Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Vergabegebührenverordnung 2018, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Höhe und Einzahlung der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabegebührenverordnung 2018)

StF: LGBl.Nr. 88/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins und 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006, Nr. 17/2010 und Nr. 41/2018, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins G, e, b, ü, h, r, e, n, p, f, l, i, c, h, t,

  1. Absatz einsFür Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 4 a,, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Vergabenachprüfungsgesetzes.
  2. Absatz 2Die Gebühr muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

§ 2

Text

Paragraph 2 G, e, b, ü, h, r, e, n, h, ö, h, e,

  1. Absatz einsFür Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:
  1. Litera a
    Direktvergaben

180 Euro

  1. Litera b
    Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung

 

 

Bauaufträge

700 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

270 Euro

  1. Litera c
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

 

 

im Unterschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

350 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

270 Euro

  1. Litera d
    Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im

 

 

Unterschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

530 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

310 Euro

  1. Litera e
    Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

2.200 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

710 Euro

 

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

2.200 Euro

  1. Litera f
    Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

 

 

Bauaufträge

3.800 Euro

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.400 Euro

 

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

3.800 Euro

  1. Absatz 2Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins und 3 zu bezahlen.
  2. Absatz 3Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den Paragraphen 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018 sowie dem Paragraph 11, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.
  3. Absatz 4Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Absatz eins, festgesetzten Gebühr.
  4. Absatz 5Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Absatz eins,, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, A, r, t, der Einzahlung der Gebühren

Die Gebühren sind an das Landesverwaltungsgericht durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.

§ 4

Text

Paragraph 4 S, c, h, l, u, s, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010, außer Kraft.
  2. Absatz 2Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010.