(4)Absatz 4Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.