Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Sanierungsverordnung 2008, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008)

StF.: LGBl. Nr. 2/2009

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2013,, CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018,, CELEX-Nr.: 32010L0031

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2021,, CELEX-Nrn. 32010L0031, 32018L0844 und 32018R1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 3,, 40 Absatz 4,, 41 Absatz 2 und 42 Absatz eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 67/2006, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur Wärmedämmung und Energieverlustminimierung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, WWFSG 1989) gelten:

  1. Ziffer eins
    als Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Bautechnikverordnung für Wien für das Referenzklima ergibt;
  2. Ziffer 2
    als Niedrigstenergiegebäude, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBRef,BGF für das Referenzklima gemäß OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes vom 28. März 2014 für den Neubau erreicht wird: 10 x (1+3,0/lc);
  3. Ziffer 3
    als umfassende thermisch-energetische Sanierung zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem;
  4. Ziffer 4
    als Deltaförderung die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerungen des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen;
  5. Ziffer 5
    als hocheffiziente alternative Energiesysteme:
    1. Litera a
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    2. Litera b
      Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU-Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    3. Litera c
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
    4. Litera d
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
    5. Litera e
      andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b,, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen;
  6. Ziffer 6
    als historisch oder denkmalgeschützt Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, Gebäude in Schutzzonen sowie Gebäude mit erhaltungswürdigen gegliederten Fassaden.

§ 2

Text

Thermisch-energetische Mindestanforderungen

Paragraph 2,

Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß Paragraph eins, Ziffer 6,, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:

 

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

1,00

ab 1.1.2021

max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,95

Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.

  1. Absatz 2Können die Zielwerte für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung gemäß Absatz eins, aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber mindestens 40% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Absatz 3, eine Deltaförderung gewährt werden.
  2. Absatz 3Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende energetische Mindeststandards festgelegt:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß)

1,00 W/m²K

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

0,80 W/m²K

Wände gegen Außenluft

0,25 W/m²K

Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft

0,20 W/m²K

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/m²K

  1. Absatz 4Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

§ 3

Text

Kosten der Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten die Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WWFSG 1989.
  2. Absatz 2Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus
    1. Ziffer eins
      740 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, WWFSG 1989,
    2. Ziffer 2
      700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen und
    3. Ziffer 3
      370 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung errechnet.
  3. Absatz 3Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung.
  4. Absatz 4Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen Zuschläge von höchstens 320 Euro, darüber hinaus bei Durchführung umfangreicher Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
  5. Absatz 4 aFür Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
  6. Absatz 4 bFür Kleinbaustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Über 1.000 Quadratmeter bis 2.000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei bei der Obergrenze von 2.000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 0 anzusetzen ist.
  7. Absatz 5Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach Paragraphen 16,,17 und 19 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen dem Förderungswerber und dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.
  8. Absatz 6Das Entgelt für die Bauverwaltung (Organisation des Sanierungsprojektes), die anfallenden Bauzinsen (Zwischenzinsen) und die Geldbeschaffungskosten dürfen 10 vH der Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, WWFSG 1989 nicht überschreiten.
  9. Absatz 7Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegte Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 dürfen 25 vH der Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, WWGSG 1989 nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung der Anteil von 25 vH überschritten werden.
  10. Absatz 8Die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Beratungskosten für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung, die Kosten für die Erstellung des Sanierungskonzeptes, die Kosten für die Planung, die Kosten für die örtliche Bauaufsicht, die Kosten der Auftragsvergabe und die Kosten für die Mieterbetreuung. Die Baubetreuung und die Mieterbetreuung sind im Einvernehmen mit dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung zu beauftragen und durchzuführen.
  11. Absatz 9Die Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989 umfassen auch die notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet werden. Die Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ergebenden Betrages begrenzt.
  12. Absatz 10Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 5 bis 15 mit Ausnahme von Paragraph 8, Absatz eins, kann für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) überschreiten, frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gewählt werden. Entfällt diese Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen.
  13. Absatz 10 aAbsatz 10, findet auf öffentliche Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, keine Anwendung.
  14. Absatz 11Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden im Sinne des Paragraph 36, Ziffer eins, WWFSG 1989 ist die Empfehlung (Vorprüfbericht) des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters von der Vorlage eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (Paragraph 38, WWFSG 1989) sowie die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung gesichert erscheinen lässt, abhängig.
  15. Absatz 12Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.
  16. Absatz 13Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c,) und d) betrieben werden, sind nicht förderbar.

