Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Tanzlehrprüfungsverordnung 1997, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997)

Änderung

LGBl. Nr. 37/2000

LGBl. Nr. 64/2010

LGBl. Nr. 31/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, des Wiener Tanzschulgesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, wird verordnet:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG

Prüfungstermin

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie für Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien hat, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen zu erwarten ist (mindestens drei), jedoch in jedem Jahr jeweils mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der Ausbildungsstufen römisch eins und römisch II festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Prüfungstermin ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung gehörig zu verlautbaren. Ferner ist die Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (Tanzlehrakademie) rechtzeitig vom jeweils festgesetzten Termin zu verständigen.

§ 1a

Text

Ausbildungsstufen der Tanzlehrprüfung

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsDie Tanzlehrprüfung kann zur Erreichung der Ausbildungsstufe römisch eins (Tanzlehrer/Tanzlehrerin) und zur Erreichung der Ausbildungsstufe römisch II (Tanzmeister/Tanzmeisterin) absolviert werden.
  2. Absatz 2Für die Feststellung der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Tanzlehrbefugnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Wiener Tanzschulgesetz 1996 die Tanzlehrprüfung im Umfang und Ausmaß des Prüfungsstoffes der Ausbildungsstufe römisch eins und römisch II erforderlich.

§ 2

Text

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat das Prüfungsziel (Ausbildungsstufe römisch eins oder römisch II) zu enthalten und ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß Paragraph eins, bei der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien einzubringen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Alters, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes der prüfungswerbenden Person,
    2. Ziffer 2
      Das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen (Paragraph 5,),
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des dreijährigen Lehrganges gemäß Paragraph 5,,
    4. Ziffer 4
      der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgelts (Paragraph 3,) und
    5. Ziffer 5
      bei Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Erreichung der Ausbildungstufe römisch II zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe römisch eins und der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Zusatzausbildung gemäß ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm.
  3. Absatz 3Verspätet eingebrachte Ansuchen um Zulassung (Absatz eins,) und Ansuchen ohne ausreichende Unterlagen (Absatz 2,) sind zurückzuweisen.

§ 3

Text

Prüfungsentgelt-Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie prüfungswerbende Person hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung ein Prüfungsentgelt zu bezahlen. Dieser Kostenbeitrag wird von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftskammer Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Wirtschaftskammer Wien, festgesetzt und ist an die Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (Tanzlehrakademie) zu entrichten.
  2. Absatz 2Das Prüfungsentgelt ist der prüfungswerbenden Person zurückzuerstatten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
    2. Ziffer 2
      spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben oder der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nachweislich auf elektronischem Wege übermittelt oder persönlich bei dieser abgegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr Verschulden nachweislich verhindert und ihr eine rechtzeitige Verständigung der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nicht möglich war.
  3. Absatz 390 Prozent des Prüfungsentgelts ist an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsentgelte sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen administrativen Aufwandes der Prüfungsdurchführung zu verwenden.

§ 4

Text

Einladung zur Prüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWenn die prüfungswerbende Person zur Prüfung zugelassen worden ist, ist sie rechtzeitig von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zur Prüfung einzuladen.
  2. Absatz 2In der Einladung sind der prüfungswerbenden Person bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Zeit und Ort der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Gegenstände der Prüfung und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie zur Prüfung mitzubringen hat oder
      mitbringen darf.
  3. Absatz 3Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission dürfen der prüfungswerbenden Person vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.

§ 5

Text

Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie drei Jahre dauernde Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm in einer Ausbildungseinrichtung (Tanzlehrakademie) durch Absolvierung eines Lehrganges und in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule durch Absolvierung einer Ausbildungspraxis zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) hat eine Ausbildungsordnung für die Tanzlehrausbildung in den Stufen römisch eins und römisch II zu erlassen. Diese Ausbildungsordnung und deren jeweilige Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Wiener Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Ausbildung in verschiedenen Tanzschulen ist zulässig, jedoch ist eine gleichzeitige Ausbildung in verschiedenen Unternehmen nicht gestattet.
  4. Absatz 4Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges (Absatz eins,) ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin des Lehrganges durch ein Zeugnis zu bestätigen.

§ 6

Text

römisch II. Abschnitt

Prüfungsstoff der Tanzlehrprüfung

Paragraph 6,

Die Tanzlehrprüfung (Ausbildungsstufe römisch eins und römisch II) hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Der Prüfungsstoff hat für die Ausbildungsstufe römisch eins den Lehrinhalten des Lehrganges (Paragraph 5,) und für die Ausbildungsstufe römisch II den Lehrinhalten der Zusatzausbildung zum Lehrgang zu entsprechen.

