Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Naturschutzverordnung, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

StF: LGBl.Nr. 8/1998

Änderung

LGBl.Nr. 8/2001

LGBl.Nr. 60/2001

LGBl.Nr. 36/2003 (RL 79/409/EG vom 2. April 1979, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18 [CELEX-Nr. 31979L0409 in der geltenden Fassung RL 92/43/EG vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043])

LGBl.Nr. 12/2007 (RL 79/409/EG vom 2. April 1979, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18 [CELEX-Nr. 31979L0409 in der geltenden Fassung RL 92/43/EG vom 21. Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043])

LGBl.Nr. 76/2009

LGBl.Nr. 31/2022 (RL 92/43/EWG vom 21.Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043]; RL 2009/147/EG vom 26. Juni 2019, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7–25 [CELEX-Nr. 32009L0147])

LGBl.Nr. 34/2022 (RL 92/43/EWG vom 21.Mai 1992, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50 [CELEX-Nr. 31992L0043]; RL 2009/147/EG vom 26. Juni 2019, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7–25 [CELEX-Nr. 32009L0147])

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen

Paragraph eins, Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen

Paragraph 2, Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen

Paragraph 3, Vollkommen geschützte Pflanzen

Paragraph 4, Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln

Paragraph 5, Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren

Paragraph 6, Geschützte Säugetiere

Paragraph 7, Geschützte Vögel

Paragraph 8, Andere geschützte Tiere

Paragraph 9, Vorschriften für Präparatoren

Paragraph 10, Vorschriften für Züchter

Paragraph 11, Schutz des Lebensraumes

Paragraph 12, Ausnahmen

2. Abschnitt: Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)

Paragraph 13, Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten)

Paragraph 14, Verschlechterungsverbot

Paragraph 15, Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung

3. Abschnitt: Höhlenführer

Paragraph 16, Verleihung der Befugnis zur Höhenführung

Paragraph 17, Höhlenführerprüfung

4. Abschnitt: Naturschutzanwalt

Paragraph 18, Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung

Paragraph 19, Entschädigung

5. Abschnitt: Naturwächter

Paragraph 20, Fachliche Eignung

Paragraph 21, Naturwächterprüfung

Paragraph 22, Dienstausweis und Dienstabzeichen

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 23, Übergangsbestimmungen

Paragraph 24, Außerkrafttreten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 2,, 15 Absatz 4,, 30 Absatz 5,, 51 Absatz 2 und 3 und 54 Absatz 2 und 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen

Paragraph eins *,)
Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und
Pflanzenarten sowie Lebensräumen

  1. Absatz einsDie fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang römisch eins der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die in diesem Abschnitt sowie in den Anlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
  3. Absatz 3Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen:

0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten,

1 – vom Aussterben bedrohte Arten,

2 – stark gefährdete Arten,

3 – gefährdete Arten,

4 – potentiell gefährdete Arten.

Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen

  1. Absatz einsWild wachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen dürfen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Missbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht.
  2. Absatz 2Verboten sind jedenfalls
    1. Litera a
      Nutzungen im Rahmen organisierter Sammelaktionen,
    2. Litera b
      Nutzungen zu Erwerbszwecken,
    3. Litera c
      Nutzungen entgegen den Paragraphen 3 und 4.
  3. Absatz 3Beim Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen sind alle unnötigen Beeinträchtigungen wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere und ihrer Lebensräume zu vermeiden.
  4. Absatz 4Entgegen den Absatz eins, oder 2 genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in frischem noch in getrocknetem oder sonst verändertem Zustand mitgeführt, verwahrt, versendet, angeboten, veräußert oder erworben werden. Dies gilt auch für im Anhang römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie aufgezählte Pflanzenarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind auf Pflanzen, welche nachweislich in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, nicht anzuwenden. Sie finden weiters keine Anwendung auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Vollkommen geschützte Pflanzen

Die Nutzung von Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachstehend angeführten Arten und jede andere nachteilige Einwirkung auf diese ist verboten:

