Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083]

StF: LGBl. Nr. 38/2010

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 02 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr. 06 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 02 aus 2018, CELEX-Nrn.: 32011L0051, 32011L0095 und 32011L0098

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2023,

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele und Grundsätze

Paragraph 2,

Maßnahmen zur Existenzsicherung

Paragraph 2 a,

Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion

Paragraph 2 b,

Wohnungssicherung

2. Abschnitt

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 3,

Erfasste Bedarfsbereiche

Paragraph 4,

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Personenkreis

Paragraph 6,

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Paragraph 6 a,

Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Paragraph 7,

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

Paragraph 8,

Mindeststandards

Paragraph 9,

Mietbeihilfe

Paragraph 10,

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

Paragraph 11,

Beschäftigungsbonus und Freibetrag

Paragraph 12,

Anrechnung von Vermögen

Paragraph 13,

Zuerkennung gegen Sicherstellung

Paragraph 14,

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

Paragraph 14 a,

Teilnahme an Gesprächen im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung

Paragraph 15,

Kürzung der Leistungen

Paragraph 16,

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

Paragraph 17,

Ruhen und Erlöschen von Ansprüchen

Paragraph 18,

Sachleistungen

Paragraph 19,

Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen

Paragraph 20,

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

3. Abschnitt

Rückforderung und Ersatz

Paragraph 21,

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

Paragraph 22,

Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren

Paragraph 23,

Kostenersatz durch Dritte

Paragraph 24,

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

Paragraph 24 a,

Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

Paragraph 25,

Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung

Paragraph 26,

Kostenersatz an Dritte

Paragraph 27,

Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung

4. Abschnitt

Amtshilfe und Datenschutz

Paragraph 28,

Amtshilfe

Paragraph 29,

Mitwirkung Dritter

Paragraph 30,

Datenschutz

5. Abschnitt

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 31,

Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel

Paragraph 32,

Antragstellung

Paragraph 33,

Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren

Paragraph 34,

Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung

Paragraph 35,

Entscheidungsfrist

Paragraph 36,

Beschwerde
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Paragraph 37,

Verzicht auf das Beschwerderecht

Paragraph 38,

Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

6. Abschnitt

Förderungen

Paragraph 39,

Vertragliche Leistungen

Paragraph 39 a,

Beschäftigungsbonus plus

Paragraph 40,

Förderansuchen und Zusage

7. Abschnitt

Sozialplanung

Paragraph 41,

Strategische Sozialplanung, Berichtswesen und Leistungsplanung

8. Abschnitt

Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten

Paragraph 42,

Verweisungen

Paragraph 43,

Umsetzungshinweise

Paragraph 44,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziele und Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
  2. Absatz 2Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
  4. Absatz 4Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
  5. Absatz 5Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.
  6. Absatz 6Die mit der Durchführung von Aufgaben des Case Managements, der Sozialarbeit und der psychosozialen Beratung und Betreuung betrauten Personen müssen dafür fachlich und persönlich geeignet sein.
  7. Absatz 7Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.

§ 2

Text

Maßnahmen zur Existenzsicherung

Paragraph 2,

Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten und im Rahmen der Sozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das soziale Leben fördern.

§ 2a

Text

Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsHilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion hat zum Ziel, die dauerhafte soziale, kulturelle und arbeitsmarktbezogene Eingliederung oder Wiedereingliederung zu fördern und zu erleichtern.
  2. Absatz 2Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion erfolgt durch die Entwicklung, Bereitstellung und Finanzierung zielgruppenspezifischer Projekte und Angebote in Kooperation und Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice sowie anderen Einrichtungen, wozu insbesondere Beratung, Betreuung und Coaching, Basisbildung, Vorbereitung auf die Absolvierung einer weiterführenden Schule oder beruflichen Ausbildung und Beschäftigungsmaßnahmen zählen.
  3. Absatz 3Die Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde Wien geleistet.
  4. Absatz 4Hilfe suchende und empfangende Personen haben an den Projekten und Angeboten zur Eingliederung oder Wiedereingliederung mitzuwirken

§ 2b

Text

Wohnungssicherung

Paragraph 2 b,

Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung Vorsorge für das Bestehen niederschwelliger und bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Leistungen der Wiener Mindestsicherung

Erfasste Bedarfsbereiche

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
  2. Absatz 2Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
  3. Absatz 3Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
  4. Absatz 4Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

§ 4

Text

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAnspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
    1. Ziffer eins
      zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
    2. Ziffer 2
      seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
    4. Ziffer 4
      einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
  3. Absatz 3Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Wortfolgen im § 5 Abs. 2 Z 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, durch den Verfassungsgerichtshof; LGBl. für Wien Nr. 45/2018 vom 9.8.2018

