Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), Fassung vom 11.11.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Änderung

LGBl. Nr. 36/1996, CELEX Nr. 395L0046

LGBl. Nr. 45/1998

LGBl. Nr. 15/2001

LGBl. Nr. 31/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Ziel des Gesetzes ist es, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt durch die Errichtung von Organen und Einrichtungen zu leisten, deren vorwiegende Aufgaben die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe sowie die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen betreffend Wien sind.

§ 2

Text

Organe

Paragraph 2,

Organe und Einrichtungen im Sinne des Paragraph eins, sind:

  1. Ziffer eins
    die Umweltanwaltschaft,
  2. Ziffer 2
    die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sowie
  3. Ziffer 3
    der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen.

§ 3

Text

Umweltanwaltschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Umweltanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter (Umweltanwalt) und dem erforderlichen sonstigen Personal.
  2. Absatz 2Für die Bereitstellung der personellen Erfordernisse hat die Gemeinde Wien zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde Wien hat die für die ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung der Umweltanwaltschaft erforderliche sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Umweltanwaltschaft kann sich der Amtssachverständigen des Magistrates bedienen. Sofern dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Umweltanwaltschaft auch andere Sachverständige heranziehen.
  4. Absatz 4Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist als Leiter der Umweltanwaltschaft in Vollziehung der im Paragraph 5, genannten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die ihm nachgeordneten Bediensteten sind nur an die Weisungen des Umweltanwaltes gebunden.

§ 4

Text

Bestellung des Umweltanwaltes

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Stelle des Umweltanwaltes ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien öffentlich auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuß des Gemeinderates hat sämtliche Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidaten dem amtsführenden Stadtrat für Umwelt vorzuschlagen. Der Umweltanwalt wird von der Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Umwelt bestellt.
  2. Absatz 2Der Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3Fällt eine für die Bestellung maßgebliche fachliche oder persönliche Voraussetzung während der Funktionsperiode weg, so ist der Umweltanwalt von der Landesregierung abzuberufen.
  4. Absatz 4Im Falle des Absatz 3, sowie bei Tod oder Verzicht des Umweltanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung zu erfolgen.

§ 5

Text

Aufgaben der Umweltanwaltschaft

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Umweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Beschwerden;
    2. Ziffer 2
      Erteilung von Auskünften;
    3. Ziffer 3
      Prüfung von Anregungen;
    4. Ziffer 4
      Abgabe von Empfehlungen;
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an Verwaltungsverfahren (Paragraph 6,);
    6. Ziffer 6
      Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen des Landes sowie von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz, die einer Begutachtung zugeführt werden;
    7. Ziffer 7
      jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Landtag.
  2. Absatz 2Jedermann hat das Recht, sich in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 genannten Angelegenheiten mündlich oder schriftlich an die Umweltanwaltschaft zu wenden.
  3. Absatz 3Die Umweltanwaltschaft kann sich in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes an den Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Paragraph 9,) wenden.

§ 6

Text

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop gemäß Paragraph 7, Absatz 2,,
      2. Litera b
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
      3. Litera c
        Widerruf der Unterschutzstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,,
      4. Litera d
        Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des Paragraph 10, gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3,
      5. Litera e
        Erteilung einer Bewilligung zum Aussetzen standortfremder Arten gemäß Paragraph 13, Absatz 3,,
      6. Litera f
        Erteilung einer Sammel- und Fangbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,,
      7. Litera g
        Erteilung einer Bewilligung zum Sammeln von Mineralien gemäß Paragraph 16, Absatz 3,,
      8. Litera h
        Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2,
      9. Litera i
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6,
      10. Litera j
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Naturschutzgebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 4,,
      11. Litera k
        Erteilung einer Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet gemäß Paragraph 24, Absatz 5 bis 7,
      12. Litera l
        Erteilung einer Bewilligung im geschützten Landschaftsteil gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und 5,
      13. Litera m
        Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
      14. Litera n
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in eine ökologische Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz 5 und 6,
      15. Litera o
        Widerruf der Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz 8,,
      16. Litera p
        Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,
      17. Litera q
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5,
      18. Litera r
        Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz 8,,
      19. Litera s
        Auftrag zur Durchführung von Pflege- und Schutzmaßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 2,,
      20. Litera t
        Auftrag zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes gemäß Paragraph 37, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsverfahren nach der Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Abteilungsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera d,),
      2. Litera b
        Baubewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder Parkschutzgebiet gemäß Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3,,
      3. Litera c
        Bewilligung von Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen gemäß Paragraph 61 ;,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Haltebewilligung für Greifvögel gemäß Paragraph 73, a Absatz eins,,
      2. Litera b
        Zwangsabschuß gemäß Paragraph 76,,
      3. Litera c
        Bewilligung zur Aussetzung von landfremdem Wild oder von jagdbaren Tieren, die der Land- und Forstwirtschaft schädlich sind, gemäß Paragraph 86, Absatz 5,,
      4. Litera d
        Bekämpfung von Wildkrankheiten gemäß Paragraph 94 ;,
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 47, Absatz eins,,
      2. Litera b
        Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 49, Absatz 4,,
      3. Litera c
        Vorschreibung bzw. Bewilligung einer Maßnahme zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 3.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.

