Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Tanzschulgesetz 1996, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) [CELEX-Nrn.: 392L0051, 394L0038, 389L0048]

Änderung

LGBl. Nr. 47/2000

LGBl. Nr. 08/2004

LGBl. Nr. 16/2004

LGBl. Nr. 56/2010

LGBl. Nr. 81/2012, CELEX-Nrn.: 32003L0086, 32003L0109, 32005L0036 und 32009L0050

LGBl. Nr. 19/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
Geltungsbereich, Ausübungsbefugnis, Voraussetzungen

Tanzunterricht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und nach rechtswirksamer Anzeige (Paragraph 2,) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (Paragraph 14,) erteilt werden.
  2. Absatz 2Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
  3. Absatz 3Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
    1. Ziffer eins
      die sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
    2. Ziffer 2
      die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.

§ 2

Text

Tanzlehrbefugnis

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (Paragraph 8,) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt über
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und
    2. Ziffer 2
      die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des römisch II. Abschnittes.
  2. Absatz 2Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.
  3. Absatz 3Wird eine Anzeige gemäß Absatz eins, rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
  4. Absatz 4Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte.

§ 3

Text

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht

Paragraph 3,

Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,).

§ 4

Text

Zuverlässigkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder
    2. Ziffer 2
      Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

§ 5

Text

Befähigung zur Erteilung von Tanzunterricht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen. Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).
  3. Absatz 3Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (Paragraph 20, Absatz 2,) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
  4. Absatz 4Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Absatz 3, ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
  5. Absatz 5Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.

§ 6

Text

Tanzlehrprüfung und Prüfungskommission

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, des Prüfungsstoffes und zur Regelung des Prüfungsvorganges sowie der Ausbildungsstufen hat die Wiener Landesregierung nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, dem Verband der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Verordnung zu erlassen.

§ 7

Text

Anerkennung anderer Ausbildungsnachweise

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNachweise über den erfolgreichen Abschluß einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) im wesentlichen entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Erteilung von Tanzunterricht berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, wenn die erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten ist (Absatz 2,).
  2. Absatz 2Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
  3. Absatz 3Ist auf Grund der gemäß Absatz 2, vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht jener, die zur Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlich ist, als gleichwertig anzusehen, hat der Magistrat die Gleichhaltung gemäß Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 4, unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
  4. Absatz 4Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel eins, Litera i, der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), und Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel eins, Litera j, bzw. des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der genannten Richtlinien zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Absatz 3, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz 2, nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Absatz 3, nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, wenn und soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderer Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Im Übrigen sind Drittstaatsangehörige den österreichischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, sowie den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dann gleichgestellt, wenn die betreffenden Personen vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1957,, in der derzeit geltenden Fassung, nicht ausgeschlossen sind.

§ 8

Text

Anzeige

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Anzeige gemäß Paragraph 2, ist schriftlich beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Tanzschulwerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen;
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);
    3. Ziffer 3
      ist der Tanzschulwerber eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein;
    4. Ziffer 4
      Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Paragraphen 5 und 7);
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Eignung der Betriebsstätte.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit der Einbringung der Anzeige ist die Entrichtung der Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessenvertretung dem Magistrat nachzuweisen.

§ 9

Text

Ausübung der Tanzlehrbefugnis

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Absatz 3, - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.
  2. Absatz 2Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Tanzlehrbefugten nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß Paragraph 5 und Paragraph 7, verfügen.

§ 10

Text

Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.
  2. Absatz 2Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
  4. Absatz 4Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz ,, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

§ 11

Text

Standortverlegung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des römisch II. Abschnittes,
    2. Ziffer 2
      eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und
    3. Ziffer 3
      eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung
      angeschlossen ist.
  2. Absatz 2Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.

