BDVBl.Nr. 8/2024
Auf Grund der §§ 15 und 24 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2006 und Nr. 45/2018, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 15 und 24 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2006 und Nr. 45/2018, wird verordnet:
Für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung BDVBl.Nr. 8/2024
Lehrplan für die Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft