Anlage 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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1. | Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen. |
2. | Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit. Soweit ein bestimmtes Besoldungsdienstalter Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, sind Zeiträume, um die das Besoldungsdienstalter gemäß § 11 Abs. 7 erhöht wurde, abzuziehen. |
3. | Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung. |
4. | Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht. |
Gruppenaufteilung
SCHEMA I
Verwendungsgruppe 1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Verwendungsgruppe 2
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
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1. | Facharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe betraut |
| Facharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare Fachaufsicht |
| Hochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten |
| Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung |
| Oberköche/Oberköchinnen |
| Obermagazineure/Obermagazineurinnen |
| Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Spezialfacharbeiter/Spezialfacharbeiterinnen |
| Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen |
2. | Facharbeiter/Facharbeiterinnen |
| Heizer/Heizerinnen |
| Köche/Köchinnen |
| Magazineure/Magazineurinnen |
| Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen) |
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
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1. | Aufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen |
| Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen |
| Desinfektoren/Desinfektorinnen, Erste |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Erste |
| Fleischer/Fleischerinnen, Erste |
| Forstaufseher/Forstaufseherinnen, mit Prüfung |
| Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, Erste |
| Gärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und Heime |
| Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Kontrollableser/Kontrollableserinnen |
| Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Lehrwerkstättengehilfen/Lehrwerkstättengehilfinnen |
| Motorführer/Motorführerinnen der Kleinbahnen |
| Schulwarte/Schulwartinnen |
| Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen |
| Setzer/Setzerinnen |
| Straßenwalzenmaschinisten/Straßenwalzenmaschinistinnen |
| Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/Kanalarbeiterinnen |
| Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen |
| Zahntechniker/Zahntechnikerinnen |
2. | Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen |
| Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen |
| Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen |
| Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen |
| Laboranten/Laborantinnen |
| Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen |
| Oberwäscher/Oberwäscherinnen |
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
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1. | Bauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach zweijähriger Tätigkeit |
| Hochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) |
| Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze |
| Kesselmaurer/Kesselmaurerinnen |
| Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Pflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze |
| Revisionselektriker/Revisionselektrikerinnen |
| Schweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssen |
| Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Z 1 und 2 |
| Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen |
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
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1. | Aufseher/Aufseherinnen |
| Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der Gasreglerwartung |
| Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im Gebrechenbehebungsdienst |
| Schweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Z 1 bis 3 |
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
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1. | Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen |
| Autobuslenker/Autobuslenkerinnen |
| Kontrollore/Kontrollorinnen |
| Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Betrieblichen Qualitätssicherung |
| Mitarbeiter/Mitarbeiterinnendes betrieblichen Service |
| Straßenbahnfahrer/Straßenbahnfahrerinnen |
| Telefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| U-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen |
2. | Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen Schulungen |
| Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau |
| Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen |
| Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten |
| Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung |
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
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1. | Partieführer/Partieführerinnen von Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3P |
| Telefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung |
Verwendungsgruppe 3P
Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:
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1. | Beamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind; |
2. | Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind; |
3. | Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis angegebenen Voraussetzungen. |
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
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1. | Facharbeiter/Facharbeiterinnen |
3. | Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
| Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien |
| Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist |
| Magazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf |
| Telefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
| Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 |
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
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1. | Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf |
2. | Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen |
3. | Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin |
| Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
| Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin |
| Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
| Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/Kanzleigehilfin |
| Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
| Oberwäscher/Oberwäscherinnen |
| Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
| Serviceassistenten/Serviceassistentinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Serviceassistent/Serviceassistentin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Serviceassistent/Serviceassistentin |
