Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Personalvertretungsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG)

StF: LGBl. Nr. 49/1985

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990,

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1994,

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1999,

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1999,

Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2003,

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,, CELEX-Nrn.: 389L0391, 32002L0015 und 32003L0088

Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 2010,, CELEX-Nr.: 32008L0104

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

ABSCHNITT I
Personalvertretung

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.
  2. Absatz 2Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und dem Dienststand angehören;
    2. Ziffer 2
      in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
  3. Absatz 3Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      die im Artikel 14, Absatz 2, B-VG und im Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;
    2. Ziffer 2
      Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet;
    3. Ziffer 3
      Lehrerinnen und Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiterinnen, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die ein Kollektivvertrag Anwendung findet.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013, vom 16.12.2013

§ 2

Text

Aufgaben der Personalvertretung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – younion _ Die Daseinsgewerkschaft) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Absatz 3, genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 36, nicht gefährdet wird.

§ 3

Text

Organe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind
    1. Ziffer eins
      die Dienststellenversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),
    3. Ziffer 3
      der Personalgruppenausschuß,
    4. Ziffer 4
      der Hauptausschuß,
    5. Ziffer 5
      der Zentralausschuß,
    6. Ziffer 6
      der Dienststellenwahlausschuß,
    7. Ziffer 7
      der Personalgruppenwahlausschuss,
    8. Ziffer 8
      der Zentralwahlausschuß.
  2. Absatz 2Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

§ 4

Text

Dienststellen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDienststellen sind dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  2. Absatz 2Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; dabei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf wahlberechtigten Bediensteten zusammen mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung geschaffen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können auch für Teile mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden.
  3. Absatz 3Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen. Dabei ist der Sitz der gemeinsamen Organe der Personalvertretung festzulegen. Vor der Erstellung dieses Vorschlags hat der Zentralausschuss die betroffenen Hauptausschüsse und die betroffenen Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) anzuhören.
  4. Absatz 4Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die gemäß Absatz 2, und 3 zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen (Dienststellenteile) jeweils als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Die Dienststellen gemäß Absatz eins, und 4 sind vom Magistrat kundzumachen.
  6. Absatz 6Bedienstete einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bediensteten, die in dieser Dienststelle beschäftigt sind oder in keiner Dienststelle der Gemeinde Wien beschäftigt sind und im Stand dieser Dienststelle geführt werden. Bedienstete, die in mehreren Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind; bei gleichem Beschäftigungsausmaß gelten sie als Bedienstete jener Dienststelle, in deren Stand sie geführt werden.
  7. Absatz 7Für die gemäß dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten finden Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Absatz eins und 4 waren.

§ 5

Text

Dienststellenversammlung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
  2. Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen),
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).
  3. Absatz 3Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (Paragraph 6, Absatz 7,), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.

§ 6

Text

Dienststellenversammlung, Einberufung und Geschäftsführung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen (Paragraph 4, Absatz eins,) sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Eine Dienststellenversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Absatz 3Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder, wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der bzw. dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt diese bzw. dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der bzw. dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter und bei deren bzw. dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. In Dienststellen, in denen kein Dienststellenausschuss zu bilden ist, führt die an Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Absatz 3, führt den Vorsitz die bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
  5. Absatz 5Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, sofern dies mit der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes vereinbar ist.
  6. Absatz 6In der Dienststellenversammlung ist jede bzw. jeder Bedienstete stimmberechtigt, die bzw. der am Tage der Dienststellenversammlung Bedienstete bzw. Bediensteter der Dienststelle (Paragraph 4, Absatz 6,) ist. Der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) kann zur Dienststellenversammlung die im Paragraph 2, Absatz 4, angeführten Personen zur Beratung sowie Vertreterinnen und Vertreter des Magistrats zur Auskunftserteilung einladen.
  7. Absatz 7Bei zusammengefaßten Dienststellen (Paragraph 4, Absatz 2, und 3) oder bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenausschusses nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses sind jedoch auch bei der Teilnahme an mehreren Teildienststellenversammlungen in derselben Angelegenheit nur einmal stimmberechtigt.
  8. Absatz 8Im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die in den einzelnen Teildienststellenversammlungen abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen.
  9. Absatz 9Im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, bedarf der Beschluß der Dienststellenversammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle.
  10. Absatz 10Im Falle des Paragraph 5, Absatz 3, werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung oder der Teildienststellenversammlung in Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Bediensteten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 7

Text

Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIn jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit

5 bis

9 Bediensteten eine,

10 bis

19 Bediensteten zwei,

20 bis

50 Bediensteten drei,

51 bis

100 Bediensteten vier.

Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.

  1. Absatz 2Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (Paragraph 13, Absatz 2,) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
  2. Absatz 3Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.
  3. Absatz 4Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.

§ 8

Text

Hauptgruppen

Paragraph 8,

Die Hauptgruppen umfassen die Dienststellen folgender Bereiche:

  1. Ziffer eins
    Magistrat der Stadt Wien mit Ausnahme der unter Ziffer 2, bis 6 fallenden Dienststellen und Verwaltungsgericht Wien (Hauptgruppe römisch eins);
  2. Ziffer 2
    Wiener Gesundheitsverbund (Hauptgruppe römisch II);
  3. Ziffer 3
    Magistratische Betriebe (MA 31, 44, 48) und Friedhöfe Wien (Hauptgruppe römisch III);
  4. Ziffer 4
    WIENER STADTWERKE Holding, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN (Hauptgruppe römisch IV);
  5. Ziffer 5
    ENERGIE WIEN (Hauptgruppe römisch fünf);
  6. Ziffer 6
    Wiener Netze (Hauptgruppe römisch VI).
    Den in Ziffer 4 bis 6 enthaltenen Bereichsbezeichnungen sind die unmittelbar vor der Betriebsaufnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes gültigen Organisationsstrukturen zugrunde zu legen.