Akeleien (Aquilegia), alle Arten,

Alpen-Mannstreu (Eryngium alpinum),

Alpenscharte (Rhaponticum scariosum),

Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens),

Alpen-Waldrebe (Clematis alpina),

Bärwurz (Meum athamanticum),

Blauweide (Salix caesia),

Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri),

Echte Edelraute (Artemisia mutellina),

Edelweiß (Leontopodium alpinum),

Eibe (Taxus baccata),

Feuerlilie (Lilium bulbiferum),

Fieberklee (Menyanthes trifoliata),

Fleischers Weidenröschen (Epilobium fleischeri),

Gewöhnlicher Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris),

Gnadenkraut (Gratiola officinalis),

Hirschzunge (Phyllitis scolopendrium),

Hoher Rittersporn (Delphinium elatum subsp. elatum),

Igelkolben (Sparganium), alle Arten,

Kies-Steinbrech (Saxifraga mutata),

Lanzettblättigrer Froschlöffel (Alisma lanceolatum),

Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe),

Orchideen (Orchidaceae), alle Arten,

Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia),

Pimpernuss (Staphylea pinnata),

Pracht-Steinbrech (Saxifraga cotyledon),

Rohrkolben (Typha), alle Arten,

Schlangenwurz (Calla palustris),

Schneerose (Helleborus niger),

Schwertlilien (Iris), alle Arten,

Seerose (Nymphaea alba),

Seidelbast (Daphne mezereum),

Siegwurz (Gladiolus palustris),

Sonnentau (Drosera), alle Arten,

Tarant (Swertia perennis),

Teichrose (Nuphar lutea),

Traubenhyazinthe (Muscari spec.),

Türkenbund (Lilium martagon),

Zirbelkiefer (Pinus cembra).

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 4

Text

Paragraph 4,
Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln

  1. Absatz einsPilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt.
  2. Absatz 2Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren

  1. Absatz einsFrei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden.
  2. Absatz 2Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt vom Absatz eins, unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Geschützte Säugetiere

  1. Absatz einsAlle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Absatz 2, nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
  2. Absatz 2Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind
    1. Litera a
      im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild, der Feldhase, der Schneehase, das Murmeltier, die Bisamratte, der Nutria, der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis sowie der Waschbär,
    2. Litera b
      die Schermaus, die Hausmaus, die Feldmaus sowie die Ratte.
  3. Absatz 3Es ist verboten,
    1. Litera a
      geschützte Säugetiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,
    2. Litera b
      Brutstätten und Nester dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    3. Litera c
      geschützte Säugetiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
  4. Absatz 4Von den Verboten des Absatz 3, bleiben der Hegeabschuss und der Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen unberührt.
  5. Absatz 5Wenn nachgewiesen wird, dass ein Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung des Tieres vorzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Geschützte Vögel

  1. Absatz einsAlle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Absatz 2, nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
  2. Absatz 2Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
  3. Absatz 3Es ist verboten,
    1. Litera a
      geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,
    2. Litera b
      Gelege von geschützten Vögeln aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
    3. Litera c
      geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen;
    4. Litera d
      Nester oder andere Brutstätten von geschützten Vögeln absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen,
    5. Litera e
      zum Töten von Mäusen im Freien Gift zu verwenden,
    6. Litera f
      Netze so aufzuhängen, dass sich Vögel leicht darin verfangen können.
  4. Absatz 4Von den Verboten des Absatz 3, bleiben unberührt:
    1. Litera a
      der Hegeabschuss und Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen,
    2. Litera b
      das Sammeln von Eiern auf Grund einer Bewilligung nach jagdrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Andere geschützte Tiere

  1. Absatz einsGeschützt sind
    1. Litera a
      die Reptilien und die Amphibien,
    2. Litera b
      von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi),
    3. Litera c
      von den Krebsen der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes)
    4. Litera d
      von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus triangulum) sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge,
    5. Litera e
      von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flussmuschel (Unio crassus), die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea).
  2. Absatz 2Es ist verboten,
    1. Litera a
      nach Absatz eins, geschützte Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten;
    2. Litera b
      Entwicklungsformen solcher Tiere (z.B. Puppen, Larven, Eier) aus ihrer natürlichen Umgebung absichtlich zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
    3. Litera c
      nach Absatz eins, geschützte Tiere sowie Entwicklungsformen oder Teile solcher Tiere zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass das Tier oder seine Entwicklungsform nicht oder in rechtmäßiger Weise der Natur entnommen worden ist,
    4. Litera d
      Brutstätten (z.B. Tümpel, Ameisenhügel) solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, Litera c, gilt auch für im Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
  4. Absatz 4Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 8a

Text

Paragraph 8 a, *,)
Nicht zugelassene Mittel, Methoden und Einrichtungen

Im Hinblick auf die in den Paragraphen 5 bis 8 genannten Tiere ist die Anwendung der in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2022

