Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Jagdverordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen

StF: LGBl.Nr. 24/1995

Änderung

LGBl.Nr. 60/2001

LGBl.Nr. 19/2002 (RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043]; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18 [CELEX-Nr. 31979L0409])

LGBl.Nr. 7/2005

LGBl.Nr. 72/2007 (RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18 [CELEX-Nr. 31979L0409])

LGBl.Nr. 55/2008

LGBl.Nr. 89/2016

LGBl.Nr. 75/2017

LGBl.Nr. 82/2019

LGBl.Nr. 30/2022

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph eins, Wild

2. Abschnitt: Jagdgebiete

Paragraph 2, Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete

Paragraph 3, Unterlagen für die Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete

3. Abschnitt: Jagdnutzung

1. Unterabschnitt: Verfahren bei der Verpachtung der Jagd

Paragraph 4, Freihändige Vergabe

Paragraph 5, Öffentliche Ausschreibung

Paragraph 6, Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung der Jagd

Paragraph 7, Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung

2. Unterabschnitt: Jagderlaubnisschein

Paragraph 8,

4. Abschnitt: Vorschriften über das Jagen

1. Unterabschnitt: Jagdpflichtversicherung

Paragraph 9,

2. Unterabschnitt: Jagdprüfung

Paragraph 10, Ausschreibung der Prüfungstermine

Paragraph 11, Zulassung zur Prüfung

Paragraph 12, Prüfungsstoff

Paragraph 13, Durchführung der Prüfung

Paragraph 14, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

Paragraph 15, Niederschrift

Paragraph 16, Prüfungsgebühr

Paragraph 17, Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 18, Ersatz der Jagdprüfung

3. Unterabschnitt: Gebote und Verbote für das Jagen

Paragraph 19, Gebote bei der Ausübung der Jagd

Paragraph 20, Verbote bei der Ausübung der Jagd

Paragraph 21, Abschuss im Wildwintergatter und an Futterplätzen für Rotwild

Paragraph 21 a, Ausnahmen

Paragraph 22, Kirrung und Wildlenkung

Paragraph 23, Örtliche Beschränkungen

Paragraph 23 a, Sachliche Beschränkungen

5. Abschnitt: Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete

Paragraph 24,

6. Abschnitt: Jagdwirtschaft

1. Unterabschnitt: Wildbehandlungen für das Rotwild

Paragraph 25, Einteilung

2. Unterabschnitt: Schonvorschriften

Paragraph 26, Ganzjährige Schonung

Paragraph 27, Schuss- und Schonzeit

Paragraph 27 a, Ausnahmen

3. Unterabschnitt: Abschussplanung, Abschusskontrolle

Paragraph 28, Rotwildräume

Paragraph 29, Wildregionen

Paragraph 30, Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen

Paragraph 31, Abschussplan

Paragraph 32, Abschusskontrolle

4. Unterabschnitt: Wildfütterung

Paragraph 33, Standort der Futterplätze

Paragraph 34, Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen

Paragraph 35, Fütterung des Rotwildes

Paragraph 36, Fütterung des Rehwildes

5. Unterabschnitt: Vergleichsflächen

Paragraph 37, Errichtung von Vergleichsflächen

Paragraph 37 a, Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen

6. Unterabschnitt: Aussetzen von Wild

Paragraph 37 b,

7. Abschnitt: Jagdschutzdienst

1. Unterabschnitt: Ausbildung von Jagdschutzorganen

Paragraph 38, Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung von Jagdschutzorganen

Paragraph 39, Ausbildungsjahre

2. Unterabschnitt: Jagdschutzprüfung

Paragraph 40, Ausschreibung der Prüfungstermine

Paragraph 41, Zulassung zur Prüfung

Paragraph 42, Prüfungsstoff

Paragraph 43, Durchführung der Prüfung

Paragraph 44, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

Paragraph 45, Niederschrift

Paragraph 46, Prüfungsgebühr

Paragraph 47, Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 48, Ersatz der Jagdschutzprüfung

8. Abschnitt: Jagdförderungsbeitrag

Paragraph 49,

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 50, Übergangsbestimmungen

Paragraph 51, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3,, 10 Absatz 4,, 20 Absatz 5,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 4,, 25 Absatz 5 und 6, 27 Absatz 2,, 33 Absatz 5,, 35 Absatz eins,, 36 Absatz eins,, 37 Absatz eins,, 3 und 4, 42 Absatz 5,, 43 Absatz 4,, 49 Absatz 2,, 52 Absatz 5 und 6 sowie 62 Absatz 2, des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins *,)
Wild

Als Wild (Paragraph 4, Absatz eins, des Jagdgesetzes) gelten wild lebende Tiere der nachstehenden Arten:

  1. Litera a
    Haarwild: das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das Murmeltier, die Bisamratte; der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Waschbär, die Wildkatze, der Goldschakal (Raubwild); der Luchs, der Wolf, der Bär (Großraubwild);
  2. Litera b
    Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Wacholderdrossel, die Fasane, die Wachtel, die Wildtauben, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Schnepfen, die Rallen, die Taucher, die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Taggreifvögel, die Eulen, die Rabenvögel.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 75/2017, 82/2019, 30/2022

§ 2

Text

2. Abschnitt
Jagdgebiete

Paragraph 2,
Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete

Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:

  1. Litera a
    Lageplan des festzulegenden Jagdgebietes im Maßstab 1:5.000;
  2. Litera b
    Lageplan (Übersichtskarte), aus dem auch die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;
  3. Litera c
    Grundbuchsauszug über die zu einem festzulegenden Eigenjagdgebiet gehörenden Liegenschaften;
  4. Litera d
    Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Unterlagen für die Änderung der Grenzen
bestehender Jagdgebiete

Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Änderung der Grenzen bestehender Jagdgebiete sind anzuschließen:

  1. Litera a
    Lageplan des von der Grenzänderung betroffenen Bereiches der Jagdgebiete im Maßstab 1:5.000;
  2. Litera b
    Lageplan (Übersichtskarte), aus dem die von der Grenzänderung betroffenen und die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;
  3. Litera c
    Grundbuchsauszug über die von der Grenzänderung betroffenen Liegenschaften;
  4. Litera d
    Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung;
  5. Litera e
    kurze Beschreibung der von der Grenzänderung betroffenen Jagdgebiete, insbesondere im Hinblick auf Wildeinstände, Fütterungen, Wildwechsel, Jägernotwege u.dgl.

§ 4

Text

3. Abschnitt
Jagdnutzung

1. Unterabschnitt
Verfahren bei der Verpachtung der Jagd

Paragraph 4,
Freihändige Vergabe

Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Öffentliche Ausschreibung

  1. Absatz einsDer Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung des Jagdgebietes;
    2. Litera b
      Zeit und Ort der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Pachtbedingungen und den Abschussplan sowie zur Einholung von Informationen, insbesondere über die Größe des Jagdgebietes, die im Jagdgebiet hauptsächlich vorkommenden Wildarten, die Bezeichnung der Wildregion und Wildbehandlungszonen, denen das Jagdgebiet zugehört, die jagdwirtschaftlichen Zielsetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Wald und Wild, den jährlich getätigten Abschuss innerhalb der letzten sechs Jahre, verordnete Wildruhezonen, angeordnete Freihaltungen, flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Rotwild-Fütterungen;
    3. Litera c
      Benennung der Person oder Stelle, bei der das Angebot abzugeben ist, sowie des spätesten Zeitpunktes für die Abgabe des Angebotes;
    4. Litera d
      Hinweis, dass verspätet abgegebene Angebote keine Berücksichtigung finden.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Angebotsfrist dürfen die abgegebenen Angebote nicht geöffnet werden.
  3. Absatz 3Bei Jagdgenossenschaften hat deren Obmann die rechtzeitig abgegebenen Angebote dem für die Verpachtung der Jagd zuständigen Organ der Jagdgenossenschaft zur Öffnung und Entscheidung über die Vergabe vorzulegen.
  4. Absatz 4Die öffentliche Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Ausschreibung der öffentlichen Versteigerung der Jagd

  1. Absatz einsDie Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sind vom Jagdverfügungsberechtigten festzulegen und spätestens zum Zeitpunkt der Kundmachung der öffentlichen Versteigerung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche Versteigerung der Jagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung des Jagdgebietes;
    2. Litera b
      Zeitpunkt und Ort der Versteigerung sowie Höhe des Ausrufpreises und des zu erlegenden Vadiums;
    3. Litera c
      Benennung der Person oder Stelle, bei der in die Versteigerungs- und Verpachtungsbedingungen sowie in den Abschussplan Einsicht genommen werden kann und bei der Informationen, insbesondere über die Größe des Jagdgebietes, die im Jagdgebiet hauptsächlich vorkommenden Wildarten, die Bezeichnung der Wildregion und Wildbehandlungszonen, denen das Jagdgebiet zugehört, die jagdwirtschaftlichen Zielsetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Wald und Wild, den jährlich getätigten Abschuss innerhalb der letzten sechs Jahre, verordnete Wildruhezonen, angeordnete Freihaltungen, flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Rotwild-Fütterungen eingeholt werden können.
  3. Absatz 3Die öffentliche Versteigerung der Jagd hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 7

Text

Paragraph 7,
Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung

  1. Absatz einsVom Jagdverfügungsberechtigten ist ein Leiter der Versteigerung zu bestellen. Vor Beginn der Versteigerung hat der Leiter der Versteigerung die von den Bietern zu erlegenden Vadien entgegenzunehmen und zu prüfen, ob die Bieter die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung im Sinne des Paragraph 17, des Jagdgesetzes erbringen. Von den Bietern sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium erlegt und die Voraussetzungen für die jagdliche Nutzung (Paragraph 17, des Jagdgesetzes) nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Der Leiter der Versteigerung hat die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
  3. Absatz 3Der Zuschlag ist vom Leiter der Versteigerung an den Meistbietenden zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird. Mit der Erteilung des Zuschlages gilt der Jagdpachtvertrag als abgeschlossen.
  4. Absatz 4Über den Verlauf der Versteigerung ist eine Niederschrift zu erstellen, die jedenfalls die Namen und Anschriften der zugelassenen Bieter, die von ihnen erlegten Vadien, die Erteilung des Zuschlages und allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versteigerung zu unterfertigen.

§ 8

Text

2. Unterabschnitt
Jagderlaubnisschein

Paragraph 8,

Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind die in der Anlage 1 dargestellten Vordrucke in dem für die Jagdkarten gebräuchlichen Format zu verwenden.

§ 9

Text

4. Abschnitt
Vorschriften über das Jagen

1. Unterabschnitt
Jagdhaftpflichtversicherung

Paragraph 9 *,)

Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird mit 726.728 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

§ 10

Text

2. Unterabschnitt
Jagdprüfung

Paragraph 10 *,)
Ausschreibung der Prüfungstermine

Die Bezirkshauptmannschaft hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 11

Text

Paragraph 11 *,)
Zulassung zur Prüfung

  1. Absatz einsUm die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, sowie die Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation über die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreiche Teilnahme an einem wenigstens 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs anzuschließen.
  3. Absatz 3Zur Prüfung sind von der Bezirkshauptmannschaft zuzulassen:
    1. Litera a
      Personen, die im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft, bei der das Ansuchen eingebracht wurde, ihren Hauptwohnsitz haben und
    2. Litera b
      Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 30/2022

§ 12

Text

Paragraph 12,
Prüfungsstoff

  1. Absatz einsDer Prüfungsstoff umfasst die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse
    1. Litera a
      der jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Inhalt und die Ausübung sowie die Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts, die Jagdnutzung, die Gebote und Verbote für das Jagen, die Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Jagd, die Regulierung des Wildbestandes, die Wildhege und den Jagdbetrieb sowie den Ersatz von Jagd- und Wildschäden;
    2. Litera b
      der Wildkunde und Wildökologie, insbesondere der einzelnen Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, des Ansprechens nach Alters- und Qualitätsklassen, der Herstellung des richtigen Geschlechterverhältnisses, der Wildfütterung, der Behandlung des erlegten Wildes und der Maßnahmen gegen Wildkrankheiten und -seuchen;
    3. Litera c
      der Grundzüge der Waldökologie, der Ursachen, des Erkennens und der Verhütung von Wildschäden, der Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie der Grundzüge des Natur- und Landschaftsschutzes;
    4. Litera d
      der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums und der Jagdhundehaltung und -führung;
    5. Litera e
      der gebräuchlichen Jagdwaffen, Jagdmunition und Fanggeräte sowie deren Handhabung und Verwendbarkeit im Jagdbetrieb.
  2. Absatz 2Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zur Verfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.

§ 13

Text

Paragraph 13 *,)
Durchführung der Prüfung

  1. Absatz einsDie Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
  2. Absatz 2Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Handhabung der Jagdwaffen und ist auf einer Schießstätte vor dem mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied der Prüfungskommission abzulegen. Vom praktischen Teil der Prüfung ist abzusehen, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung der Vorarlberger Jägerschaft über die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreiche Teilnahme an Schießübungen vorlegt.
  3. Absatz 3Der theoretische Teil der Prüfung hat mündlich und kommissionell zu erfolgen. Die Prüfung ist nicht öffentlich und darf die Dauer einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 14

Text

Paragraph 14,
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet festzustellen. Das Ergebnis der gesamten Prüfung ist von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festzustellen. Das Ergebnis hat jeweils auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung gilt jedenfalls als „nicht bestanden", wenn der Prüfungswerber vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ausgeschlossen wird, während der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung in einem Sachgebiet nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Prüfungswerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungwerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist. Die Wiederholung der Prüfung hat vor der Prüfungskommission jener Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen, die für die Zulassung zur Prüfung aufgrund des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung zuständig ist. Personen, die in Vorarlberg keinen Hauptwohnsitz haben, haben jedoch die Prüfung vor der Prüfungskommission zu wiederholen, bei der sie die nicht bestandene Prüfung abgelegt haben.
  4. Absatz 4Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 2 auszustellen.

§ 15

Text

Paragraph 15,
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 16

Text

Paragraph 16 *,)
Prüfungsgebühr

  1. Absatz einsDie vom Prüfungswerber zu bezahlende Prüfungsgebühr beträgt
    1. Litera a
      für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 54,00 Euro,
    2. Litera b
      für alle übrigen Personen 108,00 Euro.
  2. Absatz 2Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017

§ 17

Text

Paragraph 17 *,)
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017

§ 18

Text

Paragraph 18 *,)
Ersatz der Jagdprüfung, Nachweis der jagdlichen Eignung

  1. Absatz einsDie Jagdprüfung wird ersetzt durch
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss der für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien bei Vorlage eines Nachweises über entsprechende Kenntnisse der praktischen Handhabung der Jagdwaffen oder
    2. Litera b
      den erfolgreichen Abschluss einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder
    3. Litera c
      den erfolgreichen Abschluss der Forstwarteausbildung an einer Forstfachschule oder
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung in einem anderen Bundesland.
  2. Absatz 2Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung (Paragraph 25, Absatz eins, Jagdgesetz) sind jedenfalls die in Deutschland, Liechtenstein und in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Jagdprüfungen anzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019, 30/2022

§ 19

Text

3. Unterabschnitt
Gebote und Verbote für das Jagen

Paragraph 19 *,)
Gebote bei der Ausübung der Jagd

  1. Absatz einsMit dem Abschuss des Wildes, für welches im Abschussplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
  2. Absatz 2Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
  3. Absatz 3Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
  4. Absatz 4Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
  5. Absatz 5Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild dürfen beim Einsatz von Hunden zur Mobilisierung des Wildes nur spurlaut jagende Jagdhunde verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 20

Text

Paragraph 20 *,)
Verbote bei der Ausübung der Jagd

Es ist verboten,

  1. Litera a
    Schusswaffen und Munition zu benützen, die für die Jagd auf Wild gewöhnlich nicht bestimmt sind, wie insbesondere Schnellfeuerwaffen, halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Faustfeuerwaffen mit Ausnahme zur Abgabe des Fangschusses, abschraubbare Stutzen, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Armbrüste, sowie Gewehre, deren Aussehen so verändert wurde, dass sie als solche unkenntlich sind;
  2. Litera b
    Fallen, die nicht die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres sicherstellen, jedenfalls aber Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, Abtritteisen (Tellereisen), Abzugeisen (z.B. Schwanenhälse), Schlingen, Pfeile, Bolzen und Selbstschusseinrichtungen zu benützen;
  3. Litera c
    Federwild mit Fallen zu bejagen;
  4. Litera d
    mit Patronen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnelltötende Wirkung entfalten, auf Wild zu schießen;
  5. Litera e
    mit Schrot auf Schalenwild und Murmeltiere zu schießen, mit Ausnahme bei Such- und Stöberjagden auf Rehwild;
  6. Litera f
    künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, elektrischen Strom, Gifte oder Betäubungs- und Lähmungsmittel beim Jagen zu verwenden;
  7. Litera g
    die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, und auf Federwild, während der Nachtzeit auszuüben. Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Der Abschuss von Kahlwild, Rehgeißen, Schmalgeißen und Rehkitze an der Kirrung im Rahmen einer Anordnung gemäß Paragraph 22, sowie in Gebieten, in denen dies die Wildschadenssituation erforderlich macht, kann durch das Jagdschutzorgan auch zur Nachtzeit erfolgen, sofern der Abschuss nur während dieser Zeit möglich ist;
  8. Litera h
    Mittel, Einrichtungen oder Methoden zu verwenden, mit denen Tiere wahllos gefangen oder getötet werden können oder die gebietsweise das Verschwinden einer Tierart nach sich ziehen können, wie insbesondere Netze, Leimruten, Haken, elektrische Schläge erteilende Geräte, elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker, Tonbandgeräte, vergiftete oder betäubende Köder, Begasen oder Ausräuchern, lebende Tiere als Lockmittel, Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge sowie Boote mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h;
  9. Litera i
    Federwild unmittelbar nach seiner Aussetzung zu bejagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 89/2016, 75/2017, 30/2022

§ 21

Text

Paragraph 21 *,)
Abschuss im Wildwintergatter und an Futterplätzen für Rotwild

  1. Absatz einsIn Wildwintergattern ist während der Wintergatterung nur der Abschuss von Kahlwild und nur durch das Jagdschutzorgan mit Bewilligung oder über Anordnung der Behörde erlaubt.
  2. Absatz 2Während der Fütterungsperiode darf im Umkreis von weniger als 200 m an Futterplätzen für Rotwild nur weibliches Wild und Jungwild und nur vom Jagdschutzorgan erlegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

§ 21a

Text

Paragraph 21 a, *,)
Ausnahmebewilligungen

  1. Absatz einsDie Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den Paragraphen 19,, 20 und 21 unter Beachtung des Paragraph 27, Absatz 6, Jagdgesetz für höchstens drei Jahre bewilligen, wenn die Grundsätze des Paragraph 27, Absatz eins, Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahmebewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  2. Absatz 2Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Artikel 5, oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den Paragraphen 19 und 20, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen, nur bewilligt werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 27, Absatz 4, bzw. 5 Jagdgesetz       vorliegen und
    2. Litera b
      dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 82/2019, 30/2022

§ 22

Text

Paragraph 22 *,)
Kirrung und Wildlenkung

  1. Absatz einsDas Ausbringen von Futtermitteln zur Anlockung von Schalenwild (Kirrung) ist verboten. Die Behörde kann jedoch zum Zwecke der Abschusserfüllung oder Wildlenkung nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und des Obmannes der Hegegemeinschaft eine Kirrung anordnen. Zur Wildlenkung kann die Kirrung insbesondere angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse während des Winters erforderlich ist, um Gefahren für Mensch und Tier zu vermeiden. In einer Anordnung zur Kirrung ist deren Durchführung, insbesondere im Hinblick auf den Ort, die Zeit und das Ausmaß näher zu bestimmen.
  2. Absatz 2In Freihaltungen ist die Vorlage von Salz verboten. Im Rahmen der Anordnung einer Kirrung (Absatz eins,) kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

§ 23

Text

Paragraph 23,
Örtliche Beschränkungen

In Friedhöfen, allgemein zugänglichen Parkanlagen sowie auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

§ 24

Text

5. Abschnitt*)
Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

Paragraph 24 *,)

  1. Absatz einsFür die Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete sind die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Beginn und das Ende der Wildruhe bzw. der Sperrzeit sind auf einer unterhalb der Hinweistafel anzubringenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Weiters ist auf der Zusatztafel darauf hinzuweisen, inwieweit Betretungsverbote bzw. Betretungsrechte gemäß Paragraph 33, Absatz 4, des Jagdgesetzes bestehen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes auf der Zusatztafel anordnen.
  3. Absatz 3Die Hinweistafeln samt Zusatztafeln sind in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Wildruhezone bzw. des Sperrgebietes gut erkennbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019