§ 8a

Text

Personalgruppen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:
    1. Ziffer eins
      in der Hauptgruppe I
      1. Litera a
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2 und RÄ sowie die Bediensteten im Schema VGW;
      2. Litera b
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K 2;
      3. Litera c
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5, K 6, R, R 1 und R 2;
      4. Litera d
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LKA, LKP, LKS, L 2b 1 und L 3;
      5. Litera e
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht Litera f, zutrifft;
      6. Litera f
        die Kindergartenassistentinnen und Kindergartenassistenten;
    2. Ziffer 2
      in der Hauptgruppe II
      1. Litera a
        die Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen;
      2. Litera b
        die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemikerinnen und Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeisterinnen und Werkmeister, Betriebsbeamtinnen und Betriebsbeamten, Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4 der technischen Werkstätten;
      3. Litera c
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, B und C, sofern nicht Litera a, oder b zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LKP, D, D 1 und E, sofern nicht Litera b, zutrifft;
      4. Litera d
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3, K 4, P 3, P 4, P 5 und P 6, sofern nicht Litera e, zutrifft, sowie die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und die Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten;
      5. Litera e
        die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtung für MTDG, Lehrerinnen und Lehrer für MTDG, Leiterinnen MTDG und Leiter MTDG, Bereichsleiterinnen MTDG und Bereichsleiter MTDG, Fachbereichsleiterinnen MTDG und Fachbereichsleiter MTDG, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen und Bereichsleiter Hebammen, Leitenden Hebammen, Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen und Fachbereichskoordinatoren Hebammen, die Heilmasseurinnen und Heilmasseure sowie die (Leitenden) Medizinischen Fachassistentinnen und (Leitenden) Medizinischen Fachassistenten, (Leitenden) Medizinischen Masseurinnen und (Leitenden) Medizinischen Masseure, die (Leitenden) Operationsassistentinnen und (Leitenden) Operationsassistenten, (Leitenden) Desinfektionsassistentinnen und (Leitenden) Desinfektionsassistenten, Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten, (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistentinnen und (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistenten, Gipsassistentinnen und Gipsassistenten, Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten, Laborassistentinnen und Laborassistenten, Laborgehilfinnen und Laborgehilfen sowie Sanitätsgehilfinnen und Sanitätsgehilfen sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 6 und P 1, sofern nicht Litera d, zutrifft;
      6. Litera f
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht Litera b, oder e zutrifft;
    3. Ziffer 3
      in den Hauptgruppen römisch III, römisch fünf und VI
      1. Litera a
        die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht Ziffer 7, zutrifft;
      2. Litera b
        die Bediensteten der Verwendungsgruppe B, sofern nicht Ziffer 7, zutrifft;
      3. Litera c
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;
      4. Litera d
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Ziffer 4, oder 6 zutrifft;
      5. Litera e
        die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Ziffer 4, oder 6 zutrifft;
    4. Ziffer 4
      in der Hauptgruppe römisch III die Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker;
    5. Ziffer 5
      in der Hauptgruppe römisch IV die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas II/IV;
    6. Ziffer 6
      in den Hauptgruppen römisch IV, römisch fünf und römisch VI die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III;
    7. Ziffer 7
      in der Hauptgruppe römisch fünf die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und B.
  2. Absatz 2Bedienstete, die nach den im Absatz eins, angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Absatz eins, angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Absatz eins, angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Absatz eins, zuzuordnen.
  4. Absatz 4Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, gilt, findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.

§ 8b

Text

Personalgruppenausschuß

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsIn jeder Hauptgruppe (Paragraph 8,) ist für jede Personalgruppe (Paragraph 8, a Absatz eins,) ein Personalgruppenausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2In jeden Personalgruppenausschuß sind zu wählen:
    bei Personalgruppen bis 500 Bedienstete 3 Mitglieder,
    bei Personalgruppen von 501 bis 1 000 Bediensteten 4 Mitglieder,
    bei Personalgruppen von 1 001 bis 2 000 Bediensteten 5 Mitglieder,
    bei Personalgruppen von 2 001 bis 3 000 Bediensteten 6 Mitglieder,
    bei Personalgruppen von 3 001 bis 5 000 Bediensteten 7 Mitglieder,
    bei Personalgruppen von 5 001 bis 7 000 Bediensteten 8 Mitglieder,
    bei Personalgruppen von 7 001 bis 10 000 Bediensteten 9 Mitglieder,
    bei Personalgruppen über 10 000 Bediensteten 10 Mitglieder.
    Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Wirkungsbereich des Personalgruppenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Hauptgruppe und Bedienstetengruppen, für die er gewählt wurde.

§ 9

Text

Personalvertreterversammlung

Paragraph 9,

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 49/2013 vom 16.12.2013

§ 10

Text

Hauptausschuß

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür jede Hauptgruppe (Paragraph 8,) ist ein Hauptausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied sowie Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 2.000 Bediensteten je ein weiteres Mitglied in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss (Personalgruppenausschuss) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Absatz 2, mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
  4. Absatz 4Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Absatz 2, die Mindestanzahl der Mandate gemäß Absatz 3, nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
  5. Absatz 5Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuß errichtet ist.