Text

Personenkreis

Paragraph 5,
  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
  2. Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
    1. Ziffer eins
      Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz , Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
    3. Ziffer 2 a
      Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;
    4. Ziffer 3
      Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
    5. Ziffer 4
      Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,
    6. Ziffer 5
      Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Absatz 3,
    7. Ziffer 6
      Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Absatz 3, fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn
      1. Litera a
        die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
      2. Litera b
        die minderjährige Person einen der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.
  3. Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

§ 6

Text

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsHilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
    2. Ziffer 2
      an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,
    3. Ziffer 3
      eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
    4. Ziffer 4
      Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
    5. Ziffer 5
      zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
    6. Ziffer 6
      ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,
    7. Ziffer 7
      ihre Integrationspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,
    8. Ziffer 8
      Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.
  2. Absatz 2Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser
    1. Ziffer eins
      zur Erörterung des Antrages oder
    2. Ziffer 2
      zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder
    3. Ziffer 3
      zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten,
    persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist.

§ 6a

Text

Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Paragraph 6 a,

Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende oder empfangende Personen:

  1. Ziffer eins
    einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist,
  2. Ziffer 2
    ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach Paragraph 33,,
  3. Ziffer 3
    ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,
  4. Ziffer 4
    ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach Paragraph 14 a,

§ 7

Text

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
  2. Absatz 2Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
    1. Ziffer eins
      Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist.
    2. Ziffer 2
      Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
    3. Ziffer 3
      Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
    4. Ziffer 4
      Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2/2018 vom 31.1.2018

§ 8

Text

Mindeststandards

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
  2. Absatz 2Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
    1. Ziffer eins
      100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
      1. Litera a
        für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
      2. Litera b
        für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
        1. Sub-Litera, b, a
          volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden ist oder
        2. Sub-Litera, b, b
          minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
    2. Ziffer 2
      75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.
    3. Ziffer 3
      75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.
    4. Ziffer 4
      50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
    5. Ziffer 5
      100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.
    6. Ziffer 6
      75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.
    7. Ziffer 7
      75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
    8. Ziffer 8
      50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
    9. Ziffer 9
      27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
  3. Absatz 3Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

  1. Absatz 4Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Absatz 5, zuerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder
    2. Ziffer 2
      Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder
    3. Ziffer 3
      volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.
    Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 11, Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
  2. Absatz 5Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.
  3. Absatz 6Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.

§ 9

Text

Mietbeihilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. Absatz 2Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
    2. Ziffer 2
      Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
    3. Ziffer 3
      Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
      1. Litera a
        für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
      2. Litera b
        für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
      3. Litera c
        für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
  3. Absatz 3Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

§ 10

Text

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
  2. Absatz 2Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.
  3. Absatz 3Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
  4. Absatz 4Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben davon unberührt.
  6. Absatz 6Von der Anrechnung ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988 und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988,
    2. Ziffer 2
      Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,
    3. Ziffer 3
      Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,
    4. Ziffer 4
      freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
    5. Ziffer 5
      Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      Leistungen, die bundesgesetzlich als nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anrechenbar bezeichnet werden,
    7. Ziffer 7
      Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
    8. Ziffer 8
      Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlen als Beisitzer oder Beisitzerin, Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerin oder Vertrauensperson.

§ 11

Text

Beschäftigungsbonus und Freibetrag

Paragraph 11,

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung ausgenommen.

§ 11a

Text

Beschäftigungsbonus Plus und Freibetrag

Paragraph 11 a,

Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Anrechnung ausgenommen.

§ 12

Text

Anrechnung von Vermögen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAuf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
  2. Absatz 2Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
    1. Ziffer eins
      unbewegliches Vermögen;
    2. Ziffer 2
      Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
  3. Absatz 3Als nicht verwertbar gelten:
    1. Ziffer eins
      Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
    2. Ziffer 2
      Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient oder, wenn dieses aus tatsächlichen Gründen nicht verwertet werden kann;
    5. Ziffer 5
      verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, pro Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);
    6. Ziffer 6
      sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 12a

Text

Nichtverwertbarkeit des aus Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 stammenden Vermögens

Paragraph 12 a,

Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, oder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu Paragraph 12, Absatz 3, als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). Paragraph 24, findet keine Anwendung.

§ 13

Text

Zuerkennung gegen Sicherstellung

Paragraph 13,

 Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Die Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von jeweils mehr als drei Monaten neu zu laufen, wobei die Zeiträume der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.

