Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" in Göfis

StF: LGBl.Nr. 23/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 8 Absatz 2,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 12 Absatz 2, des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das im Paragraph 2, näher umschriebene Gebiet "Gasserplatz" in Göfis ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Naturschutzgebiet "Gasserplatz" umfasst Teile der Gpn. 2533/1, 2533/2, 2535/1, 2535/3 und 2535/4, alle KG. Göfis. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang dem in der Natur vorhandenen Waldrand.
  2. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und bei der Gemeinde Göfis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
    1. Litera a
      die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,
    2. Litera b
      die Ablagerung von Materialien aller Art,
    3. Litera c
      die Vornahme von Aufforstungen einschließlich von Christbaumpflanzungen auf bisher unbewaldeten Flächen.
  2. Absatz 2Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
    1. Litera a
      Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen,
    2. Litera b
      den Riedbiotop in seiner derzeitigen Ausprägung durch Eingriffe, insbesondere durch Düngung oder Umbrechen, zu verändern,
    3. Litera c
      die Streuemahd während der Zeit vom 15. März bis 20. September vorzunehmen,
    4. Litera d
      Zelt- oder Lagerplätze einzurichten,
    5. Litera e
      ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen,
    6. Litera f
      Ankündigungen und Werbeanlagen anzubringen,
    7. Litera g
      Grundstücke zu anderen als zu Bewirtschaftungszwecken zu betreten
    oder zu befahren.
  3. Absatz 3Von den Vorschriften der Absatz eins und 2 bleiben unberührt
    1. Litera a
      das Betreten eines ungefähr 30 m breiten Grundstreifens entlang dem nördlichen Waldsaum und das Spielen darauf,
    2. Litera b
      das Mähen einer ungefähr 50 m mal 20 m großen, in der Natur gekennzeichneten Fläche nordwestlich des in der Natur vorhandenen Dammes und das Spielen darauf,
    3. Litera c
      die Benützung der am südlichen Waldsaum vorhandenen Wassertrete einschließlich des Betretens des in der Natur vorhandenen Dammes,
    4. Litera d
      die Ausübung der Jagd und des Wintersportes sowie
    5. Litera e
      die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes.

§ 4

Text

Paragraph 4,

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins und 2 bewilligt werden, wenn hiedurch Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.