Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG

StF: LGBl. Nr. 84/2012

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Inhalt

Paragraph eins,

Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß Paragraphen 3 und 31 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß Paragraph 4, VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).

§ 2

Text

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDurch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.
  2. Absatz 2Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger erfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994.

§ 3

Text

Außerdienststellung

Paragraph 3,

Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.

§ 4

Text

Leitung

Paragraph 4,

Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.

§ 4a

Text

Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und
    2. Ziffer 2
      Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist, sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
  4. Absatz 4Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

§ 4b

Text

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 4 b,

Die Präsidentin oder der Präsident ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Mitglieder, der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger sowie des sonstigen Personals des Verwaltungsgerichts im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit sie oder er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter (Paragraph 4,) sowie hinsichtlich der Mitglieder und der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger als Dienstbehörde (Paragraph 4 a,) benötigt. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Mitglieder des Verwaltungsgerichts

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAuf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a,, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die Paragraphen 68 d und 71a jedenfalls anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO 1994.

§ 6

Text

Arbeitszeit und Arbeitsort

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie an jedem für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen. Für ein Mitglied, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde (Teilauslastung), ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Gründe für die Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident kann unter Berücksichtigung des sich aus Absatz eins, erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig erscheint.
  3. Absatz 3Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Absatz eins, genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können. Während des in Absatz eins, genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen.
  4. Absatz 4Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.
  5. Absatz 5Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Absatz eins,) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in Paragraph 9, vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.

§ 7

Text

Teilauslastung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsParagraph 28, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ – soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht – der Begriff „Teilauslastung“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „die gewünschten Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz zu erfolgen hat“ tritt,
    4. Ziffer 4
      die Bezugnahmen auf Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 5 und 7 DO 1994 entfallen und
    5. Ziffer 5
      die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.
  2. Absatz 2Paragraph 29, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt,
    4. Ziffer 4
      die Bezugnahmen auf Paragraph 27, DO 1994 als Bezugnahmen auf Paragraph 8, dieses Gesetzes gelten und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 29, Absatz 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.
  3. Absatz 2 aParagraph 29 a, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt und
    3. Ziffer 3
      die Teilauslastung nur im Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.
  4. Absatz 3Paragraph 46, Absatz 6, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffs „Beschäftigungsausmaßes“ der Begriff „Auslastung“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs „Vollbeschäftigung“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ tritt.
  5. Absatz 4Paragraph 48, Absatz 2 a, letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, acht Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,
    2. Ziffer 2
      bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Ziffer eins, genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht,
    3. Ziffer 3
      bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz genannten Arbeitstage mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat, die gemäß Ziffer 2, ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu dividieren ist.
  6. Absatz 4 aParagraph 55 a, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Vollbeschäftigung“ jeweils der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs „Pflegeteilzeit“ der Begriff „Pflegeteilauslastung“ tritt,
    3. Ziffer 3
      die Bezugnahmen auf Paragraph 27, Absatz 5 bis 7 entfallen und
    4. Ziffer 4
      die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.
  7. Absatz 5Paragraph 61 b, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt,
    3. Ziffer 3
      die Bezugnahmen auf die Paragraphen 26, Absatz 2,, 27 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 30, DO 1994 entfallen und
    4. Ziffer 4
      die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 DO 1994
      Oder – sofern nicht Paragraph 55 a, DO 1994 zur Anwendung gelangt – zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (Paragraph 61, Absatz 5, DO 1994) notwendig ist und
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  3. Absatz 3Die Teilauslastung gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      sofern sich nicht auf Grund der Absatz 4 und 5 ein kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes
      zu gewähren.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Absatz eins, mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.
  5. Absatz 5Teilauslastungen gemäß Absatz eins, dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.