§ 11

Text

Zentralausschuß

Paragraph 11,
  1. Absatz einsZur Gesamtvertretung der Bediensteten ist ein Zentralausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuß zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuß aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Absatz 2, mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
  4. Absatz 4Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Absatz 2, die Mindestanzahl der Mandate gemäß Absatz 3, nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
  5. Absatz 5Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12

Text

Personalvertreterkonferenz

Paragraph 12,

Zur Entgegennahme und Erörterung von Berichten kann der Zentralausschuss für sämtliche Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie für die Personalvertreterinnen und Personalvertreter einzelner oder mehrerer Hauptgruppen eine Konferenz einberufen. Eine Personalvertreterkonferenz ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreterinnen und Personalvertreter einer Hauptgruppe oder der Mitglieder eines Hauptausschusses oder der Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterkonferenz führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.

§ 13

Text

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.
  2. Absatz 2Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerinnen- und Wählerliste (Paragraph 20, Absatz 2 bis 4) enthalten sind.
  3. Absatz 3Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind, wobei die in einem früheren, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Dienst- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit auf die sechsmonatige Frist anzurechnen ist.
  4. Absatz 4Wählbar sind nicht
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der Bundesregierung und der Volksanwaltschaft, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates);
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber den Bediensteten der Dienststelle (Paragraph 4, Absatz eins,) fungieren, auf die sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt, und die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit durch den Zentralausschuß gemäß Paragraph 36, Absatz 4, verfügt wurde.

§ 14

Text

Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse

Paragraph 14,

Auf die Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist Paragraph 13, Absatz eins, bis 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle die Personalgruppe tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Personalgruppe fungieren und maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.

§ 15

Text

Dienststellenwahlausschuß

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.
  2. Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der Hauptausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
  5. Absatz 5Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Absatz 3, nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß Paragraphen 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  6. Absatz 6Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses vom Beginn der Wahlhandlung gemäß Paragraph 23 bis zur Übermittlung der abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse an den Personalgruppenwahlausschuss gemäß Paragraph 25, ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  7. Absatz 7Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Paragraph 31, Absatz 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.
  8. Absatz 8Der Dienststellenausschuss kann
    1. Ziffer eins
      für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen, um den Wählerinnen und Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, oder
    2. Ziffer 2
      für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,
    neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Absatz 3, erster bis dritter Satz, Absatz 4, erster bis dritter Satz, Absatz 5 und Absatz 6, sowie Paragraph 31, Absatz 6, sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Text

Personalgruppenwahlausschuss

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses ein Personalgruppenwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist Paragraph 15, Absatz eins bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Text

Zentralwahlausschuß

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zu einem der Personalgruppenausschüsse wählbar sein. Im übrigen ist Paragraph 15, Absatz eins bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und zur Sprengelwahlkommission

Paragraph 18,
  1. Absatz einsParagraph 30, Absatz eins, bis 3 ist auf den Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und auf die Sprengelwahlkommission sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Erlischt die Funktion eines Mitgliedes, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Im übrigen ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, bis 4 vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, ist für die Dauer des Ruhens der Funktion eines Mitgliedes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Mitglied des Wahlausschusses oder der Sprengelwahlkommission hat im Streitfall der Zentralwahlausschuß von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Wahlausschusses (der Sprengelwahlkommission) zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 19

Text

Wahlausschreibung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten (Paragraph 20,) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist jedenfalls in jenen Dienststellen, deren Personalvertreterinnen und Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Zeitraum der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten hat mindestens sieben und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag enden.
  3. Absatz 3Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen.

§ 20

Text

Wählerinnen- und Wählerlisten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Magistrat ist verpflichtet, dem Zentralwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In die nach Dienststellen (Paragraph 4, Absatz 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (Paragraph eins,) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist. Der Zentralwahlausschuss hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerinnen- und Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerinnen- und Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (Paragraph eins,) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (Paragraph 15, Absatz 8,) bestellt, ist die Wählerinnen- und Wählerliste entsprechend zu teilen.
  3. Absatz 3Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerinnen- und Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerinnen- und Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.
  4. Absatz 4Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 21

Text

Wahlvorschläge, Wählerinnen- und Wählergruppen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss) eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen und Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
  3. Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Personalgruppe, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
  4. Absatz 4Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. Absatz 5Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.
  6. Absatz 6Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.

§ 22

Text

Zeit und Ort (Orte) der Wahl

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
  2. Absatz 2Wurden Sprengelwahlkommissionen (Paragraph 15, Absatz 8,) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

§ 23

Text

Wahlhandlung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Dienststellenwahlausschüsse und die Sprengelwahlkommissionen haben die Wahlhandlung zu leiten.
  2. Absatz 2Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses.
  3. Absatz 3Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen, wobei für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
  4. Absatz 4Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn die bzw. der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, ihre bzw. seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und sie bzw. er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Briefumschläge verbleiben beim Zentralwahlausschuss und sind bei der Stimmenauszählung durch den Dienststellenwahlausschuss nicht mehr zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuß (von der Sprengelwahlkommission) neben den Stimmzetteln zwei Wahlkuverts zu übergeben. In das für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehene Wahlkuvert hat die bzw. der Wahlberechtigte den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen), in das für die Wahl ihres bzw. seines Personalgruppenausschusses vorgesehene Wahlkuvert den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses zu legen.

§ 24

Text

Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen), Zuteilung der Mandate an die Wählerinnen- und Wählergruppen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben haben. Ist dies der Fall, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu öffnen, die Summen der gemäß Absatz 5, ungültigen sowie der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Ergebnisse dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Haben weniger als 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl des Dienststellenausschusses abgegeben, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Absatz 2, letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (Paragraph 15, Absatz 8,) – die Meldungen gemäß Absatz eins, erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Absatz eins, letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.
  4. Absatz 4Der Dienststellenwahlausschuss hat die Summe der gemäß Absatz 5, ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Absatz eins, zweiter Satz festzustellen.
  5. Absatz 5Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte.
  6. Absatz 6Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Summen der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
    2. Ziffer 2
      Als Wahlzahl gilt, wenn eine Vertrauensperson zu wählen ist, die größte, sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, die zweitgrößte, sind drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen, die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
    3. Ziffer 3
      Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
  7. Absatz 7Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
  8. Absatz 8Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.

