§ 7*)
Vorgangsweise bei festgestelltem Tbc-Verdacht
Werden bei erlegtem Rotwild Organveränderungen, die das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung nicht sicher ausschließen lassen, festgestellt, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere einem Amtstierarzt vorzulegen; § 5 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020