§ 25

Text

6. Abschnitt
Jagdwirtschaft

1. Unterabschnitt
Wildbehandlungszonen für das Rotwild

Paragraph 25 *,)
Einteilung

  1. Absatz einsEntsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
  2. Absatz 2Die örtliche Abgrenzung der Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 22.02.2002, Zl. Va-201/2002) festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002

§ 26

Text

2. Unterabschnitt*)
Schonvorschriften

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

Paragraph 26 *,)
Ganzjährige Schonung

  1. Absatz einsWährend des ganzen Jahres sind zu schonen:
    1. Litera a
      Hirsche der Klasse IIa;
    2. Litera b
      Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären;
    3. Litera c
      Auer- und Birkwild, Hasel- und Steinhühner, Rebhühner, Wachteln, Wildtauben mit Ausnahme der Ringel- und Türkentauben, Wacholderdrosseln, Schnepfen mit Ausnahme der Waldschnepfen, Taggreifvögel, Eulen, Rabenvögel, Schwäne mit Ausnahme der Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten mit Ausnahme der Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten; Säger, Brachvögel, Reiher, Rohrdommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen mit Ausnahme der Blässhühner, Taucher, Möwen mit Ausnahme der Lachmöwen, alle anderen Sumpf- und Wasservögel.
  2. Absatz 2Es ist überdies im Hinblick auf die in Absatz eins, Litera b, genannten Arten verboten
    1. Litera a
      Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
    2. Litera b
      Wurfstätten von Tieren zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    3. Litera c
      Tiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang römisch IV Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen,
    4. Litera d
      Tiere einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Absatz eins, Litera c, genannten Arten verboten
    1. Litera a
      Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
    2. Litera b
      Gelege von Tieren aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
    3. Litera c
      Tiere zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Tiere, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse; dies gilt auch für Tiere, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) genießen;
    4. Litera d
      Nester oder andere Brutstätten von Tieren absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (Paragraph 40, des Jagdgesetzes) unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 82/2019

§ 27

Text

Paragraph 27 *,)
Schuss- und Schonzeit

  1. Absatz einsWährend der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden:
  1. Litera a
    Hirsche der Klasse römisch eins und IIb

16.08. – 15.11.

 

Hirsche der Klasse III

16.08. – 30.11.

 

Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspieße

1.06. – 31.12.

 

führende Tiere und Kälber

1.07. – 31.12.

 

mehrjährige Rehböcke

1.06. – 15.10.

 

Schmalgeißen, Bockjährlinge und nichtführende Rehgeißen

1.05. – 31.12.

 

führende Rehgeißen und Kitze

16.08. – 31.12.

 

Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze

1.08. – 31.12.

 

Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze

1.08. – 15.12.

  1. Litera b
    Murmeltiere

16.08. – 30.09.

 

Feld- und Schneehasen

1.10. – 15.01.

 

Jungfüchse

1.05. – 28.02.

 

Füchse

1.07. – 28.02.

 

Jungdachse

1.05. – 31.01.

 

Dachse

1.07. – 31.01.

 

Haus- oder Steinmarder

1.09. – 28.02.

 

Schwarzwild, Bisamratten, Marderhunde und Waschbären

1.04. – 31.03.

  1. Litera c
    Schneehühner

1.10. – 31.12.

 

Fasane

21.09. – 31.01.

 

Ringeltauben

1.09. – 31.01.

 

Türkentauben

21.10. – 31.01.

 

Waldschnepfen

11.09. – 31.01.

 

Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten

1.09. – 31.01.

 

Blässhühner

21.09. – 31.01.

 

Lachmöwen

1.09. – 31.12.

 

Höckerschwäne

1.09. – 30.09.

  1. Absatz 2Soweit in Verordnungen über Naturschutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Absatz eins, unberührt.
  2. Absatz 3In den Randzonen (Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Absatz eins, folgende Schusszeiten:
  1. Litera a
    Tiere und Kälber

16.06. – 15.01.

  1. Litera b
    Schmaltiere und Schmalspießer

16.05. – 15.01.

  1. Litera c
    Hirsche der Klassen römisch eins und römisch II b können für den gesamten Randzonenbereich einer Wildregion oder mehrerer benachbarter Wildregionen desselben Rotwildraumes im Zeitraum vom 16.8. bis zum 30.11. zum Abschuss freigegeben werden (Regionshirsche). Dabei darf höchstens ein Hirsch pro 4.000 ha Randzonenfläche und Jahr als Höchstabschuss festgelegt werden. Ist die Randzonenfläche in einer Wildregion kleiner als 4.000 ha, so sind die einzelnen Abschüsse bis zum Erreichen des vorhin genannten Höchstabschusses jährlich aussetzend festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 72/2007, 55/2008, 30/2022

§ 27a

Text

Paragraph 27 a,
Ausnahmen

  1. Absatz einsDie Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben unter Beachtung des Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, Jagdgesetz Ausnahmen von den Paragraphen 26 und 27 mit Verordnung oder mit Bescheid festsetzen. Eine solche Ausnahme darf nur festgesetzt werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  2. Absatz 2Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Absatz eins, erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
    2. Litera b
      dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
  3. Absatz 3Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß Paragraph 27, mittels Ausnahmen gemäß Absatz eins, verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
  4. Absatz 4Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 75/2017, 82/2019, 30/2022

§ 27b

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für wild lebende Wölfe

Paragraph 27 b, *,)
Ergänzende Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe

  1. Absatz einsDurch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit wild lebenden Wölfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der öffentlichen Sicherheit, des Tierschutzes sowie der Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Land- und Alpbewirtschaftung, erreicht werden.
  2. Absatz 2Eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, oder Paragraph 27 a, Absatz 2, darf überdies nur erteilt werden, wenn die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 8 ist.
  3. Absatz 3Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.
  4. Absatz 4Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
  5. Absatz 5Die Durchführung einer Maßnahme aufgrund einer Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe ist der Behörde unverzüglich zu melden.
  6. Absatz 6Die Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe und die Durchführung einer Maßnahme aufgrund einer solchen Ausnahmebewilligung mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022

§ 28

Text

4. Unterabschnitt
Abschussplanung, Abschusskontrolle*)

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022

Paragraph 28,
Rotwildräume

Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Lande vorkommenden Rotwildpopulationen werden folgende Rotwildräume festgelegt:

  1. Litera a
    Rotwildraum 1: Leiblachtal–Bregenzerwald–Walsertäler
  2. Litera b
    Rotwildraum 2: Lech–Klostertal–Silbertal
  3. Litera c
    Rotwildraum 3: Montafon
  4. Litera d
    Rotwildraum 4: Brandnertal–Gamperdonatal–Saminatal

§ 29

Text

Paragraph 29 *,)
Wildregionen

  1. Absatz einsDie in Paragraph 28, festgelegten Rotwildräume werden in folgende Wildregionen unterteilt:
    1. Litera a
      Rotwildraum 1 (Leiblachtal–Bregenzerwald–Walsertäler):

Wildregion 1.1 (Großes Walsertal)

