Einhebung der Abgabe
§ 6.
(1) Die Einbringung der Abgabe obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“); die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den die Rundfunkgebühren (§§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz) eingehoben werden. Die Gesellschaft hat alle Abgabepflichtigen zu erfassen. Der § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührengesetzes ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die Gesellschaft ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, 3,25% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kulturförderungsbeiträge als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25% beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(4) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und nach Abzug der Vergütung bis zum 15. des dem jeweiligen Abrechnungszeitraumes nachfolgenden Kalendermonates dem Land Wien abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(5) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die Gesellschaft einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten. Die Gesellschaft hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren.
(6) Die Gesellschaft haftet für die Abrechnung und Abfuhr des Abgabenerträgnisses. Die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden. Die bezeichneten Vertreter haften neben der Gesellschaft für die diese treffende Abrechnungs- und Abfuhrpflicht insoweit, als die eingebrachten Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Die Haftung der Gesellschaft und ihrer Vertreter ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO geltend zu machen. Grundlage der Haftung sind die auf Grund von Vorschreibungen oder Bescheiden eingebrachten Abgabenerträgnisse.