Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Archivgesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz - Wr.ArchG)

StF.: LGBl. Nr. 55/2000

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2018, CELEX-Nr. 32016R0679

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Sicherung und Aufbewahrung sowie die Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum der Stadt Wien befindet oder von dieser verwahrt wird.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes (Archivalienschutzes), den Angelegenheiten der Archivierung von Archivgut des Bundes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 2

Text

Grundsätze der Archivierung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsGegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Stadt Wien (Paragraph 3, Ziffer 5,) und solche, die Wien betreffen.
  2. Absatz 2Das Archivieren (Paragraph 3, Ziffer 4,) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren (Paragraph 3, Ziffer 4,) und die im Paragraph 5, genannten Aufgaben sowie Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzungen für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Unterlagen:
    Unterlagen sind alle aufgezeichneten Informationen, wie Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung notwendig sind.
  2. Ziffer 2
    Archivgut:
    Archivgut sind archivwürdige Unterlagen.
  3. Ziffer 3
    Archivwürdig:
    Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, berechtigte Belange der Bürger, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
  4. Ziffer 4
    Archivieren:
    Archivieren bedeutet das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut.
  5. Ziffer 5
    Archivgut des Landes und der Stadt Wien:
    Dies sind archivwürdige Unterlagen
    1. Litera a
      der in Paragraph 8, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) genannten Organe der Gemeinde sowie weiterer durch Landesgesetz eingerichteter Organe der Gemeinde Wien und deren Rechtsvorgänger sowie Funktionsvorgänger,
    2. Litera b
      der in Paragraph 113 und Paragraph 114, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) genannten Organe der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes sowie weiterer durch Landesgesetz eingerichteter Organe des Landes Wien und deren Rechtsvorgänger sowie Funktionsvorgänger,
    3. Litera c
      der durch Landesgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichteten Anwaltschaften, wie z. B. die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und die Umweltanwaltschaft,
    4. Litera d
      des Verwaltungsgerichtes Wien sowie dessen Rechtsvorgänger,
    5. Litera e
      von juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind,
    6. Litera f
      von Unternehmungen, an denen Land oder Stadt Wien mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist,
    7. Litera g
      von Unternehmungen, auf die Land oder Stadt Wien durch andere als in Litera f, genannte finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen maßgeblichen Einfluss hat,
    8. Litera h
      von Stiftungen und Fonds, wenn Land oder Stadt Wien überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat,
    9. Litera i
      von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von Land oder Stadt Wien oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen von Land oder Stadt Wien bestellt sind.
  6. Ziffer 6
    Anbietende Stelle:
    Jene Stelle oder Person, die zum Anbieten von Archivgut verpflichtet ist oder Archivgut freiwillig anbietet.
  7. Ziffer 7
    Auftraggebende Stelle:
    Verantwortliche Stelle ist jene Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien, der die Besorgung der mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben übertragen ist und die die Verarbeitung von Daten zu diesem Zwecke selbst durchführt oder veranlasst.
  8. Ziffer 8
    Werke:
    Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke im Sinne der Paragraphen eins bis 6 des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  9. Ziffer 9
    Betroffene:
    Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist.

§ 4

Text

römisch II. Abschnitt

Aufgaben des Wiener Stadt- und Landesarchives

Paragraph 4,

Die mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben obliegen der zuständigen Dienststelle des Magistrats. Diese wird als Wiener Stadt- und Landesarchiv bezeichnet.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:

  1. Ziffer eins
    Besorgung der Archivierung des Archivgutes des Landes und der Stadt Wien (Paragraph 3, Ziffer 5,);
  2. Ziffer 2
    Archivierung von Archivgut von überwiegend regionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, sowie von Schriftgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern angefallen ist (Paragraph 5, Absatz 9, Bundesarchivgesetz), und Verwahrung von Schriftgut im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Bundesarchivgesetz;
  3. Ziffer 3
    Erwerb oder Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht;
  4. Ziffer 4
    Beratung der anbietenden Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung, Besichtigung von Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen der anbietenden Stellen sowie Veranlassung und Durchführung von Maßnahmen über Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung von Unterlagen;
  5. Ziffer 5
    Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten einschließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikel 9, der DSGVO, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten und Verarbeitung derart gespeicherter Informationen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung anderer in diesem Gesetz genannter Zwecke;
  6. Ziffer 6
    Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen zur Wiener und vergleichenden Stadtgeschichte und Förderung des Verständnisses für die Geschichte der Stadt Wien durch einschlägige Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere Veranstaltungen;
  7. Ziffer 7
    Wahrnehmung der Interessen der Stadt Wien in nationalen und internationalen, den Aufgabenkreis des Stadt- und Landesarchives berührenden Fachgremien.