§ 25

Text

Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse,
Zuteilung der Mandate an die Wählerinnen- und Wählergruppen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsNach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet dem zuständigen Personalgruppenwahlausschuss zu übermitteln.
  2. Absatz 2Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. Paragraph 24, Absatz 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 26

Text

Zuweisung der Mandate an die Bewerberinnen und Bewerber, Ersatzmitglieder

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie auf eine Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Wählerinnen- und Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.
  2. Absatz 2Die Gewählten sind vom Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die bzw. der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  3. Absatz 3Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so tritt das nach Absatz 5, berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
  4. Absatz 4Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist sie bzw. er nach Abgabe ihrer bzw. seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
  5. Absatz 5Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

§ 27

Text

Kundmachung des Wahlergebnisses

Paragraph 27,

Die Dienststellenwahlausschüsse und die Personalgruppenwahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis dem Magistrat zur Kundmachung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien zu übermitteln.

§ 28

Text

Wahlanfechtung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Paragraph 27,) von jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
  2. Absatz 2Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählerinnen- und Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

§ 29

Text

Wahlordnung

Paragraph 29,

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.

§ 30

Text

Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer der in Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 14, letzter Satz genannten Funktionen und während der Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer von der Dienstgeberin angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
  2. Absatz 2Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:
    1. Ziffer eins
      während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder des Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört;
    2. Ziffer 2
      während der Zeit einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrages an die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens.
  3. Absatz 3Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter erlischt:
    1. Ziffer eins
      sofern nicht Absatz eins, Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz oder des Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz;
    4. Ziffer 4
      durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder jenes Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört.
  4. Absatz 4Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  5. Absatz 5Der Absatz 4, ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Absatz eins, und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  6. Absatz 6Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 31

Text

Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter (ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer (die Schriftführerinnen und Schriftführer) zu wählen.
  2. Absatz 2Die Wählerinnen- und Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für die bzw. den Vorsitzenden. Jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuss ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.
  3. Absatz 3Steht einer Wählerinnen- und Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Absatz 2, zu, sind bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählerinnen- und Wählergruppe entfallen.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Ausschusses sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat sie bzw. er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
  5. Absatz 5Das zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich bei der Sitzung durch ein von ihm bestimmtes Ersatzmitglied im Sinn des Paragraph 30, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Absatz 6Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Absatz 7Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Absatz eins, bis 6 sind auf den Unterausschuß sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.
  9. Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.

§ 32

Text

Beendigung der Funktion der Organe der Personalvertretung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:
    1. Ziffer eins
      wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) gewählt wurden, aufgelassen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt (Paragraph 11, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden (Paragraph 47, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
    6. Ziffer 6
      wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
  4. Absatz 4Absatz 2, Ziffer eins, gilt sinngemäß auch für die in Paragraph 4, Absatz 7, genannten Organisationseinheiten.

§ 33

Text

Neuwahl

Paragraph 33,

Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Funktion unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der anderen Organe innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer des abtretenden Organes auszuschreiben. Eine Wahl der Mitglieder der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.

§ 34

Text

Neuschaffung von Dienststellen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWird eine Dienststelle (Paragraph 4, Absatz eins,) neu geschaffen, so haben innerhalb zwölf Wochen der zuständige Hauptausschuß einen Dienststellenwahlausschuß für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen und der Zentralwahlausschuß die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer des Zentralausschusses auszuschreiben.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt wird und
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle unmittelbar vorher Bedienstete der Dienststelle, mit der zusammengefaßt wird, waren oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle geringer ist als die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle, mit der zusammengefaßt wird.
  3. Absatz 3Wird die neu geschaffene Dienststelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt und treffen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht zu, so ist Absatz eins, auf die zusammengefaßte Dienststelle anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß auch für die in Paragraph 4, Absatz 7, genannten Organisationseinheiten.

§ 35

Text

Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins, und 2 sind auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Den Personalvertreterinnen und Personalvertretern, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (Stellvertreterinnen und Stellvertretern) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Zentralausschusses, der vorher den jeweiligen Hauptausschuß zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreterinnen und Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß (Paragraph 35, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994) und auf Frachtkostenersatz (Paragraph 31, der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.
  6. Absatz 6Die Anzahl der unbefristet vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter darf zwei Promille der anläßlich der letzten Wahl aller Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, insgesamt Wahlberechtigten nicht übersteigen.

