Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Spielraumgesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze und naturnahe Freiräume

StF: LGBl.Nr. 31/2009

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Ziele

Paragraph 2, Errichtung und Erhaltung von Kinderspielplätzen und Freiräumen durch die Gemeinde

Paragraph 3, Spielraumkonzept der Gemeinde

Paragraph 4, Förderung des Landes

Paragraph 5, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 1

Text

Paragraph eins,
Ziele

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es,
    1. Litera a
      zu einer offenen, kinderfreundlichen Gesellschaft beizutragen;
    2. Litera b
      Kindern verstärkt zu ermöglichen, über das Spielen im Freien ihre körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln.
  2. Absatz 2Bei der Umsetzung der Ziele nach Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Begegnung von Kindern und Erwachsenen gefördert wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Errichtung und Erhaltung von Kinderspielplätzen und
Freiräumen durch die Gemeinde

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat für die Errichtung und Erhaltung von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat weiters für öffentlich zugängliche Freiräume, insbesondere Grünflächen, zu sorgen, die von Kindern zum Spielen genutzt werden können.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht nicht, soweit anderweitig geeignete Spielmöglichkeiten für Kinder vorhanden sind, die den Zielen des Paragraph eins, entsprechen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung zur Errichtung von Kinderspielplätzen und Grünflächen nach dem Baugesetz bleibt unberührt.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Spielraumkonzept der Gemeinde

  1. Absatz einsDie Gemeindevertretung hat ein Spielraumkonzept zu beschließen. Dieses hat grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
    1. Litera a
      die erforderlichen Kinderspielplätze nach Paragraph 2, Absatz eins,, insbesondere über Lage, Ausmaß, Zielgruppe, Ausstattung und allfällige Themenschwerpunkte;
    2. Litera b
      die erforderlichen Freiräume nach Paragraph 2, Absatz 2,, insbesondere über Lage, Ausmaß und Verwendung.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung des Spielraumkonzepts hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung, insbesondere auch von Kindern, in angemessener Weise zu gewährleisten. Das Spielraumkonzept hat auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwalt sind vor der Beschlussfassung über das Spielraumkonzept zu hören.
  3. Absatz 3Das Spielraumkonzept kann auch als Teil des räumlichen Entwicklungskonzeptes (Paragraph 11, RPG) erstellt werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Förderung des Landes

  1. Absatz einsDas Land als Träger von Privatrechten fördert die Errichtung, Änderung und Instandsetzung von geeigneten Kinderspielplätzen und Freiräumen nach Paragraph 2, Absatz eins und 2, sofern sie im Spielraumkonzept ausgewiesen sind und den Richtlinien nach Absatz 2, entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Regelungen über die Förderungen nach Absatz eins, festzulegen sind. Die Richtlinien haben unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Paragraph eins, geeignete Qualitätskriterien zu enthalten, die bei den Voraussetzungen oder der Höhe der Förderungen zu berücksichtigen sind. Die Qualitätskriterien können sich insbesondere auf die naturnahe Gestaltung des Geländes, den Spielwert von Geräten und die Sicherheit beziehen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.