehenen Bestimmungen der Anstaltsordnung zur Kenntnis zu bringen. Diese Personen sind auch auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 16 und Paragraph 67, aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Patientinnen und Patienten von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
  4. Absatz 4Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
  5. Absatz 5Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu hören.
  6. Absatz 6Die Anstaltsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine gesetzlich begründeten Bedenken dagegen bestehen.
  7. Absatz 7Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Litera a,, b und c sowie die für das Verhalten der Patienten maßgebenden Teile der Anstaltsordnung in der Anstalt für die Patienten gut sichtbar und lesbar anzuschlagen.
  8. Absatz 8Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
    1. Ziffer eins
      Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patientinnen und Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph 3 a, vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.
    2. Ziffer 2
      Als Wochenstation geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
    3. Ziffer 3
      Als Tagesstation geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tagesstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
    4. Ziffer 4
      Als interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstationen geführte Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.
    5. Ziffer 5
      Anstaltsambulatorien gemäß Paragraph 42, können
      1. Litera a
        als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Ziffer 6, geführt werden,
      2. Litera b
        als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit betrieben werden,
      3. Litera c
        für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, nur dann betrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG Wien vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. Paragraph 3 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
      2. Litera b
        Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.
      3. Litera c
        Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.
      4. Litera d
        Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw. an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
      5. Litera e
        Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
    7. Litera f
      Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Ziffer 4,) direkt angeschlossen werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Leitung von bettenführenden Krankenanstalten kann als monokratische oder kollegiale Führung organisiert sein.
  2. Absatz 2Kollegiale Führung bedeutet, dass die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter (Paragraph 12, Absatz 3,), die Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,), die Leiterin oder der Leiter der technischen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 22, Absatz eins,) allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten zu besprechen sowie allfällige Entscheidungen gemeinsam zu fällen und im Sinne der Ergebnisse ihrer Beratungen in ihren jeweils zukommenden Aufgabenbereichen vorzugehen haben. Die monokratische Führung hat durch eine vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestimmende Person wahrgenommen zu werden. Diese Funktion kann auch gleichzeitig mit einer der im ersten Satz genannten Führungsfunktionen ausgeübt werden. Die den Führungskräften nach den Paragraphen 12, Absatz 3,, 18 Absatz eins und 22 Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen unabhängig von der Organisation der Führung nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Soweit Fragen der Anstalts(Betriebs)führung, Angelegenheiten des Zu- und Umbaues, der Errichtung von Neubauten und allgemeine Personalangelegenheiten sowie Einzelpersonalangelegenheiten in Beratung gezogen werden, ist der betrieblichen Interessenvertretung (Personalvertretung, Betriebsrat) Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
  4. Absatz 4Im Falle der Dienstabwesenheit einer der in den Paragraphen 12, Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 22 Absatz eins, genannten Personen tritt der Stellvertreter an deren Stelle. Falls kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein solcher für die Dauer der Dienstabwesenheit zu bestellen.
  5. Absatz 5In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen. Eine monokratische Führung hat sich mit dem Rektor der medizinischen Universität oder dem Vizerektor für den medizinischen Bereich einer Universität mit Medizinischer Fakultät in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten regelmäßig, zumindest vierteljährlich, zu besprechen.

§ 11a

Text

Paragraph 11, a

Spitalsausschuß

  1. Absatz einsIn einer Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen - ausgenommen Universitätskliniken - kann ein Spitalsausschuß eingerichtet werden, der in wichtigen innerbetrieblichen Angelegenheiten zu hören ist. Wichtige innerbetriebliche Angelegenheiten sind jedenfalls die Besetzung leitender Posten, die Budgetgestaltung sowie bauliche oder strukturelle Änderungen.
  2. Absatz 2Der Spitalsausschuß besteht aus der kollegialen Führung (Paragraph 11,), mindestens drei Vertretern der betrieblichen Interessenvertretung und mindestens fünf gewählten Vertretern der in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind. Den gewählten Vertretern hat jedenfalls ein Vertreter des ärztlichen Mittelbaus anzugehören. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, gehören dem Spitalsausschuss die jeweils vorgesehenen Führungskräfte an.
  3. Absatz 3Die Funktionsdauer für die gewählten Mitglieder des Spitalsausschusses beträgt mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre.
  4. Absatz 4Die erste Einberufung des Spitalsausschusses erfolgt durch den Rechtsträger der Krankenanstalt.
  5. Absatz 5Der Spitalsausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Absatz 6Durch die Tätigkeit des Spitalsausschusses werden die Rechte der betrieblichen Interessenvertretung nicht eingeschränkt.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Ärztlicher Dienst

  1. Absatz einsDer ärztliche Dienst darf nur von Ärzten versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des ärztlichen Dienstes jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bestehende Genehmigungen nach Absatz 4, werden von dieser Regelung nicht berührt.
  2. Absatz 2Zur Führung von Abteilungen und Departments (Unterabteilungen) für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen sind Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte zu bestellen, die zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet sind. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.
  3. Absatz 2 aSofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
  4. Absatz 3Für die Leitung (Organisation, Personalführung) des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patientinnen und Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist eine zur Leitung befähigte Person zu bestellen, welche nach dem Ärztegesetz 1998 oder dem Zahnärztegesetz berufsberechtigt ist sowie im Hinblick auf das Leistungsangebot der Krankenanstalt entsprechend fachlich geeignet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. Angehörige der medizinischtechnischen Dienste und Hebammen sind dem ärztlichen Leiter unterstellt.
  5. Absatz 4Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur ist außer bei Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden, von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Ärzte den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Diese Genehmigung ist, sofern sie nicht im Rahmen der Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt erfolgt, vor Dienstantritt zu erteilen.
  6. Absatz 5Bei Verhinderung der ärztlichen Leitung muss diese durch eine geeignete Person vertreten werden, welche der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Voraussetzungen des Absatz 3, sind in der Anzeige zu bescheinigen.
  7. Absatz 6Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,) kann die Landesregierung von der Bestellung einer ärztlichen Leiterin oder eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt (Paragraph 18, Absatz eins,).
  8. Absatz 7Die Landesregierung hat eine Genehmigung nach Absatz 4, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben waren, oder wenn die betreffenden Ärzte schwerwiegend oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen haben.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsMit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärztinnen oder Zahnärzte bzw. Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder eine geeignete Zahnärztin bzw. ein geeigneter Zahnarzt oder eine geeignete Fachärztin bzw. ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärztinnen oder Zahnärzte und Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch eine in gleicher Weise qualifizierte Zahnärztin oder einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt bzw. durch eine in gleicher Weise qualifizierte Fachärztin oder einen in gleicher Weise qualifizierten Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
  2. Absatz 2Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärztinnen oder Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärztinnen oder Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
  3. Absatz 3Die Bestellung der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte bzw. Ärztinnen oder Ärzte den für ihre Bestellung in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der Zahnärztin oder des Zahnarztes bzw. der Ärztin oder des Arztes zu erteilen.
  4. Absatz 4Von Absatz 3, sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat eine im Sinne des Absatz 3, erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte bzw. Ärztinnen oder Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

§ 12b

Text

Paragraph 12, b.

  1. Absatz einsIn Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitäts-kliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß Paragraph 3, Absatz 4, geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
  2. Absatz 2In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

§ 13

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 4, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    4. Ziffer 4
      in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;
    5. Ziffer 5
      in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im Übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;
    6. Ziffer 6
      in Sonderkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Arzt gewährleistet ist sowie eine nach dem Anstaltszweck und Leistungsspektrum in Betracht kommende fachärztliche Rufbereitschaft eingerichtet ist. Wenn es zur Sicherstellung der Behandlungsqualität auf Grund des Leistungsspektrums unbedingt erforderlich ist, muss auch im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst eine ausreichende fachärztliche Anwesenheit gewährleistet sein. Im Übrigen müssen auch in Sonderkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;
    7. Ziffer 7
      in Pflegeanstalten für chronisch Kranke im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Arzt sowie eine nach dem Anstaltszweck und Leistungsspektrum in Betracht kommende fachärztliche Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Übrigen müssen auch in Pflegeanstalten für chronisch Kranke Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;
    8. Ziffer 8
      in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;
    9. Ziffer 9
      in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Ziffer 4 und 5 sinngemäß und kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;
    10. Ziffer 10
      in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
  2. Absatz eins aIn Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) und für Heilmasseure nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) und Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist.
  3. Absatz eins bWährend der Zeiten der Einrichtung einer Rufbereitschaft in bettenführenden Krankenanstalten dürfen in den betreffenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten Ärzte in Basisausbildung und Ärzte in Ausbildung für Allgemeinmedizin sowie Ärzte in Sonderfachausbildung vor Absolvierung der Facharztprüfung nicht zur Dienstleistung vor Ort herangezogen werden. Dies gilt nicht, sofern in der betreffenden Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit gleichzeitig auch ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder ein Arzt in Sonderfachausbildung mit absolvierter Facharztprüfung zur Dienstleistung vor Ort eingeteilt ist.
  4. Absatz 2Die Patientinnen und Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.
  5. Absatz 3Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
  6. Absatz 4Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Wien ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Einsichtnahme in Krankengeschichten ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn dies im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ausbildung unbedingt erforderlich ist. Eine weitere Verarbeitung personenbezogener Patientendaten darf nicht erfolgen.

§ 13a

Text

Paragraph 13, a.

Die Träger von Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Krankenhaushygiene

  1. Absatz einsFür jede Krankenanstalt ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker) bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin (Hygienebeauftragte) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes Zahnambulatorium ist eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin) oder ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) bzw. eine sonst fachlich geeignete, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Zahnärztin oder Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragte) bzw. ein sonst fachlich geeigneter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. In Schwerpunktkrankenanstalten (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) ist diese Tätigkeit jedenfalls ab 1. Jänner 1998 hauptberuflich auszuüben.
  2. Absatz 2Für jede bettenführende Krankenanstalt ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) ist diese Tätigkeit jedenfalls ab 1. Jänner 1998 hauptberuflich auszuüben.
  3. Absatz 3In allen bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
  4. Absatz 4Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung (Surveillance) hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.
  5. Absatz 5In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien kann die Funktion der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers bzw. der oder des Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Absatz 4, genannten Aufgaben ist jedenfalls die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker bzw. die oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
  6. Absatz 6Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
  7. Absatz 7In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
  8. Absatz 8Die Leitung jeder Krankenanstalt (Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 3,) hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
  9. Absatz 9Die Träger der Krankenanstalten haben an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Technischer Sicherheitsdienst

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung, welche auch für mehrere Krankenanstalten erfolgen kann, ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die oder der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Sie oder er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter (Paragraphen 12, Absatz 3 und 12a Absatz 3,), die Leiterin oder der Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,), die Leiterin oder der Leiter der technischen Angelegenheiten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 22, Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit auf die betrieblichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen und seine Tätigkeit im Einvernehmen mit den im Absatz 2, angeführten Personen auszuüben. Kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden und ist Gefahr im Verzuge, hat der Technische Sicherheitsbeauftragte die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu verfügen.
  4. Absatz 4Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
  5. Absatz 5Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Leiter der Anstaltsverwaltung, den Leiter der technischen Angelegenheiten und den Leiter des Pflegedienstes in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinischtechnischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten.
  6. Absatz 6Die im Absatz 2, angeführten Personen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den Technischen Sicherheitsbeauftragten bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinischtechnischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

§ 15a

Text

Paragraph 15, a.

Forschung in öffentlichen Krankenanstalten

  1. Absatz einsÖffentliche Krankenanstalten, die nicht ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, haben die Forschung zu fördern, indem nach Maßgabe der zur Erbringung des bewilligten Leistungsspektrums zur Verfügung stehenden Ressourcen die personellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
    1. Ziffer eins
      klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      neue medizinische Methoden angewendet und Nicht-Interventionelle Studien durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      angewandte medizinische oder nichttherapeutische biomedizinische Forschung betrieben wird,
    4. Ziffer 4
      genetische Untersuchungen durchgeführt werden,
    5. Ziffer 5
      Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt sowie neue Pflege- und Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet werden,
    6. Ziffer 6
      sonstige Forschungsprojekte betreffend Gesundheitsberufe mit Ausbildungen auf Hochschulniveau und
    7. Ziffer 7
      Akademische Studien durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Forschungsmaßnahmen gilt für Krankenanstalten der Stadt Wien, dass die der Forschung zugrunde liegenden Verträge auf Seiten der Krankenanstalt ausschließlich vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossen werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht, insoweit räumliche, personelle oder infrastrukturelle Ressourcen der Krankenanstalt anderen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen worden sind.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit Verträgen über Forschungsmaßnahmen nach Absatz eins, in den Krankenanstalten der Stadt Wien ist es den an der Forschung beteiligten Bediensteten der Stadt Wien gestattet, von den Vertragspartnern der Stadt Wien ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Alle diesbezüglichen Geldflüsse haben für den Rechtsträger transparent stattzufinden.

§ 15b

Text

Paragraph 15, b.

Ethikkommission

  1. Absatz einsIn einer Krankenanstalt, an der Forschungsmaßnahmen gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 1 bis 7 stattfinden, ist vom Rechtsträger eine Ethikkommission einzurichten. Eine Ethikkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz eins aDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Die Rechtsträger sind berechtigt, von der Sponsorin oder vom Sponsor bzw. sonst zur Befassung Berechtigten oder Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung zu verlangen.
  3. Absatz 2Die Beurteilung von Forschungsmaßnahmen nach Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 hat sich insbesondere zu beziehen auf::
    1. Ziffer eins
      beteiligte Personen und Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen),
    2. Ziffer 2
      Prüfplan unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der wissenschaftlichen Aussagekraft,
    3. Ziffer 3
      Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,
    4. Ziffer 4
      Vorgangsweise bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie bei der Aufklärung und Zustimmung,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für den Eintritt eines Schadensfalls bei einer klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode.
  4. Absatz 3Neue medizinische Methoden nach Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll.
  5. Absatz 3 aVor der Durchführung von Forschungsmaßnahmen nach Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich aller übrigen Forschungsmaßnahmen durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll, zu erfolgen.
  6. Absatz 4Die Ethikkommission hat mindestens zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin oder einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
    2. Ziffer 2
      einer Fachärztin oder einem Facharzt, in deren oder dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, die neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, und die nicht Prüferinnen bzw. Prüfer sind, und gegebenenfalls einer oder einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes,
    3. Ziffer 3
      einer Vertreterin oder einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      einer Juristin oder einem Juristen,
    5. Ziffer 5
      einer Pharmazeutin oder einem Pharmazeuten,
    6. Ziffer 6
      einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,
    7. Ziffer 7
      einer Patientenvertreterin oder einem Patientenvertreter und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft,
    8. Ziffer 8
      einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,
    9. Ziffer 9
      einer oder einem von der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung (Paragraph 38, Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010) gewählten Vertreterin oder Vertreter sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Seniorinnen und Senioren, welche oder welcher einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht, anzugehören hat und
    10. Ziffer 10
      einer weiteren, nicht unter Ziffer eins bis 9 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.
  7. Absatz 4 aBei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
  8. Absatz 5Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und der Prüfungsleiter dürfen nicht zu Mitgliedern der Ethikkommission bestellt werden. Ist ein Mitglied der Ethikkommission Prüfungsleiter, ruht in diesem Fall die Funktion in der Ethikkommission. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt zu veranlassen.
  9. Absatz 5 aDie Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  10. Absatz 6Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.
  11. Absatz 7Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten in die Beurteilung einzubeziehen.
  12. Absatz 8Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.
  13. Absatz 8 aFür Änderungen der Geschäftsordnung gilt Absatz 8, sinngemäß. Geringfügige Änderungen der Geschäftsordnung, insbesondere Aktualisierungen von Verweisungen sowie bloße formelle Anpassungen des Wortlauts, sind von der Anzeigepflicht an die Landesregierung ausgenommen.
  14. Absatz 8 bDie Leiterin oder der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.
  15. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  16. Absatz 10Vor Beginn der Durchführung einer klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat der Prüfungsleiter die Stellungnahme der Ethikkommission einzuholen. Er hat dieser sämtliche Unterlagen und Informationen zu geben, die für eine Beurteilung erforderlich sind. Falls er zu den Beratungen der Ethikkommission eingeladen wird, ist er verpflichtet, dieser Einladung nachzukommen.
  17. Absatz 11Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger, der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder einem neuen Behandlungskonzept und einer neuen Behandlungsmethode auch der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden der Leiterin oder dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen nach Paragraph 17, Absatz 2, aufzubewahren.
  18. Absatz 12Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Absatz eins, nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.
  19. Absatz 13Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
  20. Absatz 14Mitglieder der Ethikkommission sind von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben, wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben gröblich vernachlässigen. Ein derart enthobenes Mitglied darf einer Ethikkommission nur mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung erneut angehören.
  21. Absatz 15Die Absatz 13 und 14 gelten nur für Ethikkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.