§ 36

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, soweit sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch den Zentralausschuss enthoben worden sind. Gleiches gilt sinngemäß für Bedienstete der Gemeinde Wien, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, an den Sitzungen eines Organes der Personalvertretung teilnehmen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins, und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw.Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) sowie für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
  4. Absatz 4Der Personalvertreterin bzw. dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission), die bzw. der oder das die ihr bzw. ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss verfügen, dass die bzw. der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter nicht wählbar ist. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 37

Text

Schutz der Personalvertreterinnen und Personalvertreter

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter darf während der Dauer ihrer bzw. seiner Funktion nur mit ihrer bzw. seiner schriftlichen Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bediensteten vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Vor der Kündigung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist die Zustimmung des Zentralausschusses einzuholen; dasselbe gilt für die Kündigung oder Entlassung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, es sei denn, daß auf sie bzw. ihn der Kündigungsgrund der Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 7, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995 bzw. Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 7, W-BedG zutrifft. Stimmt der Zentralausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb dreier Wochen zu, so kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Hat der Zentralausschuß die Zustimmung gemäß Absatz 2, erteilt, so hat er die betroffene Personalvertreterin bzw. den betroffenen Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung oder Entlassung bei der gemeinderätlichen Personalkommission Beschwerde erheben. In diesem Fall kann die Maßnahme wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission gesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins, bis 3 sind auf so viele Ersatzmitglieder (Paragraph 26, Absatz 5,) sinngemäß anzuwenden, wie eine Wählerinnen- und Wählergruppe Ausschußmitglieder (Vertrauenspersonen) aufweist; dabei ist die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend. Die Absatz eins bis 3 gelten weiters bis zum Abschluss des Wahlverfahrens für die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) und für die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber.
  5. Absatz 5Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter und das Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) dürfen wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
  6. Absatz 6Bei der Beschlußfassung im Zentralausschuß gemäß Absatz 2, bis 5 kommt der betroffenen Personalvertreterin bzw. dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.

§ 38

Text

Schutz der Rechte der Bediensteten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Durch Absatz eins, werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

§ 39

Text

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsZur Erfüllung ihrer im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Absatz 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Absatz 5, Ziffer 8,, Absatz 7, Ziffer 10 bis 12 sowie Absatz 7 a, Ziffer 3, keine Anwendung.

Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.

