Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landschaft im Rellstal und im Lünerseegebiet, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landschaft im Rellstal und im Lünerseegebiet

StF: LGBl.Nr. 40/1966

Änderung

LGBl.Nr. 24/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

  1. (1) In dem gemäß Abs. 2 näher bezeichneten Gebiet der Gemeinden Brand und Vandans ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
  2. (2) Das nach Abs. 1 geschützte Gebiet wird begrenzt von der Linie Schafgafall - Saulajoch - Saulakopf - Brandner Mittagspitze - Zimbajoch - Zimba - Großer Valkastiel - Alpe Ziesch - entlang des Weges zur Alpe Fahren - Platziser Joch - Kreuzjoch - Öfenpass - in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze - dieser entlang zur Schesaplana - Zirmenkopf - Seekopf - Schafgafall.

§ 2

Text

§ 2

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen:

  1. a)
    bauliche Maßnahmen aller Art, auch solche, die nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind;
  2. b)
    der Abbau von Bodenbestandteilen;
  3. c)
    die Beseitigung von Landschaftsbestandteilen, wie Bäumen, Hecken und Gebüschen;
  4. d)
    Sprengungen oder Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe.

§ 3

Text

§ 3

  1. (1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.
  2. (2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.

§ 4

Text

§ 4*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/1969