§ 15c

Text

Paragraph 15 c,

Qualitätssicherung

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben für die Sicherung der Qualität und Wahrung der Patientensicherheit in den Krankenanstalten vorzusorgen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätssicherung und Patientensicherheit entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Qualität mit anderen Krankenanstalten ermöglichen. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben vorzusorgen, daß die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung geschaffen werden. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen.
  3. Absatz 3Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. Für Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt in jedem Bereich vorzusorgen, daß die jeweils Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.
  4. Absatz 4Für jede bettenführende Krankenanstalt ist zur Qualitätssicherung eine Kommission einzusetzen, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Die Kommission hat mindestens aus dem Leiter der Prosektur sowie aus je einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes zu bestehen. In Krankenanstalten, in denen keine Prosektur eingerichtet ist, hat der Kommission ein Facharzt für Pathologie anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört dieser Kommission auch der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät an einer Universität dienen, gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an. Auf Verlangen eines Mitglieds hat der Leiter die Kommission jedenfalls einzuberufen.
  5. Absatz 5Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.
  6. Absatz 6Aufgabe dieser Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen, die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
  7. Absatz 7Alle durch diagnostische und therapeutische Eingriffe jeglicher Art gewonnenen Zellen und Gewebe müssen einer zytopathologischen bzw. histopathologischen Untersuchung unterzogen werden.
  8. Absatz 8Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, Gesundheitsqualitätsgesetz erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin auf Grund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters haben die Träger der Krankenanstalten an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

§ 15d

Text

Paragraph 15, d.

Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung (Sollstand, Iststand) hat der Rechtsträger der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. März zu berichten.

§ 15e

Text

Paragraph 15, e.

Früherkennung von Gewalt

  1. Absatz einsIn Zentral- sowie Schwerpunktkrankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Den Opferschutzgruppen obliegt die Früherkennung von sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt, insbesondere gegen Frauen, sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen in Bezug auf Gewalt.
  3. Absatz 3Den Opferschutzgruppen haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,
    2. Ziffer 2
      eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    3. Ziffer 3
      eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und
    5. Ziffer 5
      eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
  4. Absatz 4Die Betreuung von Opfern sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt innerhalb der Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt den Kinderschutzgruppen gemäß Absatz 5, Dies gilt auch für Personen, die das 18. Lebensjahr zwar vollendet haben, auf Grund deren psychischen Reifegrades jedoch die Betreuung durch die Kinderschutzgruppe angezeigt erscheint.
  5. Absatz 5In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie und in allgemeinen Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
  6. Absatz 6Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern und Jugendlichen.
  7. Absatz 7Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und
    3. Ziffer 3
      eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
  8. Absatz 8Die Kinderschutzgruppe kann im Einzelfall beschließen, den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.
  9. Absatz 9In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die sowohl die Aufgaben nach Absatz 2, als auch nach Absatz 6, wahrnimmt.
  10. Absatz 10Der Gewaltschutzgruppe gemäß Absatz 9, haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:
    1. Ziffer eins
      eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,
    2. Ziffer 2
      eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,
    3. Ziffer 3
      eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    4. Ziffer 4
      eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden ist,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und
    6. Ziffer 6
      eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
  11. Absatz 11Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen, der Zufügung seelischer Qualen oder körperlichen Misshandlungen eines Patienten durch das Anstaltspersonal gekommen ist, so hat der Opfer-, Kinder- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Wiener Pflege- Patientinnen- und Patientenanwaltschaft anzugehören.

§ 15f

Text

Paragraph 15, f.

Blutdepot

  1. Absatz einsJede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke.
  2. Absatz 2Das Blutdepot ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.
  3. Absatz 3Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.
  4. Absatz 4Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots müssen den Anforderungen des Anhangs römisch IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 091 vom 30. März 2004, S. 25, entsprechen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen.

§ 15g

Text

Paragraph 15 g,
Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 15 b, besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme und Transplantation von Organen und Organteilen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. Absatz 2Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Wenn es im wichtigen persönlichen Interesse einer Patientin oder eines Patienten gelegen ist, darf der Träger der Krankenanstalt Auskunft darüber geben, ob die Patientin oder der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen wurde.
  4. Absatz 4Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach Paragraph 67, zu ahnden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 15 b, besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme und Transplantation von Organen und Organteilen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. Absatz 2Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Wenn es im wichtigen persönlichen Interesse einer Patientin oder eines Patienten gelegen ist, darf der Träger der Krankenanstalt Auskunft darüber geben, ob die Patientin oder der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen wurde.
  4. Absatz 4Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind nach Paragraph 67, zu ahnden.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsRechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer

    Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der

    Ziffer eins Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 17,), und

    Ziffer 2 Abrechnung (Paragraphen 44 bis 55, 61 Absatz 2 b und 64b bis 64h)

    Sub-Litera, z, u verarbeiten.

  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen zur Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Personen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert werden.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

  1. Absatz einsDie Krankenanstalten sind verpflichtet:
    1. Litera a
      über die Aufnahme und die Entlassung der Patientinnen und Patienten Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme nach Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
    2. Litera b
      Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand der Patientin oder des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Verordnungsform) und Aufklärung der Patientin oder des Patienten, die Durchführung der Transplantation von Organen und Organteilen sowie der Zustand der Patientin oder des Patienten und die Art der Behandlung zur Zeit des Abganges aus der Krankenanstalt darzustellen sind und die einen Hinweis auf die Niederschrift über die Entnahme von Organen und Organteilen der Spenderin oder des Spenders, sofern dies nicht möglich ist, einen Hinweis auf die Herkunft des Transplantats, zu enthalten haben; die unter Litera a, bezeichneten Angaben sind in die Krankengeschichte zu übernehmen; der Krankengeschichte ist auch die Obduktionsniederschrift (Paragraph 40, Absatz 3 und 4) beizugeben. Weiters sind sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinischtechnischen Dienste, darzustellen;
    3. Litera c
      über Operationen eigene Operationsniederschriften zu führen und der Krankengeschichte beizulegen;
    4. Litera d
      über die Entnahme von Organen und Organteilen nach Paragraph 5, Organtransplantationsgesetz (OTPG) sowie über Entnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, Gewebesicherheitsgesetz, Niederschriften zu führen, in denen der Eintritt und der Zeitpunkt des Todes, die Art der Feststellung des Todes, der Zeitpunkt der Entnahme, die entnommenen Organe und Organteile einzutragen sind, und der Krankengeschichte der Spenderin oder des Spenders beizulegen; diese Niederschriften dürfen keine Hinweise auf die Empfängerinnen oder Empfänger enthalten;
    5. Litera e
      sicherzustellen, dass Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, Patientenverfügungs-Gesetz) durch die aufklärende Ärztin beziehungsweise den aufklärenden Arzt sowie die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt in der Krankengeschichte dokumentiert werden;
    6. Litera f
      im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widerspüche gemäß Paragraph 44, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) und Paragraph 5, Absatz eins, Organtransplantationsgesetz (OTPG) zu dokumentieren;
    7. Litera g
      über Maßnahmen der Pflege und deren Verlauf eigene Dokumentationsblätter zu führen und der Krankengeschichte beizulegen.
    8. Litera h
      Weisen nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hin, ist die Patientin oder der Patient nachweislich hievon in Kenntnis zu setzen und zu einer Befundbesprechung einzuladen. Die nachweisliche Verständigung der Patientin oder des Patienten sowie das Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Krankengeschichten von stationär aufgenommenen Patienten sowie Operationsniederschriften sind bei ihrem Abschluss vom behandelnden Arzt, der für ihren Inhalt verantwortlich ist, zu unterfertigen. Der Teil der Niederschrift über die Entnahme von Organen und Organteilen, der sich mit der Feststellung des Todes befasst, ist von dem den Tod feststellenden Arzt, und der Teil dieser Niederschrift, der sich mit der Entnahme befasst, von dem die Entnahme durchführenden Arzt zu unterfertigen. Die Krankengeschichten (Absatz eins, Litera a bis e) sind während der Behandlung so zu verwahren, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können. Krankengeschichten sind nach ihrem Abschluss von der Krankenanstalt mindestens 30 Jahre, von einem Ambulatorium mindestens 10 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder in gleichwertiger Weise in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3Bei Auflassung der Krankenanstalt sind die Krankengeschichten dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer können die Krankengeschichten vernichtet werden.
  4. Absatz 3 aAbsatz 3, ist dann nicht anzuwenden, wenn der Rechtsträger der aufgelassenen Krankenanstalt den Sitz in Wien hat und noch andere Krankenanstalten in Wien betreibt. In diesem Fall ist der Rechtsträger der Krankenanstalt zur Aufbewahrung der Krankengeschichten während der Aufbewahrungsdauer verpflichtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer können die Krankengeschichten vernichtet werden. Wenn eine der Voraussetzungen des ersten Satzes nicht mehr gegeben ist sowie nach dem Untergang des Rechtsträgers der aufgelassenen Krankenanstalt ist Absatz 3, anzuwenden.
  5. Absatz 4Abschriften von Krankengeschichten und von ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patientinnen und Patienten sind von den Krankenanstalten den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei Anforderung einer Krankengeschichte anzuführen. Ferner sind den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Wiener Gesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder behandelnden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Zahnärztinnen oder Zahnärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatientinnen oder Anstaltspatienten zu übermitteln.
  6. Absatz 5Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden haben die Krankenanstalten alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind. Die Krankenanstalten haben der Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Vollziehung der nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtung der Behörde, die Bestattung einer in der Krankenanstalt verstorbenen Person zu veranlassen (Paragraph 19, Absatz 6, Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), aus der Krankengeschichte folgende personenbezogene Daten von Angehörigen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Telefonnummer,
    3. Ziffer 3
      Adresse,
    4. Ziffer 4
      E-Mail-Adresse.
  7. Absatz 6Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
  8. Absatz 7Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Litera b, erster Satz der für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Ärztin oder dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt, gegebenenfalls der oder dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Litera b, letzter Satz der jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen verantwortlichen Person.
  9. Absatz 8Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekanntgeworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke nach Absatz eins, Litera a, nicht geführt werden.
  10. Absatz 9Die Rechtsträger von Krankenanstalten können die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern übertragen. Dies gilt auch für die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung. Für die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht im Umfang des Paragraph 16, Die Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Auftragsverarbeiter, denen die Verarbeitung übertragen wurde, sind nur an Ärzte, Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffenen Personen stehen.

§ 17a

Text

Paragraph 17, a

Sicherung der Patientenrechte, transparente Anmelde- und Wartelistenorganisation

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots vorzusorgen, daß die Rechte der Patienten in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Dies betrifft insbesondere folgende Patientenrechte:
    1. Litera a
      Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
    2. Litera b
      Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;
    3. Litera c
      Recht auf Vertraulichkeit;
    4. Litera d
      Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;
    5. Litera e
      Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken sowie Recht auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen;
    6. Litera f
      Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;
    7. Litera g
      Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz;
    8. Litera h
      Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;
    9. Litera i
      Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
    10. Litera j
      Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
    11. Litera k
      Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;
    12. Litera l
      Recht auf religiöse Betreuung und psychische Untersützung;
    13. Litera m
      Recht auf vorzeitige Entlassung;
    14. Litera n
      Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;
    15. Litera o
      Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
    16. Litera p
      Recht auf Sterbebegleitung;
    17. Litera q
      Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.
  3. Absatz 3Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten auszurichten.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, daß die Patienten über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.
  5. Absatz 4 aDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patientinnen und Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 6 c, zu informieren.
  6. Absatz 5In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekanntzugeben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
  7. Absatz 6Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu informieren.
  8. Absatz 7Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten spätestens bei ihrer Aufnahme über das Leistungsangebot und die damit im Zusammenhang stehende Ausstattung der Krankenanstalt informiert werden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Patientinnen und Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
  9. Absatz 8Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß Paragraph 26, haben jene Prozesse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Operation an einer Patientin oder einem Patienten stehen, beginnend mit der Planung und Terminvergabe der Operation zu regeln und schriftlich zu dokumentieren.
  10. Absatz 9Das Datum der Vereinbarung der Operation sowie der festgelegte Operationstermin sind zeitnah zu dokumentieren. Die Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten ergibt die geplante Wartezeit. Die Vergabe der Operationstermine hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten der jeweiligen Krankenanstalt zu erfolgen. Darüber hinaus ist ein allfälliger Wunsch der Patientin oder des Patienten nach einem späteren Termin zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
  11. Absatz 10Bei der Terminplanung für invasive diagnostische Maßnahmen in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie ist Absatz 9, sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 11Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß Paragraph 26, haben pro Abteilung der Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie die Gesamtanzahl der für eine elektive Operation sowie der für eine invasive diagnostische Maßnahme in diesen Sonderfächern vorgemerkten Personen, und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen, zu dokumentieren.
  13. Absatz 12Die vorgemerkte Person ist auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

§ 17b

Text

Datenverarbeitung durch die Wiener Landesregierung

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDie Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes die in Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 Ärztegesetz 1998, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für Ärzte, die in Wien ihren Berufssitz oder Dienstort haben, über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Wiener Landesregierung ist in Angelegenheiten des Absatz eins, Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1.
  3. Absatz 3Die Wiener Landesregierung hat die Daten gemäß Absatz eins, unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.

§ 18

Text

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht

Paragraph 18,

Allgemeines

  1. Absatz einsJede Krankenanstalt muss über das erforderliche Verwaltungspersonal verfügen. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 800 Betten ist eine Person als Leiterin oder Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen, die auf dem Gebiet der Betriebsführung besonders ausgebildet und erfahren ist sowie zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet ist. Für diese Krankenanstalten ist auch die Bestellung jeweils einer nach den gleichen Gesichtspunkten geeigneten Person als Leiterin oder Leiter der wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten sowie als Leiterin oder Leiter der technischen Angelegenheiten zulässig; für Krankenanstalten mit mehr als 800 Betten ist eine derartige gesonderte Bestellung verpflichtend vorzunehmen. Für die Ausbildung und Fortbildung des Verwaltungspersonals ist vorzusorgen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Erträge und Aufwendungen (bei doppischer Verrechnung) bzw. über die Einnahmen und Ausgaben (bei kameraler Verrechnung) zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ermittelt werden können.
  3. Absatz 3Der Abschluß von Verträgen nach Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Wiener Gesundheitsfonds. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verträge nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
  4. Absatz 4Die Verträge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach deren Abschluß dem Wiener Gesundheitsfonds vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt.
  5. Absatz 5Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder sonstige Zahlungen durch den Wiener Gesundheitsfonds oder das Land Wien erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Wiener Gesundheitsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Der Wiener Gesundheitsfonds entscheidet endgültig.

Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben insbesondere

  1. Litera a
    ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;
  2. Litera b
    jährlich bis 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, zu erstellen und dem Wiener Gesundheitsfonds zur Genehmigung vorzulegen;
  3. Litera c
    den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen oder beauftragten Sachverständigen des Wiener Gesundheitsfonds, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen unentgeltlich Abschriften und Kopien herzustellen;
  4. Litera d
    alle vom Wiener Gesundheitsfonds im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
  1. Absatz 6Der Wiener Gesundheitsfonds kann nähere Richtlinien bezüglich der gleichzeitig mit den Voranschlägen, Dienstpostenplänen und Rechnungsabschlüssen vorzulegenden Unterlagen und Daten, insbesondere Leistungsdaten, erlassen.
  2. Absatz 7Die Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse der in Absatz 5, genannten Krankenanstalten sind vom Wiener Gesundheitsfonds zu genehmigen, wenn die Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach vollständiger Vorlage versagt wird.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Voranschlag

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 5, fallen, haben für jede Krankenanstalt einen Voranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

  1. Litera a
    Der Voranschlag hat sämtliche Aufwendungen bzw. Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt erforderlich sind.
  2. Litera b
    Den Aufwendungen bzw. Ausgaben haben sämtliche Erträge bzw. Einnahmen gegenübergestellt zu werden, die sich aus dem laufenden Betrieb ergeben. Für Leistungen der Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder gegenüber dem Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und Sondergebühren, Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte) zusteht, sind äquivalente Beträge (Äquivalenzbeträge) als Erträge bzw. Einnahmen zu veranschlagen.
  1. Ziffer eins
    Die Äquivalenzbeträge sind hinsichtlich der stationär erbrachten Leistungen (Pflegetage) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3,, die Ausstattung und die Einrichtungen der betreffenden Krankenanstalt so zu bestimmen, daß sie innerhalb von 60 vH und 80 vH der jeweils geltenden nach Paragraph 46, Absatz eins, festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse liegen. Die Äquivalenzbeträge sind hinsichtlich der an ambulanten Patienten erbrachten Leistungen so zu bestimmen, daß sie innerhalb von 60 vH und 80 vH jener Erträge bzw. Einnahmen liegen, die sich bei Anwendung der von der Landesregierung festgesetzten Ambulatoriumsbeiträge (allgemeiner Tarif und Sondertarif) ergeben. Die Äquivalenzbeträge sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Wenn die Äquivalenzbeträge für das Voranschlagsjahr noch nicht festgesetzt sind, sind die zuletzt festgesetzten Äquivalenzbeträge anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Als Äquivalenzbeträge für Probanden der Gesundenuntersuchung sind die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer hiefür vereinbarten Entgelte heranzuziehen.
    1. Litera c
      Die Voranschlagsansätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Haushaltsjahres und der für das folgende Jahr zu erwartenden Tendenz sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
    2. Litera d
      Aufwendungen bzw. Ausgaben für die Errichtung oder Erweiterung der Krankenanstalt dürfen, ebenso wie Ausgaben für Instandsetzung von Baulichkeiten, die nicht der Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz dienen, nicht aufgenommen werden. Auch Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Kosten für Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten und technischen Einrichtungen dürfen, sofern diese keine Ersatzanschaffungen darstellen, nicht aufgenommen werden. Als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen, die der Erhaltung und der Einrichtung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung infolge des technischen Fortschrittes oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen.
    3. Litera e
      Der vorzulegende Voranschlag ist nach den Voranschlagsposten der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, zu gliedern.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Rechnungsabschluß

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 5, fallen, haben für jede Krankenanstalt die gesamte Gebarung in einem Rechnungsabschluß, der der Gliederung des Voranschlages entspricht, nachzuweisen. Im Rechnungsabschluß sind die für das Rechnungsjahr an Hand der Äquivalenzbeträge für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge als Erträge bzw. Einnahmen auszuweisen (Paragraph 19, Litera b,).
  2. Absatz 2Der Rechnungsabschluß ist vom Wiener Gesundheitsfonds auf seine rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit sowie auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weist der Rechnungsabschluß wesentliche Mängel auf, so ist er dem Rechtsträger der Krankenanstalt zurückzustellen. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach vollständiger Vorlage versagt wird.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Krankenanstalten des Landes Wien oder der Stadt Wien

Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 5 bis 7 sowie der Paragraphen 19 und 20 gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land Wien oder die Stadt Wien ist und die von dem der Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegenden Wirtschaftsplan, Dienstpostenplan und Jahresabschluss der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund erfasst sind.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Pflegedienst

  1. Absatz einsFür jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignete Person aus dem Kreis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu betrauen. Die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes ist hauptberuflich auszuüben. Bei Verhinderung der mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes betrauten Person muss diese von einer geeigneten Person aus dem Kreis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden.
  2. Absatz 2Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes so ist das in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.

§ 22a

Text

Psychotherapeutische Versorgung und psychologische Betreuung

Paragraph 22, a

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten, in denen dies auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots erforder-lich ist, ist eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.
  2. Absatz 2Psychotherapeutische sowie klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen sind insbesondere für folgende Patienten vorzusehen:
    1. Litera a
      onkologische Patienten,
    2. Litera b
      psychiatrische Patienten,
    3. Litera c
      Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen und
    4. Litera d
      sonstige Patienten mit besonders belastender Krankheits- bzw. Lebensproblematik und langen Aufenthalten in Krankenanstalten.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zumindest sicherzustellen, daß sowohl für psychotherapeutische Hilfen als auch für klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Hilfen in Standardkrankenanstalten je ein Dienstposten, in Schwerpunktkrankenanstalten je zwei Dienstposten und in Zentralkrankenanstalten je drei Dienstposten für entsprechend qualifizierte Personen bestehen.

§ 22b

Text

Supervision

Paragraph 22, b

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen dies nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommt, haben vorzusorgen, daß für die in der Krankenanstalt Beschäftigten, die einer entsprechenden Belastung ausgesetzt sind, in der Dienstzeit die Gelegenheit besteht, im erforderlichen Ausmaß an einer berufsbegleitenden Supervision teilzunehmen. Zur Durchführung der Supervision sind entsprechend ausgebildete Personen heranzuziehen.

§ 22c

Text

Paragraph 22, c

Fortbildung

  1. Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass die in der Krankenanstalt tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinischtechnischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden Personals gewährleistet ist.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Abänderung, Zurücknahme und Erlöschen von Errichtungs- und Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere durch eine Änderung des Wiener Krankenanstaltenplanes weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten einer Fondskrankenanstalt ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn das Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten dem Wiener Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
    2. Litera b
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des Paragraph 57, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann in den Fällen des Absatz eins und 2 dem Rechtsträger eine angemessene Behebungsfrist einräumen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist nicht behoben werden.
  5. Absatz 5Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten erlischt, wenn nicht binnen einer Frist von fünf Jahren ab Erlassung des Errichtungsbewilligungsbescheides ein diesbezüglicher Betriebsbewilligungsbescheid erlassen und der Betrieb tatsächlich aufgenommen wird.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat auf Grund eines Antrages der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers die Frist gemäß Absatz 5, mit Bescheid um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Durchführung eines Betriebsbewilligungsverfahrens oder die Beendigung eines anhängigen Betriebsbewilligungsverfahrens auf Grund von ihr oder ihm nicht zu verantwortender unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht möglich ist. Diese Umstände sind im Antrag glaubhaft darzustellen.
  7. Absatz 7Ab Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung gemäß Absatz 6 bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird der Ablauf der Frist gehemmt. Die wiederholte Erstreckung der Frist um höchstens je ein weiteres Jahr ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zulässig.
  8. Absatz 8Bei privaten Krankenanstalten, die nicht der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 18, Absatz 5,) unterliegen, erlischt die Errichtungsbewilligung der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten, wenn nach Anzeige der freiwilligen Betriebsunterbrechung gemäß Paragraph 62, Litera h, oder Litera i, der Betrieb nicht innerhalb von fünf Jahren wieder aufgenommen und die Wiederaufnahme innerhalb dieser Frist der Landesregierung angezeigt wird. Die Absatz 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Wird binnen einer Frist von fünf Jahren ab Zurücknahme der Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten (Absatz eins,, 2 oder 4) für diese nicht neuerlich eine Betriebsbewilligung erteilt, so erlischt hinsichtlich der betreffenden Krankenanstalt oder der betreffenden einzelnen Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten die Errichtungsbewilligung. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

  1. Absatz einsDie Wiener Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes nähere Regelungen über Ausnahmen von folgenden Anforderungen zu erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der zumindest zu führenden Betten zur Vorhaltung fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß Paragraph 3 a, ;,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung des Bedarfs für die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, ;,
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Übereinstimmung des Leistungsumfanges mit den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei der Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 b, ;,
    4. Ziffer 4
      die Bewilligungspflicht wesentlicher Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    5. Ziffer 5
      die Erfüllung von Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei Änderungen von Krankenanstalten gemäß Paragraph 7, Absatz 5 ;,
    6. Ziffer 6
      die Fachvorbehalte bei der Führung von Abteilungen und Departments gemäß Paragraph 12 ;,
    7. Ziffer 7
      die zu gewährleistende Anwesenheit von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten bzw. Fachärzten in Krankenanstalten gemäß Paragraph 13,, soweit anderweitig eine ausreichende und fachlich zweckmäßige Betreuung gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.
  3. Absatz 3In einer Verordnung aufgrund von Absatz eins, ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

§ 25

Text

römisch II. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE KRANKENANSTALTEN UND REGELUNGEN BETREFFEND DIE SCHIEDSKOMMISSION

Allgemeines

Paragraph 25,

  1. Absatz einsÖffentliche Krankenanstalten sind solche Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
  2. Absatz 2Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt bei Vorliegen eines Bedarfes zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege (Paragraph 30, Absatz eins,) von der Landesregierung verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes entspricht, gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat der Rechtsträger überdies nachzuweisen, dass er über die für den gesicherten Bestand der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht. Zur Frage des Bedarfes sind der Wiener Gesundheitsfonds und die betroffenen Sozialversicherungsträger zu hören.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at ein Register einzurichten. In diesem ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, der Fortbestand (Paragraph 27,) und das Erlöschen (Paragraph 58,) des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

  1. Litera a
    ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
  2. Litera b
    jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (Paragraph 36,);
  3. Litera c
    die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
  4. Litera d
    für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgebend ist;
  5. Litera e
    das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Patienten derselben Gebührenklassen, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,) in gleicher Höhe (Paragraph 46,) festgesetzt ist;
  6. Litera f
    die Bediensteten der Krankenanstalt von den Patientinnen und Patienten oder deren Angehörigen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraph 45,, 45a und 45b dieses Gesetzes und des Paragraph 46, Absatz eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;
  7. Litera g
    die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, einer sonstigen bettenführenden Organisationseinheit oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Verwendung und Offenlegung von Drittmitteln

  1. Absatz einsDrittmittel sind finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten, einzelne Abteilungen, Departments oder sonstige Organisationseinheiten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer konkreten Leistung dienen oder anlässlich einer konkreten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Drittmittel dürfen von öffentlichen Krankenanstalten - ausgenomen Universitätskliniken - ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen.
  3. Absatz 3Öffentliche Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - haben der Landesregierung jährlich bis längstens 30. April eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Drittmittel und deren Verwendung vorzulegen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

aufgehoben; Landesgesetzblatt 13 aus 1997, vom 25.04.1997

§ 30

Text

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

Paragraph 30,

Das Land Wien ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan bzw. eine Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes Anstaltspflege für Personen, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen, in der allgemeinen Gebührenklasse entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitbehandlung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Das Land Wien ist außerdem verpflichtet, Anstaltspflege für unabweisbare Kranke (Paragraph 36, Absatz 4,) auf dieselbe Weise sicherzustellen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz einsIn jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine Gebührenklasse bestehen. In diese sind alle Personen aufzunehmen, die nicht auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 32, in der Sonderklasse Aufnahme finden.
  2. Absatz 2Die allgemeine Gebührenklasse ist insbesondere für die Aufnahme von Personen bestimmt, die gemäß Paragraph 145, ASVG oder auf Grund gleichartiger gesetzlicher Vorschriften von einem im Paragraph 64 b, Absatz 8, angeführten Sozialversicherungsträger in eine öffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz einsNeben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera g, errichtet werden, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Errichtung einer Sonderklasse ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Sonderklasse ist für die Aufnahme von Personen oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen bestimmt, die ihre Aufnahme in diese Klasse wünschen und auf Grund ihres Einkommens oder Vermögens in der Lage sind, die Pflegegebühren und die weiteren Entgelte der Sonderklasse für sich oder ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Aufnahme einer Person in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschußkasse) abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Patienten der Sonderklasse sind von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse räumlich getrennt unterzubringen. Ausnahmen sind aus medizinischen Gründen zulässig. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
  5. Absatz 5Kann einer Person, die in die Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren und der weiteren Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Angliederungsverträge

  1. Absatz einsAngliederungsverträge, das sind Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie sind nur in Fällen eines unabweisbar notwendigen Bedarfes, insbesondere dann zu genehmigen, wenn Kranke bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können und der Angliederungsvertrag zu keinem dem Landeskrankenanstaltenplan bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes widersprechenden Zustand führen würde. Der Angliederungsvertrag hat zur Folge, dass die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten als solche der Hauptanstalt gelten.
  2. Absatz 2Im Angliederungsvertrag muss insbesondere
    1. Litera a
      eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Geltungsdauer oder bei Abschluß auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nicht weniger als drei Monaten und nicht mehr als einem Jahr vorgesehen sein;
    2. Litera b
      die Höchstzahl der stationäre Patientinnen und Patienten der Hauptanstalt bestimmt sein, die jeweils in der angegliederten Krankenanstalt stationär und/oder ambulant behandelt werden dürfen;
    3. Litera c
      die Beobachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verköstigung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert sein;
    4. Litera d
      die Höhe der Pflegegebühr festgesetzt sein, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten ist, und deren Verpflichtung, den gesamten mit der Unterbringung der Patienten der Hauptanstalt verbundenen Aufwand zu tragen;
    5. Litera e
      die Regelung der Rechte der Hauptanstalt hinsichtlich der ärztlichen Beaufsichtigung ihrer Patienten in der angegliederten Krankenanstalt getroffen sein;
    6. Litera f
      geregelt sein, dass die in der angegliederten Krankenanstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten auch in der Hauptanstalt in der vorgeschriebenen Weise vorzumerken sind und die angegliederte Krankenanstalt ihr hiezu ohne Verzug deren Aufnahme und Entlassung unter Beigabe der erforderlichen Unterlagen und Angaben bekanntzugeben hat.
  3. Absatz 3Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Absatz 2, Litera d, sind in besonders gearteten Fällen zulässig.
  4. Absatz 4Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht im Bundesland Wien, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtsgültigkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
  5. Absatz 5Eine nach Absatz eins, erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes widersprechenden Zustand geführt hat. Bestehende Angliederungsverträge sind ebenfalls auf ihre Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan bzw. einer Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes zu überprüfen, und bei fehlender Übereinstimmung ist ihre Genehmigung zu widerrufen.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,
Arzneimittelkommission