  1. Absatz 2Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:
    1. Ziffer eins
      Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt sind.
    2. Ziffer 2
      Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins und des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben.
    3. Ziffer 3
      Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze.
    4. Ziffer 4
      Aufteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraphen 26 a, Absatz eins und 26b Absatz 2, der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und Paragraphen 11 a, Absatz eins und 11b Absatz 2, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995 bzw. Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, W-BedG, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß Paragraph 61 b, zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß Paragraph 61 f, Absatz 3, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.
    5. Ziffer 4 a
      Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (Paragraph 74, Absatz 3, W-BedSchG 1998).
    6. Ziffer 5
      Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch die Dienstgeberin und Schaffung von Sozialräumen.
    7. Ziffer 6
      Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.
    8. Ziffer 7
      Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten.
    9. Ziffer 8
      Beförderungen (Paragraph 17, Absatz eins, BO 1994).
    10. Ziffer 9
      Überstellungen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BO 1994) und Überreihungen (Paragraph 18, Absatz 6, BO 1994).
    11. Ziffer 10
      Rückreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, W-BedG), sofern diese nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.
    12. Ziffer 11
      probeweise Verwendungen auf einem Dienstposten, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist (Paragraph 13, Absatz eins, W-BedG), sofern diese andere Modellfunktion einer der folgenden Berufsfamilien angehört: Management Allgemein, Führung Allgemein, Führung Kindergarten, Führung Feuerwehr, Führung Berufsrettung, Führung Bezirksgesundheitsamt, Führung Pflege, Führung MTDG, Führung Politik, Führung IKT, Management spitalsärztlicher Dienst oder Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.
    13. Ziffer 12
      Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994.
    14. Ziffer 13
      Erlassung bzw. Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.
    15. Ziffer 14
      Festlegung der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und/oder von mobilem Arbeiten im Ausmaß von mehr als 60 % der Normalarbeitszeit.
    In den Angelegenheiten der Ziffer eins bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Ziffer 5 und 6 die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Halbsatz vorliegen.
  2. Absatz 3
    1. Ziffer eins
      Der Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4a die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;
      2. Litera b
        in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 bis 14 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 7 und 8 hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Ziffer 2, eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.
    2. Ziffer 2
      In den in Ziffer eins, Litera b, genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.
    3. Ziffer 3
      Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 36, nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 4
    1. Ziffer eins
      Kommt es in einem Verfahren gemäß Absatz 3, nicht zu der erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2,, so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss zuständig ist,
      1. Litera a
        auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.
      2. Litera b
        auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,
        zu verhandeln.
    2. Ziffer 2
      Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2,, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan stellen.
    3. Ziffer 3
      Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Ziffer eins und 2 liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden Angelegenheit keine Folge geleistet wird.
    4. Ziffer 4
      Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, seiner sich aus Absatz eins, letzter Satz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Absatz 9, zuständigen Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann
      1. Litera a
        vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen, oder
      2. Litera b
        unverzüglich Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen.
    5. Ziffer 5
      Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt es fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat es
      1. Litera a
        in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
      2. Litera b
        in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4a und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.
    6. Ziffer 6
      Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich unzulässig, so ist Ziffer 5, Litera b, über Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien nicht anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      In den in Ziffer 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. Paragraph 74 b, der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im Paragraph 74 b, Absatz 3, der Dienstordnung 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.
    8. Ziffer 8
      Gegen Entscheidungen gemäß Ziffer 5, – ausgenommen jene nach Litera a, – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben
  4. Absatz 5Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;
    2. Ziffer 2
      Kündigungen durch die Dienstgeberin;
    3. Ziffer 3
      Versetzungen in den Ruhestand mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 12, Genannten;
    4. Ziffer 4
      Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;
    5. Ziffer 5
      Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;
    6. Ziffer 6
      Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    7. Ziffer 7
      Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;
    8. Ziffer 8
      Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung;
    9. Ziffer 9
      beabsichtigte Ausgliederung;
    10. Ziffer 10
      Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer Abordnung;
    11. Ziffer 11
      Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft;
    12. Ziffer 12
      Festsetzung der besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtinnen- und Beamtengruppen;
    13. Ziffer 13
      Änderung von Gruppensondervertragsnormen;
    14. Ziffer 14
      Festsetzung der den Bediensteten zur Verfügung zu stellenden Dienstbekleidung und deren Mindesttragedauer.
      Die Mitteilung nach Ziffer 9, hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Ziffer eins bis 14 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.
  5. Absatz 6Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Absatz 3, und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 7, ist Absatz 4, insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (Paragraph 86, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Absatz 2, bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
  6. Absatz 7Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Dienstzuteilungen und Abordnungen;
    2. Ziffer 2
      Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
    3. Ziffer 3
      Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;
    4. Ziffer 4
      Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;
    5. Ziffer 5
      erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;
    6. Ziffer 6
      Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die DO 1994 oder die VBO 1995 oder das W-BedG anzuwenden ist, sofern nicht Absatz 5, Ziffer 2, in Betracht kommt;
    7. Ziffer 7
      Sperre von Dienstposten;
    8. Ziffer 8
      erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 W-ZWG genannten personenbezogene Daten;
    10. Ziffer 10
      erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit und/oder von mobilem Arbeiten;
    11. Ziffer 11
      Gewährung bzw. Nichtgewährung von Diensterleichterungen gemäß Paragraph 26, Absatz 8, DO 1994 und Paragraph 11, Absatz 8, VBO 1995 bzw. Paragraph 33, Absatz 8, W-BedG;
    12. Ziffer 12
      die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind:
    13. Ziffer 13
      Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften;
    14. Ziffer 14
      Namen der Beamtinnen und Beamten, die im abgelaufenen Kalenderjahr Nachtschwerarbeitsmonate (Paragraph 68 b, Absatz eins b, DO 1994) geleistet haben, unter Angabe der Anzahl der jeweils geleisteten Nachtschwerarbeitsmonate;
    15. Ziffer 15
      beabsichtigte Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse;
    16. Ziffer 16
      Reaktivierungen;
    17. Ziffer 17
      Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Disziplinarkommission;
    18. Ziffer 18
      beabsichtigte Vorlage von Sonderverträgen zur Genehmigung durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss;
    19. Ziffer 19
      Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994;
    20. Ziffer 20
      Entscheidungen über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Bediensteten nach dem Wiener Verzichtsgesetz, LGBl. Nr. 8/1972;
    21. Ziffer 21
      Rückreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, W-BedG), sofern nicht ein Zustimmungsrecht gemäß Absatz 2, Ziffer 10, besteht;
    22. Ziffer 22
      Höherreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, W-BedG) und Umreihungen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, W-BedG), sofern diesen nicht eine probeweise Verwendung im Sinn des Absatz 2, Ziffer 11, vorangegangen ist.
  7. Absatz 7 aDer Magistrat hat der Personalvertretung
    1. Ziffer eins
      in einer in Absatz 2, genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen und
    2. Ziffer 2
      – sofern die Zustimmung der bzw. des Bediensteten dafür vorliegt – die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül) bekannt zu geben sowie
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.
  8. Absatz 8Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.
  9. Absatz 9Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      in den Angelegenheiten des Absatz 5, Ziffer 7 und 8, Absatz 7, Ziffer 3,, 7 und 8 und Absatz 7 a, Ziffer 3, der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 10 und 12, des Absatz 5, Ziffer eins, bis 6 und 10 sowie des Absatz 7, Ziffer eins,, 2, 14 bis 16, 18, 20 und 21 der Hauptausschuss,,
    3. Ziffer 2 a
      in den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 13,, des Absatz 5, Ziffer 12 und 13 sowie des Absatz 7, Ziffer 17, und 19 der Zentralausschuss,
    4. Ziffer 3
      in den übrigen Angelegenheiten der Absatz eins, bis 8
      1. Litera a
        der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (Paragraph 4, Absatz eins,) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;
      2. Litera b
        der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der Litera a, nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;
      3. Litera c
        der Zentralausschuß, wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.
  10. Absatz 10Der gemäß Absatz 9, zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
  11. Absatz 11Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Personenstandes. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.
  12. Absatz 12Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht.
  13. Absatz 13Hat die Dienstgeberin anläßlich der Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu beraten.
  2. Absatz 2Der Magistrat ist weiters verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Personalvertretung bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben, anzuhören,
    2. Ziffer 2
      die Personalvertretung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,
    3. Ziffer 3
      sich mit der Personalvertretung bei der beabsichtigten Bestellung oder Abberufung von Präventivdiensten sowie von Personen zu beraten, die für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung oder die Evakuierung zuständig sind,
    4. Ziffer 4
      der Personalvertretung Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und die Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
    5. Ziffer 5
      der Personalvertretung auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bediensteten-(Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-)schutz in Zusammenhang stehen, insbesondere solche betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm, zur Verfügung zu stellen,
    6. Ziffer 6
      der Personalvertretung auf Verlangen die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
    7. Ziffer 7
      die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
    8. Ziffer 8
      die Personalvertretung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung der Bediensteten in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes zu beteiligen.
  3. Absatz 3Paragraph 39, Absatz eins, zweiter und fünfter Satz und Absatz 9, Ziffer 3, ist auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen kann. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes Wien gilt Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 7,
  5. Absatz 4 aDer Personalvertretung obliegt es,
    1. Ziffer eins
      an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      an der Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen, wenn dies die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete verlangt.
      Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Ziffer eins und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.
  6. Absatz 5Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes bleiben unberührt.
  7. Absatz 6Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Absatz eins bis 5 keine Anwendung.

