Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Recht der Europäischen Union im Rahmen des Bergführergesetzes

StF: LGBl.Nr. 11/2017 (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036], geändert durch RL 2013/55/EU vom 18. Dezember 2015, ABl. C 48 vom 8.2.2016, S. 90–90 [CELEX-Nr. 32015L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund Paragraph 11, Absatz 6, des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002 in der Fassung LGBl.Nr. 59/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Antrag auf Anerkennung

Paragraph eins,
Nachweise

  1. Absatz einsDem Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
    1. Litera a
      fachspezifische Ausbildungsnachweise,
    2. Litera b
      Nachweise über eine fachspezifische Berufsausübung,
    3. Litera c
      Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
    4. Litera d
      Nachweise über den Erwerb von Kompetenzen im Rahmen eines lebenslangen Lernens,
    5. Litera e
      Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
    6. Litera f
      allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
  2. Absatz 2Nachweise nach Absatz eins, Litera a bis d werden nur berücksichtigt sofern sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates bzw. des Herkunfts-Drittstaates des Antragstellers bzw. des Staates, in dem die Ausbildung bzw. die Berufspraxis erworben wurde, formell als gültig anerkannt worden sind.
  3. Absatz 3Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Nachweisen nach Litera a bis d sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

Paragraph 2,
Allgemeines

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, oder Paragraph 24, Absatz 5, Bergführergesetz hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen

  1. Litera a
    als Ausbildung zum Beruf des Bergführers unter der auflösenden Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung binnen vier Jahre nach Anerkennung sowie
  2. Litera b
    als Ausbildung zum Beruf des Canyoning-Führers; Spotkletterlehrers, Wanderführers unter der auflösenden Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers binnen vier Jahre zu erfolgen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Eignungsprüfung

  1. Absatz einsDie Eignungsprüfung hat bei der Ablegung der Bergführerprüfung, der Canyoning-Führerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung oder der Wanderführerprüfung aus bestimmten in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber nach Absatz eins, die jeweiligen Abschnitte 2, 4, 6 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß.
  3. Absatz 3Über die mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem jeweils zutreffenden Muster der Anlagen 1 bis 4 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Anpassungslehrgang

  1. Absatz einsDer Anpassungslehrgang hat zu umfassen:
    1. Litera a
      für die Tätigkeit als Wanderführer die Ausübung einer Wanderführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens vier Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 24, des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Wanderführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
    2. Litera b
      für die Tätigkeit als Canyoning-Führer die Ausübung einer Canyoning-Führertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 6, des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Canyoning-Führerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände;
    3. Litera c
      für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer die Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines vom Bergführerverband beauftragten Ausbildners im Ausmaß von höchstens sechs Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 7, des Bergführergesetzes hinsichtlich bestimmter in der Anerkennung festgelegter Gegenstände und der Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände.
  2. Absatz 2Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist vom Bergführerverband eine Bestätigung auszustellen.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 5,
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Bergführer und Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 4/2008, und die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 5/2008, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4