§ 7

Text

Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIn jedem Bezirk ist ein Umweltausschuß der Bezirksvertretung einzurichten.
  2. Absatz 2Auf die Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 66, b bis 66 e der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8

Text

Wirkungsbereich der Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen

Paragraph 8,

Dem Umweltausschuß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt die Vorberatung insbesondere der in Paragraph 103, g Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten sowie jener Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 103, g Absatz 2, Wiener Stadtverfassung den Bezirksvertretungen überlassen wurden, soweit hiedurch Interessen des Umweltschutzes berührt werden.

§ 9

Text

Rat der Sachverständigen für Umweltfragen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung des amtsführenden Stadtrates für Umwelt sowie der Umweltanwaltschaft im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Rat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben.
  3. Absatz 3Der Rat hat zum Umweltbericht des Magistrates Stellung zu nehmen.

§ 10

Text

Mitglieder des Rates

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDem Rat gehören sechs von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Absatz 2,) sowie der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, an. Jedenfalls sind wissenschaftlich anerkannte Fachleute der Gebiete des technischen Umweltschutzes, der Botanik, der Zoologie, der Ökologie und der Medizin zu Mitgliedern des Rates zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung der sechs Mitglieder des Rates (Absatz eins,) erfolgt auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Rates.
  3. Absatz 3Die bestellten Mitglieder des Rates (Absatz 2,) dürfen weder in der Gemeindeverwaltung ein besoldetes Amt bekleiden, noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 4Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder (Absatz 2,) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 1 zweiter Satz sowie die Absätze 2 und 3 sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.

§ 11

Text

Konstituierung und Angelobung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
  2. Absatz 2Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.
  3. Absatz 3Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

§ 12

Text

Sitzungen des Rates

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Rat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Magistratsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Paragraph 14, abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Rates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Rat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

§ 13

Text

Geschäftsordnung und laufende Geschäfte des Rates

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDurch Verordnung der Landesregierung ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Einberufung des Rates, die Wahl des Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse zu regeln hat.
  2. Absatz 2Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.

§ 14

Text

Stellungnahme der Bezirksvertretungen

Paragraph 14,

Soweit in den Aufgabenbereich des Rates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

§ 15

Text

Umweltbericht

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat alle zwei Jahre einen detaillierten Bericht über die Umweltsituation in Wien zu erstatten, in dem die wichtigsten Entwicklungen und Daten über die abgelaufenen Verwaltungsjahre darzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Umweltbericht ist dem Rat der Sachverständigen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtzeitraumes zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Rat hat diese Stellungnahme innerhalb von vier Monaten zu erstatten. Der Umweltbericht sowie die Stellungnahme des Rates sind unverzüglich dem für Umweltfragen zuständigen Ausschuß des Gemeinderates und danach innerhalb von zwei Monaten dem Landtag vorzulegen.

§ 15a

Text

Wiener Umweltinformationssystem

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsAls Grundlage für die fachkundige Information und Beratung der Bevölkerung und behördlicher Organe, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Wiener Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach Paragraph 15, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltdaten, wie sie in Paragraph 2, Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, vorgesehen sind, automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Für die Verarbeitung nach Absatz eins, sind folgende Datenarten vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften
      1.1.             Größe, Lage, Anschrift
      1.2.             Topographische Beschaffenheit
      1.3.             Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen
    2. Ziffer 2
      Stadtplanerische Grundlagen
      2.1.             Widmung und Nutzungsbeschränkungen
      2.2.             Technische Infrastruktur
      2.3.             Demographische Daten (zB. Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten)
    3. Ziffer 3
      Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:
      3.1.             Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen
      3.2.             Grund- und Oberflächengewässer
      3.3.             Pflanzen, Tiere, Pilze
      3.4.             Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse
      3.5.             natürliche Strahlung
    4. Ziffer 4
      Emissions- und Immissionswerte sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von
      4.1.             Abfällen, Abwässern und Abgasen, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib
      4.2.             freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht)
    5. Ziffer 5
      Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme)
    6. Ziffer 6
      Gefahren und Gefahrenpotentiale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen).
  3. Absatz 3Aus der Datensammlung für die Stadtplanung und Stadtentwicklung dürfen Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Weiters dürfen die nach der Wiener Datenschutzverordnung (WDSV), LGBl. für Wien Nr. 4/1981 in der jeweils geltenden Fassung, rechtmäßig verarbeiteten Daten betreffend Bauten und Städtische Einrichtungen für die Zwecke des Wiener Umweltinformationssystems übermittelt werden.

§ 16

Text

Abgabenfreiheit

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Umweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.

§ 17

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 17,

Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 18

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 18,

Dieses Gesetz findet auf anhängige Verfahren keine Anwendung.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
  4. Absatz 4Vorbereitungen für die erste Bestellung der vorgesehenen Organe können nach Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.
  5. Absatz 5Paragraph 15 a, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.