§ 9

Text

Paragraph 9,
Vorschriften für Präparatoren

  1. Absatz einsPräparatoren dürfen lebende oder tote geschützte Tiere, deren Bälge, Eier(schalen) oder Nester zur Bearbeitung nur dann annehmen, wenn der Einlieferer die allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach Paragraph 12, vorweist. Über diese Eingänge ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
  2. Absatz 2Im Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind insbesondere einzutragen:
    1. Litera a
      die laufende Nummer mit der jeder Eingang zu versehen ist,
    2. Litera b
      der Eingangstag,
    3. Litera c
      die Bezeichnung des Gegenstandes und Angabe seiner Herkunft,
    4. Litera d
      Name und Anschrift des Einlieferers,
    5. Litera e
      Daten des Bescheides über die Ausnahmebewilligung,
    6. Litera f
      der Abgangstag,
    7. Litera g
      Name und Anschrift des Empfängers.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Vorschriften für Züchter

  1. Absatz einsWer Tiere frei lebender geschützter Arten züchtet, hat den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit der Behörde schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Züchter von Tieren frei lebender geschützter Arten haben ein Zuchtbuch zu führen, in welchem der Bestand und die Zu- und Abgänge an Tieren unter Angabe
    1. Litera a
      der Art und des Alters der Tiere,
    2. Litera b
      der Art und des Zeitpunkts des Zugangs, beim Erwerb von Dritten auch des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers,
    3. Litera c
      der Art und des Zeitpunkts des Abgangs, bei der Abgabe an Dritte auch des Namens und der Anschrift des Übernehmers,
    zu verzeichnen sind. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in das Zuchtbuch zu gewähren.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Schutz des Lebensraumes

  1. Absatz einsZum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist es verboten,
    1. Litera a
      Röhrichte oder die Bodendecke abzubrennen,
    2. Litera b
      in der Zeit vom 15. März bis 30. September außerhalb bebauter Bereiche Hecken zu schneiden oder Röhrichte zu mähen,
    3. Litera c
      auf Alpflächen Herbizide zu verwenden, ausgenommen zur Einzelpflanzenbekämpfung.
  2. Absatz 2Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden können.
  3. Absatz 3Die Wiederansiedlung ehemals heimischer Arten ist nur gestattet, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensraumbedingungen anderer Arten zu erwarten ist.

§ 12

Text

Paragraph 12 *,)
Ausnahmen

  1. Absatz einsHinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
    1. Litera a
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Litera b
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. Litera c
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. Litera d
      zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. Litera e
      zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. Litera f
      um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
    1. Litera a
      zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Litera b
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. Litera c
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Litera d
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. Litera e
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Bezirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
  3. Absatz 3Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,
    1. Litera a
      die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen,
    2. Litera b
      die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden,
    3. Litera c
      die Kontrollmaßnahmen.
  4. Absatz 4Im Falle von Großraubwild im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, des Jagdgesetzes dürfen Ausnahmen gemäß Absatz 2, nur von Amts wegen zugelassen werden.
  5. Absatz 5Ausnahmen gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
  6. Absatz 6Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u.dgl. mitzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022

§ 12a

Text

Paragraph 12 a, *,)
Ergänzende Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung
betreffend wild lebende Wölfe

  1. Absatz einsIm Hinblick auf wild lebende Wölfe dürfen Ausnahmen nach Paragraph 12, nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu den in Paragraph 12, Absatz 2 bis 6 festgelegten Anforderungen die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 1 ist.
  2. Absatz 2Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt (Paragraph 12, Absatz 2,), hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
  3. Absatz 3Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
  4. Absatz 4Die Durchführung einer gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, zugelassenen Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Bundesländer über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend wild lebende Wölfe und die Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu informieren.

