§ 6
Betriebskosten der Abfallbeseitigungsanlage
(1) Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Betriebskosten der Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 bestehen aus den Personalkosten für die einzelnen Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, den Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, den Wartungs- und Instandhaltungskosten, den erforderlichen Versicherungskosten sowie allfälligen weiteren Betriebskosten.
(2) Die Kosten für das Personal sind im erforderlichen Umfang auf Basis geltender Kollektivverträge oder zu den marktüblichen Löhnen und Gehältern anzusetzen.
(3) Die Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe sind entsprechend dem branchenüblichen Verbrauch zu Marktpreisen anzusetzen. Üblicherweise gewährte Skonti, Boni oder Rabatte sind in Abzug zu bringen.
(4) Die Wartungs- und Instandhaltungskosten sind im erforderlichen Umfang in Ansatz zu bringen.
(5) Die Versicherungskosten für die Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 sind im branchenüblichen Umfang zu berücksichtigen.
(6) Die Betriebskosten sind auf Basis einer Vollauslastung der Abfallbeseitigungsanlage zu berechnen und anteilsmäßig den zu beseitigenden andienungspflichtigen Abfällen zuzurechnen.