  1. Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger mehrerer Krankenanstalten können auch eine trägerweite Arzneimittelkommission einrichten, die zur Gänze oder mit Teilbereichen von Aufgaben der Arzneimittelkommission betraut werden kann.
  2. Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
    2. Ziffer 2
      Adaptierung der Arzneimittelliste;
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln; Träger mehrerer Krankenanstalten haben hiezu detaillierte grundsätzliche Richtlinien zu erlassen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die Arzneimittelkommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Befassung mit allen beabsichtigten Nichtinterventionellen Studien von zugelassenen Arzneispezialitäten;
    2. Ziffer 2
      regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;
    3. Ziffer 3
      Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.
  4. Absatz 4Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;
    2. Ziffer 2
      die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
    3. Ziffer 3
      die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist;
    4. Ziffer 4
      bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  5. Absatz 5Bei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 4, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
    1. Ziffer eins
      von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere Maßnahmen ergriffen werden, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind;
    3. Ziffer 3
      bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis sowie die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Diese Vorgangsweise ist mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung nach Paragraph 33 a, Absatz 7, Ziffer 4, abzustimmen. Soweit das Heilmittelverzeichnis durch den Erstattungskodex ersetzt wurde, ist dieser anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei einer Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
  7. Absatz 7Die nicht trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter des ärztlichen Dienstes);
    2. Ziffer 2
      der Leiterin oder dem Leiter der Anstaltsapotheke (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter der Anstaltsapotheke) oder einer Konsiliarapothekerin oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer Erfahrung;
    3. Ziffer 3
      einer weiteren ärztlichen Vertreterin oder einem weiteren ärztlichen Vertreter, die oder der von der ärztlichen Leiterin oder vom ärztlichen Leiter (den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern) zu nominieren ist;
    4. Ziffer 4
      einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung.
  8. Absatz 7 aDie trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      einer oder einem oder mehreren medizinischen Verantwortlichen des Trägers;
    2. Ziffer 2
      einer oder einem oder mehreren pharmazeutischen Verantwortlichen des Trägers, soweit solche nicht bestellt sind, einer Leiterin oder einem Leiter oder mehreren Leiterinnen oder Leitern einer Anstaltsapotheke;
    3. Ziffer 3
      weiteren ärztlichen Vertreterinnen oder Vertretern, die von der oder dem medizinischen Verantwortlichen des Trägers zu nominieren sind;
    4. Ziffer 4
      einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung;
    5. Ziffer 5
      einer oder einem Qualitätsbeauftragten des Trägers.
  9. Absatz 8Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall weitere Personen beigezogen werden. Für die nicht trägerweite Arzneimittelkommission kann der Träger der Krankenanstalt (können die Träger der Krankenanstalten) eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
  10. Absatz 9Der Träger der Krankenanstalt kann (die Träger der Krankenanstalten können) die Funktion einer oder eines oder mehrerer Vorsitzenden und einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers festlegen. Werden keine derartigen Festlegungen getroffen, wählen die Mitglieder der Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
  11. Absatz 10Die oder der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit mehr als 400 systemisierten Betten sowie bei trägerweiter Zuständigkeit mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
  12. Absatz 11Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls eine ärztliche Vertreterin oder ein ärztlicher Vertreter und eine Apothekerin oder ein Apotheker, anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  13. Absatz 12Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt (den Rechtsträgern der Krankenanstalten) zur Kenntnis zu bringen.
  14. Absatz 13Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen);
    2. Ziffer 2
      Einberufung der Sitzungen;
    3. Ziffer 3
      Erstellung der Tagesordnung;
    4. Ziffer 4
      Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung;
    5. Ziffer 5
      Rechte und Pflichten der Mitglieder.
      Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.
  15. Absatz 13 aDie Mitglieder der Arzneimittelkommission sowie deren Vertretungen haben allfällige Beziehungen zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, gegenüber dem Träger der Krankenanstalt vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  16. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  17. Absatz 15Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
  18. Absatz 17Die Absatz 15 und 16 gelten nur für Arzneimittelkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Arzneimittelvorrat

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
  2. Absatz 2Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt des Magistrats, allenfalls, soweit nicht die Stadt Wien als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügt, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
  4. Absatz 4Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Absatz 5, genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Absatz 5, genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  5. Absatz 5Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Öffentliche Stellenausschreibung

  1. Absatz einsDie Stellen jener Ärztinnen und Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department (Unterabteilung), eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte bzw. als ständige Konsiliarzahnärztinnen oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apothekerinnen und Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at auszuschreiben. Hiebei ist für die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel eine solche von mindestens vier Wochen, einzuräumen.
  2. Absatz 2Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Absatz eins, ausgenommen.
  3. Absatz 3Dem Bewerbungsgesuch sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Litera a
      Nachweis des Alters,
    2. Litera b
      Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder des Apothekerberufes,
    3. Litera c
      Nachweis der fachlichen Qualifikation oder der Facharzt-Eigenschaft,
    4. Litera d
      Nachweis über spezielle Ausbildung für Organisation und Personalführung (Managementausbildung),
    5. Litera e
      ein Lebenslauf,
    6. Litera f
      ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung, wenn der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht.
      Für Personen, die sich um eine Stelle als ständiger Konsiliararzt bewerben, entfällt der Nachweis nach Litera d,
  4. Absatz 4Die Bewerbungsgesuche sind dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung, die Befähigung zur Leitung und die Reihung der Bewerber vorzulegen.

§ 36

Text

Aufnahme der Patienten

Paragraph 36,

  1. Absatz einsPatienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Soll die Aufnahme eines Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung oder ein Department nicht vorhanden ist, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.
  2. Absatz 2Die Aufnahme von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten ist auf Personen beschränkt, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen. Unabweisbare Kranke müssen jedenfalls in Anstaltspflege genommen werden, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben.
  3. Absatz 3Anstaltsbedürftig im Sinne des Absatz 2, sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein ordentliches Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen. Den Anstaltsbedürftigen sind gesunde Personen gleichzuhalten, die zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts in einer Krankenanstalt aufgenommen werden.
  4. Absatz 4Unabweisbar sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.
  5. Absatz 5Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zuläßt.
  6. Absatz 6Für die Aufnahme von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben, in einer öffentlichen Krankenanstalt gilt, abgesehen von Absatz 2,, letzter Satz, folgendes:
    1. Litera a
      Anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, sind in der allgemeinen Gebührenklasse aufzunehmen, wenn sie eine Kostenübernahmeerklärung über den Behandlungsbeitrag (Paragraph 51, a) des Bundeslandes vorweisen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, oder wenn dieses Bundesland nach den, dem Paragraph 30, Absatz eins, dieses Gesetzes entsprechenden jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften eine Vereinbarung mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen hat.
    2. Litera b
      Liegen die Voraussetzungen nach Litera a, nicht vor, können anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, aufgenommen werden, wenn dadurch die Versorgung von Patienten, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Haupt wohnsitz in Wien haben, nicht gefährdet wird.
  7. Absatz 7Krankenanstalten sind, soweit die Voraussetzungen nach den Absatz eins bis 6 gegeben sind, verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten aufzunehmen.
  8. Absatz 8Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
  9. Absatz 9Die Träger von Krankenanstalten sind berechtigt, zur Feststellung der Identität von Patientinnen und Patienten die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. Im Falle, dass eine Patientin oder ein Patient nicht ansprechbar ist, darf in die von ihr oder ihm mitgeführten Dokumente zum Zwecke der Feststellung der Identität Einsicht genommen werden.
  10. Absatz 10Im Fall der Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 3 a,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 10, Absatz 8,) ist diese Patientin bzw. dieser Patient eine oder einer der Krankenanstalt, in der sie bzw. er sich befindet.

§ 37

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz einsKann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
  2. Absatz 2Im übrigen sind Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist.

§ 38

Text

Entlassung von Patienten

Paragraph 38,

  1. Absatz einsPatienten, die auf Grund des durch anstaltsärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungserfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Bei der Entlassung einer Patientin oder eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Patientenbrief (Entlassungsbrief) anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Bei Bedarf sind dem Patientenbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Patientenbrief ist nach Entscheidung der Patientin oder des Patienten dieser oder diesem oder
    1. Ziffer eins
      der einweisenden oder weiterbehandelnden Ärztin oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. der einweisenden oder weiterbehandelnden Zahnärztin oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Zahnarzt und
    2. Ziffer 2
      bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und
    3. Ziffer 3
      bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung
      zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wenn die Patientin oder der Patient, ihre bzw. seine Angehörigen oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertretung die vorzeitige Entlassung wünschen, so hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Zahnärztin oder der behandelnde Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift (Revers) aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die Patientin oder der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.
  4. Absatz 4Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird. Auf Wunsch des Patienten ist über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.
  6. Absatz 6Kann sich eine zu entlassende Patientin oder ein zu entlassender Patient nicht selbst versorgen und ist auch keine andere Betreuung sichergestellt, ist mit dem Fonds Soziales Wien als zuständigem Sozialhilfeträger rechtzeitig vor der Entlassung Kontakt aufzunehmen und eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach Absatz 2, zum Zweck der Weiterbetreuung nach dem Krankenhausaufenthalt kostenlos auf Anfrage des Fonds Soziales Wien weiterzugeben, sofern die zu entlassende Patientin oder der zu entlassende Patient nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Fonds Soziales Wien zu übergeben. Liegt der Hauptwohnsitz der betreffenden Person außerhalb Wiens, so ist mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger Kontakt aufzunehmen.

§ 38a

Text

Paragraph 38, a

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten sind räumliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß das Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen (Paragraph 17, a Absatz 2, Litera q,) wahrgenommen werden kann.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten ist dafür zu sorgen, daß Sterbebegleitung (Paragraph 17, a Absatz 2, Litera p,) ermöglicht wird.

§ 39

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Krankenanstalt hat einen ihr bekannten Angehörigen unverzüglich vom Eintritt des Todes eines Patienten zu verständigen.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten ist dafür zu sorgen, daß geeignete Räume bereitgehalten werden, um den Angehörigen eine pietätvolle Abschiednahme vom Verstorbenen zu ermöglichen.

§ 40

Text

Leichenöffnung (Obduktion)

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patientinnen und Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist. Als Leichen gelten auch nicht lebendgeborene Leibesfrüchte sowie Leichenteile.
  2. Absatz 2Liegt keiner der im Absatz eins, erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, so darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verwahren ist.
  4. Absatz 4Die Obduktionsniederschrift hat außer den zur Feststellung der Person des Obduzierten erforderlichen Angaben die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu fertigen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Für öffentliche Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens 500 Patienten dienen, ist eine entsprechend eingerichtete Prosektur vorzusehen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Anstaltsambulatorien

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
    1. Litera a
      zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
    2. Litera b
      zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse der oder des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
    3. Litera c
      zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
    4. Litera d
      über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
    5. Litera e
      im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,
    6. Litera f
      zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
    7. Litera g
      für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
      notwendig ist.
  2. Absatz 2Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Für die Untersuchung und Behandlung, insbesondere nach Absatz eins, Litera c und d sowie Absatz 2,, gelten die Paragraphen 36,, 51 und 51 a sinngemäß.
  4. Absatz 4Über die nach Absatz eins, untersuchten oder behandelten Personen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen insbesondere die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), die Diagnose und Therapie sowie der Kostenträger und die Höhe des Ambulatoriumsbeitrages einzutragen sind.
  5. Absatz 5Auf die Behandlungszeiten ist im Anstaltsambulatorium durch Anschlag an geeigneter Stelle hinzuweisen.
    1. Ziffer 6
      Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a,, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, erforderlich sind.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Pflegegebühren

  1. Absatz einsMit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 46, a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Bestimmungen der Paragraphen 51 und 51 a bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 37, Absatz eins, werden Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt.
  3. Absatz 3Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere öffentliche Krankenanstalt in Wien hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag, sofern derselbe Kostenträger für die Pflegegebühren in beiden Krankenanstalten aufzukommen hat.
  4. Absatz 4Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Pfleglings erbracht werden.
  5. Absatz 5Der Berechnung der Pflegegebühren dürfen Auslagen nicht zugrunde gelegt werden, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und ein allfälliger klinischer Mehraufwand im Sinne des Paragraph 55, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).

§ 44a

Text

Paragraph 44, a

Pflegegebühren (Sondergebühren) für Begleitpersonen nach Paragraph 37, Absatz 2,

  1. Absatz einsAls Pflegegebühr (Sondergebühr) für Begleitpersonen kann durch Verordnung der Landesregierung ein Entgelt festgesetzt werden, das auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und auf das Lebensalter des Patienten Bedacht nimmt. Für Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist kein Entgelt festzusetzen. Von der Einhebung eines Entgeltes ist abzusehen, wenn der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist.
  2. Absatz 2Für Begleitpersonen von Kindern zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr darf diese Pflegegebühr (Sondergebühr) für höchstens 14 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ein entsprechender Antrag hat durch die Begleitperson zu erfolgen. Sie hat gleichzeitig nachzuweisen, für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr von ihr bereits Pflegegebühren als Begleitperson entrichtet wurden.

§ 44b

Text

Paragraph 44, b

Rechtsbeziehung bei Antragstellung auf Aufnahme in ein Pflegeheim

Es ist zulässig, dass Patienten, die nach Ablehnung der weiteren Kostentragung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim gestellt haben, vorübergehend bis zur Aufnahme in ein Pflegeheim in der Krankenanstalt verbleiben.

§ 45

Text

Sondergebühren und Honorare

Paragraph 45,

  1. Absatz einsNeben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      in der Sonderklasse die Anstaltsgebühr;
    2. Ziffer 2
      Beiträge für die ambulatorische Behandlung von Personen, die nicht als Patientinnen oder Patienten der Anstalt aufgenommen sind (Ambulatoriumsbeitrag);
    3. Ziffer 3
      Ersatz der Kosten für die Beförderung der Patientinnen oder Patienten in die Krankenanstalt oder aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – und für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen.
  2. Absatz 2Für die Inanspruchnahme der Sonderklasse (Absatz eins, Ziffer eins,) ist von der Patientin oder vom Patienten eine Anstaltsgebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3Der Ambulatoriumsbeitrag (Absatz eins, Ziffer 2,) ist bei Personen einzuheben, die gemäß Paragraph 42, in einem Anstaltsambulatorium untersucht oder behandelt werden und nicht als Patienten in die Anstalt aufgenommen sind.
  4. Absatz 4Der Ambulatoriumsbeitrag (Absatz eins, Ziffer 2,) und die Sondergebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind nach Maßgabe der der Krankenanstalt für die Leistung erwachsenen Kosten in Bauschbeträgen zu ermitteln.
  5. Absatz 5Die Sondergebühr für die Beförderung einer Patientin oder eines Patienten kann auch dann vorgeschrieben werden, wenn die Beförderung aus einer Krankenanstalt in eine andere aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
  6. Absatz 6Paragraph 44, Absatz 2, ist auch auf die Sonderklasse anzuwenden.
  7. Absatz 7Neben den in Absatz eins, genannten Sondergebühren kann von den Patientinnen und Patienten der Sonderklasse nach Maßgabe der Paragraphen 45 a und 45b ein ärztliches (zahnärztliches) Honorar verlangt werden.
  8. Absatz 8Ein anderes als das in den Paragraphen 44,, 44a und in den vorstehenden Bestimmungen der Absatz eins bis 7 vorgesehene Entgelt darf, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 46 a,, 51 und 64b, von Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.

§ 45a

Text

Ärztliche Honorare

Paragraph 45 a,

  1. Absatz einsRechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können im Rahmen einer Vereinbarung Abteilungs- oder Institutsvorständen gestatten, von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Im Rahmen der Vereinbarung mit der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt kann insbesondere festgelegt werden, dass ein angemessener Anteil von den eingehobenen Honoraren an die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger der Krankenanstalt abzuführen ist (Infrastrukturbeitrag). Dasselbe gilt hinsichtlich eines Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Radium-, Röntgen- oder physikalische Behandlungen und für besondere fachärztliche Leistungen, wie zB für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Dabei können nähere Festlegungen im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenanstalten vereinbart werden, die zB zur Organisation des ärztlichen Dienstes oder zur Schaffung organisatorischer Rahmenbedingungen bei Einräumung solcher Honorarbefugnisse notwendig sind. Personen, denen eine solche Berechtigung eingeräumt wurde, werden im Folgenden als Honorarberechtigte bezeichnet.
  2. Absatz 2Auf den Abschluss einer Vereinbarung, mit der eine Honorarbefugnis gemäß Absatz eins, gestattet wird, besteht kein Rechtsanspruch. Diese Vereinbarung kann von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der Ärztin oder dem Arzt aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
  3. Absatz 3Mit den in Absatz eins, genannten Ärztinnen und Ärzten, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, darf nur dann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, wenn
    1. Litera a
      eine jährlich zu treffende einvernehmliche Einigung mit den anderen gemeindebediensteten Ärztinnen und Ärzten des ärztlichen Dienstes (Mitberechtigte) über den auf diese entfallenden Anteil der vereinbarten Honorare, der mindestens 40% der Honorare betragen muss, vorliegt und
    2. Litera b
      die Ausübung der Honorarbefugnis nicht aus wichtigen dienstlichen Interessen befristet oder unbefristet untersagt ist.
      Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist insbesondere auf ein angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen Honorarberechtigten und Mitberechtigten im Hinblick auf deren fachliche Qualifikation, deren Leistung sowie die Anzahl der Mitberechtigten, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4In den Krankenanstalten der Stadt Wien darf eine Vereinbarung nur abgeschlossen werden, wenn der Stadt Wien ein Infrastrukturbeitrag von 12% der ärztlichen Honorare nach Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) vertraglich zugesichert wird.
  5. Absatz 5Die Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind zum Zwecke der Bemessung des Infrastrukturbeitrages berechtigt, Vereinbarungen über Honorare und die Honorarnoten einzusehen. Zur Vereinfachung kann die Rechnungslegung namens der Ärztinnen und Ärzte durch bei den Rechtsträgerinnen oder Rechtsträgern einzurichtende Verrechnungsstellen erfolgen.
  6. Absatz 6In den Krankenanstalten der Stadt Wien sind die ärztlichen Honorare nach Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) im Wege einer einzigen Verrechnungsstelle zu verrechnen. Der Magistrat der Stadt Wien kann, sofern er die Tätigkeit der Verrechnungsstelle nicht selbst wahr

nimmt, mit Verordnung eine andere juristische Person, die der Kontrolle des Rechnungshofes und des Kontrollamtes unterliegt, zur Führung der Verrechnungsstelle ermächtigen.

