Anlage 1
zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(§ 11 Abs. 6)zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(Paragraph 11, Absatz 6,)
Prüfungskommission
gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996Prüfungskommission
gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Tanzschulgesetz 1996
Zahl:________________
Raum für Vermerk über die Vergebührung
ZEUGNIS
über die erfolgreiche Ablegung der
TANZLEHRPRÜFUNG
Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit dass
Herr / Frau __________________________
geboren am ____________________________
am ________________
die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe I gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe römisch eins gemäß Paragraph 6, des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,
mit Auszeichnung bestanden / bestanden
hat.
Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Geprüfter Tanzlehrer“ / „Geprüfte Tanzlehrerin“ zu führen.
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Vorsitzender/Vorsitzende
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Mitglieder der Prüfungskommission