Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

StF: LGBl.Nr. 22/1997

Änderung

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 38/2002

LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 72/2012 (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042]; RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15–34 [CELEX-Nr. 32006L0021])

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 9/2014

LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123]

LGBl.Nr. 70/2016 (RL (EU) 2015/412 vom 11. März 2015, ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1–8 [CELEX-Nr. 32015L0412])

LGBl.Nr. 2/2017

LGBl.Nr. 78/2017

LGBl.Nr. 67/2019

LGBl.Nr. 19/2020

LGBl.Nr. 24/2020

LGBl.Nr. 91/2020

LGBl.Nr. 50/2021

LGBl.Nr. 76/2021

LGBl.Nr. 4/2022

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung

Paragraph 3, Grundsätze für Land und Gemeinden

Paragraph 4, Naturverträgliches Verhalten

römisch II. Hauptstück: Umfassender Naturschutz

1. Abschnitt: Erhebung und Entwicklung von Natur- und Landschaftsräumen

Paragraph 5, Natur- und Landschaftsbericht, Erfassung von Informationen

Paragraph 6, Inventare von Natur- und Landschaftsräumen

Paragraph 7, Entwicklungskonzepte

2. Abschnitt: Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der Privatwirtschaftsverwaltung

Paragraph 8, Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung

Paragraph 9, Naturschutzförderung

Paragraph 10, Naturschutzfonds

Paragraph 11, Bindung der Förderungsverwaltung

3. Abschnitt: Naturschutzabgabe

Paragraph 12, Allgemeines

Paragraph 13, Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe

Paragraph 14, Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe

römisch III. Hauptstück: Abwehr besonderer Gefahren

1. Abschnitt: Artenschutz und Schutz von Mineralien und Fossilien

Paragraph 15, Allgemeines

Paragraph 16, Nicht heimische Pflanzen und Tiere, invasive gebietsfremde Arten, gentechnisch veränderte
Organismen

Paragraph 17, Meldepflichten

2. Abschnitt: Internationaler Artenschutz

Paragraphen 18 bis 21 aufgehoben durch LGBl.Nr. 72/2012

Paragraph 22, Wissenschaftliche Behörde

3. Abschnitt: Gebietsschutz

Paragraph 23, Schutz von Gletschern und der Alpinregion

Paragraph 24, Uferschutz

Paragraph 25, Schutz von Auwäldern, Feuchtgebieten und Magerwiesen

Paragraph 25 a, Schutz von Gesteinsblöcken

Paragraph 26, Schutzgebiete

Paragraph 26 a, Eurpaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)

Paragraph 27, Biosphärenparks

Paragraph 27 a, Naturparks

Paragraph 28, Naturdenkmale

Paragraph 29, Örtlicher Naturschutz

Paragraph 30, Besondere Bestimmungen über Höhlen

Paragraph 31, Einstweilige Sicherstellung

4. Abschnitt: Eingriffsschutz

Paragraph 32, Untersagung von Eingriffen

Paragraph 33, Bewilligungspflichtige Vorhaben

römisch IV. Hauptstück: Verfahren und Organisation

1. Abschnitt: Verfahren

Paragraph 34, Antrag

Paragraph 35, Bewilligung

Paragraph 36, Anzeigeverfahren, vereinfachtes Verfahren

Paragraph 37, Befristungen, Auflagen und Bedingungen

Paragraph 38, Sicherheitsleistung

Paragraph 39, Unwirksamwerden der Bewilligung

Paragraph 40, Einstellung der Arbeiten

Paragraph 41, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 42, Beseitigung von Beeinträchtigungen

Paragraph 43, Überwachung

Paragraph 44, Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 45, Dingliche Wirkung

Paragraph 46, Entschädigung

2. Abschnitt: Beteiligung

Paragraph 46 a, Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraph 46 b, Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

Paragraph 46 c, Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht

3. Abschnitt: Organisation

Paragraph 47, Behörden

Paragraph 47 a, Behörde für invasive gebietsfremde Arten

Paragraph 48, Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich

Paragraph 49, inatura Erlebnis Naturschau GmbH

Paragraph 50, Naturschutzanwalt

Paragraph 51, Bestellung des Naturschutzanwaltes

Paragraph 52, Naturschutzrat

Paragraph 53, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

Paragraph 54, Naturwacht

Paragraph 55, Anzeigepflicht, Ausweisleistung und Anhaltung

Paragraph 55 a, Gebietsbetreuung

Paragraph 56, Mitwirkung weiterer Organe

Paragraph 56 a, Behördliche Aufsicht

römisch fünf. Hauptstück: Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Paragraph 57, Verwaltungsübertretungen

Paragraph 58, Verfall

Paragraph 58 a, Berichtspflichten

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 59, Übergangsbestimmungen

Paragraph 60, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 60 a, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019

