Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewährung von Wohnbeihilfe, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1990,

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1992,

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994,

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2000,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 20, bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Unter den in den Paragraphen 20, bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 20, Absatz 4, und 5 bzw. Paragraph 47, Absatz 4, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (Paragraph 2, Ziffer 15, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
    Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

1.

Einkommensstufe

2,91 Euro

2.

Einkommensstufe

3,27 Euro

3.

Einkommensstufe

3,63 Euro

4.

Einkommensstufe

4,00 Euro

5.

Einkommensstufe

4,36 Euro

6.

Einkommensstufe

4,72 Euro

7.

Einkommensstufe

5,09 Euro

8.

Einkommensstufe

5,45 Euro

9.

Einkommensstufe

5,81 Euro

10.

Einkommensstufe

6,18 Euro

11.

Einkommensstufe

6,54 Euro

12.

Einkommensstufe

6,90 Euro

13.

Einkommensstufe

7,27 Euro

je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.
  1. Absatz 2Übersteigt das nach Absatz eins, ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer einer Wohnung, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen der Wiener Landesregierung vom 26. Februar 1985, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19 und 20 nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 8, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, außer Kraft.