*)Fassung LGBl.Nr. 31/2022

§ 13

Text

2. Abschnitt*)
Europaschutzgebiete
(Natura 2000 Gebiete)

Paragraph 13 *,)
Erklärung zu Europaschutzgebieten
(Natura 2000 Gebieten)

  1. Absatz einsDie in der Anlage 2 bezeichneten und in den Anlagen 3 bis 41, einschließlich der Erläuterungen dazu, dargestellten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Artikel 4, der Vogelschutzrichtlinie bzw. Artikel 4, der FFH-Richtlinie.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
  3. Absatz 3Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022, 34/2022

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Verschlechterungsverbot

Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen könnten, sind zu unterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oder Verordnung geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 34/2022

§ 15

Text

Paragraph 15 *,)
Verträglichkeitsabschätzung,
Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung

  1. Absatz einsWenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.
  2. Absatz 2Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Absatz 5, festgelegten Abweichungen.
  3. Absatz 3Pläne im Sinne des Absatz eins, sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.
  4. Absatz 4Projekte im Sinne des Absatz eins, sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.
  5. Absatz 5Nach Absatz 2, bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.
  6. Absatz 6Für die nach Absatz 2, bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden:
    1. Litera a
      Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.
    2. Litera b
      Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
    3. Litera c
      Kommt im Natura 2000 Gebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.
    4. Litera d
      Wird die Bewilligung aufgrund der Litera b, oder c erteilt, sind alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
  7. Absatz 7Wird um eine Bewilligung für das Aussetzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außerhalb der Natura 2000 Gebiete gelegene Bereiche nur erteilt werden, wenn damit keine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur und keine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 16

Text

3. Abschnitt*)
Höhlenführer

Paragraph 16 *,)
Verleihung der Befugnis zur Höhlenführung

  1. Absatz einsDie Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist,
    2. Litera b
      im Sinne des Absatz 2, verlässlich ist,
    3. Litera c
      durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, dass er zur Höhlenführung körperlich und geistig geeignet ist,
    4. Litera d
      nach Maßgabe des Absatz 3, nachweist, dass er über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde sowie des Naturschutzrechts verfügt (fachliche Eignung),
    5. Litera e
      nachweist, dass er in der Leistung der Ersten Hilfe entsprechend unterwiesen worden ist.
  2. Absatz 2Die Verlässlichkeit mangelt Personen, die
    1. Litera a
      suchtgiftabhängig oder trunksüchtig sind,
    2. Litera b
      wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind,
    3. Litera c
      wegen einer vorsätzlich oder mehr als zwei fahrlässig begangenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes oder des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bestraft worden sind.
    Umstände gemäß Litera b, schließen die Verlässlichkeit für zehn Jahre, Umstände gemäß Litera c, für fünf Jahre aus.
  3. Absatz 3Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (Paragraph 17,) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (Paragraph 17, Absatz 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt.
  4. Absatz 4Die Befugnis zur Höhlenführung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 76/2009

§ 17

Text

Paragraph 17 *,)
Höhlenführerprüfung

  1. Absatz einsDie Höhlenführerprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Diese besteht aus je einer fachkundigen Person auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde, der praktischen Höhlenkunde und des Naturschutzrechts. Die Landesregierung kann auch eine in einem anderen Bundesland eingerichtete Prüfungskommission mit der Abnahme der Höhlenführerprüfung betrauen.
  2. Absatz 2Zur Höhlenführerprüfung ist zugelassen, wer sich mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde betätigt hat und der Prüfungskommission eine schriftliche Darstellung dieser Tätigkeit vorlegt.
  3. Absatz 3Prüfungsgegenstände sind:
    1. Litera a
      die für die Höhlenführung notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde einschließlich der Pflanzen- und Tierwelt der Höhlen,
    2. Litera b
      die Grundzüge der Höhlenbefahrungstechnik einschließlich der Beschreibung, Behandlung und Verwendung der Befahrungsgeräte,
    3. Litera c
      die Beschreibung und Bedienung von Erschließungsanlagen;
    4. Litera d
      die Führung und Unterweisung der Besucher;
    5. Litera e
      die Orientierung im Terrain, das Karten- und Planlesen, die Handhabung von Bussolen;
    6. Litera f
      einschlägigen Erfordernisse des Naturschutzes.
  4. Absatz 4Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
  5. Absatz 5Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Höhlenführerprüfung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 18

Text

4. Abschnitt*)
Naturschutzanwalt

Paragraph 18 *,)
Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung

Folgende Vereinigungen, die für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen, sind zur Bestellung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zugelassen:

  1. Litera a
    BirdLife Österreich, Landesgruppe Vorarlberg, Dalaas,
  2. Litera b
    Verein der Vorarlberger Naturwächter, Bregenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 19