Paragraph 61, Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 62, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Ziele und Grundsätze

Paragraph eins,
Allgemeines

  1. Absatz einsDieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung

  1. Absatz einsAus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass
    1. Litera a
      die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
    2. Litera b
      die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
    3. Litera c
      die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
    4. Litera d
      die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind.
  2. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
  3. Absatz 3Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, sind vorrangig zu erhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019

§ 3

Text

Paragraph 3,
Grundsätze für Land und Gemeinden

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen durch die Gesetze übertragen sind, und als Träger von Privatrechten ihr Verhalten an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung auszurichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  2. Absatz 2Alle Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht notwendiger Naturverbrauch verhindert wird. Dies gilt auch im Rahmen der Besorgung von Aufgaben des Bundes.
  3. Absatz 3Das Land und die Gemeinden haben bei der Erstellung von öffentlichen Konzepten und Planungen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu berücksichtigen. Das Land hat in Unternehmungen, an denen es maßgeblich beteiligt ist, als Miteigentümer auf die Beachtung dieser Ziele, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, hinzuwirken.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Naturverträgliches Verhalten

  1. Absatz einsDie Erhaltung des natürlichen Lebensraumes, vor allem durch Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, ist Verantwortung jedes einzelnen.
  2. Absatz 2Jeder einzelne ist verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist, ein Verhalten, das für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft führen kann, zu unterlassen. Insbesondere hat auch die Ausübung von Freizeitbetätigungen unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft zu erfolgen. Dies gilt vor allem dort, wo es sich um von solchen Tätigkeiten noch weitgehend unberührte Bereiche handelt.
  3. Absatz 3Natur und Landschaft dürfen nicht durch das Wegwerfen oder Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Plätze beeinträchtigt oder verunstaltet werden.

§ 5

Text

römisch II. Hauptstück
Umfassender Naturschutz

1. Abschnitt
Erhebung und Entwicklung von Natur- und Landschaftsräumen

Paragraph 5 *,)
Natur- und Landschaftsbericht, Erfassung von Informationen

  1. Absatz einsDer Naturschutzrat erarbeitet alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft und legt ihn der Landesregierung vor. Der Bericht hat auch Aussagen über die Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Rahmen der Tätigkeit des Landes als Träger von Privatrechten zu enthalten. Er kann darüber hinaus sämtliche umweltbezogenen Fragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landes stehen, behandeln.
  2. Absatz 2In den Bericht ist auch der Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Tier- und Pflanzenarten aufzunehmen (Rote Liste). Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen unter Berücksichtigung der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union erlassen.
  3. Absatz 3Die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben die wichtigen verfügbaren Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft, besonders des Bodenverbrauchs, soweit möglich und zweckmäßig zu erfassen, und den Naturschutzrat bei der Erarbeitung des Berichtes zu unterstützen.
  4. Absatz 4Das Land und die Gemeinden unterstützen sich durch Austausch der verfügbaren Informationen über die Entwicklung von Natur und Landschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 6

Text

Paragraph 6,
Inventare von Natur- und Landschaftsräumen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat unter Einbeziehung der Gemeinden Inventare von Natur- und Landschaftsräumen zu erstellen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union ist zu entsprechen.
  2. Absatz 2In den Inventaren ist festzustellen
    1. Litera a
      die Art und Bedeutung der Natur- und Landschaftsräume,
    2. Litera b
      mögliche Gefährdungen der Natur- und Landschaftsräume sowie die zur Abwehr dieser Gefährdungen zu treffenden Maßnahmen.
  3. Absatz 3In den Inventaren können auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung, die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen sowie darüber, ob bestimmte Natur- und Landschaftsräume wiederhergestellt werden können, getroffen werden. Veränderungen der Natur- und Landschaftsräume sind ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen der Inventare bei ihren Entscheidungen heranzuziehen.

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Entwicklungskonzepte

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann auf der Grundlage der Inventare unter Einbeziehung der Gemeinden überörtliche Entwicklungskonzepte der Natur- und Landschaftsräume erarbeiten, die geeignet sind, als Grundlage für Planungen des Landes und der Gemeinden zu dienen. In gleicher Weise können die Gemeinden örtliche Entwicklungskonzepte für das jeweilige Gemeindegebiet erstellen. Ins Landesrecht umzusetzende Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union sind zu berücksichtigen. Bei den Entwicklungskonzepten handelt es sich ausschließlich um Planungsgrundlagen, nicht um außenwirksame Rechtsakte.
  2. Absatz 2Die Entwicklungskonzepte können insbesondere Vorschläge enthalten zur
    1. Litera a
      Sicherstellung einer ökologischen Mindestausstattung von Naturräumen und zur Herstellung vernetzter Natur- und Landschaftsräume,
    2. Litera b
      Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
    3. Litera c
      Erhaltung oder Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Landschaft,
    4. Litera d
      Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft, die durch nach diesem Gesetz bewilligte Eingriffe entstehen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 4, hinzuweisen.
  4. Absatz 4Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.
  5. Absatz 5Das überörtliche Entwicklungskonzept ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Für das örtliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde gelten die Absatz 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 8

