Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung Art. 15a B-VG; Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Fassung vom 14.09.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Sonstige Textteile

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1               Gegenstand

Artikel 2               Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3               Voraussetzungen

Artikel 4               Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Artikel 5               Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Artikel 6               Prüfbedingungen

Artikel 7               Prüfbericht und Bestätigungen

Artikel 8               Technische Dokumentation

Artikel 9               Typenschild

Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10               Errichtung und Ausstattung

Artikel 11               Messöffnungen

Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken

Artikel 12               Allgemeines

Artikel 13               Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

Artikel 14               Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Artikel 15               Blockheizkraftwerke

Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe

Artikel 16               Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen

Artikel 17               Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 18               Einfache Überprüfung

Artikel 19               Umfassende Überprüfung

Artikel 20               Kontinuierliche Überwachung

Artikel 21               Außerordentliche Überprüfung

Artikel 22               Überwachung, Datenerfassung

Artikel 23               Sanierung

Abschnitt VII
Prüfberechtigte

Artikel 24               Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

Artikel 25               Prüfnummer, Qualitätssicherung

Artikel 26               Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 27               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 28               Umsetzung

Artikel 29               Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 30               Anpassung und gegenseitige Information

Artikel 31               Ausfertigung, Mitteilung

Artikel 32               Sprachliche Gleichstellung

Anlage 1              Datenblatt Feuerungsanlage

Anlage 2              Prüfbericht für Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 30. März 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Art. 1

Text

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
  2. Absatz 2Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Abschnitte römisch III und römisch IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Artikel 28,) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Abschnitte römisch III bis römisch VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Vereinbarung sind:

  1. Ziffer eins
    Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  2. Ziffer 2
    Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
  4. Ziffer 4
    bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
  5. Ziffer 5
    Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
  6. Ziffer 6
    Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  7. Ziffer 7
    Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  8. Ziffer 8
    Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
  9. Ziffer 9
    CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  10. Ziffer 10
    feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
    1. Litera a
      alle Arten von Braunkohle,
    2. Litera b
      alle Arten von Steinkohle,
    3. Litera c
      Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
    4. Litera d
      Torf;
  11. Ziffer 11
    Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
  12. Ziffer 12
    flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden;
  13. Ziffer 13
    gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und Flüssiggas;
  14. Ziffer 14
    Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25 °C zurückgeführt werden;
  15. Ziffer 15
    Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;
  16. Ziffer 16
    Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
  17. Ziffer 17
    Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
  18. Ziffer 18
    Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
  19. Ziffer 19
    nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
  20. Ziffer 20
    NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
  21. Ziffer 21
    NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  22. Ziffer 22
    OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  23. Ziffer 23
    Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
  24. Ziffer 24
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  25. Ziffer 25
    Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
  26. Ziffer 26
    SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
  27. Ziffer 27
    standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
  28. Ziffer 28
    Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
  29. Ziffer 29
    Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
  30. Ziffer 30
    Überwachungsstelle: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist, soweit das Land nicht eine andere Stelle oder Einrichtung als Überwachungsstelle festlegt;
  31. Ziffer 31
    Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
  32. Ziffer 32
    Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
  33. Ziffer 33
    Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
  34. Ziffer 34
    Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
  35. Ziffer 35
    Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
  36. Ziffer 36
    zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

Art. 3

Text

Abschnitt II

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3

Voraussetzungen

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Artikel 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte
biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

 

Raumheizgeräte

Zentralheizgeräte

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

150/100*

300

300

100

100

OGC

80/50*

50/30*

50

30

80

30

Staub

60/35*

50/30*

60/35*

60/35*

50/35*

50/35*

*              ab 1. 1. 2015 geltende Werte

  1. Ziffer 2
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets
Raumheizgeräte

Holzpellets
Zentralheizgeräte

sonstige
Holzbrennstoffe

sonstige
standardisierte
biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

150/100**

150/100**

150/100**

300

OGC

30

30/20**

30

30/20**

Staub

50/25**

40/20**

50/30**

60/35**

*              Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

**              ab 1. 1. 2015 geltende Werte

  1. Ziffer 3
    Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

  1. Ziffer 4
    Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

Atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

*              Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

Art. 5

Text

Artikel 5

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Artikel 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