§ 12

Text

Erlöschen der Tanzlehrbefugnis

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Tanzlehrbefugnis erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Zurücklegung,
    2. Ziffer 2
      durch Entziehung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      mit dem Tod des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 13, mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung.
  2. Absatz 2Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Tanzlehrbefugte
    1. Ziffer eins
      die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
    2. Ziffer 2
      wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,
    3. Ziffer 3
      wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,
    4. Ziffer 4
      die Tanzlehrbefugnis durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder
    5. Ziffer 5
      mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.
  3. Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht erfüllt.
  4. Absatz 4Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. Absatz 5Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und des Absatz 3, auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Tanzlehrbefugten zu sichern.

§ 13

Text

Fortbetriebsrecht

Paragraph 13,
  1. Absatz einsNach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch
    1. Ziffer eins
      die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;
    2. Ziffer 2
      den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. Ziffer 3
      die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 ;,
    4. Ziffer 4
      den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
    5. Ziffer 5
      den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
  2. Absatz eins aRechtswirksam ist die Anzeige, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fortbetriebsgrund (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Absatz 2,) nachweist und
    3. Ziffer 3
      der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird.
  3. Absatz 2Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) zu bestellen.

§ 14

Text

römisch II. Abschnitt
Betriebsstätte

Eignungsfeststellung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsTanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden. Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid (behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14 a, (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen Ziviltechniker mit Gutachten festgestellt.
  2. Absatz 2Die Betriebsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat die genaue Standortbezeichnung und den Verfügungsberechtigten zu enthalten. Nachweise über die Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.

§ 14a

Text

Vereinfachte Eignungsfeststellung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsEine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn
    1. Ziffer eins
      von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      Pläne und Unterlagen über die Betriebsstätte vorgelegt werden, die der Behörde eine Beurteilung des Zustandes und der Beschaffenheit der Betriebsstätte ohne Weiteres (insbesondere ohne Ortsaugenschein und ohne zusätzliche Ermittlungen) ermöglichen und sich keine Zweifel über die Sicherheit der Betriebsstätte und ausreichenden Anrainerschutz ergeben, und
    3. Ziffer 3
      die Inbetriebnahme der Tanzschule auf Grund der vorgelegten Pläne und Unterlagen ohne weitere behördliche Auflagen möglich ist (vereinfachte Eignungsfeststellung).
  2. Absatz 2Werden die Voraussetzungen für die vereinfachte Eignungsfeststellung gemäß Absatz eins, nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Plänen oder Unterlagen nicht zu beurteilen, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat der Magistrat das behördliche Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die behördliche Eignungsfeststellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

§ 15

Text

Beschaffenheit der Betriebsstätte

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Paragraph 30,, entsprechen.
  2. Absatz 2Der Paragraph 30, des im Absatz eins, zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (Paragraph 14, Absatz 3,). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach Paragraph 30, des im Absatz eins, zitierten Gesetzes vorzusehen.
  3. Absatz 3Ergibt sich nach Eignungsfeststellung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Eignungsfeststellungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des Paragraph 14, Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz 3, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  5. Absatz 5Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

§ 16

Text

römisch III. Abschnitt

Allgemein-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 16,

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, wie z. B. Tanzlehrer, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

§ 17

Text

Paragraph 17,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004, vom 26.04.2004

§ 17a

Text

Zuständigkeiten

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
  2. Absatz 2Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

§ 18

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (Paragraph 2,), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (Paragraph 13, Absatz eins und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (Paragraph 14, Absatz eins,) oder trotz Untersagung (Paragraph 12, Absatz 5,) anbietet oder erteilt;
    2. Ziffer 2
      wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (Paragraph 2, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 nicht erfüllen;
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (Paragraph 10, Absatz eins,) bedient;
    2. Ziffer 2
      wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 oder die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.

§ 19

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligung nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz eins, dieses Gesetzes.

§ 20

Text

Inkrafttreten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.

§ 21

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 21,

Im Paragraph 7, werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155/17 vom 18. Juni 2009), in Verbindung mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, betreffend das Recht der Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) und
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005).