Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 - RVZG 1995)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1996,

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1998,

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1998,

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1999,

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999,

Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr. 01 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,

LGBL. Nr. 11/2021

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Gesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 - RVZG 1995)

Art. 1

Text

Übergangsbestimmungen in Novellen zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966
Artikel I

  1. Absatz einsParagraph 8, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat ihre in Absatz eins, geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Art. 2

Text

Artikel II

  1. Absatz einsPersonen, die gemäß Paragraph 21, der Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67, Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben und denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu diesem Versorgungsgenuss gebührt hat, gebührt ab 1. Jänner 1984
    1. Ziffer eins
      zum Versorgungsgenuss eine Versorgungsgenusszulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 in der Höhe von 2,18 Euro, oder
    2. Ziffer 2
      sofern ihnen schon für Dezember 1983 eine Versorgungsgenusszulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 zustand, eine um 2,18 Euro erhöhte Versorgungsgenusszulage.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die in Absatz eins, geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 1

Text

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ansprüche auf die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
  2. Absatz 2Beamte der Bundeshauptstadt Wien, Hinterbliebene und Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67, genannten Personen.

§ 2

Text

Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, im Zusammenhalt mit Paragraph 49, Absatz 3, ASVG handelt, und
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.
  2. Absatz eins aAls für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55.
  3. Absatz 2Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den Paragraph 73, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 29 a, DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
  4. Absatz 3Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Beamte auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

§ 3

Text

Anspruch auf die Ruhegenusszulage

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt
  2. Absatz 2Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige Nebengebühr in Form eines Lohnausgleiches gemäß Paragraph 29 a, Absatz 6, DO 1994 fortgezahlt wurde.

§ 4

Text

Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 29 a, DO 1994 in der Höhe zu berücksichtigen, die der durchschnittlichen Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit gebührenden und im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren entspricht.  3 Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz eins aWeist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 2Ändert sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des Vorjahres des Wirksamkeitsbeginnes der Gehaltsänderung bezogene Summe der im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils um den gleichen Prozentsatz. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 1998

1,7 %,

mit 1. Jänner 2002

1,2 %,

mit 1. Jänner 2010

0,9 %,

mit 1. Jänner 2011

1,0 %,

mit 1. Februar 2012

2,95 %,

tritt mit 1. Juli 2013 keine Erhöhung ein und beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 2019

2,76 %,

mit 1. Jänner 2020

2,3 %,

mit 1. Jänner 2022

3,0 %. und

mit 1. Jänner 2023

7,32 %

 

§ 5

Text

Ausmaß der Ruhegenusszulage

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Ruhegenusszulage beträgt den vierzehnten Teil von 3,2 % der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist für die Ermittlung der Ruhegenusszulage an Stelle des Prozentsatzes 3,2 ein nach Absatz 3, zu ermittelnder Prozentsatz anzuwenden; es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenusszulage, die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte.
  3. Absatz 3Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ergibt sich der Prozentsatz durch die Division der Zahl 960 durch die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate.
  4. Absatz 3 aDie Höhe der Ruhegenusszulage ist um denselben Prozentsatz zu kürzen, um den sich der Ruhegenuss des Beamten auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 der Pensionsordnung 1995 vermindert.
  5. Absatz 4Die Höhe der Ruhegenusszulage ändert sich gemäß Paragraph 46, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995.
  6. Absatz 5Ist im ruhegenussfähigen Monatsbezug (Paragraph 5, der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) oder in der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, der Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte (Paragraph 45, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994) enthalten, so gebührt dem Beamten keine Ruhegenusszulage.
  7. Absatz 6Der Beamte des Ruhestandes hat einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5 % der Ruhegenusszulage zu entrichten. Einen Pensionsbeitrag im gleichen Prozentsatz hat der Beamte des Ruhestandes auch von dem Teil der Sonderzahlung zu entrichten, der der Ruhegenusszulage entspricht.
  8. Absatz 7Hat auf die Ruhegenusszulage bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden, gilt Absatz 6, mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Pensionsbeitrages von 1,5% ein Pensionsbeitrag von 1,3% zu entrichten ist.

§ 5a

Text

Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsFür den Beamten, der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (Paragraph 2 a, PO 1995) erreicht hat, gelten Paragraphen 2 bis 5 mit den sich aus Absatz 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (Paragraph 2 a, PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2, genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.

