Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Pauschalierungsverordnung , Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages bei Begründung von Eigentum an geförderten Mietwohnungen, bei Veräußerung gefördert errichteter oder sanierter Gebäude (Wohnhausanlagen, Heimen) und bei Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes (Pauschalierungsverordnung)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2000,

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 77, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 39/1994 wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß Paragraph 77, WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei Baukostenzuschüssen nach den Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 47/1990 und Nr. 28/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/1990 mit 90 vH des auf den Mietgegenstand entfallenden Baukostenzuschusses;
  2. Ziffer 2
    bei Baukostenzuschüssen nach den Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 36/1992 und Nr. 44/1994, mit 55 vH des auf den Mietgegenstand entfallenden Baukostenzuschusses.
Allfällige im Rahmen der Förderung als Mietwohnung zugesicherte Annuitätenzuschüsse werden weiter geleistet. Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum noch aushaftende, vor dem 1. April 1998 aufgenommene Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Baukostenzuschüsse auf die geförderten Mietgegenstände auf Basis der Endabrechnung vorzulegen.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge pro Quadratmeter Nutzfläche wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen in Höhe von 327,03 Euro bzw. 363,36 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 36,34 Euro bzw. mit 72,67 Euro, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 25,44 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 254,35 Euro;
  2. Ziffer 2
    bei Gewährung von Baukostenzuschüssen in Höhe von 436,04 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 72,67 Euro, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 20,35 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 203,48 Euro.
  3. Ziffer 3
    bei Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes nach Paragraph 2, der Neubauverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 46/2001 in der geltenden Fassung, bei der Eigentumsübertragung innerhalb des ersten Jahres der Nutzung als Mietgegenstand mit 145 Euro, nach einjähriger bis zumindest zehnjähriger Nutzung als Mietgegenstand zuzüglich 10 Euro pro Jahr, maximal zuzüglich 100 Euro. Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag ist der Restbetrag des nach Paragraph 2, Neubauverordnung 2001 gewährten Darlehens nach dem fünften Jahr der ursprünglichen Darlehenslaufzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Neubauverordnung 2001 zurückzuzahlen; allfällige zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch aushaftende Förderungsdarlehen nach Paragraph 4, Neubauverordnung 2001 sind gänzlich zurückzuzahlen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Falle der Eigentumsübertragung an nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderten Mietwohnungen ist das auf den Mietgegenstand entfallende Landesdarlehen zur Gänze abzudecken. Allfällige im Rahmen der Förderung als Mietwohnung zugesicherte Annuitätenzuschüsse werden eingestellt. Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum noch aushaftenden Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Landesdarlehen auf die geförderten Mietgegenstände auf Basis der Endabrechnung vorzulegen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Im Falle der Eigentumsübertragung einer nach dem 1. April 1998 im Rahmen einer Sockelsanierung, Totalsanierung oder Blocksanierung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geförderten Mietwohnung ist die auf die Wohnung auf Förderungsdauer entfallende Förderungsleistung auf einen Betrag von 163,51 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für hausseitige sowie 163,51 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für wohnungsseitige Sanierungsmaßnahmen zu kürzen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Förderungsleistungen auf Basis der Endabrechung vorzulegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Falle der Veräußerung von nach Paragraph 15, WWFSG 1989 gefördert errichteter Heime und nach Paragraph 14, WWFSG 1989 gefördert errichteter Mietwohnhausanlagen bzw. Heime werden die Pauschalbeträge pro Quadratmeter Nutzfläche wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei einem nach Paragraph 15, WWFSG 1989 gefördert errichteten Heim mit 180 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei einer nach Paragraph 2 a, der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/2000 gefördert errichteten Mietwohnhausanlage mit 70 Euro;
    3. Ziffer 3
      bei allen übrigen gefördert errichteten Mietwohnhausanlagen und Heimen mit 25 vH der auf die Wohnhausanlage auf Förderungsdauer entfallenden Förderungsleistung.
    Von diesen Beträgen ist die anlässlich der Weiterveräußerung zu entrichtende Grunderwerbsteuer abzuziehen.
  2. Absatz 2Das Land Wien kann der Veräußerung auch dann zustimmen, wenn der Veräußerer sich verpflichtet, anstelle der Rückzahlung der Förderungsleistung nach Absatz eins, für jeden veräußerten Quadratmeter Wohnnutzfläche im Falle
    des Absatz eins, Ziffer eins, für 1,5 Quadratmeter Wohnnutzfläche
    des Absatz eins, Ziffer 2, für 0,25 Quadratmeter Wohnnutzfläche
    des Absatz eins, Ziffer 3, für 1 Quadratmeter Wohnnutzfläche
    anlässlich der Errichtung von Mietwohnhausanlagen auf die Dauer von 20 Jahren ab Nutzungsbeginn von Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag im Sinne des Paragraph 4, der Neubauverordnung 2001 und für den restlich gestundeten Finanzierungsbeitrag lediglich die Eigenmittelverzinsung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG zu begehren. Zur Sicherung dieses Anspruches des Landes ist solange eine Bankgarantie beizubringen, als bis die einvernehmlich festgesetzte Wohnnutzfläche im Wege des Vorschlagsrechtes nach Paragraph 29, Absatz 4, WWFSG 1989 der Wohnnutzung zugeführt wurde.
  3. Absatz 3Im Zuge der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sind obgenannte Pauschalbeträge zu dem Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die mit Förderungszusicherung vereinbarte zustimmungspflichtige Umfinanzierung erfolgt. Die Pauschalbeträge sind im Verhältnis zum nicht veräußerten Geschäftsanteil zu kürzen. Im Übrigen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sinngemäß anzuwenden.