Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Rotwild-Tbc-Verordnung, Fassung vom 29.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose in Rotwildbeständen

StF: LGBl.Nr. 88/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterliegen sämtliche Jagdgebiete Vorarlbergs, soweit sie nicht als Seuchengebiet im Sinne der Rotwild-Tbc-Verordnung des Bundes kundgemacht sind.

§ 2

Text

§ 2
Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose (Tbc) in Rotwildbeständen bzw. die Erhaltung von gesunden Rotwildpopulationen.

§ 3

Text

§ 3
Tbc-Bekämpfungsgebiet

Das Tbc-Bekämpfungsgebiet umfasst die in Anlage 1 genannten Jagdgebiete bzw. Teile von Jagdgebieten und gliedert sich in ein Tbc-Kern-, ein Tbc-Rand- und ein Tbc-Beobachtungsgebiet.

§ 4

Text

§ 4*)
Jagdliche Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tbc

  1. (1) In Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen, die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild, bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen.
  2. (2) Im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet können Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden.
  3. (3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen. Dabei ist die Bejagungsstrategie räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Intensität der Bejagung (Jagddruck) im Tbc-Bekämpfungsgebiet von außen nach innen erfolgt. Insbesondere hat der Jagdnutzungsberechtigte darauf zu achten, dass durch die Bejagung das Rotwild nicht über das Tbc-Bekämpfungsgebiet hinaus in benachbarte Gebiete verdrängt wird.
  4. (4) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet kann die Bezirkshauptmannschaft, soweit es zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tbc erforderlich ist, mit Bescheid dem Jagdnutzungsberechtigten Wildlenkungsmaßnahmen (z.B. Kirrungen oder Wild-Salzlecken) bzw. der Hegegemeinschaft Maßnahmen zum Fütterungsmanagement auftragen.
  5. (5) Sofern mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 sowie §§ 48 Abs. 3 und 65 Abs. 1 des Jagdgesetzes nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Bezirkshauptmannschaft im Tbc-Bekämpfungsgebiet dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid Abschüsse an der Kirrung, im Bereich der Winterfütterung, im Wintereinstandsgebiet oder im Nahbereich von Gehöften und Stallungen auftragen. Dabei können Nachtabschüsse zugelassen werden.
  6. (6) Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion eine Prävalenz des Tbc-Erregers von zumindest 5 % festgestellt worden ist (§ 5) und der im Abschussplan für Rotwild festgesetzte Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal um zumindest 10 % unterschritten wurde, kann die Bezirkshauptmannschaft nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und der Hegegemeinschaft sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers dem Jagdnutzungsberechtigten die Errichtung eines Rotwildregulierungsgatters mit Bescheid auftragen.
  7. (7) Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 6 sind so zu errichten, dass sie bezüglich Flächenausdehnung, Zaunverlauf und Zaunmaterial den Anforderungen des Rotwildes entsprechen. Sie sind im Nahbereich von Rotwild-Wintereinstandsgebieten zu situieren und mit Fütterungseinrichtungen, jagdlichen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Ansitzkanzel) sowie ferngesteuerten Toren auszustatten.
  8. (8) Der Jagdnutzungsberechtigte hat zur Erfüllung des festgesetzten Mindestabschusses das Rotwildregulierungsgatter in Betrieb zu nehmen und darin bis zu Beginn der Schonzeit Rotwild zu erlegen, wenn
    1. a)
      der Mindestabschuss nicht zu den nach § 39 Abs. 1 letzter Satz des Jagdgesetzes entsprechenden Teilen bis zu den von der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Zeitpunkten erfüllt wird, oder
    2. b)
      im betreffendem Jagdgebiet und solchen, die an dieses angrenzen, eine Zunahme der Prävalenz des Tbc-Erregers auf zumindest 10 % festgestellt worden ist, wobei für die Prävalenzberechnung mindestens 10 Proben heranzuziehen sind.

Das Rotwildregulierungsgatter darf nur geschlossen und Abschüsse dürfen nur getätigt werden, wenn sich darin maximal acht Stück Rotwild befinden.

