Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Feuerwehrgesetz, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz)

StF.: LGBl. Nr. 16/1957

Änderung

LGBl. Nr. 22/1969

LGBl. Nr. 79/2001

LGBl. Nr. 14/2016

LGBl. Nr. 28/2018

LGBl. Nr. 71/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
  2. Absatz 2Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die der oder dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
  3. Absatz 3Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.

§ 2

Text

Leitung der Feuerwehraktionen.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.
  2. Absatz 2Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

§ 3

Text

Verhalten im Einsatz.

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.

§ 3a

Text

Mitwirkung bei Löscharbeiten.

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDie Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,) sowie Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jede Person nachzukommen.
  2. Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seines Telefons sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.
  4. Absatz 4Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.
  5. Absatz 5Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorbehalten.

§ 3b

Text

Feststellung der Brandursache.

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsDie Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
  2. Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 3c

Text

Missbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr.

Paragraph 3 c,

Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.

§ 3d

Text

Vergütung und Entschädigung.

Paragraph 3 d,
  1. Absatz einsAuf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des Paragraph 3 a, eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3 a, verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.
  3. Absatz 3Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.
  4. Absatz 4Ansprüche im Sinne des Absatz eins, sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.

§ 4

Text

römisch II. ABSCHNITT: BERUFSFEUERWEHR.

Feuerwehr der Stadt Wien.

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.
  2. Absatz 2In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.

§ 5

Text

römisch III. ABSCHNITT: FREIWILLIGE FEUERWEHREN.

Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWenn besondere Verhältnisse es erfordern, können Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.
  3. Absatz 3Der Aufruf hat Angaben über die Stelle, an die die Meldung zu richten ist, über die Frist für die Meldung, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über die Anzahl der erforderlichen Personen zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Voraussetzungen der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr sind der ständige Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet, ein Mindestalter von 17 und ein Höchstalter von 50 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst und ein guter Leumund. Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges verurteilt wurden, gelten bis zur Tilgung der Verurteilung nicht als geeignet. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  5. Absatz 5Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 6

Text

Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
  2. Absatz 2Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
  3. Absatz 3entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018

§ 7

Text

Gelöbnis.

Paragraph 7,

Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten."

§ 8

Text

Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Dienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.
  2. Absatz 2Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (Paragraph 17, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.

§ 9

Text

Vorgesetzte.

Paragraph 9,

Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.

§ 10

Text

Pflichten.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:
    1. Litera a
      die Dienstvorschriften einzuhalten;
    2. Litera b
      im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten;
    3. Litera c
      sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden;
    4. Litera d
      an den angeordneten Übungen teilzunehmen;
    5. Litera e
      die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln;
    6. Litera f
      im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.

§ 11

Text

Rechte.

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDen Mitgliedern einer Feuerwehr sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
  2. Absatz 2Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.

§ 12

Text

Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
    1. Litera a
      durch ehrenvolle Entlassung;
    2. Litera b
      durch Austritt;
    3. Litera c
      durch Ausschluß.
  2. Absatz 2Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied
    1. Litera a
      die körperliche oder geistige Eignung verliert;
    2. Litera b
      den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;
    3. Litera c
      wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
  3. Absatz 3Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
  4. Absatz 4Der Ausschluß ist zu verfügen
    1. Litera a
      bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;
    2. Litera b
      bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.

§ 13

Text

Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren.

Paragraph 13,

Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.

§ 14

Text

römisch IV. ABSCHNITT: BETRIEBSFEUERWEHREN.

Betriebsfeuerwehren.

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.
  2. Absatz 2Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.
  3. Absatz 3Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.
  4. Absatz 4Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

§ 15

Text

römisch fünf. ABSCHNITT: KOSTEN.

Kosten der Feuerwehren.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.
  2. Absatz 2Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.
  3. Absatz 3Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Absatz 2, bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (Paragraph eins, Absatz 2,) eine Gebühr festzusetzen.
  4. Absatz 4Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr der Verursacherin bzw. dem Verursacher die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
  5. Absatz 5Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.

§ 16

Text

römisch VI. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN.

Strafbestimmungen.

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWer den Vorschriften der Paragraphen 3 a, Absatz eins bis 4, 3b Absatz 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 2Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 14, Absatz 3,, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet nur auf Übertretungen des Paragraph 10, Absatz , Litera e, dieses Gesetzes Anwendung.

§ 17

Text

römisch VII. ABSCHNITT: ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNGEN

Zuständigkeitsbestimmungen.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
  2. Absatz 2Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
  3. Absatz 3Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
  4. Absatz 4Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  5. Absatz 5Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  6. Absatz 6Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 4, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach Paragraph 3 d, Absatz 4,