(3)Absatz 3,Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines außergewöhnlich hohen Aufwands, kann der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die maximale Gruppengröße von Kleinkindgruppen nach Abs. 1 lit. a und Kinderspielgruppen nach Abs. 1 lit. d Z. 1 und 2 um höchstens ein Kind, von Kindergartengruppen nach Abs. 1 lit. b und Kinderspielgruppen nach Abs. 1 lit. d Z. 3 und 4 um höchstens zwei Kinder und von Schulkindgruppen nach Abs. 1 lit. c um höchstens drei Kinder überschreiten. Dies gilt nicht für alterserweiterte Gruppen mit jüngeren Kindern sowie für inklusiv geführte Gruppen.Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines außergewöhnlich hohen Aufwands, kann der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die maximale Gruppengröße von Kleinkindgruppen nach Absatz eins, Litera a und Kinderspielgruppen nach Absatz eins, Litera d, Ziffer eins und 2 um höchstens ein Kind, von Kindergartengruppen nach Absatz eins, Litera b und Kinderspielgruppen nach Absatz eins, Litera d, Ziffer 3 und 4 um höchstens zwei Kinder und von Schulkindgruppen nach Absatz eins, Litera c, um höchstens drei Kinder überschreiten. Dies gilt nicht für alterserweiterte Gruppen mit jüngeren Kindern sowie für inklusiv geführte Gruppen.