Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau

StF: LGBl.Nr. 23/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 8 Absatz 2,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 12 Absatz 2, des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins *,)
Geschützte Flächen

Die in den Anlagen 1 (Teilbereich: Gsieg) und 2 (Teilbereich: Obere Mähder), einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Marktgemeinde Lustenau sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 46/2021

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Text

Paragraph 2 *,)
Schutzzweck

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Gsieg – Obere Mähder“ ist es,

  1. Litera a
    die ausgedehnten Riedlandschaften in den Gebieten Gsieg und Obere Mähder in ihrem offenen und weitgehend gehölzfreien Landschaftscharakter zu erhalten;
  2. Litera b
    die vielfältige Ausstattung mit unterschiedlichsten Typen der Niedermoor- und Übergangsmoorlebensräume in ihrer nutzungsbedingten Ausprägung als Streuewiesen sowie sämtlichen anderen, extensiv bewirtschafteten Feucht- und Magerwiesen zu erhalten oder wiederherzustellen;
  3. Litera c
    die im Gebiet vorkommenden heimischen Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensgemeinschaften und sämtliche lebensraumrelevante Kleinhabitate und Strukturen, wie z.B. Blänken, temporär oder ganzjährig wasserführende Kleingewässer und Flutmulden oder Fließgewässer zu erhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 46/2021

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Schutzmaßnahmen

  1. Absatz einsIm Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 2,, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
    1. Litera a
      Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind ortsübliche Weidezäune und Wegmarkierungen und Beschilderungen im Auftrag der Behörde;
    2. Litera b
      Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien zu lagern oder abzulagern;
    3. Litera c
      Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können;
    4. Litera d
      nicht heimische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;
    5. Litera e
      den Bewuchs insbesondere durch Düngen oder sonstige chemische Einwirkungen oder durch Umbruch, Saat, Anpflanzung, Beschädigung oder Beseitigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen zu verändern, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde;
    6. Litera f
      die Streuewiesen in der Zeit vom 15. März bis zur Herbstmahd zu betreten oder zu befahren;
    7. Litera g
      mit Kraftfahrzeugen zu fahren;
    8. Litera h
      in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni abseits bestehender markierter oder beschilderter Wege zu gehen; die in den Anlagen 1 und 2 mit einem roten Dreieck gekennzeichneten Wege dürfen auch zu dieser Zeit nicht begangen werden;
    9. Litera i
      zu reiten;
    10. Litera j
      ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
    11. Litera k
      zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
    12. Litera l
      in den Stillgewässern Fische einzusetzen;
    13. Litera m
      den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 260 m zu überfliegen;
    14. Litera n
      für die Instandsetzung der Riedgräben Grabenfräsen zu verwenden und das Grabenräumgut länger als 14 Tage auf den Streuewiesen zwischenzulagern;
    15. Litera o
      Klärschlamm auszubringen;
    16. Litera p
      auf Streuewiesen und Aushagerungsflächen maschinelle Absaugvorrichtungen zur Entfernung des Mahdgutes zu verwenden;
    17. Litera q
      in den Streuewiesen Bienenkästen, -stöcke, -stände oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen;
    18. Litera r
      Wildfütterungen durchzuführen, ausgenommen in der Zeit ab der herbstlichen Mahd der Streuewiesen bis maximal 15. März, wobei sämtliche Futterreste zu entfernen sind.
  2. Absatz 2Im Schutzgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 80/2014, 46/2021

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Zulässige Einwirkungen

  1. Absatz einsDer Paragraph 3, gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend den Anlagen 1 und 2 und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:
    1. Litera a
      Als Streuewiesen ausgewiesene Flächen dürfen nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis 15. März gemäht, aber nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
    2. Litera b
      Als Aushagerungsflächen ausgewiesene Flächen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz beweidet, aber nicht umgebrochen, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
    3. Litera c
      Als Fettwiesen ausgewiesene Flächen dürfen beweidet und mehrmals gemäht, aber nicht umgebrochen werden. Beim Düngen ist ein Abstand von mindestens 2,5 m von Gewässern sowie von Streuewiesen einzuhalten.
    4. Litera d
      Die Riedgräben dürfen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt und instandgesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Verbote des Paragraph 3, Absatz eins, Litera g und h gelten nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Ausübung der Jagd, für Erhaltungsmaßnahmen an der Autobahn, für Instandhaltungstätigkeiten, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde sowie für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums.
  3. Absatz 3Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Landesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.
  4. Absatz 4Die Ausübung der Jagd ist im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften gestattet, davon ausgenommen sind Treibjagden in den Monaten März bis Juli.
  5. Absatz 5Der Paragraph 3, gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).

*) Fassung LGBl.Nr. 92/1998, 72/2004, 80/2014, 46/2021

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, P, f, l, e, g, e, - und Erhaltungsmaßnahmen

  1. Absatz einsPflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung des Schutzzweckes dienlich sind, bleiben vom Paragraph 3, unberührt. Sie sind der Behörde vorher anzuzeigen.
  2. Absatz 2Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Bewilligungen von Ausnahmen

  1. Absatz einsVon den Vorschriften des Paragraph 3, können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
    1. Litera a
      aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
    2. Litera b
      die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß Paragraph 2,, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
  2. Absatz 2Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepasst sind.
  3. Absatz 3Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2021

Anl. 1

Anl. 2