| Versorgungsassistenten/Versorgungsassistentinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Versorgungsassistent/Versorgungsassistentin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Versorgungsassistent/Versorgungsassistentin |
| Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im Wäschereibetrieb |
| Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A |
| Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshel-ferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
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1. | Laboranten/Laborantinnen |
2. | Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) |
| Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen |
| Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) |
3. | Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Anlage des Betriebes |
| Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin |
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
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1. | Facharbeiter/Facharbeiterinnen im Eichraum |
| Isolierer/Isoliererinnen |
| Laboranten/Laborantinnen |
2. | Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) |
| Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) |
3. | Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin |
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
2. | Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) |
3. | Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Abteilung |
| Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau |
| Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin |
| Schreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A |
| Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten |
| Stationswarte/Stationswartinnen nach achtjähriger Verwendung als Stationswart/Stationswartin |
| Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte |
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
3. | Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt wurde |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind |
Verwendungsgruppe 3A
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
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1. | Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin |
| Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 |
2. | Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte |
| Magazineure/Magazineurinnen |
| Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet |
| Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen) |
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
| | | | | | | | | | |
1. | Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin |
2. | Desinfektoren/Desinfektorinnen |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen |
| Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen |
| Hauswarte/Hauswartinnen |
| Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen |
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
2. | Küchenkassiere/Küchenkassierinnen |
| Messgehilfen/Messgehilfinnen |
| Wehrwärter/Wehrwärterinnen |
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
2. | Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen |
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
1. | Stationswarte/Stationswartinnen |
| Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen |
2. | Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und Werkstättendienst |
| Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen |
| Schreiber/Schreiberinnen |
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
1. | Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für Bestattungsdurchführungen |
| Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin |
Verwendungsgruppe 3
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;
bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;
bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
| | | | | | | | | | |
1. | Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen |
| Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen |
| Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet |
| Platzmeister/Platzmeisterinnen |
| Portiere/Portierinnen |
| Telefonisten/Telefonistinnen |
| Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen) |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt A |
4. | Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin (Arbeiter/Arbeiterin) |
| Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/Heizerhelferin |
| Hilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger Ausbildung |
| Magazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin |
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
| | | | | | | | | | |
1. | Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen |
| Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen |
| Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen |
| Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung |
| Aufseher/Aufseherinnen |
| Ausmesser/Ausmesserinnen |
| Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen |
| Desinfektoren/Desinfektorinnen |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen |
| Forstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne Prüfung |
| Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen |
| Hauswarte/Hauswartinnen |
| Kassiere/Kassierinnen |
| Laboranten/Laborantinnen |
| Laborgehilfen/Laborgehilfinnen |
| Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen |
| Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen |
| Serviceassistenten/Serviceassistentinnen |
| Traktorführer/Traktorführerinnen |
| Versorgungsassistenten/Versorgungsassistentinnen |
| Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt B |
3. | Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen |
| Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen |
| Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen |
4. | Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin |
| Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des Friedhofsbetriebes |
| Badewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/Badewartin |
| Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin |
| Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/Wäschereigehilfin |
| Müllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/Müllauflegerinnenposten |
| Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen |
| Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterin |
| Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin |
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
1. | Küchenkassiere/Küchenkassierinnen |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt C |
3. | Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken |
| Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen |
| Kranführer/Kranführerinnen |
| Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen |
| Messgehilfen/Messgehilfinnen |
| Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen |
| Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle |
4. | Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis |
| Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterin |
| Wehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin |
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt D |
4. | Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach dreijähriger Verwendung in der Gaszählerreparaturwerkstätte |
| Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis |
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
1. | Ausmesser/Ausmesserinnen |
| Bürohelfer/Bürohelferinnen |
| Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein G |
| Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt E |
3. | Kranführer/Kranführerinnen |
| Schreiber/Schreiberinnen |
4. | Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Betriebes |
| Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen Abteilungen |
| Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis |
| Schweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung |
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
| | | | | | | | | | |
1. | Fachgehilfen/Fachgehilfinnen des Bestattungsdienstes |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen |
| Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit Lagerführung |
| Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/Maschinarbeiterin |
| Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin |
2. | Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt F |
4. | Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin |
Verwendungsgruppe 4
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Arbeiter/Arbeiterinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
SCHEMA II
Verwendungsgruppe A
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Apotheker/Apothekerinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Verwendungsgruppe B
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
| | | | | | | | | | |
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des technischen Dienstes |
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Wiener Stadtgärten
Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, bei Erfüllung der im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, genannten Voraussetzungen
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Verwendungsgruppe C
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung oder Bauhandwerkerschule
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Brandmeister/Brandmeisterinnen
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung
Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste
Hausinspektoren/Hausinspektorinnen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung
Küchenleiter/Küchenleiterinnen
Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der media Wien
Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung
Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken
Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses
Löschmeister/Löschmeisterinnen
Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten (FN 2)
Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin
Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen
Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr, nach vorheriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe D und Absolvierung der für die Funktion als Gruppenkommandant/Gruppenkommandantin der Parkraumüberwachung vorgesehenen Eignungsprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung(FN 1)
Revisoren/Revisorinnen
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Revisoren/Revisorinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Organisten/Organistinnen
Verwendungsgruppe D1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D (FN3)
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Verwendungsgruppe D
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit Prüfung
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung
Erzieher/Erzieherinnen
Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen
Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit
Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung
Restauratoren/Restauratorinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierinnen
Verwendungsgruppe E1
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr
Verwendungsgruppe E
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen
Heimhelfer/Heimhelferinnen
Horthelfer/Horthelferinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr
SCHEMA II KA
Verwendungsgruppe KA 1
Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen des Stadtrechnungshofes gemäß § 73 Abs. 1 WStV
Leitende Bedienstete des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Verwendungsgruppe KA 2
Leiter/Leiterinnen von Prüfgruppen des Stadtrechnungshofes
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes mit abgeschlossenem, für die Prüftätigkeit relevantem Hochschulstudium
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Verwendungsgruppe KA 3
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes
SCHEMA II K
| | | | | | | | | | |
1. | Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. |
2. | Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen, Leiter/Leiterinnen MTDG, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG, Leiter/Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind. |
3. | Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten. |
4. | Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten. |
5. | Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten. |
6. | Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten. |
Verwendungsgruppe K 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz
| | | | | | | | | | |
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG |
Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG |
Leiter/Leiterinnen MTDG |
Lehrer/Lehrerinnen für MTDG |
Leiter/Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG |
Verwendungsgruppe K 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst;
bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998.
| | | | | | | | | | |
1. | Beamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste |
2. | Pflegevorsteher/Oberinnen |
3. | Leitende Lehrhebammen |
4. | Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen |
| Rhythmiker/Rhythmikerinnen |
5. | Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen Leitende Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen |
Verwendungsgruppe K 3
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.
| | | | | | | | | | |
1. | Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege |
| Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege |
| Pflegevorsteher/Oberinnen |
| Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege |
2. | Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege |
3. | Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen |
Lehrhebammen |
Leitende Lehrhebammen |
Leitende Hebammen |
4. | Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen |
Verwendungsgruppe K 4
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.
