bei besonderen Befestigungsarten gemäß § 4 Abs. 1 lit. d:bei besonderen Befestigungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, :,
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 32 cm breit, 24 cm hoch,
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 20 cm breit, 24 cm hoch,
gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch,
Betonrandsteine 18 cm breit, 20 cm hoch,
Natur- und Kunststeinerzeugnisse in jener Breite und Höhe, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die besondere Zweckwidmung der Verkehrsfläche entspricht;