Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Landwirtschaftskammergesetz, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg (Landwirtschaftskammergesetz)

StF: LGBl.Nr. 59/1995

Änderung

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 21/2004

LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 44/2009

LGBl.Nr. 25/2011

LGBl.Nr. 73/2012

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 24/2015

LGBl.Nr. 57/2016

LGBl.Nr. 58/2017

LGBl.Nr. 37/2018

LGBl.Nr. 19/2020

LGBl.Nr. 91/2020

LGBl.Nr. 50/2021

LGBl.Nr. 4/2022

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Rechtliche Stellung

§ 2 Zweck und Grundsätze

§ 3 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 4 Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft

§ 5 Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft

§ 6 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 7 Aufgaben

§ 8 Amtshilfe

§ 9 Anhörung

§ 10 Verarbeiten von personenbezogenen Daten

§ 11 Abgabenbegünstigung

2. Abschnitt: Organisation

§ 12 Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

§ 13 Dauer des Amtes der Landwirtschaftskammerfunktionäre

§ 14 Pflichten und Rechte der Landwirtschaftskammerfunktionäre

§ 15 Kammerorgane

§ 16 Vollversammlung

§ 17 Sektion und Sektionsversammlung der Land- und Forstwirte

§ 18 Sektion und Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

§ 19 Paritätischer Ausschuss

§ 20 Kontrollausschuss

§ 21 Präsidium

§ 22 Präsident

§ 23 Kammeramt

§ 24 Fachliche und örtliche Hilfsorgane

§ 25 Geschäftsordnung

§ 25a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

§ 26 Haushalt

§ 27 Beiträge der Mitglieder

§ 28 Kostenbeiträge

3. Abschnitt: Aufsicht

§ 29 Allgemeines

§ 30 Aufsichtsmittel

§ 31 Prüfung von Bescheiden

§ 32 Prüfung von Beschlüssen

§ 33 Auskunfts- und Ladungspflicht

4. Abschnitt: Wahlen in die Landwirtschaftskammer

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 34 Art und Ausschreibung der Wahlen

§ 35 Wahlrecht und Wählbarkeit

2. Unterabschnitt: Wahlkommission

§ 36 Wahlkommission

§ 37 Bestellung der Wahlkommission

§ 38 Aufgaben

§ 39 Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse

§ 40 Vertrauenspersonen

3. Unterabschnitt: Wählerverzeichnis

§ 41 Erstellung des Wählerverzeichnisses

§ 42 Kundmachung und Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 43 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 44 Entscheidung über Einsprüche

§ 45 Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

4. Unterabschnitt: Wahlwerbung

§ 46 Wahlvorschläge

§ 47 Prüfung der Wahlvorschläge

§ 48 Unterscheidende Parteibezeichnung

§ 49 Streichung von Wahlwerbern

§ 50 Ergänzungsvorschläge

§ 51 Abschluss und Reihung der Wahlvorschläge

5. Unterabschnitt: Abstimmungsverfahren

§ 52 Teilnahme an der Wahl

§ 53 Zustellung der Wahlunterlagen

§ 54 Briefwahlkarte, Wahlkuverts

§ 55 Amtlicher Stimmzettel

§ 56 Stimmabgabe

§ 57 Ausfüllen des Stimmzettels

6. Unterabschnitt: Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 58 Abstimmungsverzeichnis

§ 59 Beurteilung der Gültigkeit der eingelangten Briefwahlkarten

§ 60 Zählung und Öffnung der Wahlkuverts

§ 61 Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln

§ 62 Stimmenzählung

§ 63 Ermittlung der Wahlpunkte

§ 64 Verteilung der Mandate auf die Parteien

§ 65 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

§ 66 Niederschrift und Wahlakt

§ 67 Kundmachung des Wahlergebnisses

7. Unterabschnitt: Ergänzende Bestimmungen

§ 68 Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 69 aufgehoben

§ 70 Fristen

§ 71 Verordnungen

5. Abschnitt: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 72 Verletzung von Amtspflichten

§ 73 Kundmachung

§ 74 Schriftliche Anbringen

§ 75 Strafbestimmungen

§ 76 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 77 Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 78 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1*)
Rechtliche Stellung

  1. (1) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
  2. (2) Die Landwirtschaftskammer gliedert sich in die Sektion der Land- und Forstwirte und die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
  3. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landwirtschaftskammer wirtschaftliche Unternehmungen führen oder sich an solchen beteiligen.
  4. (4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Wappen des Landes in Verbindung mit der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Vorarlberg“ zu führen.
  5. (5) Der Sitz der Landwirtschaftskammer ist in Bregenz oder an einem anderen von der Landwirtschaftskammer bestimmten Ort.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012

§ 2

Text

§ 2
Zweck und Grundsätze

  1. (1) Die Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berufen.
  2. (2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

§ 3

Text

§ 3
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 4

Text

§ 4*)
Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft

Als Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

  1. a)
    Ackerbau, Grünland- und Alpwirtschaft, Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau, Pilzzucht, Imkerei;
  2. b)
    Waldwirtschaft, Betrieb einer Baumschule, Jagd, Fischereiwirtschaft;
  3. c)
    Hilfs- und Nebenbetriebe der unter lit. a und b angeführten Betriebe, soweit sie nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 5

Text

§ 5*)
Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft

  1. (1) Als Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft ist Mitglied der Landwirtschaftskammer:
    1. a)
      wer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 1.500 Euro beträgt oder aus dessen Ertrag er überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, die in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind;
    2. b)
      wer einen in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen zuletzt festgestellter Einheitswert mindestens 150 Euro und weniger als 1.500 Euro beträgt und aus dessen Ertrag er nicht überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet, auf eigene Rechnung und Gefahr führt oder führen lässt; führen mehrere natürliche Personen einen solchen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so gelten nur jene als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft, denen ein Betriebsbeitrag nach § 30 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz vorgeschrieben wird;
    3. c)
      wer als Ehegatte, eingetragener Partner oder als anspruchsberechtigter Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach lit. a im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern er nicht unter Abs. 2 fällt; weiters wer als Ehegatte bzw. eingetragener Partner eines Betriebsführers nach lit. b im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern der zuletzt festgestellte landwirtschaftliche Einheitswert des Betriebes mindestens 150 Euro beträgt und der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner nicht unter Abs. 2 fällt;
    4. d)
      wer als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z. 2 und 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach lit. a im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist, sofern er nicht unter Abs. 2 fällt; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines solchen Familienangehörigen;
    5. e)
      wer eine Pension, ausgenommen eine Waisenpension, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezieht; weiters der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der anspruchsberechtigte Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz einer solchen Person;
    6. f)
      wer bis zum Pensionsanfall oder bis zu einem Jahr davor in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert war und entweder aufgrund der Leistungszugehörigkeitsbestimmungen des § 120 Abs. 1 bis 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder eine Pension nach den für die Beamten geltenden Rechtsvorschriften bezieht;
    7. g)
      wer Präsenz- oder Zivildienst verrichtet, sofern er unmittelbar vor dem Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes Berufsangehöriger der Land- und Forstwirtschaft nach lit. a, b oder d war und nicht unter Abs. 2 gefallen ist;
    8. h)
      eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz, soweit sie eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung 1994 ausübt; weiters ein Fachverband nach § 24 Abs. 3.
  2. (2) Als Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind weiters Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
    1. a)
      Dienstnehmer eines in Vorarlberg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der unter Abs. 1 bezeichneten Art, ausgenommen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen;
    2. b)
      Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer;
    3. c)
      Jagdschutzorgane, soweit sie diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben;
    4. d)
      Saisonarbeiter, soweit sie in diesen Dienstverhältnissen bei längerfristiger Betrachtung überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebszweig beschäftigt sind;
    5. e)
      Dienstnehmer, die zuletzt in einer unter lit. a bis d bezeichneten Art beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen nach der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und keinen anderen Beruf ausüben.
  3. (3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  4. (4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Höhe des Einheitswertes nach Abs. 1 lit. a, b und c jeweils an die entsprechenden Beträge nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes anpassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 73/2012, 44/2013

