(3)Absatz 3Das gesamte Archivgut, das beim Landeshauptmann (Bürgermeister) oder den Mitgliedern der Landesregierung (Stadträten) oder Bezirksvorstehern unmittelbar anfällt, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu übergeben. Dieses Archivgut ist 30 Jahre nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion gesondert, unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine adäquat gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen. Einsicht in dieses Archivgut darf, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, innerhalb dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers genommen werden. Verstirbt dieser innerhalb der Schutzfrist, ist nach den Bestimmungen gemäß § 10 vorzugehen.Das gesamte Archivgut, das beim Landeshauptmann (Bürgermeister) oder den Mitgliedern der Landesregierung (Stadträten) oder Bezirksvorstehern unmittelbar anfällt, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der in Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu übergeben. Dieses Archivgut ist 30 Jahre nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion gesondert, unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine adäquat gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen. Einsicht in dieses Archivgut darf, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, innerhalb dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers genommen werden. Verstirbt dieser innerhalb der Schutzfrist, ist nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 10, vorzugehen.