§ 6

Text

römisch III. Abschnitt

Verfahren der Archivierung, Anbietepflicht und Skartierung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 3, Ziffer 5, bezeichneten Stellen und Personen haben alle ihre Unterlagen und die ihrer Rechtsvorgänger, wenn sie diese nicht mehr ständig benötigen, der in Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Übernahme anzubieten. Diese Anbietung hat spätestens nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten Bearbeitung zu erfolgen. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten. Paragraph 7, Absatz 3, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Alle Unterlagen (Paragraph 3, Ziffer eins,) sind grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 4, genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) hat nach Anhörung der anbietenden Stelle die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu beurteilen. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Archivwürdigkeit mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 4Archivwürdige Unterlagen sind für Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives abzuliefern. Mit Zustimmung der in Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können archivwürdige Unterlagen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei der anbietenden Stelle archiviert werden. Über die Zulässigkeit der Archivierung bei dieser Stelle hat der Magistrat einen Bescheid zu erlassen. Sie ist jedenfalls zulässig, wenn ein gesichertes Archivieren am betreffenden Ort möglich und ein Schutz des Archivgutes gewährleistet ist sowie gleichwertige Aufbewahrungs- und Zugangsbedingungen bezüglich des Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen.
  5. Absatz 5Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vorübergehend im Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt werden, wenn eine Aufbewahrung dieser Unterlagen in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist und eine gesicherte Verwahrung in einem anderen Archiv vorläufig nicht möglich ist.
  6. Absatz 6Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vernichtet werden. Sie sind jedenfalls zu vernichten, wenn sie nicht von der anbietenden Stelle verwahrt werden. Die Vernichtung (Skartierung) der Unterlagen gemäß diesem Gesetz hat im Einvernehmen mit der im Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu erfolgen. In strittigen Fällen hat der Magistrat mit Bescheid zu entscheiden.
  7. Absatz 7Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Absatz eins und 2 besteht auch für Unterlagen, die Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt jedenfalls dann nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

§ 6a

Text

Vorarchivische Verwaltung von Unterlagen

Paragraph 6 a,

Alle Unterlagen der in Paragraph 3, Ziffer 5, genannten Stellen und Personen sowie deren RechtsvorgängerInnen haben diese Stellen und Personen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.

§ 7

Text

Übernahme von Archivgut

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie anbietende Stelle hat der in Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) vollständigen Einblick in die zur Abgabe vorgesehenen Unterlagen zu gewähren. Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat der Magistrat die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid festzulegen.
  2. Absatz 2Bei gespeicherten maschinenlesbaren Unterlagen ist zwischen der zukünftig anbietenden Stelle und der in Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) Art, Umfang und Form des zu übernehmenden Archivgutes vor dessen Anlage im Grundsatz festzulegen. Ist die zukünftig anbietende Stelle eine Dienststelle der Stadt Wien und beabsichtigt sie, ein Datenverarbeitungsvorhaben festzulegen, ist die in Paragraph 4, genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Erstellung des Organisationskonzeptes beizuziehen.
  3. Absatz 3Das gesamte Archivgut, das beim Landeshauptmann (Bürgermeister) oder den Mitgliedern der Landesregierung (Stadträten) oder Bezirksvorstehern unmittelbar anfällt, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der in Paragraph 4, genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu übergeben. Dieses Archivgut ist 30 Jahre nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion gesondert, unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine adäquat gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen. Einsicht in dieses Archivgut darf, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, innerhalb dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers genommen werden. Verstirbt dieser innerhalb der Schutzfrist, ist nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 10, vorzugehen.

§ 8

Text

Aufbewahrung von Archivgut und Beurkundung der Übergabe und Übernahme

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf Dauer sicher und sachgemäß zu verwahren, zu erhalten, vor unbefugter Benützung oder Veränderung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Der Schutz von Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, ist gemäß Artikel 89, der DSGVO sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Übergabe und Übernahme des Archivgutes ist zu beurkunden. Die zu errichtende, von allen beteiligten Stellen zu fertigende Urkunde hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme,
    2. Ziffer 2
      Übernehmer und Übergeber des Archivgutes,
    3. Ziffer 3
      Inhalt und Bezeichnung des Archivgutes,
    4. Ziffer 4
      Erklärungen zum Eigentumsrecht und Urheberrecht betreffend das Archivgut.

