Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Hundeabgabegesetz, Fassung vom 10.11.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz - HAG)

Änderung

LGBl. Nr. 31/1985

LGBl. Nr. 02/1989

LGBl. Nr. 44/1990

LGBl. Nr. 73/1990

LGBl. Nr. 52/2000

LGBl. Nr. 58/2009

LGBl. Nr. 71/2018

LGBl. Nr. 47/2022

LGBl. Nr. 36/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Gemeinde wird ermächtigt, für das Halten von Wachhunden und Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe auszuschreiben.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Abgabe ist für jeden im Gebiet der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten.
  2. Absatz 2Abgabepflichtig ist der Hundehalter; Hundehalter ist jene Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
  3. Absatz 3Trifft die Haltereigenschaft auf mehrere Personen zu, so sind sie Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Die Haltereigenschaft und somit die Abgabepflicht beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw. Übergabe des Tieres.
  5. Absatz 5Hat der Hundehalter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die gesetzlichen Vertreter abgabepflichtig.
  6. Absatz 6Der Eigentümer des Hundes ist neben dem Hundehalter Gesamtschuldner.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

 Zum Zweck der Überprüfung, ob vom Magistrat der Stadt Wien ein Mobilpass ausgestellt wurde und daher eine Bezuschussung der Stadt Wien zur Hundeabgabe durch die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu berücksichtigen ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien bei der Erhebung der Hundeabgabe berechtigt, sofern die abgabepflichtige Person angegeben hat, Inhaber oder Inhaberin eines Mobilpasses zu sein, anhand der im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Person bei der für die Ausstellung eines Mobilpasses zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien abzufragen, ob ein Mobilpass ausgestellt wurde oder nicht, gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Mobilpass ausgestellt wurde und in welchem Umfang eine Bezuschussung gewährt wurde.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 3 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 2Übertretungen des Paragraph 4, dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
  3. Absatz 3Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.
  4. Absatz 4Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, erlassenen Verordnung keine Anwendung.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1985, erlassen werden.
  3. Absatz 3Beschließt die Gemeinde eine Befreiung von der Abgabe für das Halten von Hunden nach diesem Gesetz oder auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, kann die Befreiung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden in der Stadt Wien, vom 16. Dezember 1921, LGBl. für Wien Nr. 156, in der Fassung der Satzungen von 6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 162, und vom 1. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 132, und der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 1/1946, 2/1950, 5/1952, 21/1962, 18/1969 und 3/1980 außer Kraft.