(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.