§ 40

Text

Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Magistrat hat die Personalvertretung über geplante wirtschaftliche Maßnahmen, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl von Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden, ehestmöglich zu informieren, allfällige Planungsunterlagen zu übermitteln und sich auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu beraten. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder eines Betriebes,
    2. Ziffer 2
      Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges,
    3. Ziffer 3
      Beteiligungen der Unternehmungen oder deren Auflassung,
    4. Ziffer 4
      Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen,
    5. Ziffer 5
      Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt oder eines Pflegeheimes.
  2. Absatz eins aDer Magistrat hat der Personalvertretung hinsichtlich der Geschäftsgruppenbudgets schriftlich den jeweiligen Voranschlag für die Geschäftsgruppe und eine Gegenüberstellung des jeweiligen Rechnungsabschlusses mit dem Voranschlag mitzuteilen, wobei jeweils der Personal- und Pensionsaufwand sowie der Sach- oder Zweckaufwand für jede in der Geschäftsgruppe vertretene Dienststelle bzw. Unternehmung gesondert auszuweisen sind. Weiters ist der Personalvertretung jedes Jahr spätestens acht Wochen vor der Budgetvorlage im Gemeinderat mündlich Auskunft über die künftige Entwicklung des jeweiligen Geschäftsgruppenbudgets zu erteilen.
  3. Absatz 2Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Absatz eins, ist Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 3 und Absatz 10, anzuwenden. Zur Ausübung des Mitwirkungsrechts gemäß Absatz eins a, ist der Hauptausschuss zuständig.
  4. Absatz 3Dem Zentralausschuß sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 3 aDer Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Absatz eins, genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.
  6. Absatz 4Die im Absatz eins, und 3 genannten Maßnahmen und Angelegenheiten sind vor der Beschlußfassung durch das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan außerdem in einem Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich zu beraten, wenn dies
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Vorsitzende des Beirates für notwendig erachtet oder
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Mitglieder des Beirates verlangen.
  7. Absatz 5Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus der amtsführenden Stadträtin für die Finanzverwaltung als Vorsitzender bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, der amtsführenden Stadträtin für Personalangelegenheiten bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin) sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuss aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertreterinnen und Personalvertretern (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer). Der Zentralausschuss hat weiters aus seiner Mitte für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Ersatzmitglied für die Vertretung im Verhinderungsfall zu bestellen.
  8. Absatz 6Die bzw. der Vorsitzende hat den Beirat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Im Falle des Absatz 4, Ziffer 2, ist sie bzw. er hiezu innerhalb zweier Wochen verpflichtet.
  9. Absatz 7Neben den ständigen Mitgliedern können von der bzw. dem Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionärinnen und Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, von der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreterinnen und Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden.
  10. Absatz 8Der Beirat hat zu den Beratungsgegenständen einvernehmliche Stellungnahmen anzustreben. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer das Recht, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan im Wege der bzw. des Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
  11. Absatz 9Die Absatz 4, bis 8 sind in dringlichen Fällen nicht anzuwenden, wenn die Beratung im Beirat ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.
  12. Absatz 10Paragraph 40, gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.

§ 41

Text

Akteneinsicht

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDen Personalvertreterinnen und Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreterinnen und Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde Wien als Dienstgeberin für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dienen.
  3. Absatz 3Die Einsichtnahme in einen Personalakt oder in eine Dienstbeurteilung darf nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten gewährt werden. Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 42

Text

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDen Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und Beheizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde Wien.
  2. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, ergebenden Pflichten der Gemeinde Wien können durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß gänzlich oder teilweise durch angemessene pauschale Geldleistungen abgegolten werden.
  3. Absatz 3Die Gemeinde Wien trägt die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von Dienststellen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen,
    1. Ziffer eins
      der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter, der Vorsitzenden der Ausschüsse oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
  4. Absatz 4Die Höhe der gemäß Absatz 3, zu vergütenden Kosten ist mit dem Mehraufwand begrenzt, der einer Beamtin bzw. einem Beamten der Gemeinde Wien bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu ersetzen ist.

§ 43

Text

Personalvertretungsumlage

Paragraph 43,
  1. Absatz einsJede Hauptgruppe ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß Paragraph 42, abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe – ausgenommen von Lehrlingen – eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten betragen.
  2. Absatz 2Bedienstete, die eine Betriebsratsumlage im Sinn des Paragraph 73, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu entrichten haben, können von der Verpflichtung zur Entrichtung der Personalvertretungsumlage gänzlich oder teilweise befreit werden.
  3. Absatz 3Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage beschließt der Hauptausschuss in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Absatz 4Die Personalvertretungsumlage ist von der Dienstgeberin von den Monatsbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

§ 44

Text

Personalvertretungsfonds

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 43, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.
  2. Absatz 2Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.
  3. Absatz 3Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 43, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  4. Absatz 4Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktion zu bestellen. Für jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.

§ 45

Text

ABSCHNITT II
Gemeinderätliche Personalkommission

Zusammensetzung und Wahl

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
  2. Absatz 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, einzuholen.
  3. Absatz 2 aFür jedes gemäß Absatz 2, gewählte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Auf die Ersatzmitglieder sind die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
  5. Absatz 4Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.