§ 6

Text

§ 6*)
Eigener und übertragener Wirkungsbereich

  1. (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die im § 7 angeführten Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter der Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
  2. (2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen des Landes (der Landesregierung) oder des Bundes zu besorgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 7

Text

§ 7*)
Aufgaben

  1. (1) Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
    1. a)
      die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer;
    2. b)
      die Vertretung der Interessen der allgemeinen Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer, besonders durch
      1. 1.
        Anregungen und Stellungnahmen betreffend Rechtsvorschriften, Richtlinien, Förderungen oder sonstige Maßnahmen,
      2. 2.
        Mitwirkung an der Bestellung von Kollegialorganen, Beiräten u.dgl., soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, Bereitstellung von Sachverständigen,
      3. 3.
        Abschluss von Kollektivverträgen und
      4. 4.
        Öffentlichkeitsarbeit;
    3. c)
      die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, besonders durch
      1. 1.
        Maßnahmen für die Qualitätssicherung und ökologische Orientierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, einschließlich der Erzeugung gesunder Lebensmittel,
      2. 2.
        Maßnahmen für die Pflege der Kulturlandschaft zur nachhaltigen Sicherung von produktiven landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere Wiesen, Weiden, Äckern und Alpen,
      3. 3.
        Maßnahmen für die Beschaffung und den Einsatz von Betriebsmitteln und für die Verwertung und den Absatz von Produkten und Dienstleistungen, besonders auch Anmeldung und Innehabung von Verbandsmarken,
      4. 4.
        Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen,
      5. 5.
        Maßnahmen der fachlichen und persönlichen Aus- und Weiterbildung,
      6. 6.
        Maßnahmen für die Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse im ländlichen Raum,
      7. 7.
        Maßnahmen zur Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgruppe und zur Erhaltung der bäuerlichen Kultur;
    4. d)
      die Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder, besonders durch
      1. 1.
        Beratung und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Vertretung bei Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung bei Gericht in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten,
      2. 2.
        Informationen sowie Maßnahmen zur Hilfestellung in besonderen Fällen, beispielsweise durch die Organisation und Mitwirkung an einem Betriebshelferdienst,
      3. 3.
        Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits-, Wohn- und Einkommensverhältnisse.
  2. (2) Zur Erreichung des Zweckes (§ 2 Abs. 1) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.
  3. (3) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit ähnlich organisierten Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017

§ 8

Text

§ 8
Amtshilfe

  1. (1) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  2. (2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

§ 9

Text

§ 9
Anhörung

Entwürfe zu Gesetzen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber oder Dienstnehmer mittelbar oder unmittelbar berühren könnten, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies gilt für besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren, sinngemäß.

§ 10

Text

§ 10*)
Verarbeiten von personenbezogenen Daten

  1. (1) Die Landwirtschaftskammer darf, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder, Erstellung und Führung des Mitglieder- und Wählerverzeichnisses, Feststellung und Einhebung der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 notwendig ist, folgende personenbezogenen Daten der Mitglieder und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – der zur Vertretung nach außen befugten Personen automationsunterstützt verarbeiten:
    1. a)
      Identifikationsdaten;
    2. b)
      Erreichbarkeitsdaten;
    3. c)
      Sozialversicherungsnummer;
    4. d)
      Sozialversicherungsbeiträge;
    5. e)
      Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;
    6. f)
      Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;
    7. g)
      Daten über die berufliche Tätigkeit und das Beschäftigungsverhältnis einschließlich des Namens des Dienstgebers;
    8. h)
      Ausbildungsdaten;
    9. i)
      Name des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten und der sonstigen Familienangehörigen.
  2. (2) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Wahlkommission, die Fachverbände nach § 24 Abs. 3, die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder und die Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen nach § 7 Abs. 3 übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
  3. (3) Die Organe des Landes und der Gemeinden, die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger und die Revisionsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs. 1 genannten Zwecke darstellt.
  4. (4) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern über deren Verlangen jene Kosten zu ersetzen, die ihnen nachweislich durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 3 entstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 37/2018

§ 11

Text

§ 11
Abgabenbegünstigung

  1. (1) Die Landwirtschaftskammer ist von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  2. (2) Hinsichtlich aller sonstigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Abgaben ist die Landwirtschaftskammer den Gemeinden gleichgestellt.

§ 12

Text

2. Abschnitt
Organisation

§ 12
Konstituierung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

  1. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden durch die Landesregierung binnen drei Wochen nach ihrer Wahl zur konstituierenden Versammlung eingeladen. Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Einladung zur konstituierenden Versammlung bis zur Beendigung dieser Verhältnisse aufgeschoben werden.
  2. (2) Die konstituierende Versammlung wählt unter dem Vorsitz des Vertreters der Landesregierung aus ihrer Mitte den Präsidenten, über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte den ersten und über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer den zweiten Vizepräsidenten. Stimmen, die nicht für die genannten Wahlvorschläge der Sektionen abgegeben werden, sind ungültig. Wählbar sind nur österreichische Staatsbürger.
  3. (3) Der Vertreter der Landesregierung nimmt dem Präsidenten mit Handschlag das Gelöbnis ab, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werde, und übergibt ihm hierauf den Vorsitz in der Versammlung und die Führung der Kammergeschäfte. Die übrigen Mitglieder der Vollversammlung leisten das gleiche Gelöbnis in die Hand des neuen Präsidenten.