§ 4

Text

Allgemeine Darlehens- und Zuschussbedingungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen ein Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 10, 15 oder 20 Jahren und einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet, gewähren. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem der gänzlichen Zuzählung des Darlehens nächstfolgenden 20. Mai bzw. 20. November und ist vom Förderungswerber anlässlich der thermisch-energetischen Sanierung nach Paragraphen 5 und 6 frei zu wählen. Die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren hat in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 5,27 vH des Darlehensbetrages, mit einer Laufzeit von 15 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 3,6 vH des Darlehensbetrages, und die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des Darlehensbetrages jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen gemäß dem römisch II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und in Gebäuden können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerleistung entsprechend dem Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan voraus.
  3. Absatz 3Anstelle eines Darlehens können vom Förderungswerber auch Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. Dafür können laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, welche gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an den Förderungswerber zur Auszahlung gelangen.
  4. Absatz 4Anstelle einmaliger nichtrückzahlbarer Beiträge bei Förderungen nach den Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, und 2, Paragraphen 9 und 10 können vom Fördergeber nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Das jährliche Ausmaß beträgt bei Förderungen nach Paragraphen 7,, 8 Absatz eins,, 9 und 10 ein Zehntel des festgesetzten Beitrages, bei Förderungen nach Paragraph 8, Absatz 2, wahlweise ein Zehntel oder ein Fünfzehntel des festgesetzten Beitrages.
  5. Absatz 5Eine Förderung nach Absatz 2, darf nur zu einem solchen Darlehen gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:
    1. Ziffer eins
      die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;
    2. Ziffer 2
      die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt dekursiv und netto;
    3. Ziffer 3
      die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen halbjährlich höchstens 2 vH über dem 6-Monats-Euribor liegen; die Anpassung des Zinssatzes hat am 31.3. (auf Basis des Durchschnittswertes März) bzw. 30.9. (auf Basis des Durchschnittswertes September) für den jeweils folgenden Ratentermin im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen; an effektiven Kosten des Darlehens sind bei einem fixen Zinssatz höchstens 4 vH zulässig; die zulässigen effektiven Kosten bei einer variablen Verzinsung sind auch der Eigenmittelverzinsung zugrunde zu legen;
    4. Ziffer 4
      für den Fall einer Umschuldung ist eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.
  6. Absatz 6Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.
  7. Absatz 7Für ein Darlehen, das von einem Mieter oder von einem Eigentümer in einer von ihm selbst benützten Wohnung zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten in der Wohnung aufgenommen wird, gilt Absatz 5, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Laufzeit des Darlehens auch fünf Jahre und für ein vom Mieter oder Eigentümer aufgenommenes Darlehen der in Absatz 5, Ziffer 3, genannte Prozentsatz höchstens 2,5 vH betragen darf.
  8. Absatz 8Bei Inanspruchnahme von Bausparkassendarlehen sind Absatz 5 und Absatz 7, nicht anzuwenden.

§ 4a

Text

Zweckwidmung der Förderung

Paragraph 4 a,

 Mit den Förderungen nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß Paragraph 38, WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken:

  1. Ziffer eins
    hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989,
  2. Ziffer 2
    wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989,
  3. Ziffer 3
    angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 3, MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, zusammen 5 vH der Baukosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in der genannten Fassung überschreiten.

Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach Absatz 2, Ziffer 5,, zuzuteilen.