Text

Paragraph 19 *,)
Entschädigung

  1. Absatz einsFür die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 132.500,00 Euro jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahre 2011 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.
  2. Absatz 2Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Absatz eins, die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen. Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sind dem Naturschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich zu ersetzen.
  3. Absatz 3Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Absatz eins, außerordentliche Ansprüche, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gesetzlich zwingend vorgesehen sind (z.B. Abfertigung), abzugelten.
  4. Absatz 4Dem Naturschutzanwalt ist der notwendige Sachaufwand, insbesondere für Büroräumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u.dgl. zu ersetzen.
  5. Absatz 5Die Kosten gemäß Absatz eins bis 4 werden vom Land (Naturschutzfonds) getragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2001, 60/2001, 36/2003, 76/2009

§ 20

Text

5. Abschnitt*)
Naturwächter

Paragraph 20 *,)
Fachliche Eignung

  1. Absatz einsFachlich geeignet zur Bestellung als Naturwächter ist, wer über die für die Besorgung der Aufgaben eines Naturwächters erforderlichen naturwissenschaftlichen, rechtlichen und praktischen Kenntnisse verfügt.
  2. Absatz 2Die fachliche Eignung ist durch Ablegung der Naturwächterprüfung (Paragraph 21,) nachzuweisen, im Falle der Verlängerung der Bestellung durch den Nachweis des Besuchs von mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen in den vorangegangenen fünf Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 76/2009

§ 21

Text

Paragraph 21 *,)
Naturwächterprüfung

  1. Absatz einsDie Naturwächterprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Naturschutzbeauftragter einer Bezirkshauptmannschaft und ein von der Landesleitung namhaft gemachtes Mitglied der Vorarlberger Naturwacht als Beisitzer an.
  2. Absatz 2Zur Naturwächterprüfung ist zugelassen, wer erfahrene Naturwächter auf mindestens fünf Dienstgängen begleitet hat und der Prüfungskommission einen schriftlichen Bericht hierüber vorlegt.
  3. Absatz 3Prüfungsgegenstände sind:
    1. Litera a
      das Naturschutzrecht und andere Rechtsvorschriften, soweit die Naturwächter bei deren Vollziehung mitzuwirken haben,
    2. Litera b
      die Grundzüge der Verwaltungsorganisation des Landes, des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsstrafrechts,
    3. Litera c
      die Grundzüge der Naturkunde des Landes sowie Grundkenntnisse der Botanik, Zoologie, Ökologie und des praktischen Naturschutzes, insbesondere in Bezug auf Lebensräume und geschützte Arten sowie den Zweck von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten,
    4. Litera d
      Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan, Grundlagen für eine erfolgreiche Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
  5. Absatz 5Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Naturwächterprüfung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 22

Text

Paragraph 22 *,)
Dienstausweis und Dienstabzeichen

  1. Absatz einsDem Naturwächter sind von der Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
  2. Absatz 2Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
  3. Absatz 3Erlischt die Bestellung zum Naturwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 23

Text

6. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen

Paragraph 23 *,)
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDer Gänsesäger, der Graureiher, der Haubentaucher und der Kormoran sind abweichend vom Paragraph 7, Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1998 im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung nicht geschützt.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tätige Züchter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, haben innerhalb eines Monats ihre Tätigkeit der Behörde mitzuteilen und ein Zuchtbuch über den vorhandenen Tierbestand anzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

§ 24

Text

Paragraph 24 *,)
Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDer Paragraph 16, tritt am 30. April 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
    1. Litera a
      die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 10/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 41/ 1988 und 32/ 1995,
    2. Litera b
      die Verordnung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Naturwächter, LGBl.Nr. 21/1970,
    3. Litera c
      die Verordnung über über die Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung und über die Entschädigung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl.Nr. 30/1997,
    4. Litera d
      die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1929,,
    5. Litera e
      die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verhinderung von Schädigungen der Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1929,,
    6. Litera f
      die Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds, LGBl.Nr. 7/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1988,
    7. Litera g
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Bereiche der Silvretta-Hochalpenstraße, LGBl.Nr. 10/1956,
    8. Litera h
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Lünersee, LGBl.Nr. 8/1959,
    9. Litera i
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Muttersberges, LGBl.Nr. 9/1959,
    10. Litera j
      die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen im Bereiche der Bazora, LGBl.Nr. 25/1962,
    11. Litera k
      die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen im Grenzgebiet Vandans-Tschagguns, LGBl.Nr. 26/1963,
    12. Litera l
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gemeindegebiet Sonntag, LGBl.Nr. 20/1968,
    13. Litera m
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Hohen Kugel, LGBl.Nr. 21/1973,
    14. Litera n
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Niedere in Andelsbuch, LGBl.Nr. 29/1974,
    15. Litera o
      die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet Tiefenwald-Staffel in Fontanella, LGBl.Nr. 30/1974.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2001

Anl. 1

Text

Anlage 1
(zu Paragraph 12 a, Absatz eins,)

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete Maßnahmen:

Verhalten

Ursache

Einschätzung

Maßnahmen

Wolf wird mehrfach in der Nähe menschlicher Siedlungen gesehen.