§ 13

Text

§ 13*)
Dauer des Amtes der Landwirtschaftskammerfunktionäre

  1. (1) Das Amt der Landwirtschaftskammerfunktionäre dauert in der Regel fünf Jahre. Es beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung und endet mit der Konstituierung der neuen Vollversammlung. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben ihre Geschäfte jedoch weiterzuführen, bis ihre Nachfolger die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
  2. (2) Das Amt eines Landwirtschaftskammerfunktionärs endet vor dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt durch Bescheid der Wahlkommission, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Wählbarkeit in die Kammer oder in die Sektion, in welcher er gewählt wurde, ausgeschlossen hätten. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Weiters endet das Amt durch Tod oder schriftlich erklärten Verzicht.
  3. (3) An die Stelle der gemäß Abs. 2 Ausgeschiedenen treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 65 Abs. 2.
  4. (4) Scheidet gemäß Abs. 2 ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist seine Stelle für den Rest der Amtszeit durch eine Neuwahl gemäß § 12 Abs. 2 wieder zu besetzen.
  5. (5) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann das Amt ihrer Mitglieder vorzeitig zum Erlöschen bringen, indem sie sich mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder selber auflöst. Sind ihre Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, so kann sie diesen Beschluss in einer zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen anzuberaumenden zweiten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder fassen, wenn in der Einberufung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen war. Der Auflösungsbeschluss ist der Landesregierung und der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013, 58/2017

§ 14

Text

§ 14*)
Pflichten und Rechte der Landwirtschaftskammerfunktionäre

  1. (1) Die Landwirtschaftskammerfunktionäre haben an den Kammerberatungen teilzunehmen und die ihnen hiebei zugewiesenen besonderen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. (2) Die Mitglieder der Vollversammlung, ausgenommen der Präsident und die Vizepräsidenten, führen während ihrer Amtsdauer die Bezeichnung „Kammerrat“. Ihre Aufgabe ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstentganges; dies gilt auch für Ersatzmitglieder der Vollversammlung, soweit sie Mitglied eines Ausschusses nach § 16 Abs. 5 sind.
  3. (3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung.
  4. (4) Das Nähere gemäß den Abs. 2 und 3 regelt die Vollversammlung durch Verordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2017

§ 15

Text

§ 15*)
Kammerorgane

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

  1. a)
    die Vollversammlung,
  2. b)
    die Sektionsversammlung der Land- und Forstwirte,
  3. c)
    die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer,
  4. d)
    der paritätische Ausschuss,
  5. e)
    der Kontrollausschuss,
  6. f)
    das Präsidium,
  7. g)
    der Präsident,
  8. h)
    die Wahlkommission.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2017

§ 16

Text

§ 16*)
Vollversammlung

  1. (1) Die Vollversammlung besteht aus 19 Mitgliedern. Von diesen werden 14 im Wahlkörper der Land- und Forstwirte und fünf im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählt.
  2. (2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt unbeschadet der Bestimmung des § 12 der Präsident.
  3. (3) Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder der Vollversammlung es zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit schriftlich verlangen.
  4. (4) Der Vollversammlung obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich anderen Organen der Landwirtschaftskammer vorbehalten sind.
  5. (5) Zur Vorberatung kann die Vollversammlung Fachausschüsse bilden. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier Mitglieder der Sektion der Land- und Forstwirte und mindestens ein Mitglied der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer angehören müssen. Die Mitglieder eines Ausschusses sind aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung und deren Ersatzmitglieder in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu wählen. Für die Ausschussmitglieder ist in gleicher Weise eine erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
  6. (6) Die Mitglieder eines Fachausschusses haben, sofern die Vollversammlung nicht selbst den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Als Vorsitzender und Stellvertreter dürfen nur Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.
  7. (7) Zu den Sitzungen eines Fachausschusses können erforderlichenfalls Vertreter von Fachverbänden (§ 24), Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. In der Vollversammlung vertretene Wählergruppen, die im Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Vollversammlung in die Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer zu entsenden.
  8. (8) Die Vollversammlung hat das Recht, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten durch Beschluss abzuberufen.
  9. (9) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vollversammlung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der erste Vizepräsident den Vorsitz in der Vollversammlung zu führen. Scheidet der Präsident durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, gelten bis zur Angelobung des neuen Präsidenten die Regelungen über seine Vertretung.
  10. (10) Für die Abberufung der Vizepräsidenten ist Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Abberufung kann aber nur von der Mehrheit der Kammerräte jener Sektion gestellt werden, der der zur Abberufung beantragte Vizepräsident angehört.
  11. (11) Die Sitzung der Vollversammlung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 17

Text

§ 17
Sektion und Sektionsversammlung der Land- und Forstwirte

  1. (1) Die Sektion der Land- und Forstwirte umfasst jene Mitglieder, die im Wahlkörper der Land- und Forstwirte wahlberechtigt sind.
  2. (2) Der Sektion der Land- und Forstwirte kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
  3. (3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
    1. a)
      in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihr durch Gesetz oder Verordnung als Dienstgeberorganisation vorbehalten sind,
    2. b)
      in sonstigen Angelegenheiten des § 7, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.
  4. (4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der Land- und Forstwirte gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
  5. (5) Zur Vorberatung kann die Sektionsversammlung einen Ausschuss bilden. Er besteht aus dem Leiter und vier weiteren Mitgliedern der Sektionsversammlung. Ihm obliegt die Vertretung der Sektion im paritätischen Ausschuss (§ 19).

§ 18

Text

§ 18
Sektion und Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

  1. (1) Die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer umfasst jene Mitglieder, die im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wahlberechtigt sind.
  2. (2) Der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden.
  3. (3) Die Sektionsversammlung entscheidet selbständig und endgültig
    1. a)
      in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihr durch Gesetz oder Verordnung als Dienstnehmerorganisation vorbehalten sind,
    2. b)
      in sonstigen Angelegenheiten des § 7, die ausschließlich oder vorwiegend die Interessen der Mitglieder der Sektion berühren.
  4. (4) Der Sektionsversammlung obliegen alle der Sektion übertragenen Aufgaben. Die Sektionsversammlung besteht aus den im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Die Leitung der Sektionsversammlung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Für diesen gilt der § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 19

Text

§ 19
Paritätischer Ausschuss

  1. (1) Der paritätische Ausschuss besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und je fünf Mitgliedern der Sektionsversammlungen.
  2. (2) Er entscheidet selbständig und endgültig in den Angelegenheiten der §§ 17 Abs. 3 lit. b und 18 Abs. 3 lit. b, wenn eine der Sektionen die Zuweisung an den paritätischen Ausschuss verlangt.
  3. (3) An den Abstimmungen des paritätischen Ausschusses dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Anzahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

§ 20

Text

§ 20*)
Kontrollausschuss

  1. (1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei beide Sektionen vertreten sein müssen. Die Mitglieder des Präsidiums sowie jene Mitglieder der Vollversammlung, die Kammerbedienstete sind, dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
  2. (2) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.
  3. (3) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten bekannt zu geben. Dieser hat das Ergebnis samt einer allfälligen Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

§ 21

Text

§ 21
Präsidium

  1. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
  2. (2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten der Vollversammlung selbständig und endgültig zu entscheiden, soweit es durch Verordnung der Vollversammlung hiezu beauftragt ist. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen, der Beschluss des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie finanzielle Verfügungen, die im Voranschlag nicht gedeckt sind.