  1. Absatz 7In der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien gemäß Absatz 6, ist neben der genauen Bezeichnung der juristischen Person, die zur Führung der Geschäfte der Verrechnungsstelle ermächtigt wird, festzulegen, dass die Beauftragung durch den Magistrat der Stadt Wien in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen hat. Weiters ist festzulegen, dass dieser Vertrag insbesondere Folgendes zu regeln hat:
    1. Ziffer eins
      sofern die juristische Person nicht auf Grund des Paragraph 73 b, Wiener Stadtverfassung der Prüfbefugnis durch den Stadtrechnungshof unterliegt, die Festlegung, dass die beauftragte juristische Person hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Überprüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegt sowie
    2. Ziffer 2
      die jederzeitige Kündbarkeit der Beauftragung durch die Gemeinde Wien unter Beachtung einer angemessenen Kündigungsfrist.
  2. Absatz 8Auf die ärztlichen Honorare finden die für Sondergebühren geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Honorare und Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

§ 45b

Text

Verrechnungsstellen

Paragraph 45 b,

  1. Absatz einsFür die bei Verrechnungsstellen nach Paragraph 45 a, Absatz 5 und 6 beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 16,
  2. Absatz 2Die Verrechnungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellen der Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Abrechnungen an die jeweils Zahlungspflichtigen;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Zahlungseingänge;
    4. Ziffer 4
      Abrechnung des Infrastrukturbeitrages;
    5. Ziffer 5
      Aufteilung der Honorare auf Honorarberechtigte und Mitberechtigte.
  3. Absatz 3Den Verrechnungsstellen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger, jene Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betreffend, die eine Honorarvereinbarung nach Paragraph 45 a, Absatz eins, mit Abteilungs- oder Institutsvorständen abgeschlossen haben:
      1. Litera a
        Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse;
      2. Litera b
        Daten über bestehende Privatversicherungen und Polizzennummer;
      3. Litera c
        Daten über Kostenübernahmeerklärungen von privatrechtlichen Versicherungen;
      4. Litera d
        Aufnahmedatum, Aufenthaltsdauer und Entlassungsdatum der Patientinnen und Patienten;
      5. Litera e
        Diagnose, Art und Umfang der Behandlung, sofern die betroffenen Personen ausdrücklich schriftlich eingewilligt und dies im Einzelfall nicht untersagt haben;
      6. Litera f
        Versicherungsdaten des Hauptversicherten oder der Hauptversicherten bei minderjährigen Patientinnen und Patienten;
      7. Litera g
        Daten über Kostenübernahmeerklärungen durch einen Sozialversicherungsträger;
      8. Litera h
        Daten über die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers;
      9. Litera i
        Daten über mit aufgenommene Begleitpersonen;
    2. Ziffer 2
      von den Honorarberechtigten Name, Adresse, Kontonummer und Bankverbindung der Honorarberechtigten und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie deren Leistungen samt Darstellung der Positionen der Honorare.
  4. Absatz 4Eine Verrechnungsstelle nach Paragraph 45 a, Absatz 5 und die Verrechnungsstelle nach Paragraph 45 a, Absatz 6, kann auch mit der Abrechnung von Pflege-, Sondergebühren und Kostenbeiträgen nach Paragraph 54, Absatz eins, von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betraut werden. Zur Erstellung der Abrechnung sind ihnen die Daten nach Paragraph 54, Absatz 2, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Verrechnungsstellen sind als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, berechtigt, die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Abrechnung der Honorare, Gebühren und des Infrastrukturbeitrages zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Verrechnungsstellen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz – DSG, sicherstellen. Medizinische Daten sind nach Saldierung, Verzicht auf die Forderung oder deren Verjährung sofort vollständig zu löschen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 44 und Paragraph 45,) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Beachtung der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 5, kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
  2. Absatz 2Für alle im Sinne der Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 3, in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten in Wien sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

§ 46a

Text

Paragraph 46 a,

Kostenbeiträge

  1. Absatz einsVon Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Wiener Gesundheitsfonds oder Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Tag, für den LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze zu entrichten sind, einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.
  2. Absatz eins aDer Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, wird ab dem Jahr 2008 mit 7,82 Euro pro Kalendertag festgesetzt.
  3. Absatz 2Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages sind Patienten, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die zu einer Organspende stationär aufgenommen wurden, sowie solche Patientinnen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters jene Patienten, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist.
  4. Absatz 2 aPersonen, deren monatliches Nettoeinkommen 853,06 Euro nicht übersteigt und die nicht gemäß Absatz 2, von der Leistung des Kostenbeitrages befreit sind, bezahlen den ermäßigten Kostenbeitrag von 6,09 Euro. Dies gilt auch für Ehepaare und Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften, deren gemeinsames monatliches Einkommen maximal 1200 Euro beträgt. Die genannten Beträge sind für jede unterhaltsberechtigte Angehörige oder jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die oder den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, jeweils um 127 Euro zu erhöhen.
  5. Absatz 2 bFür die Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens nach Absatz 2 a, sind grundsätzlich alle einer Person oder einem Ehepaar oder Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft zufließenden geldwerten Leistungen zu berücksichtigen. Folgende Einkommen sind bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens in Abzug zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und den damit verbundenen Kinderabsetzbeträgen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und
    2. Ziffer 2
      Pflegegeld.
  6. Absatz 3Der Patient ist zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichtet, es sei denn, das Vorliegen einer Befreiung nach den Absatz eins und 2 wird vom Patienten nachgewiesen oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. von der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung bekanntgegeben.
  7. Absatz 4Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag nach Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, sowie nach Absatz 2 a, zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Würde für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a,, Absatz 5 und Absatz 6, unter Berücksichtigung der Valorisierung 10 Euro pro Kalendertag übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.
  8. Absatz 5Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist für jeden Verpflegungstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, eingehoben wird, in Fondskrankenanstalten ein Betrag von 1,45 Euro für den Wiener Gesundheitsfonds einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.
  9. Absatz 6Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen gemäß Absatz eins und 5 ist von sozialversicherten Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patientin und pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche die Patientin oder der Patient transferiert wird.
  10. Absatz 7Der Betrag gemäß Absatz 6, ist von den Trägern der Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft für Entschädigungen nach Schäden zur Verfügung zu stellen, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist. Eine Entschädigung ist auch für Schäden zu gewähren, die durch die Behandlung in der Krankenanstalt entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  11. Absatz 8Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins,, 2a, 5 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

§ 47

Text

Paragraph 47,

aufgehoben; Landesgesetzblatt 13 aus 1997, vom 25.04.1997

§ 48

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren sind in den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 36, Absatz 3,, 2. Halbsatz in voller Höhe zu entrichten. Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH über der jeweiligen Bankrate zu entrichten.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung sonst an die Rechtsträger der Krankenanstalt zu entrichtenden Pflegegebührenersätze - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 45, Absatz eins,) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins,, wird durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge sind zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Pflegegebührenersätze und Sondergebühren sind binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH über der jeweiligen Bankrate zu entrichten.
  3. Absatz 3Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze nach Absatz 2, erhöhen sich für Personen, die auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen über Soziale Sicherheit oder auf Grund der im Anhang römisch VI nach Artikel 29, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 einer Gebietskrankenkasse zur Betreuung zugewiesen werden und die in einer Krankenanstalt betreut werden, deren Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,, zuschußberechtigt ist, im selben Verhältnis, das sich für einen Pflegetag eines Versicherten bei Berücksichtigung aller zusätzlichen Kosten der Gebietskrankenkasse für Anstaltspflege ergibt, die aus der gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds entstehen. Der Dachverband hat den Hundertsatz dieser Erhöhung für jede Gebietskrankenkasse und für jedes Geschäftsjahr auf Grund der Pflegetage in zuschußberechtigten Krankenanstalten zu errechnen. Bei der Berechnung der erhöhten Pflegegebühren sind für ein Jahr zunächst die Hundertsätze der Erhöhung des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres als vorläufige Hundertsätze heranzuziehen. Die endgültige Berechnung und Abrechnung ist im zweitfolgenden Jahr auf Grund der für das Geschäftsjahr festgestellten Hundertsätze der Erhöhung vorzunehmen. Für die Fälligkeit und Verzinsung gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen.
  5. Absatz 5Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres sind vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 51, b ASVG, Paragraph 27, a GSVG, Paragraph 24, a BSVG und Paragraph 20, a B-KUVG;
    2. Ziffer 2
      jene Beträge, die die Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447, f Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen;
    3. Ziffer 3
      jene Beitragseinnahmen, die sich ab 1. Jänner 1991 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist; weiters haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Absatz 4, die auf Grund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehenen Beitragsveränderungen außer Betracht zu bleiben.
  6. Absatz 6Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Dachverband angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Absatz 5, gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu runden und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
  7. Absatz 7Der Dachverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
  8. Absatz 8Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlen oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
  9. Absatz 9Die von den Krankenversicherungsträgern und vom Dachverband zur Durchführung der Regelung gemäß Absatz 4 bis 8 erstellten Unterlagen und Berechnungen unterliegen der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  10. Absatz 10Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Dachverband andererseits aus einem gemäß Absatz 2, geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (Paragraph 50,). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

§ 49

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz einsaufgehoben; Landesgesetzblatt 13 aus 1997, vom 25.04.1997
  2. Absatz 2aufgehoben; Landesgesetzblatt 13 aus 1997, vom 25.04.1997
  3. Absatz 3aufgehoben; Landesgesetzblatt 13 aus 1997, vom 25.04.1997
  4. Absatz 4Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Absatz eins, ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Paragraph 48, Absatz 4 bis 9 gebunden. Für Krankenanstalten, für die bis zum 31. Dezember 1990 noch keine Verträge über das Ausmaß der zu entrichtenden Pflegegebührenersätze bestehen, sind die zu entrichtenden Pflegegebührenersätze so zu bestimmen, daß sie 80 vH der jeweils geltenden, nach Paragraph 46, festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60 vH dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebührenersätze unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt, welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwendigen Einrichtungen verbunden ist und wieweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger gegeben ist.
  5. Absatz 5Entscheidungen der Landesregierung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten betrifft, die nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinischtechnischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist.
  6. Absatz 6In den Fällen des Absatz 5, hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Schiedskommission

  1. Absatz einsZur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ist eine Schiedskommission berufen:
    1. Litera a
      Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Wiener Gesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
    2. Litera b
      in den Angelegenheiten des Paragraph 64 b, Absatz 12 und 16,
    3. Litera c
      über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Wiener Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung,
    4. Litera d
      über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Artikel 45, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens), gründen.
  2. Absatz 2Die Schiedskommission wird beim Amt der Landesregierung errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Der Vorsitzende aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte auf Grund eines vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied auf Vorschlag des Landesamtsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Grund eines Vorschlages des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Grund eines Vorschlages des Landesamtsdirektors;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates.
    Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Ist die Bestellung von Mitgliedern der Schiedskommission erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die gemäß Absatz 2, Vorschlagsberechtigten schriftlich unter Setzung einer mindestens sechswöchigen Frist zur Nominierung aufzufordern. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet, der den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Schiedskommission werden für eine Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung nach Absatz 6, - nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.
  6. Absatz 6Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
  7. Absatz 7Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachzubestellen.
  8. Absatz 8Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkommission von seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung. Die Suspendierung von mehr als sechs Monaten hat das Ausscheiden des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zur Folge.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  10. Absatz 10Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festgesetzt.
  11. Absatz 11Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

§ 50a

Text

Paragraph 50 a,

  1. Absatz einsAuf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende und vier Beisitzer angehören. Beisitzer sind die unter Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Mitglieder. Ist der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt ein Orden, tritt an die Stelle des in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitgliedes das in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 6, genannte Mitglied.
  3. Absatz 3Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls der Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.
  6. Absatz 6Die Beschlüsse des Senates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Schiedskommission zu erlassen. Die Führung der Bürogeschäfte der Schiedskommission obliegt dem Amt der Landesregierung (Geschäftsstelle). Die Geschäftsstelle hat insbesondere einen Schriftführer zu stellen, dem eine Entschädigung wie einem Beisitzer zusteht.

§ 51

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflegegebühren (Sondergebühren) sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz 2, nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 36, Absatz 4,) beschränkt.
  2. Absatz eins aSofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann der Rechtsträger einer Krankenanstalt abweichend von Absatz eins, eine Aufnahme ablehnen, wenn die Krankenanstalt durch diese Aufnahme einer Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenem Zeitraum nachkommen könnte.
  3. Absatz eins bDie Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, aufgenommen werden.
  4. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, daß bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der Pflegegebühren (Sondergebühren) die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten zu bezahlen sind. Die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten umfassen jedenfalls die Pflegegebühren (Sondergebühren) einschließlich der mit Verordnung der Landesregierung festzusetzenden anteiligen Auslagen, die sich durch die Errichtung, die Umgestaltung oder die Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, insbesondere Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen. Abweichend davon kann für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle die Landesregierung mit Verordnung als tatsächliche Untersuchungs- und Behandlungskosten die für die jeweiligen Leistungen durchschnittlich erwachsenden Kosten einschließlich der anteiligen Auslagen, die sich durch die Errichtung, die Umgestaltung oder die Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, insbesondere Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen, festsetzen.
  5. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 36, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten sind.
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005, Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinne des Asylgesetzes 2005, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
    3. Ziffer 3
      Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
    4. Ziffer 4
      Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
    5. Ziffer 5
      Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder von EU-Mitgliedstaaten sind.
  6. Absatz 4Für die im Absatz 2, festgesetzten Untersuchungs- und Behandlungskosten finden die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3 und der Paragraphen 52 bis 54 sinngemäß Anwendung.

§ 51a

Text

Paragraph 51 a,

  1. Absatz einsFür Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, ist von jenem Bundesland, in dem der Patient seinen Hauptwohnsitz hat, ein Behandlungsbeitrag zu leisten, falls dieses Bundesland mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt keine Vereinbarung (Paragraph 36, Absatz 6, Litera a,) geschlossen hat.
  2. Absatz 2Der Behandlungsbeitrag ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2 und den vom Patienten bzw. dem Sozialversicherungsträger oder einem Dritten auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu leistenden Beträgen. Dieser Differenzbetrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, wobei allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Durchschnittssätzen zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Für die Entrichtung und Einbringung des Behandlungsbeitrages gelten die Vorschriften der Paragraphen 53 und 54 sinngemäß.