§ 46

Text

Sitzungen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zweimal im Jahr zur Besprechung allgemeiner personalpolitischer Themen und Vorhaben einzuberufen. In den in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Angelegenheiten hat die Einberufung auch im Bedarfsfall zu erfolgen.
  2. Absatz eins aIm Rahmen der Sitzungen gemäß Absatz eins, erster Satz ist der jährlich zu erstellende Personalbericht der Stadt Wien vorzulegen und zu erörtern. Dieser Bericht soll Aufschluss über die Personalentwicklung der Stadt Wien wie u.a. Alters- und Bedienstetenstruktur, Einkommensstruktur, Teilzeitbeschäftigung, Fehlzeiten und Pensionierungen geben.
  3. Absatz 2Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.
  4. Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.
  5. Absatz 4Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.
  6. Absatz 5Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet in den Angelegenheiten des Paragraph 47, die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.
  7. Absatz 6Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.
  8. Absatz 7Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Besprechungsthemen gemäß Absatz eins, erster Satz sowie in den Angelegenheiten des Paragraph 47, die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.
  9. Absatz 8Ein zur Sitzung der gemeinderätlichen Personalkommission geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der Geschäftsstelle der gemeinderätlichen Personalkommission mitzuteilen.

§ 47

Text

Wirkungsbereich und Beschlussfähigkeit

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer gemeinderätlichen Personalkommission obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Vorberatung gemäß Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 2, dieses Gesetzes;
    2. Ziffer 2
      die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      die Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in Paragraphen 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat.
  2. Absatz 2    In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
  3. Absatz 3Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
  4. Absatz 4In den Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer 3, wird die gemeinderätliche Personalkommission auf Antrag des Zentralausschusses tätig, der sich wegen behaupteter Verletzung der in Paragraphen 39, bis 40 genannten Mitwirkungsrechte innerhalb des letzten Jahres durch den Magistrat beschweren kann. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zentralausschuss, der Leiterin bzw. dem Leiter jener Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts behauptet wurde, sowie der für die Dienststelle zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat mitzuteilen. Sofern keine Zuständigkeit einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates gegeben ist, hat die Mitteilung an die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor zu erfolgen.
  5. Absatz 5Kommt die gemeinderätliche Personalkommission zu der Ansicht, dass der Magistrat ein in Paragraphen 39, bis 40 genanntes Mitwirkungsrecht verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts erfolgt ist, eine schriftliche Stellungnahme verlangen, in der darzulegen ist
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine derartige Verletzung zu vermeiden und
    2. Ziffer 2
      – wenn keine Maßnahmen gemäß Ziffer eins, getroffen wurden – die Gründe dafür.
    Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins,) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (Paragraph 44, Absatz 4,) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.
  7. Absatz 7Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.
  8. Absatz 8Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.
  9. Absatz 9Kommt es in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten.
  10. Absatz 10Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
  11. Absatz 11Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.

§ 48

Text

Geschäftsordnung der gemeinderätlichen Personalkommission

Paragraph 48,

Die gemeinderätliche Personalkommission beschließt ihre Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die ihr zukommenden Aufgaben auch die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

aufgehoben; Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1994,

§ 50

Text

ABSCHNITT III
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweisung auf andere Gesetze

Paragraph 50,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 51

Text

Verordnungserlassung

Paragraph 51,

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 51a

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsParagraph 8 a, in der Fassung der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahre 2002 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Auf vom Magistrat vor dem In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bereits eingeleitete Maßnahmen finden in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung die Bestimmungen der Paragraphen 39 und 40 in der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wobei Paragraph 39, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Verhandlungsverlangen auch vom Magistrat gestellt werden kann. Paragraph 39 a, ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 8 a, in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen
  4. Absatz 4Paragraph 8 a, in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5Paragraph 8 a, in der Fassung der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2014 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.
  6. Absatz 6Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bestehenden Hauptausschüsse ist Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung ihrer Funktion gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 3 weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) oder der Personalgruppenausschüsse berufen sind, ist Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung der Funktion der genannten Organe gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 3 weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 8Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) bestellt sind, ist Paragraph 44, Absatz 4, in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz weiterhin anzuwenden.

§ 51b

Text

Paragraph 51 b,
  1. Absatz einsFür die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 10, W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/1999 solange weiter, als in der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Für die nach dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 10, W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 solange weiter, als bei den Rechtsträgern, zu denen die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
  3. Absatz 3Für die nach dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten (Paragraph eins, Absatz eins, Vertragsbedienstetenordnung 1995) gelten Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 10, in der Fassung vor der 8. Novelle zu diesem Gesetz solange weiter, als bei der Konservatorium Wien GmbH, bei einer Beauftragung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz bei der Konservatorium Wien Privatschule GmbH, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
  4. Absatz 4Für die nach dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 10, W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2005 solange weiter, als bei der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
  5. Absatz 5Für die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 10, W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2006 solange weiter, als beim jeweiligen Beschäftiger (Paragraph 2, Absatz 2, W-ZWG) noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.

§ 51c

Text

Paragraph 51 c,

Bei Vollziehung des Paragraph 111 a, Absatz 4, DO 1994 bzw. des Paragraph 62 d, Absatz 4, VBO 1995 findet Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der 14. Novelle zu diesem Gesetz Anwendung.

§ 51d

Text

Paragraph 51 d,
  1. Absatz einsBis zur Erlassung einer Verordnung des Stadtsenates gemäß Paragraph 31, Absatz 9, in der Fassung der 24. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz gilt die Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinde Wien, ABl. Nr. 3/1987 in der Fassung ABl. Nr. 16/2014, als Verordnung nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2Von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügte Ruhestandsversetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 24. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz noch nicht rechtskräftig sind, gelten als vom Magistrat verfügte Ruhestandsversetzungen.

§ 52

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 52,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 53

Text

Richtlinienumsetzung

Paragraph 53,

Durch Paragraph 39, Absatz 7, Ziffer 13, wird Artikel 8, der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9, umgesetzt.

§ 54

Text

Inkrafttreten

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Abschnittes römisch II am 29. November 1985 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Der Abschnitt römisch II ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1986 in Kraft getreten.