§ 22

Text

§ 22*)
Präsident

  1. (1) Der Präsident vertritt die Kammer nach außen und führt die Geschäfte. Er ist Vorstand des Kammeramtes.
  2. (2) Der Präsident ist für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Glaubt der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung, des paritätischen Ausschusses oder des Präsidiums ein Gesetz verletzt, hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, hat der Präsident innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
  3. (3) Der Präsident hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den Vizepräsidenten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Vizepräsidenten an die Weisungen des Präsidenten gebunden und nach § 72 verantwortlich.
  4. (4) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle der Verhinderung und bis zu einer allfälligen Neuwahl gemäß § 13 Abs. 4 in der Reihenfolge ihrer Bestellung und unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 23

Text

§ 23*)
Kammeramt

  1. (1) Die Geschäfte der Kammerorgane sind durch das Kammeramt zu besorgen. Das Kammeramt wird in Unterordnung unter den Präsidenten vom Kammeramtsdirektor geführt.
  2. (2) Zur Besorgung der den beiden Kammersektionen zur selbständigen Behandlung zugewiesenen Geschäfte kann je eine Abteilung des Kammeramtes mit einem eigenen Sachbearbeiter eingerichtet werden, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Sektionsleiter zu bestellen ist. Jedenfalls ist für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ein eigener Sachbearbeiter zu bestellen, der in dieser Eigenschaft nur an die Weisung des Sektionsleiters gebunden ist.
  3. (3) Das Dienstrecht der Angestellten des Kammeramtes wird im einzelnen in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
  4. (4) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß Abs. 3 beziehen, haben einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988. Werden Sonderzahlungen abweichend vom Landesbedienstetengesetz 1988 in mehreren Raten ausbezahlt, sind bei der Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages die Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 24/2015

§ 24

Text

§ 24
Fachliche und örtliche Hilfsorgane

  1. (1) Zur Beratung der Organe der Landwirtschaftskammer kann die Vollversammlung Beiräte für Fachangelegenheiten oder Angelegenheiten, die bestimmte Personengruppen betreffen, bestellen.
  2. (2) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation der weiblichen Berufsangehörigen (Bäuerinnenorganisation) zur Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen einzurichten. Das Nähere über den Aufbau, die Geschäftsordnung und die Wahlen der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Satzung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.
  3. (3) Die Landwirtschaftskammer kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Mitwirkung von Fachverbänden bedienen, wenn diese in ihren Satzungen das Aufsichtsrecht der Kammer festgelegt haben. Solche Fachverbände haben die Landwirtschaftskammer zu ihren Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände jeweils rechtzeitig einzuladen. Die Landwirtschaftskammer kann zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden und muss im Übrigen über die gesamte Tätigkeit solcher Vereinigungen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen laufend unterrichtet werden.
  4. (4) Das Präsidium kann für Bezirke und Gemeinden besondere an die Weisung des Präsidenten gebundene Organe der Landwirtschaftskammer bestellen.

§ 25

Text

§ 25*)
Geschäftsordnung

  1. (1) Die Organe der Kammer gemäß § 15 lit. a bis f werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf, soweit nichts anderes bestimmt ist, zumindest aber einmal jährlich, zu Sitzungen einberufen.
  2. (2) Die Einberufung hat tunlichst acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig mit der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Verhandlungsgegenstände einer öffentlichen Sitzung der Vollversammlung bis zum Ende der Sitzung auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.
  3. (3) Mit beratender Stimme sind in der Regel beizuziehen:
    1. a)
      zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums: der Kammeramtsdirektor;
    2. b)
      zu den Sitzungen des paritätischen Ausschusses: der Kammeramtsdirektor und die Sachbearbeiter der beiden Sektionen;
    3. c)
      zu den Sitzungen der Sektionsversammlungen: der Kammeramtsdirektor und der zuständige Sachbearbeiter.
  4. (4) Die Vollversammlung, die Sektionsversammlungen, der paritätische Ausschuss und das Präsidium können zu ihren Sitzungen auch andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Auch das Präsidium kann die Beiziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses beschließen.
  5. (5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, außer in Personalangelegenheiten und in jenen Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung von der Landesregierung verlangt oder von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beratung dieser Anträge haben die Zuhörer den Sitzungsraum zu verlassen. Bei Behandlung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 20 und des Rechnungshofberichtes sowie bei der Wahl von Kammerorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  6. (6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit ihrer Stimmen erforderlich.
  7. (7) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des paritätischen Ausschusses und die schriftlichen Ausfertigungen des Kammeramtes werden durch die gemeinsame Unterschrift des Kammerpräsidenten und des Kammeramtsdirektors, die Beschlüsse der Sektionsversammlungen und die schriftlichen Ausfertigungen der Sektionen durch die gemeinsame Unterschrift ihres Leiters und ihres Sachbearbeiters beurkundet. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass der Kammeramtsdirektor bzw. die Sachbearbeiter der Sektionen schriftliche Ausfertigungen des Kammeramtes bzw. der Sektionen bei Abwesenheit der Kammerpräsidenten bzw. der Sektionsleiter allein beurkunden können, wenn sie rechtlich vollkommen klarliegende oder geringfügige Angelegenheiten betreffen.
  8. (8) Das Nähere über die Geschäftsführung regelt die Vollversammlung in der Geschäftsordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 25a

Text

§ 25a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. (1) Sitzungen der Kammerorgane gemäß § 15 lit. a bis f oder deren Ausschüsse können auf Anordnung ihres jeweiligen Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. a)
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. b)
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. c)
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. d)
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit;
    5. e)
      ist bei öffentlichen Sitzungen der Vollversammlung sicherzustellen, dass die Sitzung über einen Livestream im Internet oder auf eine andere geeignete Weise mitverfolgt werden kann; § 25 Abs. 2 letzter Satz gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass gleichzeitig mit der Einberufung bekanntzugeben ist, wo, wann und auf welche Weise die Sitzung mitverfolgt werden kann; die allenfalls dafür erforderlichen Zugangsdaten sind spätestens mit Beginn der Sitzung bis zu deren Ende auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.
  2. (2) Auf Anordnung des jeweiligen Vorsitzenden können Beschlüsse der Kammerorgane gemäß § 15 lit. a bis f oder deren Ausschüsse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
  3. (3) Angelegenheiten, die von der Vollversammlung im Rahmen einer öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden.