  1. (9) Vor Erteilung eines Auftrages nach Abs. 5 und 6 ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Im Auftrag nach Abs. 6 ist Vorsorge zu treffen, dass das Tierleid auf das geringstmögliche Maß minimiert wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017, 48/2018, 98/2020

§ 5

Text

§ 5*)
Probenziehung im Tbc-Bekämpfungsgebiet

  1. (1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat jährlich bis zum 15. August von allen im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet erlegten Rotwildstücken, ausgenommen Rotwildkälber, den Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten, die Luftröhre samt vollständigem Lungentrakt mit anhaftenden Lymphknoten und zusätzlich einen Darmlymphknoten unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung zu übergeben. Ab dem 16. August sind jährlich Proben von 30 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllen müssen. Werden weniger als vier mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen.
  2. (2) Im Tbc-Beobachtungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte jährlich Proben von 20 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllen müssen. Werden weniger als fünf mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen. Wenn es zur genaueren Erfassung der bc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft davon abweichend dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorschreiben.
  3. (3) Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet aufgefundenen und untersuchungstauglichen Rotwild-Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport geländebedingt zur nächsten Straße zumutbar ist – unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Der Amtstierarzt ist berechtigt, die im Abs. 1 angeführten Proben zur weiteren Untersuchung zu entnehmen.
  4. (4) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Bezirkshauptmannschaft bestimmen, dass die Probenübergabe bzw. die Wildvorlage zur Probenentnahme gemäß Abs. 1 bis 3 an einen von ihr bestimmten freiberuflichen Tierarzt zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020

§ 6

Text

§ 6*)
Probenziehung außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes

  1. (1) Zur Feststellung der Tbc-Prävalenzrate außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, dem Amtstierarzt unverzüglich Probenmaterial im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz von erlegten Rotwildstücken, die im Stichprobenplan gemäß Anlage 2 angeführt sind, zu übergeben; § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung der Abschüsse für die Probenziehung zu leiten und der Bezirkshauptmannschaft über deren Verlangen einen Bericht über die Planung und Durchführung dieser Abschüsse zu erstatten.
  2. (2) Wird der Stichprobenplan (Anlage 2) nicht erfüllt, kann die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtigten durch die Anordnung von Abschüssen einfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017

§ 7

Text

§ 7*)
Vorgangsweise bei festgestelltem Tbc-Verdacht

Werden bei erlegtem Rotwild Organveränderungen, die das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung nicht sicher ausschließen lassen, festgestellt, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere einem Amtstierarzt vorzulegen; § 5 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020

§ 8

Text

§ 8
Probenziehung bei anderen Wildarten

Zur Feststellung der Tbc-Prävalenz bei anderen Wildarten kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid die Verpflichtung zur Übergabe von näher zu bestimmendem Probenmaterial von zahlenmäßig und erforderlichenfalls auch nach Alter und Geschlecht zu bestimmenden Stücken anderer Wildarten vorschreiben.

§ 9

Text

§ 9
Rotwild-Fütterungshygiene

  1. (1) Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen und Mistlagerplätze sind im Bereich von Weideflächen vom Jagdnutzungsberechtigten so abzuzäunen und abgezäunt zu halten, dass der Zutritt von Weidevieh verhindert wird.
  2. (2) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu reinigen. Darüber hinaus sind im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu desinfizieren.
  3. (3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte bei Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen auf einem geeigneten Mistlagerplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzulagern. Das zumindest ein Jahr zwischengelagerte Material darf auf Weidegebieten erst nach Ende des Weidebetriebes ausgebracht werden.
  4. (4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat Wild-Salzlecken so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird. Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild-Salzlecken auf Weideflächen verboten.

§ 10

Text

§ 10*)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. (1) Die Verordnung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 29/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
  2. (2) Der § 4 Abs. 6 bis 9 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2020 tritt am 30. April 2031 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2022

Anl. 1

Text

Anlage 1
(zu § 3)

Tbc-Bekämpfungsgebiet

Tbc-Kerngebiet:

Tbc-Randgebiet:

Tbc-Beobachtungsgebiet:

EJ Alpgues-Rona

EJ Albona

EJ Aussergweil

EJ Faneskla

EJ Davenna

EJ Bergeralpe

EJ Fresch

EJ Dürrer Wald

EJ Ebera Selmen

EJ Fresch-Älpele

EJ Fratte

EJ Flühen

EJ Gafluna

EJ Gibau

EJ Formarin-Radona

EJ Gretsch

EJ Latons

EJ Gaisbühelalpe

EJ Innerkapell

EJ Montiel

EJ Garfrescha

EJ Käfera

EJ Nenzigast

EJ Götzner Alpe

EJ Oberdürrwald

EJ Netza

EJ Gstüt

EJ Platina (Silbertal)

EJ Obernenzigast

EJ Holzboda

EJ St. Hubertus

EJ Sasarscha-Manigg

EJ Hora

EJ Wasserstuben

EJ Stein

EJ Madloch

GJ Bartholomäberg

EJ Tafamunt

EJ Mähren-Tschingel

GJ Silbertal

EJ Valschaviel

EJ Mason-Bitschi

 