§ 6

Text

Ausmaß der Versorgungsgenusszulage für die Hinterbliebenen und Angehörigen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 4 bis 7 gilt sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 7, ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.

§ 7

Text

Paragraph 7,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999, vom 14.7.1999

§ 8

Text

Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften

Paragraph 8,

Stand ein Beamter vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) und ist die im früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig, so sind bei Anwendung dieses Gesetzes

  1. Ziffer eins
    das Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien und
  2. Ziffer 2
    die aus dem Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) bezogenen Entgeltteile, welche mit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anrechenbaren Nebengebühren vergleichbar sind, den im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren
    gleichzuhalten. Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind

§ 9

Text

2. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDem Beamten des Dienststandes, der sich am 1. Dezember 1965 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden hat und im Jahr 1966 mindestens eine im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 für die Ruhegenusszulage eine Gutschrift.
  2. Absatz 2Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, das nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegt wurde,

von 1942 bis 1946               

0,8 %,

von 1947 bis 1956               

1,2 % und

von 1957 bis 1966               

2,4 %

des vierzehnten Teiles der Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren.

  1. Absatz 3War die Höhe der mit den Bezügen in den Monaten Jänner bis Dezember 1966 zur Auszahlung gelangten Nebengebühren durch Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen vermindert, so ist die Summe der im Jahr 1966 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren so zu ermitteln, daß zunächst die Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren durch die Zahl, die sich nach Abzug der Anzahl aller Tage der Dienstabwesenheit von 365 ergibt, zu teilen ist. Die so erhaltene Zahl ist mit 338 zu multiplizieren. Die so ermittelte Summe bleibt so weit unberücksichtigt, als sie jene Summe, die sich ohne Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen ergeben hätte, übersteigt. Als Dienstabwesenheit gilt Abwesenheit wegen Krankheit, Heilstätten- oder Kuraufenthalt, Unfall, Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, Karenzurlaub im öffentlichen Interesse, Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub im Sinn des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1957 oder Verkehrsbeschränkung im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
  2. Absatz 4Die nach Paragraph 5, zu ermittelnde Ruhegenusszulage erhöht sich um die Gutschrift. Bezieht der Beamte des Dienststandes nach dem 31. Dezember 1966 keine im Sinn des Paragraph 2, für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr, so gilt die Gutschrift als Ruhegenusszulage.
  3. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 3 a, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 6Jeder vor dem 1. Jänner 1967 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegte Kalendermonat gilt als Nebengebührenbezugsmonat im Sinn des Paragraph 3,
  5. Absatz 7Für die Nebengebührenbezugsmonate gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind von jedem zur Gutschrift herangezogenen Jahr

von 1942 bis 1946               

3 Monate,

von 1947 bis 1956               

4 Monate und

von 1957 bis 1966               

9 Monate

zu berücksichtigen.

  1. Absatz 8Erreicht der Beamte auf Grund der Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 7, als Nebengebührenbezugsmonate mehr als 480 Nebengebührenbezugsmonate, beträgt der nach Paragraph 5, Absatz 3, maßgebende Prozentsatz 2.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Durch den Entfall der Paragraphen 10 bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen, die bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung ein.

§ 11

Text

Paragraph 11,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999, vom 14.7.1999

§ 12

Text

Paragraph 12,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1999, vom 14.7.1999

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Paragraph 73 b, der Pensionsordnung 1995 gilt sinngemäß.

§ 12b

Text

Übergangsbestimmung für den Pensionsbeitrag

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsDer Beitragssatz gemäß Paragraph 5, Absatz 6, beträgt für Ruhegenusszulagen und für Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
    1. Ziffer eins
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,4 %,
    2. Ziffer 2
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,3 %,
    3. Ziffer 3
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,2 %,
    4. Ziffer 4
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,1 %,
    5. Ziffer 5
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,0 %,
    6. Ziffer 6
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,9 %,
    7. Ziffer 7
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,8 %,
    8. Ziffer 8
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,7 %,
    9. Ziffer 9
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,6 %,
    10. Ziffer 10
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,5 %,
    11. Ziffer 11
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,4 %,
    12. Ziffer 12
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,3 %,
    13. Ziffer 13
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,2 %,
    14. Ziffer 14
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,1 %.
      Die in Ziffer eins bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.
  2. Absatz 2Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zu entrichten.

§ 13

Text

3. ABSCHNITT

Verweisung auf andere Gesetze

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.