(4)Absatz 4Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), und Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. h der genannten Richtlinien zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel eins, Litera i, der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), und Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel eins, Litera j, bzw. des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der genannten Richtlinien zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Absatz 3, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz 2, nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Absatz 3, nachzuweisen.