§ 26

Text

§ 26*)
Haushalt

  1. (1) Der Aufwand der Landwirtschaftskammer samt dem ihrer Sektionen sowie dessen Bedeckung wird getrennt für Verwaltungsaufwand (Aufwandsentschädigungen der Kammerfunktionäre, Bezüge der Bediensteten und Pensionisten der Kammer und Sachaufwand des Kammeramtes) und für Zweckaufwand (unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft und der Interessen ihrer Berufsangehörigen) in einem einheitlichen, die Teilvoranschläge der beiden Sektionen einschließenden Voranschlag zusammengestellt.
  2. (2) Die Teilvoranschläge der Sektionen, die den eigenen Verwaltungsaufwand und den Aufwand zur Erfüllung ihrer selbständigen Aufgaben umfassen, sind jeweils von der Sektionsversammlung zu beschließen. Der einheitliche Voranschlag der Landwirtschaftskammer, der die Teilvoranschläge und den gemeinsamen Verwaltungsaufwand und den Zweckaufwand für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft umfasst, ist von der Vollversammlung zu beschließen. Der gemeinsame Voranschlag ist bis spätestens 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres zu beschließen.
  3. (3) Die Bedeckung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes der Landwirtschaftskammer erfolgt:
    1. a)
      durch Einnahmen der Landwirtschaftskammer aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
    2. b)
      durch allfällige andere Einnahmen der Landwirtschaftskammer, die nicht Einnahmen einer Sektion sind und nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Land- und Forstwirtschaft bestimmt
      sind;
    3. c)
      bezüglich des noch unbedeckten Restes durch einen aliquoten Beitrag jeder der beiden Sektionen, dessen Höhe der paritätische Ausschuss endgültig festsetzt.
  4. (4) Die Bedeckung des Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft erfolgt:
    1. a)
      durch allfällige Zuschüsse des Bundes und des Landes;
    2. b)
      durch allfällige andere Einnahmen, die ausdrücklich zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind.
  5. (5) Die Bedeckung des im Teilvoranschlag jeder der beiden Sektionen vorgesehenen Verwaltungs- und Zweckaufwandes erfolgt:
    1. a)
      durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen jeder der beiden Sektionen;
    2. b)
      durch Zuwendungen, die von Gesetzes wegen oder nach dem Willen des Zuwendenden für Zwecke einer der beiden Sektionen bestimmt sind;
    3. c)
      für die Sektion der Land- und Forstwirte durch Beiträge der im § 5 Abs. 1 lit. a, b und h angeführten Berufsangehörigen;
    4. d)
      für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer durch Beiträge der im § 5 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Berufsangehörigen.
  6. (6) Die im Abs. 5 angeführten Einnahmen bilden ein selbständiges Vermögen der jeweils zuständigen Sektion.
  7. (7) Der einheitliche Voranschlag gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Jede Überschreitung des Voranschlages der Landwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung der Vollversammlung, jede Überschreitung der Teilvoranschläge der Sektionen der Genehmigung der jeweils zuständigen Sektion. Das Präsidium und die Sektionsleiter sind ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze des Voranschlages der Kammer bzw. des jeweiligen Teilvoranschlages der Sektionen bis zu 10 v.H. zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmen.
  8. (8) Wenn der einheitliche Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Organe der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ermächtigt, Ausgaben nach dem gemeinsamen Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Ausgaben je Monat - soweit sich aus Gesetzen oder Verordnungen oder bestehenden Verträgen nichts anderes ergibt - ein Zwölftel der um 10 v.H. gekürzten Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen.
  9. (9) Die Sektionen haben Teilrechnungsabschlüsse über die Gebarung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu erstellen. Diese sind von der Sektionsversammlung zu genehmigen. Sodann ist ein einheitlicher Rechnungsabschluss der Landwirtschaftskammer, der die Teilrechnungsabschlüsse und die Gebarung hinsichtlich des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes und Zweckaufwandes für die unmittelbare Förderung der Land- und Forstwirtschaft einschließt, von der Vollversammlung zu genehmigen und spätestens bis Ende Mai des dem abgelaufenen Haushaltsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Kenntnis vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012

§ 27

Text

§ 27*)
Beiträge der Mitglieder

  1. (1) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und b sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land- und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert nicht festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 2.
  2. (2) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. h sind von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land- und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zu Grunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. h ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 1.
  3. (3) Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis d sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen. Dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerbeiträge eine angemessene Vergütung, die die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat.
  4. (4) Für das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der Beiträge nach Abs. 2 sind die für Landesabgaben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 28

Text

§ 28
Kostenbeiträge

Die Landwirtschaftskammer kann für Dienstleistungen, die im besonderen Interesse einzelner Personen oder Betriebe liegen, Kostenbeiträge, die durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt sind, verlangen. Die Kostenbeiträge müssen nach Art der Dienstleistung bestimmt sein, dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und können für Mitglieder und Nichtmitglieder (§ 7 Abs. 2) verschieden sein.

§ 28a

Text

§ 28a*)
Kostenersatz des Landes

  1. (1) Das Land hat die Kosten (Abs. 2) zu ersetzen, die der Landwirtschaftskammer bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben, die sie im übertragenen Wirkungsbereich des Landes oder durch Mitwirkung an der Vollziehung des Landes besorgt, nachweislich erwachsen.
  2. (2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 gelten Personal- und Reisekosten, Kosten für die Bereitstellung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes.
  3. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß des Kostenersatzes nach Abs. 1 und 2 sowie über den von der Landwirtschaftskammer zu erbringenden Nachweis der von ihr erfüllten Aufgaben und der daraus erwachsenen Kosten zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2012

§ 29

Text

3. Abschnitt
Aufsicht

§ 29
Allgemeines

Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

§ 30

Text

§ 30*)
Aufsichtsmittel

  1. (1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch
    1. a)
      die Genehmigung von Verordnungen und Beschlüssen (Abs. 2),
    2. b)
      die Aufhebung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen, die dem § 29 widersprechen (§§ 31 und 32),
    3. c)
      die Ungültigerklärung von Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie in einen Ausschuss auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von Amts wegen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden,
    4. d)
      die Auflösung der Vollversammlung, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungsbereich überschreitet oder Gesetze verletzt oder sich beharrlich weigert, die von der Landesregierung festgestellten Missstände infolge Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beheben. Die Landesregierung ist zur Auflösung der Vollversammlung verpflichtet, wenn eine der Sektionsversammlungen auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist,
    5. e)
      durch Einsichtnahme, Auskunftsbegehren und Teilnahme an Sitzungen (§ 33).
  2. (2) Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen (§ 1 Abs. 3) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über die Dienstordnung (§ 23 Abs. 3) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung oder der Beschluss dem § 29 widerspricht.
  3. (3) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 und 2 und §§ 31 und 32 haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Auflösungsbescheid nach Abs. 1 lit. d ist der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der Landwirtschaftskammer Parteistellung zu. Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 lit. a versagt oder ein Beschluss oder eine Verfügung nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das jeweils zuständige Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2009, 58/2017

§ 31

Text

§ 31
Prüfung von Bescheiden

  1. (1) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Missständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
    1. a)
      von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
    2. b)
      einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
    3. c)
      tatsächlich undurchführbar ist oder
    4. d)
      an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
  2. (2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.
  3. (3) Rechtskräftige Bescheide der Organe der Landwirtschaftskammer, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 32

Text

§ 32
Prüfung von Beschlüssen

  1. (1) Sonstige Beschlüsse der Organe der Landwirtschaftskammer, die nicht unter die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 lit. a und § 31 fallen, und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  2. (2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
  3. (3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, dass mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.