§ 52

Text

Einbringung von Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträgen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsZur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4,, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.
  2. Absatz 2Bei unabweisbaren nicht sozialversicherten Patienten, deren Aufnahme in die stationäre Anstaltspflege einer öffentlichen Krankenanstalt zeitlich unmittelbar eine stationäre Anstaltspflege durch eine Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, vorangeht, haftet deren Rechtsträger für die aufgrund der Anstaltspflege in der öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Pflegegebühren mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt und der Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, eine vertragliche Regelung bezüglich der Transferierung von Patienten besteht.
  3. Absatz 3Zur Bezahlung der Pflegegebühren (Sondergebühren) für eine Begleitperson (Paragraph 37, Absatz 2,) ist die Begleitperson verpflichtet.
  4. Absatz 4Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des Paragraph 54,

§ 53

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, für die eheste Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge zu sorgen.
  2. Absatz 2Wenn ein Patient, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen, der Versicherte oder die Begleitperson (Paragraph 37, Absatz 2,) zur Zahlung verpflichtet sind, dürfen die Pflegegebühren, die Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die voraussichtliche Pflegedauer, höchstens jedoch für jeweils 28 Tage, vom Zahlungspflichtigen im vorhinein eingehoben werden.
  3. Absatz 3Die Pflege- und Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten oder Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2,) sind von der Hauptanstalt (Paragraph 33,) einzubringen.

§ 54

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (Paragraph 37, Absatz 2,) abzurechnen. Der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Absatz 2, zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. In den Fällen, bei denen die Höhe der Gebührenschuld an den Einkünften des Zahlungspflichtigen zu bemessen ist und der öffentlichen Krankenanstalt die Nachweise über die Einkünfte des Zahlungspflichtigen nicht vorliegen, ist der Zahlungspflichtige vor Ausfertigung der Zahlungsaufforderung aufzufordern, die für die Bemessung der Gebührenschuld erforderlichen Nachweise über seine Einkünfte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens der öffentlichen Krankenanstalt vorzulegen. Kommt der Zahlungspflichtige dieser Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach, kann die Höhe der Gebührenschuld in der Zahlungsaufforderung auf Grundlage der Annahme aktueller statistischer Einkommensdurchschnittswerte bemessen werden. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.
  2. Absatz 2Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen.

In dieser Zahlungsaufforderung ist anzuführen:

  1. Litera a
    Die Dauer der Krankenanstaltspflege,
  2. Litera b
    die Dauer des Aufenthaltes der Begleitperson,
  3. Litera c
    die Höhe der täglichen Pflegegebühr,
  4. Litera d
    die Höhe der täglichen Kostenbeiträge,
  5. Litera e
    die Höhe der aufgelaufenen Pflegegebühren,
  6. Litera f
    die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,
  7. Litera g
    die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren,
  8. Litera h
    die geleisteten Teilzahlungen,
  9. Litera i
    die Höhe der aushaftenden Gebühren und Beiträge,
  10. Litera j
    der Hinweis auf die Fälligkeit der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge und auf die Verzugszinsen (Absatz eins,),
  11. Litera k
    die Belehrung über das Recht, Einwendungen zu erheben.
  1. Absatz 3Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Absatz 2,) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.
  2. Absatz 4Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
  3. Absatz 5Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben oder wird den Einwendungen nicht stattgegeben, ist der Anspruch vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt in diesem Fall als Rückstandsausweis.
  4. Absatz 6Auf Grund des Rückstandsausweises für Pflege- und Sondergebühren sowie für Kostenbeiträge einer öffentlichen Krankenanstalt ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
  5. Absatz 7Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Die Sozialhilfeträger sind berechtigt, bezüglich jener Patienten, für deren Kosten sie aufzukommen haben, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

  1. Absatz einsFür alle öffentlichen Krankenanstalten, die für die Versorgung von Patienten mit Hauptwohnsitz in Wien zunächst bestimmt sind, ist das Gebiet des Bundeslandes Wien Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich.
  2. Absatz 2Zum Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten, deren Rechtsträger nicht die Stadt Wien ist und die Zahlungen aus dem Wiener Gesundheitsfonds erhalten, leistet der Wiener Gesundheitsfonds einen Beitrag von 50 vH des Betriebsabganges. Unter Betriebsabgang ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt, soweit er vom Wiener Gesundheitsfonds als für wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Führung der Krankenanstalt gerechtfertigt anerkannt und durch Erträge bzw. Einnahmen nicht gedeckt ist, zu verstehen. Für Leistungen der Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder gegenüber dem Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und Sondergebühren, Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte) zusteht, sind jene Beträge als Erträge bzw. Einnahmen als betriebsabgangsmindernd einzusetzen, die sich an Hand der Äquivalenzbeträge (Paragraph 19, Litera b,) für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge des betreffenden Jahres ergeben. Ebenso sind im Gebarungsergebnis enthaltene Personal- und Sachaufwendungen für vom Rechtsträger gewährte freiwillige (z. B. freiwillige Sozialleistungen) oder nicht krankenhausspezifische Leistungen bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. Die für ein Kalender(Gebarungs)jahr vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds oder nach Gesetzesbestimmungen, die an dessen Stelle treten, geleisteten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie Investitionszuschüsse, soweit sie sich auf Ersatzanschaffungen beziehen, sowie allfällige Zuwendungen Dritter, sind in jenem Jahr betriebsabgangsmindernd in Abzug zu bringen, in welchem sie dem Rechtsträger der Krankenanstalt zugeflossen sind. Im Betriebsaufwand von Krankenanstalten, deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das Entgelt für die Arbeit des geistlichen Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit jenen Beträgen anzusetzen, die für das nichtgeistliche Personal derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten. Bei einer über die Altersgrenze für die Pensionierung fortdauernden Verwendung und Arbeitsfähigkeit gilt keine Beschränkung beim Ansatz derartiger Personalkosten.
  3. Absatz 3aufgehoben, LGBl. für Wien Nr. 56/2009 vom 16.11.2009
  4. Absatz 4Abgesehen von den Beschränkungen gemäß Absatz 2 und 3 kann der Wiener Gesundheitsfonds den der Bemessung der Beitragsleistung zugrundeliegenden Betriebsabgang durch Vorgaben hinsichtlich der maximal zulässigen Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit begrenzen.
  5. Absatz 5Das jeweilige finanzielle Jahreserfordernis für die Betriebsabgangsdeckung gemäß Absatz 2 bis 4 ist dem Wiener Gesundheitsfonds vom Bundesland Wien bereitzustellen.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Betriebspflicht öffentlicher Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht, die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die entsprechenden Anträge sind sechs Monate vorher einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dagegen keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen bestehen. Im Fall einer Fondskrankenanstalt hat die Landesregierung das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Entziehung und Verlust des Öffentlichkeitsrechtes

  1. Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im Paragraph 25, Absatz 2, vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
  2. Absatz 2Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (Paragraph 23,), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.

§ 58a

Text

Paragraph 58, a

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, an dem das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes in Kraft treten. Verordnungen, mit denen Pflegegebühren, allfällige Sondergebühren und sonstige Gebühren festgesetzt werden, können auch bis zu zwei Monate rückwirkend erlassen werden.

§ 59

Text

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
  2. Absatz 2Zweck der Aufnahme ist
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung zur Vorsorge vor einer Verschlechterung oder
    4. Ziffer 4
      die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.
      In den Fällen der Ziffer 2 bis 4 kann der Zweck der Aufnahme auch in der Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer Personen bestehen, wenn diese Gefahren mit der psychischen Krankheit im Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

§ 60a

Text

Paragraph 60, a

  1. Absatz einsGeschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, nach den Paragraphen 71, Absatz 3 und 167a StVG oder Paragraph 429, Absatz 4, StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. Diese müssen von den anderen Bereichen unterscheidbar sein.
  2. Absatz 2Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt nach Paragraph 7, Absatz 2,

§ 60b

Text

Paragraph 60, b

Durch geeignete organisatorische Maßnahmen kann vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke auch außerhalb geschlossener Bereiche Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Es ist sicherzustellen, daß dadurch andere psychisch Kranke nicht in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden.

§ 60c

Text

Paragraph 60, c

  1. Absatz einsDie Anstaltsordnung hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker entsprechende Organisationsvorschriften vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Anstaltsordnung hat auch die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, daß Patientenanwälte und Gerichte ihre gesetzlichen Aufgaben in der Krankenanstalt erfüllen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 60d

Text

Paragraph 60, d

  1. Absatz einsFür die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach dem Unterbringungsgesetz ist Paragraph 17, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      Name der untergebrachten Personen,
    2. Ziffer 2
      weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, UbG) bei Personen nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      anordnender Arzt,
    5. Ziffer 5
      allfällige Verletzungen, die der Patient oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
    Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen in anonymisierter Form ermöglichen.
  3. Absatz 3Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und der UN-Ausschuss gegen Folter) Einsicht nehmen.

§ 60e

Text

Paragraph 60, e

Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung

  1. Ziffer eins
    einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie,
  2. Ziffer 2
    einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,
  3. Ziffer 3
    einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,
  4. Ziffer 4
    einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder
  5. Ziffer 5
    einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
    Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

§ 60f

Text

Paragraph 60, f

Die Paragraphen 36 und 38 sind insoweit anzuwenden, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 61

Text

römisch III. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN FÜR PRIVATE KRANKENANSTALTEN

Allgemeine Vorschriften

Paragraph 61,

  1. Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
  3. Absatz 2 aEs ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin oder dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  4. Absatz 2 bDie Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen.
  5. Absatz 3Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers im Erbweg auf die Witwe oder den Witwer, auf Kinder oder auf die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner übergeht, kann
    1. Litera a
      auf Rechnung der Witwe oder des Witwers oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners auf die Dauer der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften der Länder oder des Bundes zu beurteilenden Eigenschaft als Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin oder hinterbliebener eingetragener Partner sowie
    2. Litera b
      auf Rechnung von Kindern bis zu deren Volljährigkeit
      auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligungen (Paragraphen 4,, 5, 6 und 6a) durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder durch einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (Paragraph 12, Absatz 3 und 5, Paragraph 12 a, Absatz eins und 3) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.
  6. Absatz 4Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der der Inhaberin oder dem Inhaber erteilten Bewilligung (Paragraphen 4,, 5, 6 und 6a) ebenfalls durch eine von der Landesregierung zu genehmigende ärztliche Leiterin oder einen von der Landesregierung zu genehmigenden ärztlichen Leiter (Paragraph 12, Absatz 3 und 5, Paragraph 12 a, Absatz eins und 3) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des römisch eins. Abschnittes (Paragraphen eins bis 24). Von den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes (Paragraphen 25 bis 60) sind auf private Krankenanstalten folgende anzuwenden:

  1. Litera a
    Leichen sind zu obduzieren, wenn die Obduktion wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich ist. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift nach den Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 3 und 4 aufzunehmen und zu verwahren;
  2. Litera b
    für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit gelten die Vorschriften des Paragraph 26 ;,
  3. Litera c
    unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden;
  4. Litera d
    für die Entlassung gelten Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird sowie Paragraph 38, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5 ;,
  5. Litera e
    Anstaltsambulatorien können nur für die im Paragraph 42, Absatz eins, angeführten Untersuchungen oder Behandlungen betrieben werden und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung; in diesen kann auch die Vorsorgeuntersuchung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ambulant durchgeführt werden, jedoch ist die Aufnahme dieser Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen; in Anstaltsambulatorien von Sozialversicherungsträgern oder Krankenfürsorgeeinrichtungen dürfen Versicherte und deren anspruchsberechtigte Angehörige ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, behandelt werden;
  6. Litera f
    für die Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren gelten Paragraph 44 und Paragraph 45, Absatz eins,, 3 und 6, hinsichtlich ihrer Fälligkeit und Verzinsung Paragraph 54, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz;
  7. Litera g
    für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme kann ein Sonderentgelt berechnet werden;
  8. Litera h
    selbständige Ambulatorien haben die freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung vorher der Landesregierung anzuzeigen;
  9. Litera i
    für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung von Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 18, Absatz 5,) unterliegen, gelten die Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 2 ;, ansonsten haben bettenführende Krankenanstalten eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung sechs Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen;
  10. Litera j
    auf gemeinnützige private Krankenanstalten (Paragraph 26,) ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz sinngemäß anzuwenden; die Feststellung der Gemeinnützigkeit sowie der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen einer privaten Krankenanstalt obliegt der Landesregierung;
  11. Litera k
    Paragraph 46, a auf gemeinnützige Krankenanstalten, hinsichtlich der Fälligkeit und Verzinsung der Kostenbeiträge Paragraph 54, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz;
  12. Litera l
    Paragraph 34, mit der Maßgabe, dass Konsiliarapothekerinnen und Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.
  13. Litera m
    Paragraph 31, ist auf alle Krankenanstalten anzuwenden, die auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung über den Wiener Gesundheitsfonds finanziert werden;
  14. Litera n
    für die Einrichtung von Arzneimittelkommissionen gilt Paragraph 33 a,, ausgenommen Absatz 5 ;, für gemeinnützige Krankenanstalten ist auch Paragraph 33 a, Absatz 5, anzuwenden.

§ 63

Text

Paragraph 63,

aufgehoben; Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997, vom 25.4.1997

§ 64

Text

Paragraph 64,

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonder-krankenanstalten für Psychiatrie sind die Paragraphen 59 bis 62 anzuwenden.

§ 64a

Text

römisch IV. ABSCHNITT
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN KRANKENANSTALTEN, SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERN UND WIENER GESUNDHEITSFONDS

Paragraph 64 a,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsFondskrankenanstalten sind die öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und die öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen für Psychiatrie und die privaten gemeinnützigen allgemeinen Krankenanstalten, die auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung über den Wiener Gesundheitsfonds finanziert werden.
  2. Absatz 2Unter Nicht-Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten zu verstehen, auf die die Voraussetzung des Absatz eins, nicht zutrifft.

