(1)Absatz einsFür Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 4a, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 4 a,, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Vergabenachprüfungsgesetzes.