  1. Ziffer eins
    Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

70/72*

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

78/80*

*              ab 1. 1. 2015 geltende Werte

  1. Ziffer 2
    Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)              Herde

73

b)              sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

  1. Ziffer 3
    Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

a)              Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

 

              bis 12 kW

83

              über 12 kW              

(78,7 + 4 log Pn)

b)              Vorratswasserheizer

82

  1. Ziffer 4
    Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)              mit händischer Beschickung

 

              bis 10 kW

79

              über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

              über 200 kW

89

b)              mit automatischer Beschickung

 

              bis 10 kW

80

              über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

              über 200 kW

90

  1. Ziffer 5
    Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

durchschnittliche Wassertemperatur
in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

> (84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

> (91+1 log Pn)

 

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

> 50

> (80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

> (97+1 log Pn)

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

*              Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

**              Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Art. 6

Text

Artikel 6

Prüfbedingungen

  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
      1. Litera a
        Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
      2. Litera b
        Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegeben Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
    3. Ziffer 3
      Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
  4. Absatz 4Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
  5. Absatz 5Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Prüfbericht und Bestätigungen

  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Artikel 5, ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
  2. Absatz 2Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
  3. Absatz 3Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  4. Absatz 4Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Absatz 3, erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Technische Dokumentation

  1. Absatz einsDer Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Artikel 7, Absatz 3, oder 4;
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Artikel 7, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. Ziffer 6
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Artikel 4, überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Artikel 5, beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

Art. 9

Text

Artikel 9

Typenschild

  1. Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Firmensitz des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      Herstellnummer und Baujahr;
    4. Ziffer 4
      Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
    6. Ziffer 6
      zulässige Brennstoffe;
    7. Ziffer 7
      zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. Ziffer 8
      höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
    9. Ziffer 9
      Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
    10. Ziffer 10
      bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 enthalten.

Art. 10

Text

Abschnitt III

Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10

Errichtung und Ausstattung

  1. Absatz einsFür die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes römisch II erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
    2. Ziffer 2
      Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnittes römisch IV eingehalten werden können.
    3. Ziffer 3
      Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
    5. Ziffer 5
      Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 10,), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
    6. Ziffer 6
      Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
  2. Absatz 2Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Messöffnungen

  1. Absatz einsWenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Artikel 21,) herzustellen.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
  3. Absatz 3Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

Art. 12

Text

Abschnitt IV

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken

Artikel 12

Allgemeines

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Art. 13

Text

Artikel 13

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Absatz 2Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
    1. Ziffer eins
      Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

*              Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Artikel 13, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Grenzwerte gemäß Artikel 13, Absatz 2, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
  2. Ziffer 2
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Artikel 13, Absatz 2, Ziffer eins, darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Artikel 13, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
  4. Ziffer 4
    Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Artikel 13, Absatz 2, Ziffer 2, folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Blockheizkraftwerke

  1. Absatz einsBlockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

> 0,25 – 2,5

> 2,5

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

  1. Ziffer 2
    Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

> 2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

  1. Ziffer 3
    Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

> 0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

*              Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

  1. Absatz 2Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

Art. 16

Text

Abschnitt V

Brenn- und Kraftstoffe

Artikel 16

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

  1. Absatz einsBrenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001

Flüssiggas

ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht

schwefelarm

(KN Code 27101941)*

ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009

Heizöl leicht (HL)

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –

Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M

 

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –

Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

(KN Code 27101961)**

ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –

Rückstandsheizöle, Anforderungen;

Ausgabe Mai 2003

 

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M

 

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile

Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte

biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;

Ausgabe Juli 1998

Holzhackgut

ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe Februar 1998

Holz- und Rindenpellets

ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und

Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen;

Ausgabe November 2000.

biogene Heizöle

ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe Januar 2004

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in

Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg

Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten,

Pflanzenöle, Biogas,

Klärgas, Holzgas,

Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe April 2004

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren;

Ausgabe November 2003

*              Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

**              Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999

  1. Absatz 2Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
  2. Absatz 3Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 4In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
  4. Absatz 5Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.