Unterschiedlich, u.a.: Futterquelle, Beziehung zu Hunden.

Verlangt Aufmerksam-keit.

Mögliches Konditionierungs- oder Habituierungsproblem.

Genaue Analyse. Entsprechende Aufklärung und Information. Bei Bedarf Futterquelle entfernen.

Eventuell besendern und vergrämen.

Wolf nähert sich mehrfach Menschen, interessiert sich anscheinend für Menschen, verhält sich aber in keiner Weise aggressiv.

Wolf wurde durch die Anwesenheit von Menschen "belohnt"; z.B. durch Futter oder durch für ihn interessante Gegenstände.

Kritisch. Konditionierung in Verbindung mit Habituierung kann dazu führen, dass Wölfe immer dreister werden. Verletzung von Menschen nicht ausgeschlossen.

Möglichst früh besendern und vergrämen. Hat dies trotz sachgerechter Vergrämung keinen Erfolg, soll das Tier entnommen werden, da offensichtlich starker, aber unerkannter Anreiz vorhanden und aggressives Verhalten wahrscheinlich.

Wolf verhält sich unprovoziert aggressiv (z.B. mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen oder dringt in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen ein.

Z.B. Tollwut, extreme Habituierung.

Gefährlich.

Möglichst rasche
Entnahme.

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf Hunde und daraus abgeleitete Maßnahmen:

Verhalten

Ursache

Einschätzung

Maßnahmen

Wolf hält sich mehrfach in der Nähe eines Dorfes oder bewohnten Hauses auf.

Unterschiedlich, u.a.:

A) Ranzzeit: Wolf sucht Paarungspartner.

B) Wolf sieht in Hunden Konkurrenten, v.a. in der Ranzzeit.

C) "Soziale Beziehung" zu einem Hund.

Verlangt Aufmerksamkeit:

A) Mögliches Hybridisierungs- problem

B) Gefahr für Hund

C) Lärmbelästigung

Wenn Verhalten gefördert wird, mögliches Habituierungsproblem.

Information und Aufklärung der Betroffenen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit, Hunde sicher zu verwahren. Genaue Analyse und entsprechende Maßnahme (z.B. Vergrämung).

Wolf nähert sich mehrfach Hunden in menschlicher Begleitung in Leinendistanz (nicht aggressiv).

Wolf sieht in Hund einen Artgenossen.

Kritisch. Mensch empfindet die Situation meist als bedrohlich. Gefahr für den Hund nicht ausgeschlossen.

Information und Aufklärung der Betroffenen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit. Möglichst frühzeitig besendern und vergrämen.

Wolf nähert sich mehrfach Hunden in menschlicher Begleitung in Leinendistanz und reagiert aggressiv auf diese oder tötet sie.

Wolf sieht in Hund einen Artgenossen, der in sein Territorium eingedrungen ist.

Gefährlich. Hund kann verletzt oder getötet werden. Für den Menschen extreme Stresssituation.

Möglichst rasche Entnahme.

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für Nutztiere und daraus abgeleitete Maßnahmen:

Verhalten

Ursache

Einschätzung

Maßnahmen

Wolf tötet und / oder verletzt mehrfach Nutztiere in nicht schützbaren Bereichen, welche von der Behörde als solche festgestellt wurden.

Wölfe können nicht zwischen erlaubten und unerlaubten Beutetieren unterscheiden. Sie nehmen die Beute, die am einfachsten zu erreichen ist.

Erhöhte Aufmerksam- keit – Konfliktpotential. Problem für die Akzeptanz kann entstehen, wenn Wölfe häufig Erfolg haben und sich dadurch auf Nutztiere spezialisieren.

Einzelfallprüfung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde.

Wolf tötet und / oder verletzt immer wieder sachgerecht geschützte Nutztiere. Findet stets einen Weg, den Schutz zu überwinden.

Wolf hat wiederholt Erfolg gehabt und gelernt, dass Nutztiere einfache Beute sind.

Kritisch. Wolf verursacht unverhältnismäßig hohen finanziellen Schaden. Gegebenenfalls großer Akzeptanzschaden.

Einzelfallprüfung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde. Wenn keine andere zu- friedenstellende Lösung vorhanden ist, Entnahme des Tieres.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2022

Anl. 2

Text

Anlage 2
(zu Paragraph 13, Absatz eins,)

Verzeichnis der Europaschutzgebiete
(Natura 2000 Gebiete)

Vogelschutzgebiete

Bangs - Matschels

Anlage 3: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Feldkirch

Klostertaler Bergwälder

Anlage 4: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Bludenz, Dalaas, Innerbraz, Klösterle

Lauteracher Ried

Anlage 5: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Hard, Lauterach

Rheindelta

Anlage 6: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Fußach, Gaißau, Hard, Höchst

Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug

Anlage 7: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Dornbirn, Lauterach, Lustenau, Wolfurt

Verwall

Anlage 8: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Gaschurn, Klösterle, St. Gallenkirch, Silbertal

FFH-Schutzgebiete

Alpenmannstreu Gamperdonatal

Anlage 9: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Nenzing

Bangs – Matschels

Anlage 3: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Feldkirch

Bregenzerachschlucht

Anlage 10: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Alberschwende, Bregenz, Buch, Doren, Kennelbach, Langen bei Bregenz, Wolfurt

Davenna

Anlage 11: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: St. Anton im Montafon, Bartholomäberg

Frastanzer Ried

Anlage 12: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Frastanz

Fohramoos

Anlage 13: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Dornbirn, Schwarzenberg

Gadental

Anlage 14: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Sonntag, Dalaas

Gsieg - Obere Mähder

Anlage 15: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Lustenau

Gortniel

Anlage 16: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: St. Gallenkirch

Ifen

Anlage 17: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Bezau, Egg, Mittelberg, Sibratsgfäll

Leiblach

Anlage 18: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Hörbranz, Lochau, Bregenz

Ludescherberg

Anlage 19: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Ludesch

Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung

Anlage 20: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Bregenz, Hard

Rheindelta

Anlage 6: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Fußach, Gaißau, Hard, Höchst

Rifa

Anlage 21: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Gaschurn

Rohrach

Anlage 22: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Hohenweiler, Möggers

Roßbündta

Anlage 23: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: St. Gallenkirch

Schöneberg

Anlage 24: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Lech

Schuttfluren Tafamunt

Anlage 25: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Gaschurn

Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug

Anlage 7: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Dornbirn, Lauterach, Lustenau, Wolfurt

Spirkenwälder Brandnertal

Anlage 26: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Bürserberg

Spirkenwälder Innergamp

Anlage 27: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Nenzing

Spirkenwald Oberer Tritt

Anlage 28: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Nenzing

Spirkenwälder Saminatal

Anlage 29: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Frastanz

Spona

Anlage 30: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: St. Gallenkirch

Torfriedbach

Anlage 31: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Schlins

Unterargenstein

Anlage 32: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Au

Unter Stellerhöhe

Anlage 33: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Egg

Unter der Winterstaude

Anlage 34: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Egg

Unter-Überlut

Anlage 35: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Sonntag

Übersaxen-Satteins

Anlage 36: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Satteins, Übersaxen

Üble Schlucht

Anlage 37: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Laterns

Walsbächle

Anlage 38: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinden: Röns, Satteins

Widdersteinmähder

Anlage 39: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Warth

Wiegensee

Anlage 40: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Gaschurn

Witmoos

Anlage 41: planliche Darstellung des Europaschutzgebietes vom 01.04.2022, Zl. IVe-106.00.

Betroffene Gemeinde: Langen bei Bregenz

Anl. 3

Anl. 4

Anl. 5

Anl. 6

Anl. 7

Anl. 8

Anl. 9

Anl. 10

Anl. 11

Anl. 12

Anl. 13

Anl. 14

Anl. 15

Anl. 16

Anl. 17

Anl. 18

Anl. 19

Anl. 20

Anl. 21

Anl. 22

Anl. 23

Anl. 24

Anl. 25

Anl. 26

Anl. 27

Anl. 28

Anl. 29

Anl. 30

Anl. 31

Anl. 32

Anl. 33

Anl. 34

Anl. 35

Anl. 36

Anl. 37

Anl. 38

Anl. 39

Anl. 40

Anl. 41

Anl. 42/EB