§ 14

Text

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsArbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.
  2. Absatz 2Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kompetenzchecks,
    2. Ziffer 2
      Nach- und Umschulungen,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Beratung, Betreuung und Coaching,
    6. Ziffer 6
      Integrationsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.
  4. Absatz 4Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die
    1. Ziffer eins
      das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
    2. Ziffer 2
      arbeitsunfähig sind,
    3. Ziffer 3
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
    4. Ziffer 4
      pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,
    5. Ziffer 5
      Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Paragraphen 14 a,, 14b AVRAG leisten,
    6. Ziffer 6
      in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die
      1. Litera a
        bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,
      2. Litera b
        einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,
    7. Ziffer 7
      an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

§ 14a

Text

Teilnahme an Gesprächen der Sozialarbeit

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsHilfe suchende oder empfangende Personen können zur sozialarbeiterischen Beratung und Unterstützung, insbesondere hinsichtlich sozialer, familiärer, beruflicher, finanzieller, gesundheitlicher und sozialrechtlicher Angelegenheiten und damit verbundener Notlagen, an Gesprächen der Sozialarbeit teilnehmen. Neben der Hilfe bei der Überwindung von Notlagen zählt auch die Prävention und die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe zu den Arbeitsprinzipien der Sozialarbeit im Rahmen der Wiener Mindestsicherung. Ein besonderer Schwerpunkt der Sozialarbeit liegt in der Hilfe zur Existenzsicherung, der Hilfe zur Arbeitsintegration und der Hilfe zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sowie Energiearmut.
  2. Absatz 2Die Sozialarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
    1. Ziffer eins
      Analyse und Bewertung der Notlage gemeinsam mit den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen;
    2. Ziffer 2
      Beratung;
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Zielsetzungen und individuellen Lösungsansätzen zur Bewältigung bzw. Überwindung der Notlagen gemeinsam mit den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie unterstützende Hilfestellung bei der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Zielerreichung (stärkenorientierte Hilfeplanung);
    4. Ziffer 4
      Reflexion, Monitoring und Evaluierung des Betreuungsverlaufes;
    5. Ziffer 5
      Krisenintervention;
    6. Ziffer 6
      Beratung und Information über sowie Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      fachliche Stellungnahmen in Behördenverfahren;
    8. Ziffer 8
      Prüfung und Feststellung der Förderwürdigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung der Förderung gemäß Paragraph 39,

§ 15

Text

Kürzung der Leistungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.
  2. Absatz 2Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

§ 16

Text

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
    1. Ziffer eins
      die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
    2. Ziffer 2
      die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
    3. Ziffer 3
      gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
    ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
  2. Absatz 2Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
  3. Absatz 3Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.

§ 17

Text

Ruhen und Erlöschen von Ansprüchen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAnsprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen ex lege soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Wiener Mindestsicherung abgedeckt ist.
  2. Absatz 2Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
  3. Absatz 3Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Geldleistungen, die trotz Ruhen des Anspruchs ausbezahlt wurden, sind zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung aufzurechnen.
  5. Absatz 5Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus nur einer anspruchsberechtigten Person, erlischt der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ex lege mit dem Tod.

§ 18

Text

Sachleistungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAls Sachleistungen gelten alle vermögenswerten Leistungen sowie Geldleistungen, die nach Absatz 2, an dritte Personen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2Wenn die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder dies aufgrund der Besonderheit des Falles erforderlich ist, können Leistungen der Wiener Mindestsicherung an Dritte, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, ausgezahlt werden. Über die Auszahlung an Dritte ist mit Bescheid zu entscheiden.
  3. Absatz 3Als Leistungen gemäß Absatz 2, gelten:
    1. Ziffer eins
      Leistungen zur Deckung der Wohnkosten,
    2. Ziffer 2
      Leistungen zur Deckung des Energiebedarfs.
  4. Absatz 4Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Absatz 2, abgeändert werden.

§ 19

Text

Verbot der Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen

Paragraph 19,

Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.

§ 20

Text

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAnspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung haben alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.
  2. Absatz 2Die Leistungen werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
  3. Absatz 3Die Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Begünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zustehen.