§ 64b

Text

Paragraph 64 b,

Fondskrankenanstalten

  1. Absatz einsEin gemäß Paragraph 145, ASVG eingewiesener Patient ist in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch auch in die Sonderklasse (Paragraph 32,) aufgenommen werden, ist jedoch vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in dem zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) und dem Rechtssträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die allfälligen Sondergebühren (Paragraph 45, Absatz eins,) aus eigenem zu tragen. Über die Tragung dieser Mehrkosten muß vor der Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht werden. Über den Umfang der Verpflichtungen ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme kann ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschußkasse) abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2Die der Krankenanstalt gemäß Paragraph 64 c, gebührenden LKF-Gebührenersätze und Sondergebühren sind zur Gänze vom Wiener Gesundheitsfonds im Namen der Versicherungsträger zu entrichten. Der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Wiener Gesundheitsfonds einzuheben. Für die Einhebung des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG sind die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit den in Absatz 2, genannten Zahlungen gemäß Paragraph 64 c und den Kostenbeiträgen gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG und Paragraph 46 a, sind die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (Paragraph 44, Absatz eins,) abgegolten. Nicht abgegolten sind damit Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband und dem Land Wien ausgenommene Leistungen und die in Paragraph 44, Absatz 4, angeführten Leistungen.
  4. Absatz 4Solange eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gemäß Absatz 2, besteht, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt. Werden Leistungen gemäß Absatz 2, vom Versicherungsträger nicht mehr gewährt, haben der Patient oder die für ihn unterhaltspflichtigen Personen für derartige Leistungen der Krankenanstalt die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren zu tragen.
  5. Absatz 5Die Versicherungsträger haben hinsichtlich der bei ihnen sozialversicherten Patientinnen und Patienten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen ohne Einschaltung des Wiener Gesundheitsfonds das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde), das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten und das Recht, die Patientin oder den Patienten durch eine beauftragte Fachärztin oder einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen. Weiters haben die Versicherungsträger das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Wiener Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an die Patientin oder den Patienten auf der Basis des LKF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Wiener Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden. Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern ist elektronisch vorzunehmen. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität der Patientin oder des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
  6. Absatz 6Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Wiener Gesundheitsfonds.
  7. Absatz 7Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß Absatz 2, gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der Wiener Gesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Fonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
  8. Absatz 8Versicherungsträger im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger (Paragraphen 23 bis 25 ASVG), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
  9. Absatz 9Zur Durchsetzung des Anspruches auf Bezahlung der Pflegegebühren gegenüber dem Patienten und dessen Angehörigen haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger über Aufforderung bekanntzugeben, für welche Zeiten und durch wen (Name und Anschrift) der Patient oder dessen Angehörige zur Krankenversicherung angemeldet waren oder sind.
  10. Absatz 10Die Beziehungen der in Absatz 8, angeführten Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Absatz 3, zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Dachverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Wiener Gesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung.
  11. Absatz 11Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist abweichend von Absatz 10, dritter Satz berechtigt, mit den Krankenanstalten vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
  12. Absatz 12Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern von Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Wiener Gesundheitsfonds obliegen der Schiedskommission (Paragraph 50,).
  13. Absatz 13Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die Schiedskommission (Paragraph 50,) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern zu entrichtenden Gebühren. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Dachverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Dachverband der Sozialversicherungsträger gestellt werden.
  14. Absatz 14Wenn ein Antrag nach Absatz 13, vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
  15. Absatz 15Besteht zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger kein Vertrag, sind bis zur Entscheidung der Schiedskommission die zuletzt geltenden Gebühren als Vorauszahlungen auf die von der Schiedskommission festzusetzenden Gebühren zu leisten. Ebenso sind die Bestimmungen des zuletzt geltenden Vertrages über die Verrechnung und Zahlung auf die Vorauszahlungen sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Verzuges von Vorauzahlungen sind Verzugszinsen in der Höhe der im Paragraph 63, Absatz 2, ASVG vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
  16. Absatz 16Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Sondergebühren, so darf das Ausmaß 70 vH der jeweils geltenden, nach Paragraph 46, festgesetzten Sondergebühren nicht unterschreiten, wobei das Ausmaß der Sondergebühren unter Bedachtnahme auf die Einrichtungen und Ausstattungen der betreffenden Krankenanstalt, auf die Kosten der für die Untersuchung oder Behandlung notwendigen besonders aufwendigen Einrichtungen und auf die von den Sozialversicherungsträgern an andere Personen und Institutionen für gleichartige Leistungen zu entrichtenden Entgelte festzusetzen ist. Über Antrag einer Partei hat die Festsetzung des Ausmaßes der Sondergebühren in Bauschbeträgen zu erfolgen, die nach den durchschnittlich pro Patient anfallenden Gesamtkosten aller ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu ermitteln sind und mindestens 70 vH dieser durchschnittlichen Kosten zu betragen haben; von der Festsetzung in Bauschbeträgen sind besonders kostenintensive Untersuchungen und Behandlungen ausgenommen.

§ 64c

Text

Paragraph 64 c,

Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten über den Wiener Gesundheitsfonds

  1. Absatz einsAn anstaltsbedürftigen, sozialversicherten Personen bzw. an nichtsozialversicherten Personen und an Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen und ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind und für die der Wiener Gesundheitsfonds eine Finanzierung über den Fonds vorsieht, erbrachte Leistungen der Krankenanstalten, die auf Grundlage der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung finanziert werden, sind über den Wiener Gesundheitsfonds leistungsorientiert nach zu ermittelnden LKF-Gebührenersätzen abzurechnen. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Wiener Gesundheitsfonds und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel. Bei der Berechnung der LKF-Gebührenersätze kann der Wiener Gesundheitsfonds im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen.

    Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

    1. Litera a
      Zentralversorgung,
    2. Litera b
      Schwerpunktversorgung,
    3. Litera c
      Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
    4. Litera d
      Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Wiener Gesundheitsfonds hat zu bestimmen, in welcher Form Leistungen im Nebenkostenstellenbereich und ambulante Leistungen an Patienten gemäß Absatz eins, abgegolten werden. Dabei ist jedoch das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Wiener Gesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  3. Absatz 3Der Wiener Gesundheitsfonds kann Mittel für Ausgleichszahlungen und Mittel für allfällige Investitionszuschüsse vorsehen.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den Mitteln nach Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 können dem Wiener Gesundheitsfonds vom Bundesland Wien weitere Mittel zur Abdeckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten zur Verfügung gestellt werden.
  5. Absatz 5Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Wiener Gesundheitsfonds. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  6. Absatz 6Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3,
    SV-EG die Zugangsstelle für den Wiener Gesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 64d

Text

Paragraph 64 d,

Dokumentation

Die auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen von den über den Wiener Gesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden Diagnosen- und Leistungsberichte über das erste Quartal und erste Halbjahr sind dem Wiener Gesundheitsfonds in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Form zu übermitteln. Paragraph 3, Absatz 3, des Gesundheitsqualitätsgesetzes ist anzuwenden.

§ 64e

Text

Paragraph 64 e,

Sanktionsmechanismus

  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Sozialversicherungsträger, das Land Wien oder der Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt eine Einschränkung des Leistungsangebotes im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten oder niedergelassenen Bereich, so haben sie diese Absicht einander mitzuteilen. Kommt innerhalb einer angemessenen Zeit keine einvernehmliche Lösung zu Stande und bleibt es bei der Einschränkung des Leistungsangebotes, dann kann derjenige, der stattdessen die Leistung tatsächlich erbringt, eine angemessene finanzielle Entschädigung von demjenigen begehren, der sein Leistungsangebot eingeschränkt hat.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung ist bei der Schiedskommission (Paragraph 50,) geltend zu machen, welche - wenn die tatsächlichen Mehrkosten des durch die zusätzlichen Mehrleistungen Belasteten nicht nachgewiesen werden können - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Zivilprozessordnung – ZPO, zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3Eine meldepflichtige und daher allenfalls einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung begründende Einschränkung des Leistungsangebotes liegt nicht vor, wenn jemand freiwillig ohne gesetzlichen oder behördlichen Auftrag erbrachte Leistung einstellt oder reduziert.
  4. Absatz 4Besteht die Leistungseinschränkung in einem vertragslosen Zustand zwischen Sozialversicherung und Vertragsärzten, dann sind die Kosten der Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Rechnung der leistungseinschränkenden Sozialversicherungsträger im Wege des Wiener Gesundheitsfonds abzugelten. Als Höchstbetrag des Abgeltungsbetrages ist die Summe der von der Sozialversicherung im Hinblick auf den vertragslosen Zustand nicht honorierten Arztabrechnungen zuzusprechen.

§ 64f

Text

Paragraph 64 f,

Nicht-Fondskrankenanstalten

  1. Absatz einsDie Beziehungen der Versicherungsträger nach Paragraph 64 b, Absatz 8, zu den Nicht-Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben nähere Bestimmungen über die Einweisung und die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patientin oder des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patientinnen und Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch eine beauftragte Fachärztin oder einen beauftragten Facharzt die Patientin oder den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen. Krankenanstalten, die in einer Vertragsbeziehung zu Sozialversicherungsträgern stehen, sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

§ 64g

Text

Paragraph 64 g,

Zusätzliche Bestimmungen für alle Krankenanstalten

Im Falle der Einweisung von Personen durch einen Sozialversicherungsträger zur Befundung oder Begutachtung im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen sind die zu entrichtenden Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten in voller Höhe zu entrichten. Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.

§ 64h

Text

Paragraph 64 h,

Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG

  1. Absatz einsFür die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.
  2. Absatz 2Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei Fondskrankenanstalten überdies der Genehmigung durch den Wiener Gesundheitsfonds. Werden solche Übereinkommen von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen, bedürfen sie überdies der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

§ 64i

Text

Paragraph 64 i,
Militärische Krankenanstalten

  1. Absatz einsMilitärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,, c und d gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  2. Absatz 2Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Paragraph 4, Absatz 2, Litera b und c, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, erster, zweiter und dritter Satz, Paragraph 10, Absatz eins bis 4 und 7, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 12 a, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2 bis 4, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 und 3, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Absatz 5 und 6, Paragraph 15 b, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 3a, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10, Absatz 4 a und 7, Absatz 8, mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Landesregierung anzuzeigen ist, Absatz 8 b und 11, Paragraph 15 c, Absatz eins bis 7, Paragraph 15 f,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a, Absatz 2, Litera a bis j und Litera l bis q, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, Litera b, mit der Maßgabe, dass Paragraph 57, nicht anwendbar ist, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 34,, Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 40, anwendbar.
  3. Absatz 3Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

§ 65

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 65,

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften Paragraphen 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).

§ 67

Text

Paragraph 67,

Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und sonstigen behördlichen Anordnungen werden, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht gerichtlich oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Liegen besonders erschwerende Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

§ 68

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz einsRechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Doch finden auch auf solche Berechtigungen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2. Absatz 2Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis f, so sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des Paragraph 26, zu betrachten.
  3. Absatz 3Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, soweit in diesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vorschriften enthalten sind, nicht berührt.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Die Paragraphen 48 und 49 Absatz 4 bis 6 treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15, a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996, außer Kraft.

§ 70

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 19, Litera b, Ziffer eins, sind für die Dauer der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15, a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 oder der an deren Stelle tretenden Vereinbarungen für die von der Vereinbarung erfaßten Krankenanstalten nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Während der Dauer dieser Vereinbarungen (Absatz eins,) sind in den Voranschlägen für stationär erbrachte Leistungen an nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des Rechtsträgers jene Beträge einzusetzen, die sich aus den voraussichtlichen durchschnittlichen Leistungspunkten je Patient, multipliziert mit dem vorläufigen Euro-Wert, ergeben. Für die an nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des Rechtsträgers ambulant erbrachten Leistungen sind die Beträge so zu bestimmen, daß sie jenen Erträgen bzw. Einnahmen entsprechen, die sich bei der Verrechnung dieser Leistungen mit dem Wiener Gesundheitsfonds je Patient und Anstaltsambulatorium bzw. sonstiger Einrichtungen (Röntgen, Laboratorium usw.) jährlich durchschnittlich ergeben würden.
  3. Absatz 3Während der Dauer dieser Vereinbarung (Absatz eins,) sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses nach Paragraph 20, Absatz eins und bei der Berechnung des Betriebsabganges nach Paragraph 56, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Für die am 28. Jänner 1987 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Abdeckung des Betriebsabganges findet Paragraph 19, Litera b, Ziffer 2, Anwendung; die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 23/2019;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
  3. Ziffer 3
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
  4. Ziffer 4
    Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 21/2019;
  5. Ziffer 5
    Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018;
  6. Ziffer 6
    Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 65/2022;
  7. Ziffer 7
    Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 60/2018;
  8. Ziffer 8
    Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
  9. Ziffer 9
    Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2012;
  11. Ziffer 11
    Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinisches Assistenzberufe - Gesetz – MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
  12. Ziffer 12
    Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2019;
  13. Ziffer 13
    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
  14. Ziffer 14
    Bundes-Seniorengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2012;
  15. Ziffer 15
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2019;
  16. Ziffer 16
    Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2019;
  17. Ziffer 17
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2018;
  18. Ziffer 18
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2019;
  19. Ziffer 19
    Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 81/2013;
  20. Ziffer 20
    Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 37/2018;
  21. Ziffer 21
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
  22. Ziffer 22
    Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 37/2018;
  23. Ziffer 23
    Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018;
  24. Ziffer 24
    Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
  25. Ziffer 25
    MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
  26. Ziffer 26
    Organtransplantationsgesetz – OTPG, BGBl. römisch eins Nr. 108/2012; in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 37/2018;
  27. Ziffer 27
    Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. römisch eins Nr. 55/2006; in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 12/2019;
  28. Ziffer 28
    Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
  29. Ziffer 29
    Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2018;
  30. Ziffer 30
    Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2018;
  31. Ziffer 31
    Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 32/2018;
  32. Ziffer 32
    Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 133/2015;
  33. Ziffer 33
    Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 18/2019;
  34. Ziffer 34
    Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2019;
  35. Ziffer 35
    Unterbringungsgesetz – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  36. Ziffer 36
    Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 313/2015;
  37. Ziffer 37
    Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 61/2018;
  38. Ziffer 38
    Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2018;
  39. Ziffer 39
    Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

              1. Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30;
              2. Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 91 vom 30. März 2004, S. 25;
              3. Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 45.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Notifizierung

Paragraph 15 e, Absatz 3 und 4 (in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 16/2007) wurde unter Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/357/A).

§ 74

Text

Paragraph 74,

In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 21/2008

Die Änderungen der Paragraphen 26, Litera f,, 45 und 62 Litera f, sowie die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins, Litera h,, 45a, 45b sowie Paragraph 71, treten mit 1. April 2008 in Kraft.

§ 75

Text

Paragraph 75,

In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der Novelle LGBl. für Wien Nr. 13/2009

  1. Absatz einsDie Paragraphen 14, Absatz 4 a und 22 Absatz 2, sowie die Änderungen der Paragraphen 3, Absatz 3,, 10 Absatz eins,, 13 Absatz 3,, 14 Absatz 4,, 17 Absatz eins, Litera e,, 33 Absatz eins und 2, 60a Absatz eins, treten mit 27. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen der Paragraphen 5 a, Absatz eins,, 10 Absatz 3,, 33a Absatz 5 und 7 sowie 40 Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, tritt mit 20. September 2008 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 7, Absatz 3 a und 3b, 23 Absatz 5 bis 9, 46a Absatz 2 a,, 46a Absatz 2 b, sowie die Änderungen der Paragraphen 5 a, Absatz 3,, 7 Absatz 3,, 12 Absatz 3,, 12 Absatz 5,, 13a Absatz 6,, 15a Absatz 4, Ziffer 7,, 15d, 17 Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 23 (Überschrift), 46a Absatz eins,, 46a Absatz eins a,, 46a Absatz 2,, 50 Absatz eins, Litera d,, 64d und 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 23, in der Fassung dieses Landesgesetzes ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung bereits bestehende Errichtungsbewilligungen nicht anzuwenden, sofern in Bezug auf die betreffenden Krankenanstalten oder einzelnen Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten Betriebsbewilligungsverfahren anhängig sind. Hinsichtlich dieser Errichtungsbewilligungen ist Paragraph 23, in der bisher geltenden Fassung bis zum Abschluss des Betriebsbewilligungsverfahrens anzuwenden. Hinsichtlich der übrigen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 23, bereits erteilten Errichtungsbewilligungen ist Paragraph 23, in der Fassung dieses Landesgesetzes ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.

§ 76

Text

Paragraph 76,

In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der Novelle LGBl. für Wien Nr. 18/2011

  1. Absatz einsDie Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/2011, anhängigen Bewilligungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
  3. Absatz 3Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/2011, bereits eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt und die nach Paragraph 6 c, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung bis zum 19. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung umgehend nachzuweisen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 10/2018

Paragraph 13, Absatz 3, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 46 a, Absatz 8, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 49/2019

Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.

§ 79

Text

Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 6/2023

Paragraph 79,

Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 6 b, Ziffer eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 19, Ziffer 2,, Paragraph 33 a, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 2,, 3, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 50, Absatz eins, Litera a und c sowie Absatz 2, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54, Absatz 7,, Paragraph 64 b, Absatz eins,, 3, 7, 8, 10, 12, 13 und 15, Paragraph 64 c, Absatz 5 und 6, Paragraph 64 e, Absatz 4 und Paragraph 71, Ziffer 6, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung vom 24. März 1987. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarung wurde Abstand genommen.

Anl. 2

Text

Anhang

Artikel römisch II des Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2002, vom 10.9.2002

Soweit in Artikel römisch II auf Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG verwiesen wird, sind diese in jener Fassung anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 gegolten hat.

Art. römisch II tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für den Zeitraum ab 1. Jänner 2009 unterzeichnet ist.

