§ 2.
(1) Bei nach §§ 12 und 14 WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen bis zu maximal:
| 12,5 % | 7,5 % | 5 % | 2,5 % |
wenn das Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von | der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten |
einer Person | 12 750 Euro | 17 200 Euro | 19 230 Euro | 21 240 Euro |
einer behinderten Person | 14 025 Euro | 20 230 Euro | 22 260 Euro | 24 280 Euro |
zwei Personen | 19 000 Euro | 24 280 Euro | 26 310 Euro | 28 330 Euro |
einer Familie nach Abs. 5 | 20 900 Euro | 27 310 Euro | 29 340 Euro | 31 350 Euro |
drei Personen | 21 500 Euro | 27 310 Euro | 29 340 Euro | 31 350 Euro |
einer Familie nach Abs. 5 | 23 650 Euro | 30 335 Euro | 32 360 Euro | 34 380 Euro |
vier Personen | 24 000 Euro | 30 335 Euro | 32 360 Euro | 34 380 Euro |
einer Familie nach Abs. 5 | 26 400 Euro | 33 370 Euro | 35 400 Euro | 37 420 Euro |
für jede weitere Person jeweils | 1 400 Euro | 3 030 Euro | 3 030 Euro | 3 030 Euro |
für jede weitere begünstigte Person nach Abs. 5 | 1 540 Euro | | | |
| | | | |
(2) Bei nach § 15 WWFSG 1989 geförderten Miet- bzw. Eigentumswohnungen entspricht bei den Einkommensgrenzen gemäß Abs. 1
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1. | 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, |
2. | 7,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, |
3. | 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und |
4. | 2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ein Betrag von 30 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche |
als Berechnungsbasis für das Eigenmittelersatzdarlehen. |
(3) Bei Bauvorhaben, bei denen der Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen hat, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Bauvorhaben, bei denen Eigenmittel im Ausmaß von 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten aufzubringen sind, beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen 5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Voraussetzungen des § 19a zweiter Satz WWFSG 1989 erfüllt sind.
(5) Jungfamilien oder Haushaltsgemeinschaften, bei denen eine Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 vH aufweist, Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, sowie Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alleine in einem Haushalt leben, kann bei Miete einer Wohnung zusätzlich zu einem Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten für die Entrichtung der anteiligen Grundkosten ein weiteres Darlehen in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
(6) Die Einkommensgrenzen ändern sich in dem sich nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz WWFSG 1989 ergebenden Ausmaß.