§ 21

Text

3. Abschnitt
Rückforderung und Ersatz

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

Paragraph 21,
  1. Absatz einsHilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
    1. Ziffer eins
      Familienverhältnisse;
    2. Ziffer 2
      Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
    4. Ziffer 4
      Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
    5. Ziffer 5
      Wohnverhältnisse;
    6. Ziffer 6
      Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
  2. Absatz 2Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
  3. Absatz 3Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 22

Text

Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWird ein Verfahren wiederaufgenommen und ergibt sich im wiederaufgenommenen Verfahren, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuzuerkennen war, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung, soweit der Rechtsgrund weggefallen ist, mit Bescheid zurückzufordern.
  2. Absatz 2Wird im Beschwerdeverfahren (Paragraph 31, Absatz 3,) der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen oder die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistung nicht oder nicht in dem Ausmaß zuerkannt wird, in dem diese bereits erbracht wurde, so ist die Leistung im entsprechenden Ausmaß zurückzufordern.
  3. Absatz 3Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Paragraph 21, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Text

Kostenersatz durch Dritte

Paragraph 23,

Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der Wiener Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.

§ 24

Text

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.
  2. Absatz 2Ersatzpflichtig sind Personen, die Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Personen, soweit sie ein Einkommen oder Vermögen haben oder hatten, das zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (Paragraph 31, Absatz 2,) aber nicht bekannt war. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der erhaltenen Leistungen und unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
    2. Ziffer 2
      Personen, soweit sie nach oder während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der vor und nach Erlangung des Vermögens erhaltenen Leistungen sowie unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
  3. Absatz 3Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
  4. Absatz 4Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
  5. Absatz 5Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
  6. Absatz 6Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

§ 24a

Text

Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

Paragraph 24 a,

Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 25

Text

Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsWurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.
  2. Absatz 2Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 26

Text

Kostenersatz an Dritte

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.
  2. Absatz 2Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.
  3. Absatz 3Kosten nach Absatz 2, sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das auch bei Hilfeleistung durch den Träger der Wiener Mindestsicherung entstanden wäre.
  4. Absatz 4Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 27

Text

Kostenersatz durch Träger der Sozialversicherung

Paragraph 27,

Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Wiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß Paragraph 24 a, hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 324, Absatz eins, ASVG zu erfolgen.

§ 28

Text

4. Abschnitt

Amtshilfe und DatenschutzAmtshilfe

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulrates, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      Hilfe suchende oder empfangende Personen,
    2. Ziffer 2
      ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie
    3. Ziffer 3
      mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
    zu erteilen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      im Verfahren zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht,
    3. Ziffer 3
      im Verfahren zur Entscheidung über die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen, von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      im Verfahren zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern der Wiener Mindestsicherung,
    5. Ziffer 5
      zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe suchenden und empfangenden Personen sowie
    6. Ziffer 6
      zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß Paragraph 41,
    erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Sozialversicherungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse und Versicherungszeiten;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle.
  4. Absatz 4Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der mitversicherten Personen;
    2. Ziffer 2
      Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.
  5. Absatz 5Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      anhängiges Pensionsverfahren;
    2. Ziffer 2
      Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende des Leistungsbezuges;
    4. Ziffer 4
      Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der bei der Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;
    5. Ziffer 5
      Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
    6. Ziffer 6
      personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).
  6. Absatz 6Nach Absatz eins, haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Art und Höhe von Leistungen und Beihilfen sowie Anzahl von Familienzuschlägen;
    2. Ziffer 2
      Beginn und voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen und Beihilfen;
    3. Ziffer 3
      Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe von Leistungen und Beihilfen;
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Arbeitssuche sowie Vormerkstatus inkl. Vormerkzeiten;
    5. Ziffer 5
      Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
    6. Ziffer 6
      Beginn und Ende, Art einer Sanktion (Paragraphen 10,, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;
    7. Ziffer 7
      personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).
  7. Absatz 7Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname;
    2. Ziffer 2
      Wohnadresse;
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer;
    4. Ziffer 4
      Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);
    5. Ziffer 5
      Daten über die Vermittelbarkeit;
    6. Ziffer 6
      Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben;
    7. Ziffer 7
      Sanktionen gemäß Paragraph 15,
  8. Absatz 8Nach Absatz eins, haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Zulassung eines Kraftfahrzeuges;
    2. Ziffer 2
      behördliches Kennzeichen.
  9. Absatz 9Nach Absatz eins, haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Art des Aufenthaltstitels;
    3. Ziffer 3
      Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltsverbote.
  10. Absatz 10Nach Absatz eins, haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.
  11. Absatz 11Nach Absatz eins, haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.
  12. Absatz 12Nach Absatz eins, haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erteilen.
  13. Absatz 13Nach Absatz eins, haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.
  14. Absatz 14Nach Absatz eins, haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.
  15. Absatz 15Nach Absatz eins, haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.
  16. Absatz 16Nach Absatz eins, haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.
  17. Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.
  18. Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname;
    2. Ziffer 2
      Wohnadresse;
    3. Ziffer 3
      Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2,

