§ 6*)
Besondere Entschädigungsbeträge
(1) Für persistent infizierte Rinder (PI-Rinder) im Alter von bis zu acht Monaten, die im Rahmen der BVD/MD-Untersuchungen festgestellt werden, wird die Entschädigung für den Verlust von Tieren, die gemäß BVD-Verordnung, BGBl. II Nr. 303/2004, ausgemerzt werden, mit 100 Euro festgelegt. Die Entschädigung wird zusätzlich zu Entschädigungen aus Bundesmitteln gewährt.
(2) Für Rinder, die nach einer amtlich angeordneten Behandlung aus Gründen, die nicht auf die Behandlung zurückzuführen sind, notgeschlachtet werden müssen und deren Fleisch aufgrund der Absetzfristen des Medikamentes untauglich ist, wird eine Entschädigung in der Höhe des entgangenen Schlachterlöses, jedoch max. 75 % des geschätzten Tierwertes, gewährt.
(3) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, die innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose aus einem Tierbestand zugegangen sind, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit 0,– Euro festgelegt.
(4) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, aus einem Tierbestand, der innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose durch Zugänge aus einem Tierbestand ergänzt worden ist, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit 50 v.H. des geschätzten Tierwertes festgelegt. Die Bestimmungen des Abs. 3 bleiben davon unberührt.
*) Fassung ABl.Nr. 27/2006