Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Wasserversorgungsgesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg

StF: LGBl.Nr. 3/1999 (notifiziert RL 98/34/EG vom 22. Juni 1998, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37–48 [CELEX-Nr. 31998L0034])

Änderung

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 72/2012 (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042]; RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15–34 [CELEX-Nr. 32006L0021])

LGBl.Nr. 44/2013

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Errichtung und Betrieb von Gemeindewasserversorgungsanlagen

Paragraph 2, Begriffe

Paragraph 3, Versorgungsbereich

2. Abschnitt: Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage

Paragraph 4, Anschlusszwang, Anschlussrecht

Paragraph 5, Schriftliche Mitteilung, Bescheid

3. Abschnitt: Errichtung, Erhaltung und Wartung von Wasserleitungen

Paragraph 6, Allgemeines, Wasserleitungsordnung

Paragraph 7, Wasserzähler

Paragraph 8, Überwachung, Anzeigepflicht

Paragraph 9, Benützung fremder Grundstücke

4. Abschnitt: Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 10, Eigener Wirkungsbereich, Behörden

Paragraph 11, Strafbestimmungen

Paragraph 12, Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 13, Übergang von Rechten und Pflichten

Paragraph 14, Inkrafttreten

Paragraph 15, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Errichtung und Betrieb von Gemeindewasserversorgungsanlagen

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, wenn eine ausreichende, den gesundheitlichen, hygienischen und technischen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung auf andere Weise gesichert ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Begriffe

  1. Absatz einsGemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 v.H. beteiligt ist, oder eines Gemeindeverbandes, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.
  2. Absatz 2Eine Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn das Aufkommen an Gebühren und Entgelten für die Benützung das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen.
  4. Absatz 4Versorgungsleitung ist jener Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage, der der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient.
  5. Absatz 5Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle.
  6. Absatz 6Übergabestelle ist die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung.
  7. Absatz 7Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Versorgungsbereich

Der Versorgungsbereich einer gemeinnützigen Gemeindewasserversorgungsanlage ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Anlage, die Druckverhältnisse, die vorhandene Verbauung, die nach dem Flächenwidmungsplan und der sonstigen Erschließung zu erwartende künftige Verbauung sowie auf den zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen. Der Versorgungsbereich kann nur bebaute oder zur Bebauung bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile bis zu einer Entfernung von 100 m von der Versorgungsleitung umfassen. Er ist in der Verordnung zeichnerisch darzustellen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage

Paragraph 4 *,)
Anschlusszwang, Anschlussrecht

  1. Absatz einsDie Eigentümer von
    1. Litera a
      Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen,
    2. Litera b
      sonstigen Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, bei denen üblicherweise Trink- oder Nutzwasser benötigt wird,
    und die ganz oder überwiegend im Versorgungsbereich (Paragraph 3,) liegen, sind verpflichtet, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen.
  2. Absatz 2Ein Anschlusszwang gemäß Absatz eins, besteht nicht,
    1. Litera a
      für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen, soweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit nicht gefährden kann,
    2. Litera b
      wenn der Anschluss die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage überfordern würde,
    3. Litera c
      wenn die Weiterbenutzung einer bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährdet oder
    4. Litera d
      für Bauwerke, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie z.B. bei Veranstaltungen, Baustellen oder außerordentlichen Verhältnissen, sofern die Behörde aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht einen Anschluss vorschreibt.
  3. Absatz 3Die Behörde kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen mit Bescheid eine Ausnahme vom Anschlusszwang (Absatz eins,) bewilligen, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann und die zu errichtende eigene Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen, hygienischen sowie technischen Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Soweit ein Anschlusszwang nicht besteht, sind die Eigentümer von Bauwerken, Betrieben und Anlagen berechtigt, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn dies weder dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage widerspricht noch die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage übersteigt und die Einräumung von Rechten gemäß Paragraph 9, nicht erforderlich ist (Anschlussrecht).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 5

Text

Paragraph 5,
Schriftliche Mitteilung, Bescheid

  1. Absatz einsDer Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur aufgrund einer schriftlichen Mitteilung, in welcher die Gemeinde dem Anschluss des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage zustimmt, einer Feststellung der Behörde, dass gemäß Paragraph 4, ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht, oder einer Anordnung gemäß Absatz 2, erfolgen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers eines Bauwerks, Betriebes oder einer Anlage durch Bescheid festzustellen, ob gemäß Paragraph 4, ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht. Der Anschluss ist anzuordnen, wenn ein anschlusspflichtiges Bauwerk, ein anschlusspflichtiger Betrieb oder eine anschlusspflichtige Anlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht angeschlossen worden ist.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Änderungen von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezugs führen können.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Errichtung, Erhaltung und Wartung von Wasserleitungen

