Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung)

StF: LGBl.Nr. 91/2015 (RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71–86 [CELEX-Nr. 32009L0128])

Änderung

LGBl.Nr. 99/2020

LGBl.Nr. 33/2022 (RL 2009/128/EU vom 21.10.2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71–86 [CELEX-Nr. 32009L0128]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 10, Absatz 3, Litera f und g und 15a Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins Z, i, e, l, s, e, t, z, u, n, g,

Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten

  1. Absatz einsPersonen, die Pflanzenschutzgeräte verwenden, haben sich vorab über die mit ihnen verbundenen Risiken zu informieren.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzgeräte sind vom Verfügungsberechtigten sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Im Rahmen der Wartung sind insbesondere auch die Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
  3. Absatz 3Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
  4. Absatz 4Pflanzenschutzgeräte und Behältnisse, die für die Ausbringung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Spülwässer sind entweder neuerlich zur Ausbringung zu verwenden oder großflächig auf die mit dem jeweiligen Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2015, 33/2022

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz einsPflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von den Kontrollen ausgenommen:
    1. Litera a
      handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte;
    2. Litera b
      Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des Paragraph 12, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, des Bundes, verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022

§ 4

Text

Paragraph 4 K, o, n, t, r, o, l, l, i, n, t, e, r, v, a, l, l, e,

  1. Absatz einsBis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind neue kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte zumindest innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen.
  3. Absatz 3In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen bis zum 31. Dezember 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Abweichend von den Absatz eins bis 3 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen:
    1. Litera a
      Streichgeräte;
    2. Litera b
      Granulatstreugeräte;
    3. Litera c
      in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
    4. Litera d
      Beizgeräte;
    5. Litera e
      von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte.

In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen fünf Jahre nicht überschreiten. Absatz 2, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 5Der Rest des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, gilt als Toleranzfrist.

§ 5

Text

Paragraph 5 A, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n, an die Kontrolle

  1. Absatz einsDie Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten durch eine autorisierte Werkstätte (Paragraph 8,) hat gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten durchzuführen.
  3. Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen die Kontrolle durchgeführt wird, die Ergebnisse nicht verfälschen oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflussen.

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, K, o, n, t, r, o, l, l, b, e, r, i, c, h, t und Kontrollplakette

  1. Absatz einsDie autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat;
    2. Litera b
      Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes;
    3. Litera c
      Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Maschinennummer);
    4. Litera d
      Bezugnahme auf die Technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde;
    5. Litera e
      allfällige Mängelbeschreibung;
    6. Litera f
      zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht;
    7. Litera g
      Landescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette (nur bei positivem Ergebnis der Kontrolle);
    8. Litera h
      Datum der Kontrolle;
    9. Litera i
      Name und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 2Werden bei einer Kontrolle keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdenden Mängel festgestellt (positives Kontrollergebnis), ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Bei positivem Kontrollergebnis ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von der autorisierten Werkstätte (Paragraph 8,) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode, einer fortlaufenden Nummer und einer Bezeichnung der autorisierten Werkstätte zu versehen. Die Kontrollplaketten sind von autorisierten Werkstätten (Paragraph 8,) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
  4. Absatz 4Werden bei einer Kontrolle die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt (negatives Kontrollergebnis), darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Bei einer Kontrolle mit negativem Kontrollergebnis darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Kontrollbericht gemäß Absatz eins, auszustellen.
  5. Absatz 5Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des gelochten Kalendermonates des gelochten Kalenderjahres ungültig.
  6. Absatz 6Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen ab dem 27. November 2016 (Paragraph 4, Absatz eins,) bzw. ab dem 1. Jänner 2021 (Paragraph 4, Absatz 4,) nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (Paragraph 4, Absatz 2 und 4). Den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat die verfügungsberechtigte Person durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen. Die Erneuerung einer unkenntlichen Plakette kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Jede Erneuerung ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, nachvollziehbar mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2015, 33/2022

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, n, e, r, k, e, n, n, u, n, g, von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Autorisierte Werkstätten

  1. Absatz einsDie Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register samt Kontaktdaten zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes im Internet, zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ein Mal, einschlägig zu schulen.
  4. Absatz 4Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Übertragung von Überwachungsaufgaben

Die Überwachung von Pflanzenschutzgeräten hat im Rahmen der gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung durchzuführenden Betriebskontrollen und Anwendungskontrollen stattzufinden. Das Überwachungsergebnis ist in dem gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung zu erstellenden Protokoll zu dokumentieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022

§ 11

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, A, u, ß, e, r, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 18/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2014, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1*)

*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020

Anl. 2