Wildregion 1.2 (Frödischtal–Laternsertal–Dünserberg)

Wildregion 1.3a (Ebnitertal)

Wildregion 1.3b (Mellental)

Wildregion 1.4 (Hintere Bregenzerach)

Wildregion 1.5a (Bolgenach-Subersach)

Wildregion 1.5b (Bezau-Schönenbach)

Wildregion 1.6 (Kleinwalsertal)

Wildregion 1.7 (Warth)

Wildregion 1.8 (Leiblachtal–Vordere Bregenzerach)

  1. Litera b
    Rotwildraum 2 (Lech–Klostertal–Silbertal):

Wildregion 2.1 (Bartholomäberg–Silbertal)

Wildregion 2.2 (Klostertal)

Wildregion 2.3 (Lech)

  1. Litera c
    Rotwildraum 3 (Montafon):

Wildregion 3.1 (Garneratal–Vermunt–Valschavieltal)

Wildregion 3.2 (Gargellental–Vermieltal–Netza)

Wildregion 3.3 (Rellstal–Gauertal–Gampadelstal)

  1. Litera d
    Rotwildraum 4 (Brandnertal–Gamperdonatal–Saminatal):

Wildregion 4.1 (Brandnertal)

Wildregion 4.2 (Gamperdonatal)

Wildregion 4.3 (Saminatal)

  1. Absatz 2Der Bereich des Rheintals, der zu keinem Rotwildraum gehört, wird in folgende Wildregionen unterteilt:

Wildregion 5.1 (Bregenz)

Wildregion 5.2 (Dornbirn)

Wildregion 5.3 (Feldkirch)

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2005

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

**) Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Text

Paragraph 30 *,)
Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen

Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 22.02.2002, Zl. Va-201/2002,*) in der Fassung vom 1.12.2004, Zl. Va-2010, festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

**) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werden.

Text

Paragraph 31 *,)
Abschussplan

  1. Absatz einsDer Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.
    1. Litera a
      beim Rotwild:

Kälber

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Schmaltiere und Schmalspießer

Einjährige

Tiere

Zweijährige und Ältere

Hirsche der Jugendklasse (römisch III)

Ein- bis Vierjährige

Hirsche der Mittelklasse (römisch II)

Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen römisch II a und römisch II b unterschieden wird. Hirsche der Klasse römisch II a sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.

Hirsche der Ernteklasse (römisch eins)

Zehnjährige und Ältere

  1. Litera b
    beim Rehwild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Schmalgeißen und Bockjährlinge

Einjährige

Geißen und Mehrjährige Böcke

Zweijährige und Ältere

  1. Litera c
    beim Gamswild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Geißjährlinge

einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (römisch III)

Ein- bis Dreijährige

Geißen der Mittelklasse (römisch II)

Vier- bis Elfjährige

Geißen der Ernteklasse (römisch eins)

Zwölfjährige und Ältere

Bockjährlinge

einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (römisch III)

Ein- bis Dreijährige

Böcke der Mittelklasse (römisch II)

Vier- bis Siebenjährige

Böcke der Ernteklasse (römisch eins)

Achtjährige und Ältere

  1. Litera d
    beim Steinwild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Geißjährlinge

einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (römisch III)

Ein- bis Vierjährige

Geißen der Mittelklasse (römisch II)

Fünf- bis Zehnjährige

Geißen der Ernteklasse (römisch eins)

Elfjährige und Ältere

Bockjährlinge

einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (römisch III)

Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige.

Böcke der Mittelklasse (römisch II)

Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige.

Böcke der Ernteklasse (römisch eins)

Elfjährige und Ältere

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019

§ 32

Text

Paragraph 32 *,)
Abschusskontrolle

  1. Absatz einsFür die Abschussliste (Paragraph 42, Absatz eins, des Jagdgesetzes), die Abschussmeldung und das Tagebuch des Kontrollorganes (Paragraph 42, Absatz 2, des Jagdgesetzes) sind die in den Anlagen 4, 5 und 6 dargestellten Vordrucke zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat Namen und Adresse der von ihm bestellten Kontrollorgane unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Vorarlberger Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer sowie den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der in der Gemeinde gelegenen Jagdgebiete schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Namen und Adresse der Kontrollorgane durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
  3. Absatz 3Das dem Kontrollorgan vorgezeigte Schalenwild ist von diesem durch eine am Rand des linken Lauschers einzuschneidende dreieckige Kerbe mit einer Kantenlänge von etwa 1 cm bis 2 cm zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Die vorgelegten Beweisstücke sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5Die bei der Hegeschau (Paragraph 50, Jagdgesetz) vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Schädelknochen und linker Unterkieferast, müssen von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019, 30/2022

§ 33

Text

5. Unterabschnitt
Wildfütterung*)

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022

Paragraph 33,
Standort der Futterplätze

  1. Absatz einsFutterplätze müssen eine für die sachgerechte Fütterung geeignete Anlage aufweisen.
  2. Absatz 2Futterplätze dürfen in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzern nicht angelegt werden.
  3. Absatz 3Bei der Auswahl der Futterplätze ist unter Berücksichtigung der vom Wild bevorzugten Einstände darauf zu achten, dass das Wild am Futterplatz möglichst wenig beunruhigt wird und günstige Klima- und Geländeverhältnisse vorliegen. Insbesondere ist auf vorhandene Grünäsung nach der Ausaperung, Fließgewässer und Ruheplätze für das Wild in möglichster Nähe des Futterplatzes zu achten.
  4. Absatz 4Der Futterplatz ist so anzulegen, dass eine regelmäßige und sachgerechte Betreuung sichergestellt werden kann. Bei der Festlegung der Futterplätze ist auf Nachbarfütterungen entsprechend Bedacht zu nehmen.

§ 34

Text

Paragraph 34 *,)
Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen

  1. Absatz einsDurch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.
  2. Absatz 2Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Absatz eins, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.
  3. Absatz 3Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

§ 35

Text

Paragraph 35 *,)
Fütterung des Rotwildes

  1. Absatz einsDie Fütterung hat mit Wintereinbruch einzusetzen. Vor dem 15. Oktober darf nur mit Genehmigung der Behörde mit der Fütterung begonnen werden.
  2. Absatz 2Während der Fütterungsperiode darf die Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach der Schneeschmelze ist die Fütterung so lange weiterzuführen, bis sich das Wild aufgrund des natürlichen Äsungsangebotes selbst von der Fütterung löst. Jedenfalls ist die Fütterung bis etwa drei Wochen nach dem Vegetationsbeginn im Frühjahr weiterzuführen.
  3. Absatz 3Die Fütterung ist täglich zu betreuen. Ist eine tägliche Betreuung z.B. wegen Lawinengefahr nicht möglich, so ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage bzw. eines ausreichenden Futterangebotes kommt. Kann die tägliche Betreuung nicht sichergestellt werden, ist die Fütterung von Saftfutter verboten.
  4. Absatz 4Die Fütterung des Rotwildes ist überwiegend mit Heu zu betreiben. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte sowie der Ernährungsphysiologie des Wildes während der Winterzeit angepasste Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen. Kraftfuttermittel dürfen nur zum Zweck der Lenkung und Bindung des Rotwildes verwendet werden und müssen über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
  5. Absatz 5Innerhalb einer Wildregion (Hegegemeinschaft) sind die Fütterungen nach Beschickungszeitraum, Art und Zusammensetzung des vorgelegten Futters aufeinander abzustimmen. Bei Wildwechsel über die Regionsgrenzen ist diesbezüglich auch auf die Fütterung in den benachbarten Wildregionen Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017

§ 36

Text

Paragraph 36,
Fütterung des Rehwildes

  1. Absatz einsDie Fütterung des Rehwildes ist im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen.
  2. Absatz 2Wird eine Rehwildfütterung durchgeführt, so darf es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungsperiode gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen, wobei Kraftfuttermittel über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen müssen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.
  3. Absatz 3Rehwildfütterungen sind in Gebieten mit Rotwildvorkommen rotwildsicher einzuzäunen.