Art. 17

Text

Abschnitt VI

Überprüfungen und Messungen

Artikel 17

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte römisch IV und römisch fünf erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren;
    2. Ziffer 2
      Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
    3. Ziffer 3
      Raumheizgeräte, soweit die Länder nicht anderes vorsehen;
    4. Ziffer 4
      bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
  2. Absatz 2Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten römisch IV und römisch fünf sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen:
      • Strichaufzählung
        ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
      • Strichaufzählung
        ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
      • Strichaufzählung
        ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 10,) ausreichend dimensioniert ist;
    2. Ziffer 2
      bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
      • Strichaufzählung
        die Funktion der Abgasklappe,
      • Strichaufzählung
        die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
      • Strichaufzählung
        die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum usw.),
      • Strichaufzählung
        die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe,
      • Strichaufzählung
        der Förderdruck im Fang,
      • Strichaufzählung
        die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
      • Strichaufzählung
        die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
      • Strichaufzählung
        ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Artikel 24, Absatz eins und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.

Art. 18

Text

Artikel 18

Einfache Überprüfung

  1. Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Artikel 19,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      mindestens alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
    2. Ziffer 2
      alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      jährlich:
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
      • Strichaufzählung
        bei Blockheizkraftwerken.
        Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Erfüllung dieser Vereinbarung erlassenen Vorschriften einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
  3. Absatz 3Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
  4. Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art. 19

Text

Artikel 19

Umfassende Überprüfung

  1. Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      • Strichaufzählung
        Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
      • Strichaufzählung
        Blockheizkraftwerke;
    2. Ziffer 2
      alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
    In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Artikel 18, nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  3. Absatz 3Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
  4. Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art. 20

Text

Artikel 20

Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Art. 21

Text

Artikel 21

Außerordentliche Überprüfung

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Artikel 18, zu entsprechen.

Art. 22

Text

Artikel 22

Überwachung, Datenerfassung

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß den Artikel 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
  2. Absatz 2Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.
  3. Absatz 3Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).

Art. 23

Text

Artikel 23

Sanierung

  1. Absatz einsWerden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt römisch IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:
    1. Ziffer eins
      auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Ziffer 2
      auf höchstens fünf Jahre, wenn
      1. Litera a
        die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
      2. Litera b
        für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
  2. Absatz 2Andere als unter Absatz eins, fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
  3. Absatz 3Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.

Art. 24

Text

Abschnitt VII

Prüfberechtigte

Artikel 24

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

  1. Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Artikel 18,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Artikel 19,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 14, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
  3. Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. Absatz 4Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    • Strichaufzählung
      die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    • Strichaufzählung
      Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    • Strichaufzählung
      über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

Art. 25

Text

Artikel 25

Prüfnummer, Qualitätssicherung

  1. Absatz einsDie Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Artikel 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch das Land voraus. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
  3. Absatz 3Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 10, der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
  4. Absatz 4Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Artikel 24, Absatz 4, entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
  5. Absatz 5Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Artikel 24, Absatz 4, auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
  6. Absatz 6Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

Art. 26

Text

Artikel 26

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u. dgl. sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

Art. 27

Text

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDie Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
  2. Absatz 2Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
  3. Absatz 3Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
  4. Absatz 4Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten römisch fünf bis römisch VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.
  5. Absatz 5Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.

Art. 28

Text

Artikel 28

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.

Art. 29

Text

Artikel 29

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Art. 30

Text

Artikel 30

Anpassung und gegenseitige Information

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 31

Text

Artikel 31

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

Art. 32

Text

Artikel 32

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.