§ 7

Text

römisch III. Abschnitt
PRÜFUNGSVORGANG

Prüfungskommission und Organisation der Prüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Tanzlehrer und Tanzlehrerinnen, die die zu prüfende Person während ihrer Ausbildungszeit in einer Tanzschule unterrichtet haben, sowie die Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberinnen der zu prüfenden Person während der letzten drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit der zu prüfenden Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind,
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin der zu prüfenden Person,
    4. Ziffer 4
      die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin der zu prüfenden Person sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber der zu prüfenden Person aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Absatz eins, genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat dem für diese Verordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem Leiter bzw. der Leiterin der für diese Verordnung zuständigen Magistratsdienststelle nach seiner Bestellung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines bzw. ihres Amtes schriftlich zu geloben. Ebenso haben die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nach ihrer Bestellung dieses Gelöbnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden schriftlich zu geben..
  4. Absatz 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 31/2017 vom 6. Oktober 2017
  5. Absatz 5Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt nach Anhören der übrigen Mitglieder der Kommission, welcher Prüfer bzw. welche Prüferin welche Fächer (je nach deren Fachqualifikation) prüft und in welcher Reihenfolge die Fächer geprüft werden.
  6. Absatz 6Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die zu prüfende Person durch deren Anwesenheit gestört wird. Der Magistrat kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die nicht der Prüfungskommission angehört, zur Prüfung entsenden.

§ 8

Text

Gliederung der Prüfung

Paragraph 8,

Die Gliederung der Prüfung hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Zwischen einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

§ 9

Text

Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm durch eine Zusatzausbildung zum Lehrgang (Paragraph 5,) zu erfolgen. Sie kann nach erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung-Ausbildungsstufe römisch eins begonnen werden.
  2. Absatz 2Die Prüfung erfolgt nach entsprechender Ausbildung (Absatz eins,).
  3. Absatz 3Der Titel ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ darf erst nach einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin und erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung Ausbildungsstufe römisch II (TanzmeisterInnenprüfung) geführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zur Führung des Titels ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ ist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zu beurkunden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010, vom 23.12.2010

§ 11

Text

Prüfungsergebnis

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Ergebnis der jeweiligen Prüfung (Paragraph eins a, Absatz eins,) ist der geprüften Person durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (Paragraph eins a, Absatz eins,) ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (Paragraph eins a, Absatz eins,) kann lauten auf,vollständig bestanden‘,,mit Auszeichnung bestanden‘,,teilweise bestanden‘ oder,nicht bestanden‘.
  3. Absatz 3Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (Paragraph eins a, Absatz eins,) hat der bzw. die Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen, wobei der bzw. die Vorsitzende das Dirimierungsrecht besitzt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die geprüfte Person im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Hat die geprüfte Person die Prüfung nur teilweise bestanden, so hat die Kommission festzulegen, welcher Prüfungsteil zu wiederholen ist. Eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die geprüfte Person zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist, welche sie nicht vollständig bestanden hat.
  5. Absatz 5Über jede Prüfung ist vom bzw. von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der geprüften Person und der Mitglieder der Prüfungskommission, das Datum und die Beurteilung der Prüfung sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde, zu enthalten. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  6. Absatz 6Über die jeweils bestandene Prüfung (Paragraph eins a, Absatz eins,) ist der geprüften Person von der Prüfungskommission ein der absolvierten Ausbildungsstufe (Paragraph eins a,) entsprechendes Prüfungszeugnis (Anlage 1 und 2) auszustellen und binnen angemessener Frist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien auszufolgen. In den Prüfungszeugnissen gemäß Anlagen 1 und 2 darf das Wappen des Landes Wien verwendet werden.
  7. Absatz 7Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe römisch eins erfolgreich absolviert haben, haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚geprüfter Tanzlehrer‘ bzw. ‚geprüfte Tanzlehrerin‘.
  8. Absatz 8Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe römisch II erfolgreich absolviert haben, haben nach Absolvierung und Nachweis einer 2-jährigen Berufspraxis als Tanzlehrer bzw. Tanzlehrerin sowie Beurkundung durch die für die Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien (Paragraph 9, Absatz 3,) Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister‘ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin‘.

§ 12

Text

Berufsbezeichnung nach bisheriger Ausbildung

Paragraph 12,

Paragraph 11, Absatz 8, (Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister’ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin’) gilt auch für Personen, die die Tanzlehrprüfung

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Tanzlehrprüfungsverordnung 1997, LGBl. für Wien Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2000, oder
  2. Ziffer 2
    gemäß den Bestimmungen des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936,
    erfolgreich absolviert haben.

Anl. 1

Text

Anlage 1

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(Paragraph 11, Absatz 6,)

Prüfungskommission
gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________                                                                                                  

Raum für Vermerk über die Vergebührung

ZEUGNIS
über die erfolgreiche Ablegung der

TANZLEHRPRÜFUNG
Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit dass

Herr / Frau __________________________

geboren am ____________________________

am ________________

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe römisch eins gemäß Paragraph 6, des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Geprüfter Tanzlehrer“ / „Geprüfte Tanzlehrerin“ zu führen.

____________________

Vorsitzender/Vorsitzende

___________________ ____________________ ____________________

Mitglieder der Prüfungskommission

Anl. 2

Text

Anlage 2

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

 

(Paragraph 11, Absatz 6,)

 

Prüfungskommission
gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________

Raum für Vermerk über die Vergebührung

ZEUGNIS

über die erfolgreiche Ablegung der

PRÜFUNG ZUM TANZMEISTER / PRÜFUNG ZUR TANZMEISTERIN

Die von der Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit einstimmig / mit Stimmenmehrheit, dass

Herr / Frau __________________________

 

geboren am ____________________________

 

am ________________

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe römisch II („TanzmeisterInnenprüfung“) gemäß Paragraph 6, des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

 

____________________

 

 

Vorsitzender/Vorsitzende

 

 

 

 

___________________

____________________

__________________

 

Mitglieder der Prüfungskommission