§ 33

Text

§ 33
Auskunfts- und Ladungspflicht

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Organe einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

§ 34

Text

4. Abschnitt*)
Wahlen in die Landwirtschaftskammer

1. Unterabschnitt*)
Allgemeine Bestimmungen

§ 34*)
Art und Ausschreibung der Wahlen

  1. (1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden unmittelbar, frei und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt. Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen.
  2. (2) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden innerhalb von acht Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 5 und 30 Abs. 1 lit. d binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, von der Wahlkommission mit Verordnung ausgeschrieben.
  3. (3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat den Stichtag, den Auszählungstag und die Anschrift der Wahlkommission zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Der Auszählungstag muss ein Samstag sein, wobei der vorangehende Freitag kein Feiertag sein darf.
  4. (4) Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017

§ 35

Text

§ 35*)
Wahlrecht und Wählbarkeit

  1. (1) Wahlberechtigt sind:
    1. a)
      im Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis h; natürliche Personen sind nur wahlberechtigt, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben;
    2. b)
      im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis e, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
  3. (3) Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 57/2016

§ 36

Text

2. Unterabschnitt*)
Wahlkommission

§ 36*)
Wahlkommission

  1. (1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer wird eine Wahlkommission am Sitz der Landwirtschaftskammer Vorarlberg eingerichtet.
  2. (2) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte oder jenem der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen ist, sowie acht Beisitzern, von denen fünf dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte und drei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Der § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
  3. (3) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß; für die Ersatzbeisitzer gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß.
  4. (4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Vollversammlung kann ein Mitglied der Wahlkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind. Diesfalls ist das Mitglied für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
  5. (5) Der Wahlkommission sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017

§ 37

Text

§ 37*)
Bestellung der Wahlkommission

  1. (1) Die Wahlkommission ist von der Vollversammlung spätestens drei Jahre nach ihrer Konstituierung zu bestellen. Die Mitglieder der Wahlkommission sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Wahlkommission bleibt bis zur Neubestellung nach der folgenden Wahl in die Landwirtschaftskammer im Amt.
  2. (2) Der Vorsitzende ist über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte zu bestellen, sein Stellvertreter über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
  3. (3) Die Beisitzer sind aufgrund der Vorschläge der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu bestellen.
  4. (4) Hat eine in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe aufgrund des nach Abs. 3 durchgeführten Verfahrens keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, einen Beisitzer vorzuschlagen. In diesem Fall erhöht sich die im § 36 Abs. 2 vorgesehene Anzahl an Beisitzern.
  5. (5) Der Vorschlag für den Vorsitzenden sowie die Vorschläge für die Beisitzer sind, im Falle der Beisitzer getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens 30 Monate nach Konstituierung der Vollversammlung schriftlich bei der Vollversammlung einzubringen.
  6. (6) Als Vorsitzender und Beisitzer können nur wahlberechtigte natürliche Personen bestellt werden.
  7. (7) Die Vollversammlung hat zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Sektionen (Abs. 2) bzw. Wählergruppen (Abs. 3) stammen und ob die vorgeschlagenen Personen bestellt werden können. Nach Ablauf der im Abs. 5 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllen, zum Vorsitzenden bzw. zu Beisitzern zu bestellen.
  8. (8) Erstattet eine hiezu berufene Sektion (Abs. 2) bzw. Wählergruppe (Abs. 3) keinen Vorschlag oder dürfen die vorgeschlagenen Personen nicht bestellt werden, so hat die Vollversammlung den Vorsitzenden bzw. die erforderliche Anzahl an Beisitzern nach freiem Ermessen zu bestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017

§ 38

Text

§ 38*)
Aufgaben

  1. (1) Die Wahlkommission ist zuständig für
    1. a)
      die Durchführung und Leitung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, und
    2. b)
      die Amtsenthebung nach § 13 Abs. 2.
  2. (2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Überdies hat er im Namen der Wahlkommission jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
  3. (3) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlkommission nicht beschlussfähig ist oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Personen seines Vertrauens heranzuziehen.
  4. (4) Gegen Bescheide der Wahlkommission ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013

§ 39

Text

§ 39*)
Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse

  1. (1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
  2. (2) Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
  3. (3) Für Beschlüsse der Wahlkommission, die nicht im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen, gilt § 25a sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 4/2022

§ 40

Text

§ 40*)
Vertrauenspersonen

  1. (1) Eine nicht in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Wählergruppe ist berechtigt, einen Vertreter als Vertrauensperson in die Wahlkommission zu entsenden.
  2. (2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 41

Text

3. Unterabschnitt*)
Wählerverzeichnis

§ 41*)
Erstellung des Wählerverzeichnisses

  1. (1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und ein Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster anzulegen und die Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 1 lit. a und b in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen.
  2. (2) Die beiden Wählerverzeichnisse sind automationsunterstützt zu führen. Jeder Wahlberechtigte ist in das jeweilige Wählerverzeichnis geordnet nach dem Namensalphabet einzutragen, wobei im Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten getrennt von den wahlberechtigten natürlichen Personen und weiters untergliedert nach ihrer Rechtsform zu führen sind.
  3. (3) Von wahlberechtigten natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen. Bei Personen, die in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, gilt als Wohnanschrift die Hauptwohnsitzadresse. Liegt der Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg, so gilt als Wohnanschrift jene Anschrift, die bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung gemeldet ist, sofern dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer keine andere Anschrift bekannt gegeben wird.
  4. (4) Von wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten sind der Name und der Sitz sowie der Name und die Wohnanschrift ihres wahlberechtigten Vertreters einzutragen. Als wahlberechtigter Vertreter kommen nur Personen in Betracht, die zur Vertretung der juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer ihren wahlberechtigten Vertreter samt Wohnanschrift bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag mitzuteilen.
  5. (5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017

§ 42

Text

§ 42*)
Kundmachung und Auflegung des Wählerverzeichnisses

  1. (1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag die beiden Wählerverzeichnisse (§ 41) im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sowie die Einsicht in diese in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen. Die Frist für die Veröffentlichung und Einsicht (Einsichtsfrist) beträgt zwei Wochen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten werden muss. Während der Einsichtsfrist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
  2. (2) Die Veröffentlichung im Internet und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse am Sitz der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die Homepage der Landwirtschaftskammer, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Raumes, in dem Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann, und eine Information über die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen zu enthalten.
  3. (3) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen.
  4. (4) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegung kostenlos auszufolgen. Gleiches gilt für in der Vollversammlung nicht vertretene Wählergruppen, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 4/2022

§ 43

Text

§ 43*)
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

  1. (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als wahlberechtigt eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer Einspruch erheben.
  2. (2) Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben und zu begründen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 44