§ 8a

Text

Unveräußerlichkeit des Archivgutes

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsArchivgut ist unveräußerlich.
  2. Absatz 2Ausnahmsweise darf das Eigentum an Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

§ 9

Text

Benützung des Archivguts

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas von der in Paragraph 4, genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß Paragraph 10, festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.
  2. Absatz 2Unterlagen, welche bereits vor der Ablieferung an die im Paragraph 4, genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin.
  3. Absatz 3Die Benützung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Archivgut dadurch gefährdet wird,
    2. Ziffer 2
      durch die Vorlage ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird (z. B.: wenn sehr umfangreiche Archiverhebungen oder eine aufwändige Erforschung möglicher Archivunterlagen erforderlich sind),
    3. Ziffer 3
      der Benützungszweck auch anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann,
    4. Ziffer 4
      der Benützer schwer wiegend gegen die Benützungsordnung gemäß Paragraph 12, verstoßen hat.
  4. Absatz 4Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung von Archivgut (Absatz 3,) strittig sein, ist auf Antrag des Benützungswerbers darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 10

Text

Schutzfristen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSo weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf das Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.
  2. Absatz 2Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikel 9, der DSGVO enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Schutzfristen können zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen eines Betroffenen über Antrag vom Magistrat mit Bescheid verkürzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder unionsrechtliche Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung zur Benützung kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Rechte Betroffener oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depotgut richtet sich nach dem jeweiligen Übernahmevertrag.
  6. Absatz 6Die Benützung von Archivgut zu amtlichen oder gerichtlichen Zwecken durch Organe der Behörden, Gerichte und sonstiger öffentlicher Stellen, die die Unterlagen dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

§ 11

Text

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsUnbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen oder gemäß den Bestimmungen der DSGVO hat die für die Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives zuständige Stelle (Paragraph 4,) den Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, so weit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
    3. Ziffer 3
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. Absatz 2An Stelle der Auskunft kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Daten gespeichert, so darf nur Einsicht in die den Einzelfall betreffenden Daten, gegebenenfalls in Form eines Ausdrucks, gewährt werden.
  3. Absatz 3Auskunft oder Einsichtnahme darf nicht gewährt werden, so weit
    1. Ziffer eins
      Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird oder sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden.
      In strittigen Fällen nach diesem Gesetz und bei Einschränkungen im Sinne des Artikel 89, Absatz 2 und 3 der DSGVO hat der Magistrat auf Antrag des Betroffenen über die Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme einen Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Zulässigkeit der Beifügung einer Gegendarstellung auf Antrag des Betroffenen bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 12

Text

Regelungen über den Zugang und die Benützung von Archivgut; Haftung des Benützers

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat eine Benützungsordnung zu erlassen, die durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und im Benützersaal durch Anschlag zu veröffentlichen ist. Sie ist allen Benützern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Benützungsordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die formellen Voraussetzungen und den Vorgang für den Zugang zur Benützung von Archivgut,
    2. Ziffer 2
      die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benützung von Archivgut,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von Kopien und Reproduktionen sowie Ausdrucken aus Datenbeständen,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Verwendung von Archivgut zum Zwecke der Verfassung von Werken,
    5. Ziffer 5
      einen ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des Benützers gemäß Absatz 3,
  3. Absatz 3Benützer des Wiener Stadt- und Landesarchives haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archives oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut entstehen.

§ 13

Text

Veröffentlichung von Werken

Paragraph 13,

Die in Paragraph 4, genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.

§ 14

Text

römisch IV. Abschnitt

Zuständigkeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
  2. Absatz 2Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

§ 15

Text

römisch fünf. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 15,

Die Gemeinde hat mit Ausnahme der in Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, Absatz 3 und 4 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, so weit das Archivieren für Gemeindezwecke oder im Interesse der Gemeinde erfolgt.

§ 16

Text

römisch VI. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten und Regelungen über den Datenschutz beinhalten, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, und des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.

§ 17

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 17,

Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 18

Text

Verweisungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsSo weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/2018 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.