§ 5

Text

Förderung von Wohnhaussanierungen
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)

Umfassende thermisch-energetische Sanierung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFörderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen.
  2. Absatz 2In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung bzw. Sanierung von haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert werden.
  3. Absatz 3Nicht erfasst sind
    1. Litera a
      Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen sowie
    2. Litera b
      thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.
  4. Absatz 4Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Referenz-Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigstenergiegebäude oder bei zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2, an den Gesamtenergieeffizienzfaktor gekoppelt:
    1. Litera a
      60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 1

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

ab 1.1.2021

max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,95

  1. Litera b
    90 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 2

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

ab 1.1.2021

max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,90

  1. Litera c
    140 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 35 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 3

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

ab 1.1.2021

max. 1,15 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,85

  1. Litera d
    190 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 4

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

ab 1.1.2021

max. HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,75

  1. Absatz 5Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.
  2. Absatz 6Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, durchgeführt, so kann alternativ zu Paragraph 7,, sofern hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, zum Einsatz kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH dieser zusätzlichen Kosten, maximal jedoch 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
  3. Absatz 7Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschoßausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.
  4. Absatz 8Wird für die Vorbereitung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 5.000 Euro gewährt werden. Diese Förderung ist auf Förderungen gemäß Paragraphen 5 bis 7 anzurechnen.

§ 6

Text

Deltaförderung und Förderung von Einzelbauteilsanierungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDeltaförderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Einzelbauteilsanierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, können wie folgt gefördert werden:
    1. Litera a
      30 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Kennwerte für Einzelbauteile gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eingehalten werden oder wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 40 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
    2. Litera b
      60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
    3. Litera c
      100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
    4. Litera d
      140 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 130 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Text

Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, abzüglich der Förderung nach Absatz 3,, gewährt werden.
  2. Absatz 2Für die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie für den Ersatz von Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an bestehenden Zentralheizungsanlagen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von maximal 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
  3. Absatz 3Wird für die Vorbereitung der unter Absatz eins, angeführten Maßnahmen ein Sanierungskonzept (Energieträgerwechsel) einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 5.000 Euro gewährt werden.

§ 8

Text

Förderung von Einzelbauteilsanierungen mit oder ohne thermisch-energetischer Verbesserung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEinzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im Falle des Paragraph eins, Ziffer 7,, nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüberhinausgehende Belastung aus der Annuität kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 45 vH der auf die Dauer von zehn Jahren aufsummierten Jahresannuitäten gewährt werden.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen kann für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß Paragraphen 5, oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsFür Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die während des Zweiten Weltkrieges (1. September 1939 bis 8. Mai 1945) mit schlechter Bausubstanz errichtet wurden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie C überwiegen und die durchschnittliche Größe der Wohnungen 60 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet, kann für außergewöhnliche Erschwernisse, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Bewohner und Nachrüstung auf den ortsüblichen Gebäudestandard (zB statische Maßnahmen, nachträgliche Brandschutzvorkehrungen, Schallschutz und Barrierefreiheit) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach Paragraph 8, Absatz eins bis Absatz 4, ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von bis zu 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 7, dieser Verordnung sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG unterliegen, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 9 und Paragraph 10, gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, maximal jedoch 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Bei der Errichtung von Personenaufzügen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung des Beitrages darf dabei jenen Betrag nicht übersteigen, der sich aus 80.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen zuzüglich 20.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station zusammensetzt.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von außenliegenden Sonnenschutzanlagen, Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung des Beitrages ist mit einem Betrag von 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume begrenzt.