Text

§ 44*)
Entscheidung über Einsprüche

  1. (1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, oder die juristische Person bzw. rechtsfähige Personenmehrheit, hinsichtlich deren wahlberechtigten Vertreter (§ 41 Abs. 4) Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung nehmen kann.
  2. (2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einsichtsfrist alle eingelangten Einsprüche samt den eingelangten Stellungnahmen gesammelt der Wahlkommission zu übergeben.
  3. (3) Über einen Einspruch hat die Wahlkommission spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung oder – bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit – deren Richtigstellung in der Person des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen.
  4. (4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013

§ 45

Text

§ 45*)
Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. (1) Sofern ein Bescheid nach § 44 Abs. 3 eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, hat der Präsident der Landwirtschaftskammer diese sofort durchzuführen.
  2. (2) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat der Präsident der Landwirtschaftskammer unverzüglich die beiden Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Wahlkommission zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013

§ 46

Text

4. Unterabschnitt*)
Wahlwerbung

§ 46*)
Wahlvorschläge

  1. (1) Wahlwerbende Wählergruppen – in der Folge als Parteien bezeichnet – haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens acht Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen.
  2. (2) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. a)
      die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;
    2. b)
      das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift (§ 41 Abs. 3) anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlkörper zu vergebenden Mandate;
    3. c)
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters;
    4. d)
      die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
  3. (3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  4. (4) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 wahlberechtigten Personen des sie betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017

§ 47

Text

§ 47*)
Prüfung der Wahlvorschläge

  1. (1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.
  2. (2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
    1. a)
      verspätet eingebracht wurden (§ 46 Abs. 1),
    2. b)
      den Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 nicht entsprechen,
    3. c)
      nicht ausreichend unterstützt sind (§ 46 Abs. 4).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 48

Text

§ 48*)
Unterscheidende Parteibezeichnung

Wenn die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteien dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Wahlkommission die betroffenen Wahlvorschläge durch Beisetzung der Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 49

Text

§ 49*)
Streichung von Wahlwerbern

  1. (1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 46 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
  2. (2) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, so ist dieser Wahlwerber vom Vorsitzenden der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
  3. (3) Von den Streichungen nach Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 50

Text

§ 50*)
Ergänzungsvorschläge

  1. (1) Wenn Namen von Wahlwerbern nach § 49 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens sieben Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
  2. (2) Die §§ 46 Abs. 3, 47 und 49 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 51

Text

§ 51*)
Abschluss und Reihung der Wahlvorschläge

  1. (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Auszählungstag hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen.
  2. (2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 49 und 50 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
  3. (3) Die Wahlkommission hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Die Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits in der Vollversammlung vertreten sind, nach der Zahl der bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Wahlkommission vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Wahlkommission eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
  4. (4) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzten Vorgänge hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
  5. (5) In der Kundmachung nach Abs. 4 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 46 Abs. 2 lit. a bis c in einer für alle Parteien gleichen Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 52

Text

5. Unterabschnitt*)
Abstimmungsverfahren

§ 52*)
Teilnahme an der Wahl

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 53

Text

§ 53*)
Zustellung der Wahlunterlagen

  1. (1) Die Wahlkommission hat jeder wahlberechtigten natürlichen Person und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – jedem wahlberechtigten Vertreter die Wahlunterlagen bestehend aus einer Briefwahlkarte, einem Wahlkuvert und einem amtlichen Stimmzettel zur Verfügung zu stellen.
  2. (2) Die Wahlunterlagen sind der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter an die im Wählerverzeichnis angeführte Anschrift zu übermitteln..
  3. (3) Die Übermittlung der Wahlunterlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter spätestens zwei Wochen vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann.
  4. (4) Bei Glaubhaftmachung, dass die Wahlunterlagen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. beim wahlberechtigten Vertreter nicht eingelangt sind, bei Verlust oder bei Unbrauchbarkeit ausgefolgter Wahlunterlagen sind dieser bzw. diesem auf Antrag unverzüglich die erforderlichen Wahlunterlagen ein weiteres Mal auszufolgen. Dies ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017

§ 54

Text

§ 54*)
Briefwahlkarte, Wahlkuverts

  1. (1) Die Briefwahlkarte ist für die beiden Wahlkörper gesondert als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
  2. (2) Die Wahlkuverts sind für die beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 55

Text

§ 55*)
Amtlicher Stimmzettel

  1. (1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
  2. (2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 51 Abs. 3 vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familienname und Vornamen, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017

§ 56

Text

§ 56*)
Stimmabgabe

  1. (1) Die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter hat sein Wahlrecht durch Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl).
  2. (2) Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (§ 57), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.
  3. (3) Die Briefwahlkarte ist so rechtzeitig an die Wahlkommission zu übermitteln, dass sie spätestens am Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr dort einlangt.
  4. (4) Die Wahlkommission hat die eingelangten Briefwahlkarten bis zur Auszählung unter Verschluss zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 57

Text

§ 57*)
Ausfüllen des Stimmzettels

  1. (1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
  2. (2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
  3. (3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 58

Text

6. Unterabschnitt*)
Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 58*)
Abstimmungsverzeichnis

Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wähler kennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind. Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 59

Text

§ 59*)
Beurteilung der Gültigkeit der eingelangten Briefwahlkarten

  1. (1) Die Wahlkommission hat am Auszählungstag, getrennt für jeden Wahlkörper, zu prüfen, ob die bis zu dem im § 56 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingelangten Briefwahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)
      die Briefwahlkarte verschlossen ist,
    2. b)
      die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte (§ 56 Abs. 2 zweiter Satz) durch die wahlberechtigte natürliche Person oder – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – durch den wahlberechtigten Vertreter abgegeben wurde, und
    3. c)
      auf jeden Wähler nur eine Briefwahlkarte lautet.
  2. (2) Briefwahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
  3. (3) Briefwahlkarten, die nach dem im § 56 Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 60

Text

§ 60*)
Zählung und Öffnung der Wahlkuverts

  1. (1) Die Wahlkommission hat nach Abschluss des Prüfvorganges nach § 59 Abs. 1 die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Briefwahlkarten, getrennt für jeden Wahlkörper, zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Briefwahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts in die für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehene Wahlurne zu legen.
  2. (2) Die Wahlkommission hat zunächst die in der für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehenen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, dann die jeweilige Wahlurne zu entleeren und die Zahl der Wahlkuverts, getrennt für jeden Wahlkörper, festzustellen.
  3. (3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlkommission die der jeweiligen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit (§ 61) zu überprüfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 61

Text

§ 61*)
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln

  1. (1) Nur amtliche Stimmzettel sind gültig.
  2. (2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)
      in einem einzigen der neben der Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)
      die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)
      die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
    4. d)
      die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt, oder
    5. e)
      einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. f)
      sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  3. (3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)
      zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder
    2. b)
      ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
    3. c)
      weder eine Partei anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 2 lit. d anbringt.
  4. (4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
    1. a)
      wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet, oder
    2. b)
      für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
  5. (5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
  6. (6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 62