Paragraph 6,
Allgemeines, Wasserleitungsordnung

  1. Absatz einsAnschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.
  2. Absatz 2Die Gemeindevertretung hat in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezugs und die Aufstellung und Benützung von Hydranten zu erlassen, insbesondere über
    1. Litera a
      die Herstellung, Durchführung und Änderung des Anschlusses einschließlich der Wartung und der Kostentragung,
    2. Litera b
      die Ausführung von Anschluss- und Verbrauchsleitungen,
    3. Litera c
      Einbau, Wartung und Überprüfung von Wasserzählern,
    4. Litera d
      die Anzeigepflichten des Anschlussnehmers oder Wasserbeziehers bei Änderung wesentlicher Umstände für den Wasserbezug,
    5. Litera e
      die allfällige Einschränkung der Wasserlieferung auf bestimmte Verbrauchszwecke oder Wassermengen bei Wassermangel,
    6. Litera f
      die Verhinderung der Verbindung von einer eigenen mit der Gemeindewasserversorgungsanlage.
  3. Absatz 3In einer Verordnung gemäß Absatz 2, hat die Gemeindevertretung die Übergabestelle festzulegen und zu bestimmen, dass die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung entweder durch einen befugten Unternehmer oder durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Wenn diese Arbeiten nicht durch die Gemeinde zu erfolgen haben, kann die Verordnung bestimmen, dass der Anschlussnehmer eine Bestätigung eines befugten Unternehmers vorzulegen hat, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Leitung dicht ist. Weiters kann die Verordnung für diesen Fall bestimmen, dass der Anschlussnehmer geeignete Pläne über die Anschlussleitung vorzulegen hat. Für diese Pläne gilt Paragraph 27, Absatz eins, des Baugesetzes sinngemäß.
  4. Absatz 4Mit der Fertigstellung der Anschlussleitung geht diese in das Eigentum dessen über, dem die Gemeindewasserversorgungsanlage gehört. Ihm obliegt die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Wasserzähler

  1. Absatz einsZur Messung der von der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermenge ist an jede Anschlussleitung ein Wasserzähler einzubauen, soweit die Wasserleitungsordnung nichts anderes bestimmt. Er ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Sofern es zur Feststellung des genauen Wasserverbrauchs erforderlich und der Einbau weiterer Wasserzähler technisch möglich ist, kann dies in der Wasserleitungsordnung vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Schäden zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit zum Wasserzähler zu sorgen. Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Verpflichtung verursacht werden, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen.
  3. Absatz 3Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Messfehler, der innerhalb der nach den Eichvorschriften zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit liegt, so hat der Anschlussnehmer die mit der Prüfung verbundenen Kosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Überwachung, Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung sowie den Wasserbezug zu überwachen. Werden Missstände oder Mängel festgestellt und nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so kann die Behörde deren Beseitigung durch Bescheid anordnen.
  2. Absatz 2Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
    1. Litera a
      der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurückzuführen sind, oder
    2. Litera b
      im Bereich der Anschlussleitung Schäden auftreten.
  3. Absatz 3Die Grundeigentümer, die Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Bauwerken und Grundstücken zu gestatten.

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Benützung fremder Grundstücke

  1. Absatz einsAuf Antrag eines Anschlusspflichtigen kann die Bezirkshauptmannschaft zugunsten eines anschlusspflichtigen Bauwerks, Betriebes oder einer anschlusspflichtigen Anlage das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, eine fremde Anschlussleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlussleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks verbundenen Nachteil wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das belastete Grundstück möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Der Berechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Einräumung der Rechte nach Absatz eins, verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden Anschlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten Anschlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung der Anschlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten.
  4. Absatz 4Kommt eine Einigung über die Entschädigung und die zu ersetzenden Kosten (Absatz 3,) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Absatz eins, festzusetzen.
  5. Absatz 5Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend.
  6. Absatz 6Auf Antrag einer Gemeinde kann ihr die Bezirkshauptmannschaft das Recht einräumen, für Feuerlöschzwecke Wasserentnahmestellen (Hydranten) auf fremdem Grund auch gegen den Willen des Grundeigentümers zu errichten, zu benützen und zu erhalten. Die Absatz 2 bis 5 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

§ 10

Text

4. Abschnitt
Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 10,
Eigener Wirkungsbereich, Behörden

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
  2. Absatz 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Soweit die Gemeindewasserversorgungsanlage von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 2, Absatz eins,) betrieben wird, kann die Wasserleitungsordnung bestimmen, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erteilen ist und die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung statt durch die Gemeinde durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat.

§ 11

Text

Paragraph 11 *,)
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      einer Anordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      die Anschlussleitung oder die Verbrauchsleitung entgegen Paragraph 6, Absatz eins, oder den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung ausführt oder ausführen lässt,
    4. Litera d
      den Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung herstellt, durchführt oder ändert,
    5. Litera e
      aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage entgegen den in der Wasserleitungsordnung festgelegten Bedingungen Wasser bezieht,
    6. Litera f
      den Bestimmungen der Wasserleitungsordnung betreffend die Aufstellung und Benützung von Hydranten zuwiderhandelt,
    7. Litera g
      der in der Wasserleitungsordnung festgelegten Verpflichtung zur Vorlage von geeigneten Plänen (Paragraph 6, Absatz 3,) nicht nachkommt,
    8. Litera h
      den Wasserzähler beschädigt oder dem Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz zuwiderhandelt,
    9. Litera i
      einer Anordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht nachkommt,
    10. Litera j
      einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht nachkommt,
    11. Litera k
      den Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

§ 12

Text

Paragraph 12,
Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

Wenn Wasser entgegen Paragraph 5, Absatz eins, aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen wird oder wenn in Zeiten von Wassermangel angeordnete Einschränkungen des Wasserbezugs nicht befolgt werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so können diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,
Übergang von Rechten und Pflichten

Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt drei Monate nach der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, frühestens jedoch mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Art. LXXVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 15

Text

Paragraph 15 *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 9, sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013