§ 9

Text

Besoldung

Paragraph 9,

Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

6.636,00

02

7.026,05

03

7.416,10

04

7.806,11

05

8.485,54

06

8.875,57

07

9.265,62

08

9.655,65

  1. Ziffer 2
    Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.
  2. Ziffer 3
    Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Ziffer eins, genannte Gehalt um 1.044,53 Euro.
  3. Ziffer 4
    Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 13.760,25 Euro.
  4. Ziffer 5
    Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
  5. Ziffer 6
    Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und 1a, Paragraphen 39 a,, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden.
  6. Ziffer 7
    Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

§ 10

Text

Dienstbeurteilung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Artikel 130 und 131 B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5, VGWG).
  2. Absatz 2Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,
    4. Ziffer 4
      entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird, oder
    5. Ziffer 5
      nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Absatz eins, genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten und die Auffassung;
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;
    4. Ziffer 4
      die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das Verhandlungsgeschick;
    5. Ziffer 5
      die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
    6. Ziffer 6
      das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
    7. Ziffer 7
      die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und
    8. Ziffer 8
      der Erfolg der Verwendung.
  4. Absatz 4Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  5. Absatz 5In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.

§ 11

Text

Disziplinargericht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDisziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
  2. Absatz 2Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Vom Disziplinargerichtsind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß Paragraph 15, aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.

§ 12

Text

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.
  3. Absatz 3Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in Paragraph 86, Absatz 4, DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in Paragraph 86, Absatz 4, DO 1994 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten.
  4. Absatz 4Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:
    1. Ziffer eins
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    2. Ziffer 2
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      mit der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 59, DO 1994 bzw. gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
    4. Ziffer 4
      mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien,
    5. Ziffer 5
      durch Enthebung, welche die Landesregierung
      1. Litera a
        auf begründetes Ansuchen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), bei einer länger als drei Monate dauernden Amtsunfähigkeit der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters) aus gesundheitlichen Gründen oder bei einem länger als drei Monate dauernden Karenzurlaub (Paragraph 56, DO 1994 bzw. Paragraph 34, VBO 1995) verfügen kann oder
      2. Litera b
        bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt (der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen zu verfügen hat.
  5. Absatz 5Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in Paragraph 97, Absatz eins, DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.
  6. Absatz 6Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.

§ 13

Text

Vorerhebungen und Suspendierung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
  2. Absatz 2Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
  4. Absatz 4Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
  5. Absatz 5Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Absatz 3,, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Absatz 4, das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 14

Text

Disziplinarverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – Paragraphen 76 bis 78, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 87,, Paragraph 90, Ziffer eins und 3 bis 5, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 92 und 93, Paragraph 94, Absatz 4,, 5, 7 und 8, Paragraph 95, Absatz eins,, 2, 3a und 4, Paragraph 96,, Paragraph 97 a, Ziffer 2,, Paragraphen 99 a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
  2. Absatz 2Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (Paragraph 11, Absatz 3,) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch Paragraph 109, Absatz eins,, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (Paragraph 13, Absatz eins,) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.
  4. Absatz 4Die in Paragraph 97, Absatz eins, DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. Paragraph 97 a, Ziffer eins, DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 12, Absatz 5,) als Einstellung gilt.
  5. Absatz 5Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes − im Fall des Paragraph 11, Absatz 3, ehemaliges − Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.

§ 15

Text

Beendigung des Amts und Reaktivierung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Absatz 2, genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Absatz 3,), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Absatz 3 a,), durch Amtsenthebung (Absatz 4,) oder Tod.
  2. Absatz 2Das Amt endet mit
    1. Ziffer eins
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Ziffer 2
      Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,
    3. Ziffer 3
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
      3. Litera c
        die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder
    5. Ziffer 5
      Austritt gemäß Paragraph 73, DO 1994.
  3. Absatz 3Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
  4. Absatz 3 aDas Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68 b, oder Paragraph 68 c, DO 1994 erfüllt. Paragraph 68 b, Absatz 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) ist Absatz 4, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
  5. Absatz 4Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, erster Satz) beurteilt wird oder
    2. Ziffer 2
      es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß Paragraphen 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
  6. Absatz 4 aDienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) die Voraussetzungen nach Absatz 4, vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  7. Absatz 4 bErkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
  8. Absatz 5Die Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und 3 und Absatz 4, Ziffer eins, dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des Paragraph 74, DO 1994, die Gründe des Absatz 2, Ziffer eins, und 4 als Austritt im Sinn des Paragraph 73, DO 1994.
  9. Absatz 6Die Amtsenthebung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, gilt als Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 a, DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
  10. Absatz 7Die neuerliche Ernennung gemäß Paragraph 3, VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger

Voraussetzungen für die Bewerbung

Paragraph 16,

Voraussetzungen für die Bewerbung als Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. Ziffer 2
    die Einreihung in die Verwendungsgruppe B im Sinn der Anlage 1 der BO 1994 und
  3. Ziffer 3
    die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den Fachverwaltungsdienst oder den technischen Fachdienst.