Text

§ 62*)
Stimmenzählung

  1. (1) Nach der Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
    1. a)
      die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. b)
      die Zahl der gültigen Stimmen,
    3. c)
      die Zahl der ungültigen Stimmen,
    4. d)
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),
    5. e)
      die aufgrund der gültigen Stimmzettel von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.
  2. (2) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
    1. a)
      der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt,
    2. b)
      im Falle des § 61 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.
  3. (3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 63

Text

§ 63*)
Ermittlung der Wahlpunkte

  1. (1) Die Wahlkommission hat aufgrund des Ergebnisses nach § 62 Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte, getrennt für jeden Wahlkörper, zu ermitteln.
  2. (2) Bei der Ermittlung nach Abs. 1 ist wie folgt vorzugehen:
    1. a)
      Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
    2. b)
      Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber des Wahlkörpers für Land- und Forstwirte 14 Vorzugspunkte und der Wahlwerber des Wahlkörpers der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer fünf Vorzugspunkte.
    3. c)
      Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 64

Text

§ 64*)
Verteilung der Mandate auf die Parteien

  1. (1) Die Wahlkommission hat die Mandate, getrennt für jeden Wahlkörper, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.
  2. (2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die folgenden Teilzahlen.
  3. (3) Die nach Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis beim Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Zahl 14 und beim Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Zahl fünf erreicht ist.
  4. (4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen nach Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
  5. (5) Hat eine Partei aufgrund des Verfahrens nach den Abs. 2 bis 4 im jeweiligen Wahlkörper kein Mandat erhalten, so erhält diese Partei ein Mandat in diesem Wahlkörper, wenn dort auf sie mindestens 7 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen (Minderheitsmandat). Dieses Mandat wird der für den entsprechenden Wahlkörper vorgesehenen Mandatszahl hinzugeschlagen.
  6. (6) Erfüllen mehrere Parteien im jeweiligen Wahlkörper die Voraussetzungen nach Abs. 5, so hat nur die stimmenstärkste Partei Anspruch auf das Minderheitsmandat. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Parteien entscheidet zwischen ihnen das Los.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 65

Text

§ 65*)
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

  1. (1) Die auf eine Partei nach § 64 Abs. 2 bis 6 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los.
  2. (2) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der nach Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 46 Abs. 2 lit. b), abzüglich der Zahl der nach § 64 Abs. 2 bis 6 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 66

Text

§ 66*)
Niederschrift und Wahlakt

  1. (1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)
      die Bezeichnung des Auszählungsortes und des Auszählungstages,
    2. b)
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der Vertrauenspersonen unter Angabe ihrer Partei,
    3. c)
      Angaben über den Beginn und das Ende der Auszählung, einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. d)
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler, abzüglich jener, auf die mehr als eine Briefwahlkarte lauten (§ 58),
    5. e)
      die Zahl der rechtzeitig (§ 56 Abs. 3) eingelangten Briefwahlkarten,
    6. f)
      die Zahl der davon ausgeschiedenen Briefwahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes (§ 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 1),
    7. g)
      die Zahl der Wahlkuverts nach § 60 Abs. 2,
    8. h)
      die Feststellungen nach § 62 Abs. 1,
    9. i)
      die Berechnung der Mandatsverteilung einschließlich der allfälligen Verteilung von Minderheitsmandaten (§ 64),
    10. j)
      die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    11. k)
      den Wortlaut der von der Wahlkommission während der Auszählung gefassten Beschlüsse.
  3. (3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)
      das Wählerverzeichnis,
    2. b)
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)
      die Briefwahlkarten, die nach § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 ausgeschieden wurden,
    4. d)
      die Briefwahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden,
    5. e)
      die gültigen und ungültigen Stimmzettel.
  4. (4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, getrennt für jeden Wahlkörper und jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  5. (5) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzugeben.
  6. (6) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission. Er ist zu verpacken und zu versiegeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 67

Text

§ 67*)
Kundmachung des Wahlergebnisses

Die Wahlkommission hat die Namen der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder unter Anführung des Geburtsjahres und der Wohnanschrift im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 68

Text

7. Unterabschnitt*)
Ergänzende Bestimmungen

§ 68*)
Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. (1) Innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung nach § 67 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 46 Abs. 2 lit. c), getrennt für jeden Wahlkörper, gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Er ist bei der Wahlkommission schriftlich einzubringen und zu begründen.
  2. (2) Die Wahlkommission hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung des Wahlergebnisses zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die Kundmachung nach § 67 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
  3. (3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Wahlkommission den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013

§ 69

Text

§ 69*)
Wahlkosten

*) aufgehoben durch Fassung LGBl.Nr. 58/2017

§ 70

Text

§ 70*)
Fristen

  1. (1) Für die Zustellung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Schriftstücke sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden.
  2. (2) Für die Berechnung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 71

Text

§ 71*)
Verordnungen

  1. (1) Die Landesregierung hat in einer Verordnung für die beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für ein Wählerverzeichnis nach § 41 Abs. 1, eine Unterstützungserklärung nach § 46 Abs. 4, eine Briefwahlkarte nach § 54 Abs. 1 und einen amtlichen Stimmzettel nach § 55 Abs. 1 darzustellen.
  2. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Vorschriften zu den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen, soweit es für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer notwendig oder zweckmäßig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 72

Text

5. Abschnitt*)
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 72*)
Verletzung von Amtspflichten

Der Präsident und die vom Präsidenten mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer beauftragten Vizepräsidenten sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Vollversammlung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 73

Text

§ 73*)
Kundmachung

Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 74

Text

§ 74*)
Schriftliche Anbringen

Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 46 und Ergänzungsvorschlägen nach § 50.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 75

Text

§ 75*)
Strafbestimmungen

  1. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)
      den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,
    2. b)
      einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.
  2. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
  3. (3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

§ 76

Text

§ 76*)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. (1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 44/2009, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 16, am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2) Der § 16 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3) Die nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 gewählte Vollversammlung gilt bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig. Ebenso gilt die Besetzung von Fachausschüssen, die nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 erfolgt ist, bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig.
  4. (4) Für die im Jahre 2009 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 anzuwenden.
  5. (5) Bis zur erstmaligen Bestellung der Wahlkommission in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 kommen die der Wahlkommission obliegenden Aufgaben der Landeswahlbehörde nach § 39 Abs. 2 lit. b in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2009 zu.
  6. (6) Für den Fall, dass § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 44/2009, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
  7. (7) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 73/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
  8. (8) Die Verordnung nach § 28a Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 73/2012 kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
  9. (9) Art. LXXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. (10) Der § 23 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  11. (11) Nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2017 ist bis spätestens 21. März 2019 eine neue Wahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der §§ 36 und 37 zu bestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 44/2013, 24/2015, 58/2017

§ 78

Text

§ 78
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. (1) Art. LXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 42 Abs. 1 bis 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2) Die Änderungen betreffend den § 42 Abs. 1 bis 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.