§ 11

Text

Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden einschließlich der Standardanhebung von Wohnungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens im Ausmaß von 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch wohnungsinnenseitige Maßnahmen verbessert werden,
    1. Ziffer eins
      durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 15 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und
    2. Ziffer 2
      durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH der restlichen 75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten. Bei Nichtinanspruchnahme oder ab Rückführung des Landesdarlehens ist das Ausmaß der Zuschüsse zu halbieren.
    Die Verbesserung kann im Ausmaß von max. 50 vH durch neu geschaffene Wohnungen (Umbau, Zubau, Ausbau) nachgewiesen werden. Wohnungsinnenseitige Maßnahmen sind ergänzend zu Paragraph 37, Ziffer 7 bis 11 WWFSG 1989 insbesondere:
    • Strichaufzählung
      die Anhebung der Ausstattungskategorie,
    • Strichaufzählung
      die Neuherstellung der haustechnischen Anlagen mit gleichzeitiger barrierefreier Umgestaltung der Grundrisse im Sinne der Richtlinie 4 OIB.
  2. Absatz 2Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Absatz eins, Ziffer 2, liegen variable effektive Kosten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Absatz eins, Ziffer 2, zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.
  3. Absatz 3Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, und 2 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Absatz eins, sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Absatz 3, zu reduzieren.

§ 12

Text

Förderung von Dachbodenausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei Sockelsanierungen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989) in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, WWFSG 1989) nach Paragraph 11,, wobei für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der Wert 5 vH tritt und sofern die durchschnittliche Größe der neu geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      bei Sockelsanierungen oder bei thermisch-energetischer Gebäudesanierung (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) nach Paragraph 11,, wobei für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der Wert 4,5 vH tritt;
    3. Ziffer 3
      nach den Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes des WWFSG 1989;
    4. Ziffer 4
      bei Herstellung von mindestens drei Wohneinheiten nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2,
  2. Absatz 2Im Falle einer Förderung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen die verursachten Kosten 1.760 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.
  3. Absatz 3Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 60 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Absatz eins, sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Absatz 3, zu reduzieren.

§ 13

Text

Förderung von Totalsanierungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsTotalsanierungen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, WWFSG 1989) bei zumindest 50 % Bestandserhaltung können gemäß Paragraph 12, gefördert werden. Im Falle der Adaptierung von Erdgeschoss- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen tritt an Stelle der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Förderung ein Darlehensbetrag von 350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die Darlehenshöhe mit 52.500 Euro je Geschäftseinheit begrenzt ist; für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 1,25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Förderung bei Totalsanierungen mit mehr als 50% Neubauanteil oder Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von
    1. Ziffer eins
      700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
    2. Ziffer 2
      650 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
    Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 14

Text

Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür Maßnahmen städtebaulicher Strukturverbesserung, einschließlich von Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen (Paragraph 36, Ziffer 3, WWFSG 1989), können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
  2. Absatz 2Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse oder nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH gewährt werden.
  3. Absatz 3Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 WWFSG 1989) sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, höchstens jedoch 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge höchstens jedoch 2.000 Euro, gewährt werden. Bei Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.

§ 15

Text

Förderung von Heimen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Text

Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen – Einzelantrag

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür Sanierungsmaßnahmen zwecks Standardanhebung in Wohnungen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch 160 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 200 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Gebäudesanierung für Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 37, WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBeim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe Paragraph 2, Absatz 3,) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2015) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
  3. Absatz 3Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
  4. Absatz 4Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, höchstens jedoch 400 Euro, gewährt werden.

§ 18

Text

Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung

Paragraph 18,

 Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 75 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

Die Beiträge können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.

§ 19

Text

Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür die Finanzierung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von Einzelbauteilsanierungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, kann bei Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, Absatz eins, gewährt werden. Paragraph 5, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hiefür die Luft-Wasser-Wärmepumpe, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.
  2. Absatz 2Anstelle einer Förderung nach Absatz eins, kann bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden. Andere von der Stadt Wien oder von der Wien Energie GmbH gewährte Förderungen sind anzurechnen.
  3. Absatz 3Wird für die Vorbereitung einer umfassenden thermisch-energetischen Gebäudesanierung ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit gewährt werden.

§ 20

Text

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 20,

 Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, 6 und 8, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 2 und 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

§ 21

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2005 (Sanierungsverordnung 1997), außer Kraft.
  2. Absatz 2Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf Ergänzungsförderungen ist die Sanierungsverordnung 1997 weiterhin anzuwenden.