§ 17

Text

Ausbildung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger dauert ein Jahr und umfasst die praktische Ausbildung im Verwaltungsgericht, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie der Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  2. Absatz 2Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende Arbeitsgebiet.
  3. Absatz 3Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

§ 18

Text

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 2 a,, 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie Paragraph 74, Ziffer 3, DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar.

        

  1. Ziffer 2
    Paragraph 20, DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts gebunden ist.
  1. Absatz 2Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.
  2. Absatz 3Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.
  3. Absatz 4Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 73, DO 1994,
    2. Ziffer 2
      mit der Entlassung gemäß Paragraph 74, Ziffer eins und 2 DO 1994,
    3. Ziffer 3
      durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 68 bis 68c und 115i DO 1994),
    4. Ziffer 4
      durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, VGWG,
    5. Ziffer 5
      mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, EUB-SVG oder
    6. Ziffer 6
      durch Tod.
      Die Beendigung der Funktion gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 5 hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Folge.

§ 19

Text

Funktionszulage

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDen Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 644,41 Euro.
  2. Absatz 2Die Funktionszulage gemäß Absatz eins, ist eine Leistungszulage im Sinn des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994. Sie ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 72, für die

Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.

  1. Absatz 3Lautet die Beurteilung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.

§ 21

Text

Verweisung auf andere Gesetze

Paragraph 21,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22,

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
  2. Ziffer 2
    Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.
  3. Ziffer 2 a
    Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (Paragraph 12,) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.
  4. Ziffer 3
    Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß Paragraph 10,, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.
  5. Ziffer 4
    Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

  1. Ziffer 5
    Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 8

1 Jahr und

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

  1. Ziffer 6
    Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse römisch III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

Dienstklasse römisch III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

Dienstklasse römisch VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

Dienstklasse römisch VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

  1. Ziffer 7
    Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

  1. Ziffer 2
    Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Ziffer 3,), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch VII oder höher, erhielte.
  2. Ziffer 3
    Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Ziffer 2, setzt sich aus
    1. Litera a
      dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und
    2. Litera b
      dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß Paragraph 37 a, BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,
                     zusammen. Der sich aus Litera b, ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.
  3. Ziffer 4
    Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer eins, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer eins, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums.

§ 22b

Text

Paragraph 22 b,

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, ist nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.

§ 22c

Text

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsParagraph 9, Ziffer 2, ist für Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die vor 1. August 2015 ernannt wurden und für die Paragraphen 22 und 22a nicht gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihr Besoldungsdienstalter am 1. August 2015 dem seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts bis einschließlich 31. Juli 2015 verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraum entspricht.
  2. Absatz 2Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Ruhestandsversetzungen, die vor Inkrafttreten der 11. Novelle beantragt wurden, sofern noch kein Erkenntnis im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz erlassen wurde.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung (Paragraph 17, Absatz eins,) mit der Maßgabe, dass folgende Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:

  1. Ziffer eins
    die Tätigkeit als Geschäftsabteilungsleiterin oder Geschäftsabteilungsleiter des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien,
  2. Ziffer 2
    die Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im Rechtsmittelverfahren und
  3. Ziffer 3
    die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDie Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren geht auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses, welches am Tag der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz im Disziplinarausschuss innehatte, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Disziplinargericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des Disziplinarausschusses vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

§ 23b

Text

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsDie Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz bei dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat (Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung vor der 18. Novelle zu diesem Gesetz) anhängigen Verfahren geht, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen. Das Mitglied, welches am Tag der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz in dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat innehat, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senates vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

§ 24

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme der Paragraphen 16,, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG), LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 16,, 17 und 23 sind in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.