| | | | | | | | | | |
1. | Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen |
2. | Hebammen |
3. | Medizinisch-technische Fachkräfte, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft |
4. | Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Medizinischer Fachassistent/ Medizinische Fachassistentin |
| Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Leitender Medizinischer Fachassistent/Leitende Medizinische Fachassistentin |
Verwendungsgruppe K 5
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 5 ist
| | | | | | | | | | |
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G; |
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem MABG; |
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG. |
1. | Medizinisch-technische Fachkräfte |
2. | Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen |
Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende
| | | | | | | | | | |
3. | Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen |
Verwendungsgruppe K 6 (FN 4)
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen, ausgenommen Laborgehilfen/Laborgehilfinnen, die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, bei der Beamtengruppe der Laborgehilfen/Laborgehilfinnen die Berufs-berechtigung gemäß dem MTF-SHD-G;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, oder auf Grund des § 39 MABG;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin (§ 10 Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (§ 9 SanG) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 7 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe am 31. August 1997;
| | | | | | | | | | |
bei der in Z 8 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005. |
1. | Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen |
| Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen, Leitende |
| Gipsassistenten/Gipsassistentinnen |
| Laborassistenten/Laborassistentinnen |
| Laborgehilfen/Laborgehilfinnen |
| Operationsassistenten/Operationsassistentinnen |
| Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende |
| Ordinationsassistenten/Ordinationsassistentinnen |
| Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen |
| Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Erste |
| Obduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, Leitende |
| Röntgenassistenten/Röntgenassistentinnen |
2. | Heilmasseure/Heilmasseurinnen |
| Medizinische Masseure/Masseurinnen |
| Medizinische Masseure/Masseurinnen, Leitende |
3. | Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen |
4. | Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen |
5. | Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen |
6. | Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen |
7. | Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen |
8. | Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen |
SCHEMA II P
Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:
| | | | | | | | | | |
1. | Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. |
2. | Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind. |
3. | Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten. |
Verwendungsgruppe P 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.
| | | | | | | | | | |
1. | Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen |
2. | Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen |
Verwendungsgruppe P 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.
Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
Verwendungsgruppe P 3
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Verwendungsgruppe P 4
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
| | | | | | | | | | |
1. | Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege |
| Lehrvorsteher/Schuloberinnen |
| Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege |
| Pflegevorsteher/Oberinnen |
| Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege |
2. | Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege |
Verwendungsgruppe P 5
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
Verwendungsgruppe P 6
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.
Pflegevorsteher/Oberinnen
SCHEMA II R
Verwendungsgruppe RÄ
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.
Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien
Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien
Verwendungsgruppe R 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien
Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien
Verwendungsgruppe R 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle
Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie
Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien
Verwendungsgruppe R
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
SCHEMA II KAV
Verwendungsgruppe A 1
Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Verwendungsgruppe A 2
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Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten |
Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen
Verwendungsgruppe A 3
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Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen |
Fachärzte/Fachärztinnen des Gesundheitsverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Verwendungsgruppe A 5
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Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes in Ausbildung |
SCHEMA II L
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Bei der Einreihung eines Lehrers/einer Lehrerin oder Leiters/Leiterin einer Unterrichtsanstalt in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen sind §§ 202, 235 und 248a sowie die Anlage 1 Z 23 bis 27 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass |
1. | Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Z 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist; |
2. | Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Z 25.1 lit. h der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen, und dass für die Einreihung in die Verwendungsgruppen L 1 bzw. L 2a 1 die bei der Stadt Wien abgelegte Dienstprüfung aus Didaktik der Zusatzprüfung aus Didaktik gemäß Z 23.4 und Z 23.5 bzw. Z 25.1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gleichzuhalten ist, wobei die Einreihung unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass diese Dienstprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Diensteintritt bzw. Verwendung als Lehrer/Lehrerin erfolgreich absolviert wird; |
3. | Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt tätig wären. |
Verwendungsgruppe L 1
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 2
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 1
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Pädagogische Regionalleiter/Pädagogische Regionalleiterinnen |
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2b 1
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 3
Lehrer/Lehrerinnen
Verwendungsgruppe LKS
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Übungsleiter/Übungsleiterinnen und Trainer/Trainerinnen, mit abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/Sportlehrerin an der Bundesanstalt für Leibeserziehung |
Verwendungsgruppe LKA
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Assistenzpädagogen/Assistenzpädagoginnen mit abgeschlossener Ausbildung zum pädagogischen Assistenten/zur pädagogischen Assistentin für Kindergarten und Hort |
Verwendungsgruppe LKP
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Hortpädagogen/Hortpädagoginnen |
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindergartens
Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen
Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen
Fußnoten:
1) Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.
2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
4) Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.