§ 37

Text

6. Unterabschnitt
Vergleichsflächen*)

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022

Paragraph 37 *,)
Errichtung von Vergleichsflächen

  1. Absatz einsZur Beurteilung der Entwicklung der Waldverjüngung, des Einflusses des Schalenwildes auf die Verjüngung und der waldgefährdenden Wildschäden haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Beträgt der Waldflächenanteil abzüglich des Krummholzanteiles weniger als 2.500 ha, kann diese Mindestzahl um maximal 40 Flächen unterschritten werden. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, dass das Eindringen von Schalenwild verhindert wird. Für Kleinsäuger muss die Einzäunung durchlässig sein. Die ungezäunte Vergleichsfläche ist zu markieren, muss in einem Abstand von zehn bis maximal 40 m der eingezäunten Vergleichsfläche liegen und muss im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs- und Vegetationsverhältnisse vergleichbar und gleich groß sein.
  3. Absatz 3Fallen Vergleichsflächen im Laufe des Beobachtungszeitraumes (Absatz eins,) aus, dürfen diese nicht neu angelegt und nicht mehr für die Bewertung nach Paragraph 37 a, Absatz 3, herangezogen werden.
  4. Absatz 4Die Vergleichsflächen nach Absatz eins und 2 sind vom Jagdverfügungsberechtigten und Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers unter Verwendung eines Rasters für jede Wildregion auszuwählen. Dabei ist die Rastergröße so festzulegen, dass ausgehend von den Rasterschnittpunkten eine ausreichende Anzahl an Vergleichsflächen ausgewählt werden kann. Die Auswahl der Flächen hat ausgehend vom jeweiligen Rasterschnittpunkt nach einem objektiven, systematischen Suchverfahren zu erfolgen. Je Rasterschnittpunkt dürfen nur jeweils eine gezäunte und eine ungezäunte Vergleichsfläche festgelegt werden, wobei nur Flächen zu berücksichtigen sind, die verjüngungsnotwendig und verjüngungsfähig sind.
  5. Absatz 5Auf die Einzäunung der Vergleichsflächen kann verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort durch Rotwildmassierung keine Naturverjüngung erwartet werden kann. Diese Vergleichsflächen sind als Schaden (Paragraph 37 a, Absatz 4, Litera a,) zu werten. Weiters kann auf die Einzäunung der Vergleichsflächen verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort die Naturverjüngung offensichtlich nicht gefährdet ist. Diese Vergleichsflächen sind weder als Schaden noch als Nutzen (Paragraph 37 a, Absatz 4, Litera c,) zu werten. In beiden Fällen ist im Vorfeld die Zustimmung des Waldaufsehers einzuholen.
  6. Absatz 6In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, sind während der Weidesaison Maßnahmen zu treffen, die das Eindringen von Weidevieh auf die Vergleichsflächen verlässlich verhindern.

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

§ 37a

Text

Paragraph 37 a, *,)
Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen

  1. Absatz einsDie Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.
  2. Absatz 2Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Absatz eins, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Absatz 2, die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:
    1. Litera a
      Gesamtstammzahl,
    2. Litera b
      Baumartenanzahl,
    3. Litera c
      Mischungstyp,
    4. Litera d
      Schlüsselbaumarten,
    5. Litera e
      Baumhöhenzuwachs,
    6. Litera f
      Verbissindex und
    7. Litera g
      Strauchvolumenindex.

Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach Paragraph 37, Absatz eins, ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Absatz 3, den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:
    1. Litera a
      Schaden,
    2. Litera b
      Nutzen,
    3. Litera c
      weder Schaden noch Nutzen, oder
    4. Litera d
      Schaden und Nutzen.

Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019

§ 37b

Text

7. Unterabschnitt*)
Aussetzen von Wild

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019, 30/2022

Paragraph 37 b, *,)

Wild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere sowie von Paragraph 46, Absatz eins, des Jagdgesetzes erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017, 30/2022

§ 38

Text

7. Abschnitt
Jagdschutzdienst

1. Unterabschnitt
Ausbildung von Jagdschutzorganen

Paragraph 38 *,)
Zulassung von Jagdbetrieben zur Ausbildung
von Jagdschutzorganen

  1. Absatz einsDie Zulassung eines Jagdbetriebes für die Ausbildung von Jagdschutzorganen ist vom Jagdnutzungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft und des Verbandes der Vorarlberger Jagdschutzorgane nur zugelassen werden, wenn
    1. Litera a
      das bestellte Jagdschutzorgan über die für die Ausbildung erforderliche Zuverlässigkeit und fachlichen Kenntnisse verfügt,
    2. Litera b
      der Jagdbetrieb eine Mindestgröße von 500 ha aufweist und im Abschussplan regelmäßig der Mindestabschuss von wenigstens zehn Stück Schalenwild festgelegt ist, oder der Jagdbetrieb eine Mindestgröße von 300 ha aufweist und im Abschussplan regelmäßig der Mindestabschuss von wenigstens fünfzehn Stück Schalenwild unterschiedlicher Wildarten festgelegt ist,
    3. Litera c
      das Jagdgebiet eine gewisse Mindestausstattung mit Waldflächen aufweist und über Jagdeinrichtungen (z.B. eine Wildfütterung) verfügt und
    4. Litera d
      ein ausgebildeter Jagdhund zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Verfügt der Jagdbetrieb über keine Rotwildfütterung, ist die diesbezügliche Ausbildung in einem anderen Jagdgebiet mit Rotwildfütterung zu ergänzen.
  4. Absatz 4In einem Jagdbetrieb darf gleichzeitig nur ein Ausbildungsjäger ausgebildet werden. Ausgenommen davon sind Jagdbetriebe, für die mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt ist. In solchen Jagdbetrieben dürfen gleichzeitig bis zu zwei Ausbildungsjäger ausgebildet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017, 82/2019

