(2)Absatz 2Das Land Wien kann der Veräußerung auch dann zustimmen, wenn der Veräußerer sich verpflichtet, anstelle der Rückzahlung der Förderungsleistung nach Abs. 1 für jeden veräußerten Quadratmeter Wohnnutzfläche im FalleDas Land Wien kann der Veräußerung auch dann zustimmen, wenn der Veräußerer sich verpflichtet, anstelle der Rückzahlung der Förderungsleistung nach Absatz eins, für jeden veräußerten Quadratmeter Wohnnutzfläche im Falle
des Abs. 1 Z 1 für 1,5 Quadratmeter Wohnnutzflächedes Absatz eins, Ziffer eins, für 1,5 Quadratmeter Wohnnutzfläche
des Abs. 1 Z 2 für 0,25 Quadratmeter Wohnnutzflächedes Absatz eins, Ziffer 2, für 0,25 Quadratmeter Wohnnutzfläche
des Abs. 1 Z 3 für 1 Quadratmeter Wohnnutzflächedes Absatz eins, Ziffer 3, für 1 Quadratmeter Wohnnutzfläche
anlässlich der Errichtung von Mietwohnhausanlagen auf die Dauer von 20 Jahren ab Nutzungsbeginn von Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 4 der Neubauverordnung 2001 und für den restlich gestundeten Finanzierungsbeitrag lediglich die Eigenmittelverzinsung nach § 14 Abs. 1 Z 3 WGG zu begehren. Zur Sicherung dieses Anspruches des Landes ist solange eine Bankgarantie beizubringen, als bis die einvernehmlich festgesetzte Wohnnutzfläche im Wege des Vorschlagsrechtes nach § 29 Abs. 4 WWFSG 1989 der Wohnnutzung zugeführt wurde.anlässlich der Errichtung von Mietwohnhausanlagen auf die Dauer von 20 Jahren ab Nutzungsbeginn von Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag im Sinne des Paragraph 4, der Neubauverordnung 2001 und für den restlich gestundeten Finanzierungsbeitrag lediglich die Eigenmittelverzinsung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG zu begehren. Zur Sicherung dieses Anspruches des Landes ist solange eine Bankgarantie beizubringen, als bis die einvernehmlich festgesetzte Wohnnutzfläche im Wege des Vorschlagsrechtes nach Paragraph 29, Absatz 4, WWFSG 1989 der Wohnnutzung zugeführt wurde.