§ 29

Text

Paragraph 29,

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2/2018 vom 31.1.2018

§ 29

Text

Mitwirkung Dritter

Paragraph 29,
  1. Absatz einsIst eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
    1. Ziffer eins
      Höhe des Lohnes oder Gehaltes;
    2. Ziffer 2
      Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
    3. Ziffer 3
      Wert der Naturalbezüge;
    4. Ziffer 4
      Höhe und Art der Zulagen;
    5. Ziffer 5
      Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
    6. Ziffer 6
      Höhe und Art der Beihilfen;
    7. Ziffer 7
      Höhe der gesetzlichen Abzüge;
    8. Ziffer 8
      Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Monatsbezüge;
    10. Ziffer 10
      Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;
    2. Ziffer 2
      Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
    3. Ziffer 3
      Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;
    4. Ziffer 4
      Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
    5. Ziffer 5
      Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
  3. Absatz 3Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Stand des Verfahrens;
    2. Ziffer 2
      Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;
    3. Ziffer 3
      Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.
  4. Absatz 4Wohnt eine Partei in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme- und Entlassungsdatum;
    2. Ziffer 2
      Aufenthaltsdauer;
    3. Ziffer 3
      Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags;
    4. Ziffer 4
      Adresse der Einrichtung.
  5. Absatz 5Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (Paragraph 18,) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Höhe der Teilbeträge;
    2. Ziffer 2
      Rückstände, Ratenvereinbarung.
  6. Absatz 6Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß Paragraph 31, Absatz 4, nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Beginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;
    2. Ziffer 2
      Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.
  7. Absatz 7Zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvorrausetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, hat der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Art und Höhe des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      Beginn und Ende sowie voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der Einstellung des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Zeitraum, Höhe und Grund der Änderung der Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz.

§ 30

Text

Datenschutz

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen sowie zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe empfangenden Personen folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      bereichsspezifische Personenkennzeichen GS – Gesundheit und Soziales sowie AS – Amtliche Statistik;
    2. Ziffer 2
      Familienname, Vorname und Titel;
    3. Ziffer 3
      Geburtsname;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum und Sterbedatum;
    6. Ziffer 6
      Geburtsort und Geburtsland;
    7. Ziffer 7
      Familienstand und Personenstand;
    8. Ziffer 8
      aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsstatus;
    9. Ziffer 9
      Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
    10. Ziffer 10
      Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner), Stand eines Verfahrens betreffend Mietrechtsangelegenheiten, Daten betreffend Obdachlosigkeit;
    11. Ziffer 11
      Sozialversicherungsträger;
    12. Ziffer 12
      Sozialversicherungsnummer;
    13. Ziffer 13
      Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und (Stunden-)Ausmaß der Beschäftigungsverhältnisse, Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle, Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende bzw. voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von der Krankenversicherungsträger erbrachten Leistungen; anhängiges Pensionsverfahren; Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen; Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
    14. Ziffer 14
      Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;
    15. Ziffer 15
      Art, Höhe, Beginn und Ende oder voraussichtlicher Gewährungszeitraum sowie Auszahlungszeitpunkt der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen und Beihilfen, Art, Beginn und Ende sowie Grund der Beendigung des Vormerkstatus, Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges, Art, Beginn und Ende einer Sanktion (Paragraphen 10,, 11 oder 49 AlVG), Arbeitsberechtigungen;
    16. Ziffer 16
      Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung), einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Daten und dem Bestehen einer Schwangerschaft;
    17. Ziffer 17
      Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit und Problemlagen;
    18. Ziffer 18
      Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe;
    19. Ziffer 19
      Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;
    20. Ziffer 20
      zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen sowie Sanktionen der Mindestsicherung, Art der Bedarfsgemeinschaft und Rolle der Personen in der Bedarfsgemeinschaft;
    21. Ziffer 21
      erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;
    22. Ziffer 22
      Bankverbindungen;
    23. Ziffer 23
      Kommunikationsdaten.
  2. Absatz 2Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Familienname, Vorname und Titel;
    2. Ziffer 2
      Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Sterbedatum;
    4. Ziffer 4
      Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
    5. Ziffer 5
      Adresse;
    6. Ziffer 6
      Bankverbindung;
    7. Ziffer 7
      Kommunikationsdaten.
  3. Absatz 3Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen und der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Familienname, Vorname und Titel;
    2. Ziffer 2
      Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsdaten;
    6. Ziffer 6
      Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
    7. Ziffer 7
      Adresse;
    8. Ziffer 8
      Kommunikationsdaten.
  4. Absatz 4Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Absatz eins,, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes berechtigt, Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.
  5. Absatz 5Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
  6. Absatz 6Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom Träger der Wiener Mindestsicherung Daten gemäß Absatz eins bis Absatz 3, spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu löschen.
  7. Absatz 7Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Sozialarbeit gemäß Paragraph 14 a,, insbesondere der Prüfung und Feststellung der Förderwürdigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung der Förderung gemäß Paragraph 39,, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, verarbeiteten personenbezogene Daten, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, sowie die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verarbeiteten personenbezogene Daten automatisationsunterstützt zu verarbeiten.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen

Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel

Paragraph 31,
  1. Absatz einsTräger der Wiener Mindestsicherung ist das Land Wien.
  2. Absatz 2Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.
  3. Absatz 3Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
  4. Absatz 4Der Träger der Wiener Mindestsicherung kann für die Entwicklung, Erbringung und Beschaffung von Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach Paragraph 14, Absatz 2, eine Zusammenarbeit mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) auf Grundlage eines Kooperationsvertrages vereinbaren. Die Angebote müssen geeignet sein, die soziale Integration, das Selbsthilfepotenzial, die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Hilfe suchenden und empfangenden Personen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann auch die Koordination mit anderen arbeitsmarktpolitischen Einrichtungen des Bundes und des Landes sowie die Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) umfassen. Der Kooperationsvertrag hat insbesondere den konkreten Gegenstand der Kooperation, die für eine koordinierte Vorgangsweise erforderlichen Abstimmungsprozesse, die Finanzierung zu beschaffender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sowie die wechselseitigen Berichtspflichten zu regeln.

§ 32

Text

Antragstellung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
  2. Absatz 2Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Identität aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen.
  3. Absatz 3Mängel im Sinne des Absatz 2, ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

§ 33

Text

Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren

Paragraph 33,

Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (Paragraph 6 und Paragraph 6 a,) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß Paragraph 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 15, zu enthalten.

  1. Absatz 2Zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Verhinderung von Diskriminierungen und Gewalt aus geschlechtsspezifischen Gründen oder aufgrund anderer (familien-)spezifischer Lebensverhältnisse, ist ein sensibles Vorgehen zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass sich betroffene Personen aktiv an Verfahren beteiligen können. Die Behörde hat im begründeten Anlassfall betroffene Personen sowie auch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, persönlich zu laden und diese niederschriftlich über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren sowie insbesondere die Möglichkeiten der Auszahlung von Leistungen der Mindestsicherung zu informieren.
  2. Absatz 3Bei Vorliegen der Umstände des Absatz 2, hat die Behörde darüber hinaus den Beteiligten die Möglichkeit für ein sozialarbeiterisches Beratungsgespräch einzuräumen. Im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratungen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass allfällige Benachteiligungen Einzelner verhindert werden und die aktive Beteiligung aller gefördert wird.

§ 34

Text

Verfahren bei Zuerkennung gegen Sicherstellung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsKommt eine Zuerkennung von Leistungen gegen Sicherstellung in Betracht, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des nicht verwertbaren Vermögens, das für die Sicherstellung in Betracht kommt, über die erforderlichen Verfahrensschritte und die von ihr oder ihm zu erfüllende Bedingung zu belehren.
  2. Absatz 2Die Einverleibung der Höchstbetragshypothek im Grundbuch erfolgt nach Rechtskraft des Bescheides oder des Erkenntnisses.
  3. Absatz 3Hilfe gegen Sicherstellung kann auch ohne aktuelle Notlage zuerkannt werden, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Beschwerden gegen diese Bescheide (Paragraph 31, Absatz 3,) haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des Ausmaßes der Notlage erforderlich ist.

§ 35

Text

Entscheidungsfrist

Paragraph 35,

Der Magistrat der Stadt Wien ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 9,, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

§ 36

Text

Beschwerde

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Paragraph 36,
  1. Absatz einsSind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde, so gilt die Beschwerde (Paragraph 31, Absatz 3,) einer dieser Personen für alle.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Wiener Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 37

Text

Verzicht auf das Beschwerderecht

Paragraph 37,

Auf das Recht der Beschwerde (Paragraph 31, Absatz 3,) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.

§ 38

Text

Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

Paragraph 38,

Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

§ 39

Text

6. Abschnitt
Förderungen

Vertragliche Leistungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei
    1. Ziffer eins
      einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen,
    2. Ziffer 2
      Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).
  2. Absatz 2Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Wiener Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
  3. Absatz 3Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Absatz 2, erbringt das Land Wien als Träger der Wiener Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.
  5. Absatz 5Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.
  6. Absatz 6Wurde die Zusage von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht und treten später besonders berücksichtigungswürdige Umstände ein, kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
  7. Absatz 7Eine Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt oder die Förderung nicht entsprechend der Zweckbindung verwendet wurde.