EJ Verbella

EJ Monzabon

 

EJ Vorderkapell

EJ Pazüel-Tritt

 

EJ Winklerwald

EJ Rauher Staffel

 

EJ Zamang

EJ Rauz

 

GJ Bludenz II (Garnila)

EJ Schafberg

 

GJ Dalaas II

EJ Spullers Brazer Staffel

 

GJ Gaschurn I (Sonnseite)

EJ Spullerwald

 

GJ Innerbraz (Süd)

EJ Stubigeralpe

 

GJ Klösterle II (Schattseite)

EJ Stubigeralpe Jagdeinschluss

 

GJ Schruns

EJ Tannläger

 

GJ St. Anton im Montafon

EJ Unterauenfeld

 

GJ St. Gallenkirch III

EJ Versettla

 

GJ Stallehr

EJ Wöster

 

 

EJ Zeinis

 

 

EJ Zuger Alpe

 

 

EJ Zuger Älpele

 

 

EJ Zuger Wald

 

 

EJ Zürs

 

 

GJ Bludenz I (Furkla)

 

 

GJ Bludenz III (Sonnseite)

 

 

GJ Dalaas I

 

 

GJ Dalaas III - Wald am Arlberg

 

 

GJ Gaschurn II (Schattseite)

 

 

GJ Gaschurn III (Partenen)

 

 

GJ Innerbraz (Nord)

 

 

GJ Klösterle I (Spullers)

 

 

GJ Klösterle III (Sonnseite)

 

 

GJ Lech I (Zug-Kriegerhorn)

 

 

GJ Lech II (Schönenberg-Bürstegg)

 

 

GJ Lech III (Stubenbacherberg)

 

 

GJ Lorüns

 

 

GJ St. Gallenkirch I - Nord (bis Platinabach)

 

 

GJ St. Gallenkirch II

 

 

GJ Tschagguns I (Dorf)

 

 

GJ Tschagguns II (Zelfen)

 

 

GJ Tschagguns III (Gauertal)

 

 

GJ Vandans

EJ ….. Eigenjagdgebiet

GJ …. Genossenschaftsjagdgebiet

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2022

Anl. 2

Text

Anlage 2
(zu § 6)

Stichprobenplan je Jagdjahr

Rotwildraum 1
(Leiblachtal-Bregenzerwald-Walsertäler):

Tiere

Schmal-spießer

Hirsche der

Klasse III

Hirsche der

Klasse I

Gesamt

Wildregion 1.1
(Großes Walsertal)

18

0

7

5

30

Wildregion 1.2
(Frödischtal-Laternsertal-Dünserberg)

8

0

3

2

13

Wildregion 1.3a
(Ebnitertal)

3

0

1

0

4

Wildregion 1.3b
(Mellental)

11

0

2

2

15

Wildregion 1.4
(Hintere Bregenzerach)

9

0

4

1

14

Wildregion 1.5a
(Bolgenach-Subersach)

14

0

4

2

20

Wildregion 1.5b
(Bezau-Schönenbach)

40

5

15

5

65

Wildregion 1.6
(Kleinwalsertal)

16

0

6

3

25

Wildregion 1.7
(Warth)

4

0

2

0

6

Gesamt:

123

5

44

20

192

 

 

 

 

 

 

Rotwildraum 3
(Montafon):

Tiere

Schmal-spießer

Hirsche der

Klasse III

Hirsche der

Klasse I

Gesamt

Wildregion 3.1
(Garneratal-Vermunt-Valschavieltal) ohne Jagdgebiete des Tbc-Bekämpfungsgebietes

4

0

2

1

7

Wildregion 3.2
(Gargellental-Vermieltal-Netza) ohne Jagdgebiete des Tbc-Bekämpfungsgebietes

7

0

5

1

13

Wildregion 3.3
(Rellstal-Gauertal-Gampadelstal) ohne Jagdgebiete des Tbc-Bekämpfungsgebietes

7

0

5

1

13

Gesamt:

18

0

12

3

33

 

 

 

 

 

 

Rotwildraum 4
(Brandnertal-Gamperdonatal-Saminatal):

Tiere

Schmal-spießer

Hirsche der

Klasse III

Hirsche der

Klasse I

Gesamt

Wildregion 4.1
(Brandnertal)

10

0

3

2

15

Wildregion 4.2
(Gamperdonatal)

11

0

6

3

20

Wildregion 4.3
(Saminatal)

5

0

1

1

7

Gesamt:

26

0

10

6

42

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017, 48/2018, 29/2022