§ 39

Text

Paragraph 39 *,)
Ausbildungsjahre

  1. Absatz einsDie Ausbildungsjahre sind unter Anleitung eines durch mindestens fünf Jahre im Jagdschutzdienst vollbeschäftigten Jagdschutzorganes abzuleisten. Für die Ableistung der Ausbildungsjahre unter Anleitung eines nebenberuflichen Jagdschutzorganes ist überdies die Zustimmung der Behörde erforderlich.
  2. Absatz 2Weist der zur Ausbildung zugelassene Jagdbetrieb nur eine Schalenwildart auf, so ist mindestens ein Zeitraum von vier Monaten der Ausbildungsjahre in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, in welchem mindestens eine weitere der im Lande heimischen Schalenwildarten vorkommt. Jedenfalls ist ein halbes Jahr im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. in einem zugelassenen Jagdbetrieb abzuleisten, für welchen regelmäßige Rotwildabschüsse im Abschussplan festgelegt sind.
  3. Absatz 3Dem Ausbildungsjäger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich die für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Der Ausbildungsjäger muss die Jagdkarte (Paragraph 24, Absatz 2, des Jagdgesetzes) besitzen und mindestens einen Tag in der Woche im zugelassenen Jagdbetrieb tätig sein. Zum Nachweis dieser Tätigkeit hat er ein Tagebuch zu führen. Der Ausbildungsjäger hat das Tagebuch dem ausbildenden Jagdschutzorgan monatlich zur Einsichtnahme vorzulegen, wobei von diesem die Anwesenheit des Ausbildungsjägers im Jagdbetrieb und die Einsichtnahme in das Tagebuch unterschriftlich zu bestätigen sind.
  4. Absatz 4Die Ableistung der Ausbildungsjahre ist durch den Jagdnutzungsberechtigten der Behörde schriftlich unter Vorlage der Anmeldung des Ausbildungsjägers beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Ausbildungszeit beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die vollständige Anzeige über die Ableistung der Ausbildungsjahre bei der Behörde einlangt.
  5. Absatz 5Über die Ableistung der Ausbildungsjahre hat das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Wird die Ausstellung des Zeugnisses ohne Grund verweigert, kann es durch eine Bestätigung der Behörde ersetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 82/2019

§ 40

Text

2. Unterabschnitt
Jagdschutzprüfung

Paragraph 40 *,)
Ausschreibung der Prüfungstermine

Das Amt der Landesregierung hat jährlich einen, bei Bedarf zwei Prüfungstermine spätestens einen Monat vorher im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in mindestens einer Vorarlberger Tageszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Vorarlberger Jägerschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung sind Ort und Zeit der Prüfung sowie die Frist und die für die Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen anzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 41

Text

Paragraph 41 *,)
Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung zur Prüfung ist im Wege jener Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Ausbildungsjahre bzw. der überwiegende Teil der Ausbildungsjahre abgeleistet wurden, beim Amt der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, das Zeugnis über die abgeleisteten Ausbildungsjahre und das Tagebuch über die Ausbildungsjahre anzuschließen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008, 75/2017

§ 42

Text

Paragraph 42,
Prüfungsstoff

  1. Absatz einsDer Prüfungsstoff umfasst die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse
    1. Litera a
      der jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Inhalt und die Ausübung sowie die Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts, Jagdgebiete, Jagdnutzung, Gebote und Verbote für das Jagen, Rücksichtnahme- und Duldungspflichten im Interesse der Jagd, Regulierung des Wildbestandes, Wildhege und Jagdbetrieb, Überprüfung der Jagdwirtschaft, Jagdschutzdienst und Jagdaufsicht;
    2. Litera b
      der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften, der Grundbegriffe des Forst-, Sozial- und Arbeitsrechtes sowie der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes, soweit sie für den Dienst als Jagdschutzorgan von Bedeutung sind;
    3. Litera c
      der Wildkunde und Wildökologie, insbesondere der Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, der Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, der Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum, der wildökologischen Regionalplanung, der Wildfütterung, des tragbaren Wildstandes, der Wildkrankheiten und -seuchen und deren Bekämpfung;
    4. Litera d
      der waldökologischen und forstwirtschaftlichen Grundbegriffe, der Ursachen, des Erkennens und der Verhütung von Wildschäden, der Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie der Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse;
    5. Litera e
      der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, des Tierschutzes, des jagdlichen Brauchtums und der Jagdhundehaltung und -führung;
    6. Litera f
      der gebräuchlichen Faustfeuerwaffen und Jagdwaffen, der Jagdmunition und Fanggeräte sowie deren Handhabung einschließlich der notwendigen Vorsichtsmaßregeln und der Erste-Hilfe-Leistung bei Jagdunfällen.
  2. Absatz 2Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Sachgebieten sowie nach der für das einzelne Mitglied zurVerfügung stehenden Prüfungszeit obliegt dem Vorsitzenden.

§ 43

Text

Paragraph 43,
Durchführung der Prüfung

  1. Absatz einsDie Prüfung wird vom Vorsitzenden geleitet und besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil.
  2. Absatz 2Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Beurteilung des Waldzustandes, insbesondere im Hinblick auf die Naturverjüngung, die Verjüngungsschäden, die Biotoptragfähigkeit und die Waldwirtschaft, sowie die Anwendung der Kenntnisse der Wildkunde und Wildökologie im Wald. Die praktische Prüfung ist vor den mit der Abnahme dieses Prüfungsteiles vom Vorsitzenden beauftragten Mitgliedern der Prüfungskommission in einem geeigneten Waldgebiet abzulegen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern.
  3. Absatz 3Die schriftliche Prüfung soll längstens drei Stunden dauern. Dem Prüfungswerber sind von jedem Mitglied der Prüfungskommission aus dem ihm vom Vorsitzenden zugewiesenen Prüfungsstoff Aufgaben zu stellen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit gelöst werden können. Den Prüfungswerbern ist es verboten, sich bei der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben gegenseitig zu unterstützen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist kommissionell durchzuführen und darf je Prüfungswerber längstens zwei Stunden dauern. Die mündliche Prüfung ist öffentlich, wobei der Vorsitzende Zuhörer, die den Ablauf der Prüfung trotz Ermahnung stören, ausschließen kann.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende kann einen Prüfungswerber von der Prüfung ausschließen, wenn er den Ablauf der Prüfung durch ungestümes Benehmen oder durch Verletzung des Anstandes trotz Ermahnung stört. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 44

Text

Paragraph 44,
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben das aus dem theoretischen und praktischen Teil der Prüfung zusammengefasste Ergebnis aus ihrem Sachgebiet mit „sehr gut", „gut", „befriedigend", „genügend" oder „nicht genügend" zu benoten.
  2. Absatz 2Die Prüfung gilt als bestanden, wenn von keinem Mitglied der Prüfungskommission das Prüfungsergebnis mit „nicht genügend" bewertet wird. Gilt die Prüfung als bestanden, so ist aus den Einzelnoten (Absatz eins,) eine Gesamtnote zu bilden.

Die Beratung über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich.

