Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985)

StF.: LGBl. Nr. 49/1984

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 06 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für

  1. Litera a
    die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes gegeben wird und
  2. Litera b
    sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden und des Verwaltungsgerichts
    Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVerwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (Paragraph 77, AVG) befreit.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.
  3. Absatz 3entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2021 vom 21.05.2021.
  4. Absatz 4Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von Paragraph 58 c, Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSofern sich Verwaltungsabgaben auf Angelegenheiten beziehen, die durch Gesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet wurden, sind sie Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft. Dies gilt sinngemäß für Novellierungen dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung bleibt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 11/1982, in Kraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.