(2)Absatz 2Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (§ 2 Abs. 3) zuzustellen. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (Paragraph 2, Absatz 3,) zuzustellen. Die Paragraphen 32 und 33 AVG sind anzuwenden.