Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 19 a, und 52a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1998, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFalls einem Mieter oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung des auf seine durch Neubau oder Zubau errichteten Wohnung entfallenden, vom Errichter der Wohnung überwälzten Baukostenbeitrages auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann unter Bedachtnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens muß in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Anwartschafts-, Kauf- oder Mietvertrages stehen.
  3. Absatz 3Das Eigenmittelersatzdarlehen ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 4, betreffend den Wohnungseigentümer, dem Errichter der Wohnung zuzuzählen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei nach Paragraphen 12 und 14 WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen bis zu maximal:

 

12,5 %

7,5 %

5 %

2,5 %

wenn das Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von

der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten

einer Person

12 750 Euro

17 200 Euro

19 230 Euro

21 240 Euro

einer behinderten Person

14 025 Euro

20 230 Euro

22 260 Euro

24 280 Euro

zwei Personen

19 000 Euro

24 280 Euro

26 310 Euro

28 330 Euro

einer Familie nach Absatz 5,

20 900 Euro

27 310 Euro

29 340 Euro

31 350 Euro

drei Personen

21 500 Euro

27 310 Euro

29 340 Euro

31 350 Euro

einer Familie nach Absatz 5,

23 650 Euro

30 335 Euro

32 360 Euro

34 380 Euro

vier Personen

24 000 Euro

30 335 Euro

32 360 Euro

34 380 Euro

einer Familie nach Absatz 5,

26 400 Euro

33 370 Euro

35 400 Euro

37 420 Euro

für jede weitere Person jeweils

1 400 Euro

3 030 Euro

3 030 Euro

3 030 Euro

für jede weitere begünstigte Person nach Absatz 5,

1 540 Euro

 

 

 

nicht übersteigt.
  1. Absatz 2Bei nach Paragraph 15, WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen entspricht bei den Einkommensgrenzen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche,
    2. Ziffer 2
      7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche,
    3. Ziffer 3
      5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und
    4. Ziffer 4
      2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 30 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche
    als Berechnungsbasis für das Eigenmittelersatzdarlehen.
  2. Absatz 3Bei Bauvorhaben, bei denen der Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen hat, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4Bei Bauvorhaben, bei denen Eigenmittel im Ausmaß von 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen sind, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, zweiter Satz WWFSG 1989 erfüllt sind.
  4. Absatz 5Jungfamilien oder Haushaltsgemeinschaften, bei denen eine Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 vH aufweist, Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, sowie Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alleine in einem Haushalt leben, kann bei Miete einer Wohnung zusätzlich zu einem Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten für die Entrichtung der anteiligen Grundkosten ein weiteres Darlehen in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
  5. Absatz 6Die Einkommensgrenzen ändern sich in dem sich nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz WWFSG 1989 ergebenden Ausmaß.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Eigenmittelersatzdarlehen ist halbjährlich 0,5 vH dekursiv zu verzinsen.
  2. Absatz 2Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei einem Darlehen im Ausmaß von

mehr als 7,5 vH bis zu 12,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

20 Jahre

mehr als 5,0 vH bis zu 7,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

15 Jahre

mehr als 2,5 vH bis zu 5,0 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

10 Jahre

bis zu 2,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten  

5 Jahre

  1. Absatz 3Ein monatlicher Rückzahlungsbetrag (Tilgung und Verzinsung) für das gewährte Eigenmittelersatzdarlehen für den Grundkostenanteil ist bei aufrechtem Mietvertrag solange nicht zu leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden; werden bei der erstmals nach zehn Jahren, dann alle fünf Jahre ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße Einkommensgrenzen überschritten, ist der Zeitraum für die Rückzahlung des Darlehens samt Verzinsung wie folgt festzusetzen:
    1. Litera a
      10 Jahre bei Überschreitung der für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen,
    2. Litera b
      5 Jahre bei Überschreitung der für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 5,0 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen.
    Das Darlehen ist in 20 halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 5,27 vH des Darlehensbetrages bzw. in zehn halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 10,28 vH des Darlehensbetrages, beginnend mit dem der Überprüfung folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
  2. Absatz 4Das Darlehen für den Baukostenanteil ist in halbjährlichen Pauschalraten, beginnend am zweitnächsten der Antragstellung folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungswürdigkeit nach Paragraph 2, nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach Paragraph 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neue bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder.
  3. Absatz 5Bei der ab dem ersten Rückzahlungstermin nach zehn und 15 Jahren ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße können die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bis zu zwölf Monate nach dem Überprüfungsstichtag berücksichtigt werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Das Eigenmittelersatzdarlehen kann im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, WWFSG 1989 auch einem nachfolgenden Wohnungsmieter bzw. Wohnungseigentümer gewährt werden. Es ist nicht mehr zu gewähren, wenn die Laufzeit des Darlehens weniger als zwei Jahre beträgt und die Höhe des zu gewährenden Darlehens 15 Euro pro Nutzfläche unterschreitet.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 30/1995, außer Kraft.
  2. Absatz 2Für die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährten Eigenmittelersatzdarlehen ist die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 30/1995, weiterhin anzuwenden.