§ 7
Taxi-Fahrbetrieb
(1) Der Lenker hat den ökonomischsten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über seinen Namen, die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
(3) Die Einzelvergabe von Sitzplätzen oder die Aufnahme weiterer Fahrgäste unterwegs ist nur zulässig, wenn sie den Fahrgästen vor Antritt der Fahrt mitgeteilt wurde und sämtliche Fahrgäste zustimmen.
(4) Bei tarifpflichtigen Fahrten muss der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet sein.
(5) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis nicht verlangt werden.
(6) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(7) Bei nicht funktionsfähigem Fahrpreisanzeiger dürfen Fahrtaufträge ausgeführt werden, wenn im Kraftfahrzeug der Fahrpreisanzeiger als „defekt“ oder mit „Fahrpreisanzeiger in Reparatur“ gekennzeichnet ist. Der Fahrgast ist auf die Fahrpreisgestaltung vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen. Sollte der Fahrpreisanzeiger während der Fahrt ausfallen, so darf die bereits begonnene Auftragsfahrt unter Berechnung des Fahrpreises nach dem Verfahren laut Tarifordnung beendet werden.
(8) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die den jeweils festgesetzten Tarif richtig anzeigen. Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif verwendet werden, längstens jedoch auf die Dauer von einem Monat nach Inkrafttreten der neuen Verordnung.
(9) Wenn ein Taxifahrzeug nicht zur Beförderung bereitsteht, ist es mit einer gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst“ zu kennzeichnen oder die Aufschrift „Taxi“ ist abzudecken oder zu entfernen.
(10) Auf Verlangen des Fahrgastes kann das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen werden. Dieses Schild ist auf Verlangen des Fahrgastes abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen, wie z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse usw. handelt.
(11) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen und das aktive Anwerben von Fahrgästen ist nicht gestattet. Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn während der Fahrt anhalten, soweit dies im Sinne der Verkehrssicherheit zulässig ist.
(12) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u.dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6 (Beförderungspflicht) und des § 5 Abs. 7 (Fahrbereitschaft) oder den verordneten Tarifen stehen, sind unzulässig.