(3)Absatz 3Für die Sperrstunde ist die Betriebsart maßgebend, die im Konzessionsdekret festgelegt ist. Wird am selben Standort ein Gastgewerbe nicht nur in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, so gilt die Bestimmung des Abs. 2 nur, wenn die der Betriebsart "Bar" gewidmeten Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen von jenen anderer Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt und sperrbar sind.Für die Sperrstunde ist die Betriebsart maßgebend, die im Konzessionsdekret festgelegt ist. Wird am selben Standort ein Gastgewerbe nicht nur in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, so gilt die Bestimmung des Absatz 2, nur, wenn die der Betriebsart "Bar" gewidmeten Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen von jenen anderer Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt und sperrbar sind.