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 39/2021 vom 15. Juli 2021

§ 40

Text

Förderansuchen und Zusage

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39 und Paragraph 39 a, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
  2. Absatz 2Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

§ 41

Text

7. Abschnitt

Strategische Sozialplanung, Berichtswesen und Leistungsplanung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDas Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wiener Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2Die strategische Sozialplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen:
    1. Ziffer eins
      die soziale Situation zu verbessern sowie die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu sichern;
    2. Ziffer 2
      die unterschiedlichen sozialen Leistungen aufeinander abzustimmen;
    3. Ziffer 3
      die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten;
  3. Absatz 3Die Planung erfolgt evidenzbasiert und revolvierend.
  4. Absatz 4Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist zum Zweck der Sozialplanung, der Leistungsplanung und des Berichtswesens berechtigt, die personenbezogenen Daten des Paragraph 30, Absatz eins, mit Ausnahme folgender Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      anhängiges Pensionsverfahren;
    2. Ziffer 2
      Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;
    3. Ziffer 3
      erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;
    4. Ziffer 4
      Bankverbindungen;
    5. Ziffer 5
      Kommunikationsdaten.
  5. Absatz 5Eine umfassende Analyse der Entwicklungen in der Wiener Mindestsicherung hat außerdem periodisch in einem Sozialbericht im Rahmen der strategischen Sozialplanung zu erfolgen und folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Analyse der unterstützten Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften nach Leistungsmerkmalen (Leistungsart, Leistungshöhe, Rolle in der Bedarfsgemeinschaft, Bezugsdauer und Bezugsverlauf, Sanktion und Inanspruchnahme der Wiener Beschäftigungsförderung),
    2. Ziffer 2
      Analyse der unterstützten Personen und Bedarfsgemeinschaften nach soziodemografischen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Haushaltskonstellation, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Erwerbsstatus, Einkommensart und -höhe, Wohnsituation),
    3. Ziffer 3
      Darstellung und Analyse ergänzender Maßnahmen im Rahmen der Wiener Mindestsicherung,
    4. Ziffer 4
      Analyse der Zielerreichung und Wirkungen sowie der Ursachen und Hintergründe von Entwicklungen.
  6. Absatz 6Das Berichtswesen hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung in der Wiener Mindestsicherung sowohl unterjährig als auch jährlich darzustellen.
  7. Absatz 7Die Leistungsplanung in der Wiener Mindestsicherung hat die Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration und Existenzsicherung zu evaluieren und in Abstimmung mit anderen Trägern weiter zu entwickeln.
  8. Absatz 8Das Land Wien hat der Statistik Austria zur Erstellung einer bundesländerweiten, vergleichbaren, zuverlässigen und aktuellen Statistik der Wiener Mindestsicherung sowie eines Kennzahlenberichtes jährlich Daten in Form eines Monatseinzeldatensatzes und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens bis spätestens 30. April des Folgejahres zu übermitteln.
  9. Absatz 9Die Leistungsoptimierung hat die Wirksamkeit der Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu evaluieren sowie Vorschläge zur Optimierung und Weiterentwicklung der Wiener Mindestsicherung zu erarbeiten, wobei dies die Durchführung von Umfragen und Erhebungen bei Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, deren Miteinbeziehung in Planungsprozesse und deren Information über neue Leistungsangebote und Projekte der Wiener Mindestsicherung umfasst.
  10. Absatz 10Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist berechtigt zum Zwecke der Information der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen über Umfragen und Erhebungen zu den Leistungen der Wiener Mindestsicherung sowie neue Leistungsangebote und Projekte der Wiener Mindestsicherung (Absatz 9,) die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 22,, automatisationsunterstützt zur Versendung von Informationsschreiben an die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen auf elektronischem oder postalischem Weg zu verarbeiten.

§ 42

Text

8. Abschnitt
Verweisungen, Umsetzungshinweis, In-Kraft-Treten

Verweisungen

Paragraph 42,

Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2020;
  2. Ziffer 2
    Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 44/2016;
  3. Ziffer 3
    Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 52/2015;
  4. Ziffer 4
    Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2017;
  5. Ziffer 5
    Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 84/2017;
  6. Ziffer 6
    Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 54/2021;
  7. Ziffer 7
    Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2021;
  8. Ziffer 8
    Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2017;
  9. Ziffer 9
    Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 53/2016;
  10. Ziffer 10
    Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 231/2017;
  11. Ziffer 11
    Kinderbetreuungsgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 2001, in der Fassung BGBl. Nr. 53/2016;
  12. Ziffer 12
    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2013;
  13. Ziffer 13
    Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 144/2015;
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. römisch eins Nr. 68/2017;
  15. Ziffer 15
    Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG), BGBl. römisch eins Nr. 75/2017;
  16. Ziffer 16
    Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, (WV) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 156/2015;
  17. Ziffer 17
    Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989 in der jeweils geltenden Fassung;
  18. Ziffer 18
    Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 40/2017;
  19. Ziffer 19
    Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  20. Ziffer 20
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.
  21. Ziffer 21
    Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,.
  22. Ziffer 22
    Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.