  1. Absatz 3Dem Prüfungswerber ist vom Vorsitzenden bekannt zu geben, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Falle der bestandenen Prüfung ist ihm nur die Gesamtnote bekannt zu geben. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungswerber über die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zu belehren. Sofern die Prüfung nur in einem Sachgebiet nicht bestanden wurde, hat sich die Wiederholungsprüfung lediglich auf dieses Sachgebiet zu beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die erste Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Sachgebiet kann frühestens nach einem Monat, die erste Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach drei Monaten erfolgen. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.
  2. Absatz 4Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Prüfungszeugnis nach Anlage 7 auszustellen.

§ 45

Text

Paragraph 45,
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hat die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungswerbers, das Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtnote zu enthalten und ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 46

Text

Paragraph 46 *,)
Prüfungsgebühr

Der Prüfungswerber hat vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr im Betrag von 64,90 Euro zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 75/2017

§ 47

Text

Paragraph 47 *,)
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Prüfungskommission gebührt neben dem Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen eine Entschädigung für den Zeitaufwand im Betrag von 77,75 Euro je Prüfungstag. Bei einem Zeitaufwand von mehr als vier Stunden je Prüfungstag gebührt eine Entschädigung im Betrag von 155,50 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 75/2017

§ 48

Text

Paragraph 48 *,)
Ersatz der Jagdschutzprüfung

Die Jagdschutzprüfung wird ersetzt durch

  1. Litera a
    die bestandene Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst oder
  2. Litera b
    den erfolgreichen Abschluss des Lehrberufs Berufsjäger.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 49

Text

8. Abschnitt
Jagdförderungsbeitrag

Paragraph 49 *,)

  1. Absatz einsDer Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der Ausstellung von Jagdkarten:
    1. Litera a
      für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und Jagdverwalter 10,95 Euro
    2. Litera b
      für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 38,10 Euro
    3. Litera c
      für alle übrigen Personen 95,25 Euro.
  2. Absatz 2Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von Gästejagdkarten:
    1. Litera a
      für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 19,05 Euro
    2. Litera b
      für alle übrigen Personen 51,45 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001, 19/2002, 7/2005, 55/2008, 75/2017

§ 50

Text

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 50 *,)
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des Paragraph 18, Litera a, als Ersatz der Jagdprüfung.
  2. Absatz 2Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungsjahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

§ 51

Text

Paragraph 51,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 39/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1991 und Nr. 48/1991, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung über eine Änderung der Jagdverordnung, LGBl.Nr. 30/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2*)

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

Anl. 3

Text

Anlage 3*)

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008

Anl. 4

Text

Anlage 4*)

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019

Anl. 5

Text

Anlage 5*)

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2007, 82/2019

Anl. 6

Text

Anlage 6*)

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

Anl. 7

Text

Anlage 7*)

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

Anl. 8

Text

Anlage 8
(zu Paragraph 27 b, Absatz 2,)

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete Maßnahmen:

Verhalten

Ursache

Einschätzung

Maßnahmen

Wolf wird mehrfach in der Nähe menschlicher Siedlungen gesehen.

Unterschiedlich, u.a.:
Futterquelle,

Beziehung zu Hunden.

Verlangt

Aufmerksamkeit.

Mögliches Konditionierungs- oder Habituierungsproblem.

Genaue Analyse. Entsprechende Aufklärung und Information.

Bei Bedarf Futterquelle entfernen. Eventuell besendern und vergrämen.

Wolf nähert sich mehrfach Menschen, interessiert sich anscheinend für Menschen, verhält sich aber in keiner Weise aggressiv.

Wolf wurde durch die Anwesenheit von Menschen "belohnt"; z.B. durch Futter oder durch für ihn interessante Gegenstände.

Kritisch.

Konditionierung in Verbindung mit Habituierung kann dazu führen, dass Wölfe immer dreister werden. Verletzung von Menschen nicht ausgeschlossen.

Möglichst früh besen- dern und vergrämen.
Hat dies trotz sachge- rechter Vergrämung keinen Erfolg, soll das Tier entnommen werden, da offensichtlich starker, aber unerkannter Anreiz vorhanden und aggressives Verhalten wahrscheinlich.

Wolf verhält sich unprovoziert aggressiv (z.B. mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen oder dringt in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen ein.

Z.B. Tollwut, extreme Habituierung.

Gefährlich.

Möglichst rasche Ent- nahme.

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf Hunde und daraus abgeleitete Maßnahmen:

Verhalten

Ursache

Einschätzung

Maßnahmen

Wolf hält sich mehrfach in der Nähe eines Dorfes oder bewohnten Hauses auf.

Unterschiedlich, u.a.:

A) Ranzzeit: Wolf sucht Paarungspartner.

B) Wolf sieht in Hunden

Konkurrenten, v.a. in der Ranzzeit.

C) "Soziale Beziehung" zu einem Hund.

Verlangt Aufmerksamkeit:

A) Mögliches Hybridi-
sierungsproblem

B) Gefahr für Hund

C) Lärmbelästigung

Wenn Verhalten gefördert wird, mögliches Habituierungsproblem.

Information und Aufklärung der Betroffenen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit, Hunde sicher zu verwahren. Genaue Analyse und entsprechende Maßnahme (z.B. Vergrämung).

Wolf nähert sich mehrfach Hunden in menschlicher Begleitung in Leinendistanz (nicht aggressiv).

Wolf sieht in Hund einen Artgenossen.

Kritisch.

Mensch empfindet die Situation meist als bedrohlich.

Gefahr für den Hund nicht ausgeschlossen.

Information und Aufklärung der Betroffenen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit.

Möglichst frühzeitig besendern und vergrämen.

Wolf nähert sich mehrfach Hunden in menschlicher Begleitung in Leinendistanz und reagiert aggressiv auf diese oder tötet sie.

Wolf sieht in Hund einen Artgenossen, der in sein Territorium eingedrungen ist.

Gefährlich.

Hund kann verletzt oder getötet werden.
Für den Menschen extreme Stresssituation.

Möglichst rasche Entnahme.

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für Nutztiere und
daraus abgeleitete Maßnahmen:

Verhalten

Ursache

Einschätzung

Maßnahmen

Wolf tötet und / oder verletzt mehrfach Nutztiere in nicht schützbaren Bereichen, welche von der Behörde als solche festgestellt wurden.

Wölfe können nicht zwischen erlaubten und unerlaubten Beutetieren unterscheiden.

Sie nehmen die Beute, die am einfachsten zu erreichen ist.

Erhöhte Aufmerksam- keit – Konfliktpotential. Problem für die Akzeptanz kann entstehen, wenn Wölfe häufig Erfolg haben und sich dadurch auf Nutztiere spezialisieren.

Einzelfallprüfung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde.

Wolf tötet und / oder verletzt immer wieder sachgerecht geschützte Nutztiere.
Findet stets einen Weg, den Schutz zu überwinden.

Wolf hat wiederholt Erfolg gehabt und gelernt, dass Nutztiere einfache Beute sind.

Kritisch.

Wolf verursacht unverhältnismäßig hohen finanziellen Schaden.

Gegebenenfalls großer Akzeptanzschaden.

Einzelfallprüfung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde. Wenn keine andere zu- friedenstellende Lösung vorhanden ist, Entnahme des Tieres.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2022