Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen , Fassung vom 16.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen

Änderung

LGBl. Nr. 41/2009

LGBl. Nr. 49/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die nach Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtete Stelle hat über Antrag der von einer Diskriminierung im Sinn der Paragraphen 7 b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinn des Paragraph 7 o, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, betroffenen Wiener Landeslehrerin bzw. des davon betroffenen Wiener Landeslehrers (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und Paragraph eins, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172) ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Wien als Landeslehrerin oder Landeslehrer auf Grund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet bzw. ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person.
  2. Absatz 2Anbringen können sowohl schriftlich, und zwar in jeder technisch möglichen Form, die die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu empfangen in der Lage ist, als auch mündlich durch Aufnahme eines Protokolls mit der die Schlichtung begehrenden Person eingebracht werden.
  3. Absatz 3Die eine Diskriminierung behauptende Person hat der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen mit dem Anbringen ihre Zustelladresse bekannt zu geben und eine während des Schlichtungsverfahrens eingetretene Änderung derselben dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen hat zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Verfahrensparteien, das sind die eine Diskriminierung behauptende Person und jene Person oder Einrichtung, gegen die sich die Behauptung der Diskriminierung richtet, herbeizuführen.
  2. Absatz 2Wenn dies zur Herbeiführung einer Einigung im Schlichtungsverfahren zweckmäßig erscheint, kann die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien einen Augenschein durchführen und dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) dem Verfahren beiziehen. Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann auch der Einsatz von Mediation durch magistratsinterne Mediatorinnen und Mediatoren angeboten werden.
  4. Absatz 4Von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen können erforderlichenfalls auch dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher herangezogen werden. Ist ausnahmsweise die Heranziehung von nichtamtlichen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern erforderlich, ist Paragraph 53 b, AVG anzuwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung, welche in einer von allen Verfahrensparteien zu unterfertigenden Niederschrift zu dokumentieren ist, oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.
  2. Absatz 2Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (Paragraph 2, Absatz 3,) zuzustellen. Die Paragraphen 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsZustellungen von Schriftstücken (Ladungen, Bestätigungen u. dgl.) der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen, wobei
    1. Ziffer eins
      Ladungen zu Schlichtungsverhandlungen und zu einem Augenschein den Verfahrensparteien mit Zustellnachweis zuzustellen sind,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen können,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 8 und 23 Absatz eins bis 3 des Zustellgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei Unterlassung der Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, das zuzustellende Schriftstück ohne weiteren Zustellversuch bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zur Abholung bereitzuhalten ist und
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 21 und 25 des Zustellgesetzes nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Für Zustellungen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes gilt, dass die Hinterlegung auch bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Landeslehrerin oder der Landeslehrer tätig ist, zulässig ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.