§ 43

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 43,

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;       
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Richtlinie 2011/95/EU , S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2017 S. 58;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L. 343 vom 23.12.2011 S. 1;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1.

§ 44

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. Paragraph 16, WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderungen in Paragraph 28, Absatz eins und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung in der Überschrift des 2. Abschnittes und die folgenden §§ oder Änderungen und Streichungen in folgenden §§ samt Überschriften in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft: Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 7 bis 9, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13, Satz 1, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins, bis 6, Paragraph 24 a,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2, und 3, Paragraph 39 a,, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 43, Ziffer 4, bis 6 und Paragraph 44,
  5. Absatz 5Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Jänner 2018 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 anzuwenden.
  6. Absatz 6Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 1. Februar 2018 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt oder eine Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 29/2013.
    3. Ziffer 3
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    4. Ziffer 4
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018.
  7. Absatz 7Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.
  8. Absatz 8Die Änderungen in Paragraphen 5,, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden.
  10. Absatz 10Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  11. Absatz 11Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 42, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 54/2020 und Paragraph 44 a, Absatz 5, treten mit 1. September 2020 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 5, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 44, Absatz 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 76/2020 sowie Paragraph 44 a, Absatz 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 42, Ziffer 7, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 39 a, tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 12, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  17. Absatz 17Paragraph 13, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
  18. Absatz 18Paragraph 5,, Paragraph 15,, Paragraph 24 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 42, Ziffer 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  19. Absatz 19Paragraph 8, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  20. Absatz 20Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 30,, Paragraph 41,, Paragraph 42, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß Paragraph 24, des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß Paragraph 21,, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.

§ 44a

Beachte für folgende Bestimmung

§ 44a Abs. 1 und 2 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 44a Abs. 3 und 4 tritt mit 1. April 2021 außer Kraft. (LGBl. für Wien Nr. 22/2020) § 44a Abs. 5 tritt mit 1. April 2021 außer Kraft. (LGBl. für Wien Nr. 54/2020) § 44a Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft (LGBl. für Wien Nr. 3/2023)

Text

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDer zeitliche Geltungsbereich von Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz wird um vier Monate ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Bescheides erweitert, wenn diese in der Zeit zwischen 30. März 2020 und 30. April 2020 endet und nicht bereits ein anders lautender Bescheid für diesen Zeitraum erlassen wurde oder von der Behörde in diesem viermonatigen Zeitraum kein anders lautender Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von Paragraph 35, die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus andauert, die Wirksamkeit von Bescheiden, deren Gültigkeit nach dem in Absatz eins, genannten Zeitraum endet, durch Verordnung auf einen voraussichtlichen späteren Endzeitpunkt der Krisensituation verlängern.
  3. Absatz 3Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann von der Bedingung der nachträglichen Beibringung berechnungsrelevanter Unterlagen und Nachweise abhängig gemacht werden. Werden die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zu der im Bescheid festgesetzten Frist beigebracht, so kann die gesamte Leistung zurückgefordert und die laufende Leistung eingestellt werden.
  4. Absatz 4Für Leistungen, die während der COVID-19 Krisensituation zuerkannt oder verlängert wurden, gilt in Ergänzung zu Paragraph 21,, dass diese von Amts wegen mit Bescheid zurückgefordert werden können, wenn die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Die Behörde ist darüber hinaus berechtigt, die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände jeder Zeit von Amts wegen zu überprüfen.
  5. Absatz 5Die Einmalzahlung in Höhe von € 450,- gemäß Paragraph 66, AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs wird von der Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ausgenommen. Paragraph 24 a, findet keine Anwendung.
  6. Absatz 6Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Leistungen und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen, die als Einkommensersatz bezogen werden, von der Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, insoweit ausgenommen, als diese der Deckung eines durch die COVID-19-Krise verursachten Sonderbedarfes dienen.
  7. Absatz 73/2023Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Teuerung oder der COVID-19-Krise zusätzlich leisten, von der Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ausgenommen.