(3)Absatz 3Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.