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 3, Absatz 4, wird der Ausdruck „Strukturqualitätskriterien“ durch den Ausdruck „Mindeststandards“ ersetzt.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, lautet:
    1. Litera a
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;“
  3. Ziffer 3
    In Paragraph 4, entfallen die Absätze 2a und 7.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 5, a Absatz eins, lautet:
  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der Pflegeabteilungen für Psychiatrie und für private gemeinnützige allgemeine Krankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet.“
    1. Ziffer 5
      Paragraph 5, a Absatz 3, lautet:
  2. Absatz 3Die Rechtsträger der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten haben jährlich bis zum 31. März für das vorhergehende Jahr die Anzahl der stationären Aufnahmen und die Anzahl der Pflegetage je Abteilung, getrennt nach Patienten, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, und solchen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, der Landesregierung schriftlich zu melden.“
    1. Ziffer 6
      Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, lautet:
      1. Litera b
        auf Grund eines Augenscheines festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen Mindeststandards erfüllt sind;“
    2. Ziffer 7
      Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
  3. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz 2 und 3 ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen Mindeststandards erfüllt sind.“
    1. Ziffer 8
      Paragraph 17, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Ferner sind den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder behandelnden Ärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zu übermitteln.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 18, Absatz 3 bis 7 lautet:
  1. Absatz 3Der Abschluss von Verträgen nach Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land Wien oder die Stadt Wien ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verträge nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
  2. Absatz 4Die Verträge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach deren Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Absatz 3, gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten ab Vorlage der Verträge von der Landesregierung schriftlich versagt wird.
  3. Absatz 5Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben
    1. Litera a
      ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;
    2. Litera b
      jährlich bis längstens 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;
    3. Litera c
      den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.
  4. Absatz 6Die Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse der im Absatz 5, genannten Krankenanstalten sind von der Landesregierung zu genehmigen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
  5. Absatz 7Die im Absatz 5, genannten Krankenanstalten sind nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse durch Organe des Amtes der Landesregierung jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen.“
    1. Ziffer 10
      Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
  6. Absatz 2Der Rechnungsabschluss ist von der Landesregierung auf seine rechnerische Richtigkeit sowie auf die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weist der Rechnungsabschluss wesentliche formale Mängel auf, ist er vom Amt der Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zurückzustellen und zur Verbesserung eine angemessene Frist einzuräumen.“
    1. Ziffer 11
      Paragraph 21, lautet:
Paragraph 21,

Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 5 und 6 sowie der Paragraphen 19,, 20, 29 und 29a gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land Wien oder die Stadt Wien ist und die von dem der Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegenden Wirtschaftsplan, Dienstpostenplan und Jahresabschluss der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund erfasst sind.“

  1. Ziffer 12
    Der Titel von Abschnitt römisch II lautet:

„II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten“

  1. Ziffer 13
    Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
  2. Ziffer 14
    Die Paragraphen 29 und 29a samt Überschrift lauten:

„Voranschlag, Dienstpostenplan und Rechnungsabschluss

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag und der Dienstpostenplan den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzungen durch die Abänderung des Voranschlages oder des Dienstpostenplanes erreicht werden können, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen zu erteilen. Ist der Voranschlag derart im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dass auch durch entsprechende Auflagen ein gesetzeskonformer Vollzug des Voranschlages nicht erzielt werden kann, ist der Antrag auf Genehmigung abzuweisen und der Rechtsträger der Krankenanstalt zu ermächtigen, bis zur Vorlage eines entsprechend verbesserten genehmigungsfähigen Voranschlages innerhalb der von der Landesregierung hiefür gesetzten Frist als Grundlage für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das Voranschlagsprovisorium gilt auch dann, wenn der Voranschlag nicht oder so verspätet vorgelegt wurde, dass eine Genehmigung des Voranschlages vor Beginn des Gebarungsjahres nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Die Ansätze des genehmigten Voranschlages stellen hinsichtlich der Aufwendungen bzw. Ausgaben Höchstbeträge dar, die aufgewendet werden dürfen, hingegen sind die veranschlagten Erträge bzw. Einnahmen Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nachtragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch wesentliche, von der zuständigen Behörde bewilligte Veränderungen der Struktur und Organisation der Krankenanstalt sowie durch den Eintritt von bei der Erstellung des Voranschlages nicht vorhersehbaren Umständen der genehmigte Voranschlag teilweise undurchführbar wird. Bei Aufwands- bzw. Ausgabenüberschreitungen gegenüber dem genehmigten Voranschlag im Ausmaß von weniger als 10% der betreffenden Voranschlagspost ist der Antrag auf Genehmigung anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu stellen.
Paragraph 29 a,

Der Rechnungsabschluss ist zu genehmigen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wurde und er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages einschließlich des Nachtragsvoranschlages nicht abweicht. Abweichungen nach Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz sind dann mitzugenehmigen, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Alle nicht genehmigten Abweichungen vom Voranschlag und Gebarungsvorgänge, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht entsprechen, sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechenfehler betragsmäßig anzuführen. Im Genehmigungsbescheid ist auch auszusprechen, dass diese Beträge der Berechnung des Betriebsabganges (Paragraph 56, Absatz 2,) nicht zu Grunde gelegt werden.“

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 31, Absatz 2, tritt an Stelle des Zitates „§ 64b Absatz 8 “, das Zitat „§ 47 Absatz 2 “,
  2. Ziffer 16
    In Paragraph 45, Absatz 8, tritt an Stelle des Zitates „§ 64b“ das Zitat „§ 47“.
  3. Ziffer 17
    Paragraph 46 a, lautet:
Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsVon Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Tag, für den Pflegegebührenersätze zu entrichten sind, einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages sind Patienten, die zu einer Organspende stationär aufgenommen wurden, sowie solche Patientinnen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters jene Patienten, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit sind die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen. Patienten, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind, sind jedenfalls von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Patient ist zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichtet, es sei denn, das Vorliegen einer Befreiung nach den Absatz eins und 2 wird vom Patienten nachgewiesen oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. von der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung bekannt gegeben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat den in Absatz eins, genannten Kostenbeitrag zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
    1. Ziffer 18
      Paragraph 47, samt Überschrift lautet:

„Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern

Paragraph 47,
  1. Absatz einsFür die Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Versicherungsträgern nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Ein gemäß Paragraph 145, ASVG (Paragraph 31, Absatz 2, dieses Gesetzes) eingewiesener Patient ist in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch auch in die Sonderklasse (Paragraph 32,) aufgenommen werden, ist jedoch vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in dem zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die allfälligen Sondergebühren (Paragraph 45, Absatz eins,) aus eigenem zu tragen. Über die Tragung dieser Mehrkosten muss vor der Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht werden. Über den Umfang der Verpflichtungen ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme kann ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.
    2. Litera b
      Die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebührenersätze sind für Versicherte zur Gänze vom Versicherungsträger, für Angehörige von Versicherten zu 90% vom Versicherungsträger und zu 10% vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten; bei Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, ASVG hat der Versicherungsträger für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze vom Tag der Einweisung an zur Gänze zu entrichten. Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes – HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.
    3. Litera c
      Mit den gemäß Litera b, vom Versicherungsträger bezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des vom Versicherten für Angehörige zu entrichtenden Kostenbeitrags und dem Kostenbeitrag gemäß Paragraph 46 a, sind die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (Paragraph 44, Absatz eins,) abgegolten. Die in Paragraph 44, Absatz 4, angeführten Leistungen sind damit nicht abgegolten.
    4. Litera d
      Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß Paragraph 145, ASVG (Paragraph 31, Absatz 2, dieses Gesetzes) eingewiesenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach Litera a,, b und c nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf dieser Pflegedauer hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen.
    5. Litera e
      Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
  2. Absatz 2Versicherungsträger im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 473, ASVG, auf die Gewerbliche Selbstständigen-Krankenversicherung und auf die Bauernkrankenversicherung mit der Abweichung Anwendung, dass die im Absatz eins, Litera b, vorgesehene Ermäßigung der Pflegegebührenersätze für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Zur Feststellung und Überprüfung eines allfälligen Anspruches auf Bezahlung des vereinbarten Pflegegebührenersatzes durch den Krankenversicherungsträger und zur Durchsetzung des Anspruches auf Bezahlung der Pflegegebühren gegenüber dem Patienten und dessen Angehörigen haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger über Aufforderung bekannt zu geben, für welche Zeiten und durch wen (Name und Anschrift) der Patient oder dessen Angehörige zur Krankenversicherung angemeldet waren oder sind.
  4. Absatz 4Handelt es sich um einen Versicherten oder um einen anspruchsberechtigten Angehörigen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, hat abweichend von Absatz eins, Litera b, der Versicherungsträger 90% und der Versicherte 10% der den Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze zu entrichten, soweit nicht im Bauern-Sozialversicherungsgesetz Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorgesehen sind.“
    1. Ziffer 19
      Paragraph 48, lautet:
Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren sind in den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Halbsatz in voller Höhe zu entrichten. Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 45, Absatz eins,) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins,, wird durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Pflegegebührenersätze und Sondergebühren sind binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.
  3. Absatz 3Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß Absatz 2, geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (Paragraph 50,). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.“
    1. Ziffer 20
      Paragraph 49, lautet:
Paragraph 49,
  1. Absatz einsKommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag die Schiedskommission (Paragraph 50,) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden.
  2. Absatz 2Wenn ein Antrag nach Absatz eins, vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
  3. Absatz 3Besteht zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kein Vertrag (Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 2,), sind bis zur Entscheidung der Schiedskommission die zuletzt geltenden Pflegegebührenersätze als Vorauszahlungen auf die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflegegebührenersätze zu leisten. Ebenso sind die Bestimmungen des zuletzt geltenden Vertrages über die Verrechnung und Zahlung auf die Vorauszahlungen sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Verzuges von Vorauszahlungen sind Verzugszinsen in der in Paragraph 63, Absatz 2, ASVG vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
  4. Absatz 4Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80% der jeweils geltenden, nach Paragraph 46, festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60% dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebührenersätze unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt, welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwändigen Einrichtungen verbunden ist und inwieweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger gegeben ist.
  5. Absatz 5Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Sondergebühren, so darf das Ausmaß 70% der jeweils geltenden, nach Paragraph 46, festgesetzten Sondergebühren nicht unterschreiten, wobei das Ausmaß der Sondergebühren unter Bedachtnahme auf die Einrichtungen und Ausstattungen der betreffenden Krankenanstalt, auf die Kosten der für die Untersuchung oder Behandlung notwendigen besonders aufwändigen Einrichtungen und auf die von den Sozialversicherungsträgern an andere Personen und Institutionen für gleichartige Leistungen zu entrichtenden Entgelte festzusetzen ist. Über Antrag einer Partei hat die Festsetzung des Ausmaßes der Sondergebühren in Bauschbeträgen zu erfolgen, die nach den durchschnittlich pro Patient anfallenden Gesamtkosten aller ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu ermitteln sind und mindestens 70% dieser durchschnittlichen Kosten zu betragen haben; von der Festsetzung in Bauschbeträgen sind besonders kostenintensive Untersuchungen und Behandlungen ausgenommen.“
    1. Ziffer 21
      Paragraph 50, Absatz eins, lautet:
  6. Absatz einsZur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß Paragraph 48, geschlossenen Vertrag ergeben, sowie zur Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ist eine Schiedskommission berufen.“
    1. Ziffer 22
      In Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Satz tritt an Stelle des Wortes „fünf“ das Wort „vier“.
    2. Ziffer 23
      Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
    3. Ziffer 2
      Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
      1. Litera a
        eines auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
      2. Litera b
        eines auf Vorschlag der Orden, die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten in Wien sind,
      3. Litera c
        eines aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung,
      4. Litera d
        wenn der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt weder ein Orden noch das Land (Gemeinde) Wien ist, eines auf Vorschlag des betreffenden Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Dauer des Verfahrens.
      Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
    4. Ziffer 24
      Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 samt Schlusssatz entfällt.
    5. Ziffer 25
      Paragraph 50, Absatz 3 und 4 lautet:
  7. Absatz 3Wird innerhalb einer vom Amt der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
  8. Absatz 4Die im Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis c bezeichneten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar auch von Mitgliedern nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Punkt “,
    1. Ziffer 26
      Paragraph 50, Absatz 11 bis 18 lautet:
  9. Absatz 11Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anzuwenden.
  10. Absatz 12Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende und als Beisitzer
    1. Ziffer eins
      das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
    2. Ziffer 2
      von den Mitgliedern gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b bis d dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Rechtsträgers der Krankenanstalt in Betracht kommt, angehören.
  11. Absatz 13Bei Ablauf der Amtsdauer von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) oder bei einem sonstigen Wechsel in der Person von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) ist ein anhängiges Verfahren von neuem durchzuführen.
  12. Absatz 14Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
  13. Absatz 15Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind.
  14. Absatz 16Die Beschlüsse der Senate werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
  15. Absatz 17Nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Schiedskommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Die Kanzleigeschäfte der Schiedskommission hat der Magistrat zu führen.
  16. Absatz 18Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.“
    1. Ziffer 27
      Paragraph 50, a entfällt.
    2. Ziffer 28
      Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
  17. Absatz 2Wenn ein Patient, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen, der Versicherte (Paragraph 47, Absatz eins, Litera b,) oder die Begleitperson (Paragraph 37, Absatz 2,) zur Zahlung verpflichtet sind, dürfen die Pflegegebühren, die Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die voraussichtliche Pflegedauer, höchstens jedoch für jeweils 28 Tage, vom Zahlungspflichtigen im Vorhinein eingehoben werden.“
    1. Ziffer 29
      Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
  18. Absatz 2Zum Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt leistet das Land Wien einen Beitrag von 50% des von der Landesregierung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes festgestellten Betriebsabganges der Krankenanstalt. Unter Betriebsabgang ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt, soweit er von der Landesregierung als für die wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Führung der Krankenanstalt gerechtfertigt anerkannt und durch Erträge bzw. Einnahmen nicht gedeckt ist, zu verstehen. Für Leistungen der Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder gegenüber dem Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und Sondergebühren, Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte) zusteht, sind jene Beträge als Erträge bzw. Einnahmen als betriebsabgangsmindernd einzusetzen, die sich an Hand der Äquivalenzbeträge (Paragraph 19, Litera b,) für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen ermittelten Beträge des betreffenden Jahres ergeben. Ebenso sind im Gebarungsergebnis enthaltene Personal- und Sachaufwendungen für vom Rechtsträger gewährte freiwillige (zB freiwillige Sozialleistungen) oder nicht krankenhausspezifische Leistungen bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. Zweckzuschüsse des Bundes sowie Investitionszuschüsse, soweit sie sich auf Ersatzanschaffungen beziehen, sowie allfällige Zuwendungen Dritter sind in jenem Jahr betriebsabgangmindernd in Abzug zu bringen, in welchem sie dem Rechtsträger der Krankenanstalt zugeflossen sind. Im Betriebsaufwand von Krankenanstalten, deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das Entgelt für die Arbeit des geistlichen Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit jenen Beträgen anzusetzen, die für das nichtgeistliche Personal derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten. Bei einer über die Altersgrenze für die Pensionierung fortdauernden Verwendung und Arbeitsfähigkeit gilt keine Beschränkung beim Ansatz derartiger Personalkosten.“
    1. Ziffer 30
      Paragraph 56, Absatz 4 und 5 entfällt.
    2. Ziffer 31
      Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.“

  1. Ziffer 32
    Paragraph 62, Litera m, entfällt.
  2. Ziffer 33
    Paragraph 63, lautet:
Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Beziehungen der Versicherungsträger nach Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten in einer privaten Krankenanstalt für Patienten, denen nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG Anstaltspflege gewährt wird, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der Landesregierung gemäß Paragraph 18, Absatz 4,
  2. Absatz 2Die mit gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Litera e und die des Paragraph 48, Absatz eins, sinngemäß.“
    1. Ziffer 34
      Abschnitt römisch IV samt Überschrift entfällt mit Ausnahme von Paragraph 64 i, Paragraph 64 i, erhält die Bezeichnung „§ 64a“.
    2. Ziffer 35
      Abschnitt römisch fünf erhält die Bezeichnung „IV. Abschnitt“.
    3. Ziffer 36
      Paragraph 65, letzter Satz entfällt.