Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrzeitenverordnung, Fassung vom 18.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben

StF: LGBl.Nr. 65/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 198, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins S, p, e, r, r, s, t, u, n, d, e,

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe müssen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 1.00 Uhr geschlossen werden.
  2. Absatz 2Abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, sind Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt werden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen.
  3. Absatz 3Für die Sperrstunde ist die Betriebsart maßgebend, die im Konzessionsdekret festgelegt ist. Wird am selben Standort ein Gastgewerbe nicht nur in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, so gilt die Bestimmung des Absatz 2, nur, wenn die der Betriebsart "Bar" gewidmeten Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen von jenen anderer Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt und sperrbar sind.

§ 2

Text

Paragraph 2 A, u, f, s, p, e, r, r, s, t, u, n, d, e,

Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 5.00 Uhr geöffnet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3 F, r, e, i, n, ä, c, h, t, e,

In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Jänner (Silvesternacht) sowie in den Nächten, die auf die Tage von Fasnachtssamstag bis Fasnachtsmontag folgen, entfällt die Sperrzeit.