Text

2. Abschnitt
Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der
Privatwirtschaftsverwaltung

Paragraph 8 *,)
Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben das Verständnis der Bürger für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes durch Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu fördern. Dazu zählt neben der Natur- und Umwelterziehung vor allem die Information über naturverträgliches Verhalten und nachhaltige Nutzung, über Bestand und Bedrohung vorhandener Natur- und Landschaftsräume im Land und in der Gemeinde.
  2. Absatz 2Bei den Bezirkshauptmannschaften, beim Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg und bei der inatura Erlebnis Naturschau GmbH stehen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche fachkundige Bedienstete für die Beratung der Gemeinden und der Bürger zur Verfügung.
  3. Absatz 3Die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung nach Absatz 2, ist durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Das Land unterstützt die Gemeinden durch Beratung bei der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 9

Text

Paragraph 9,
Naturschutzförderung

  1. Absatz einsDie Förderung des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist Aufgabe von Land und Gemeinden als Träger von Privatrechten. Besonders ist auch die Pflege der Kulturlandschaft, die durch eine naturverträgliche Nutzung bewirkt wird, zu fördern.
  2. Absatz 2Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen, besonders mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung beziehen.
  3. Absatz 3Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Absatz 2, erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Naturschutzfonds

  1. Absatz einsDer Naturschutzfonds hat die Aufgabe, Mittel für die Förderung der Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet bereitzustellen.
  2. Absatz 2Der Fonds erhält seine Mittel aus
    1. Litera a
      dem Ertrag der Naturschutzabgabe,
    2. Litera b
      dem Ertrag der Geldstrafen nach Paragraph 57,,
    3. Litera c
      Zuschüssen von Gebietskörperschaften und sonstigen Zuwendungen.
  3. Absatz 3Der Naturschutzfonds wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Absatz 2, zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten.
  4. Absatz 4Der Naturschutzrat berät die Landesregierung bei der Verwendung der Mittel.
  5. Absatz 5Der Fonds hat jenen Gemeinden, die durch einen abgabepflichtigen Bodenabbau in einer anderen Gemeinde oder durch den Abtransport des dabei abgebauten Materials erheblich belastet werden, insgesamt bis zu acht v.H. des Ertrages zu überlassen, der ihm aus dem gesamten Bodenabbau innerhalb eines Kalenderjahres zufällt. Die Verteilung hat nach dem Ausmaß der Belastung der jeweiligen Gemeinden zu erfolgen. Für die Verwendung dieser Mittel durch die Gemeinden gilt der Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Bindung der Förderungsverwaltung

  1. Absatz einsIn den Förderungen des Landes ist auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien haben dafür Sorge zu tragen, dass Vorhaben, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen, ausgenommen wenn die Ausführung des Vorhabens überwiegende Vorteile für das Gemeinwohl bewirkt, nicht gefördert werden. Bei dieser Beurteilung ist vor allem zu prüfen, ob zumutbare, die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigende Alternativen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung von Richtlinien über Förderungen des Landes, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung von Bedeutung sind, ist der Naturschutzrat zu hören.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Naturschutzabgabe

Paragraph 12,
Allgemeines

  1. Absatz einsZur Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Naturschutzabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2Vom Ertrag der Naturschutzabgabe fallen 35 v.H. der jeweiligen Gemeinde zu, in deren Gebiet der Bodenabbau oder die Entnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt, der Rest fällt dem Naturschutzfonds (Paragraph 10,) zu.
  3. Absatz 3Die der Gemeinde gemäß Absatz 2, zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung einschließlich der Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf diesem Gebiet zu verwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13 *,)
Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe

  1. Absatz einsZur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (Paragraph 33, Absatz eins, Litera k,) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
  2. Absatz 2Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
    1. Litera a
      bei Steinen 20,70 Cent pro t,
    2. Litera b
      bei Sand, Kies und Schuttmaterial 41,40 Cent pro t.
  3. Absatz 3Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.
  4. Absatz 4Die im Absatz 2, genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem 1. Jänner 1994 geändert hat. Der neue Abgabensatz nach Absatz 2, Litera b, ist auf einen vollen Centbetrag abzurunden; der neue Abgabensatz nach Absatz 2, Litera a, hat die Hälfte dieses abgerundeten Abgabensatzes nach Absatz 2, Litera b, zu betragen. Die Landesregierung hat den jeweils geltenden Abgabensatz zu Beginn eines Jahres im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 67/2019

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe

  1. Absatz einsDie Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst aufgrund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bei der Landesregierung zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 15

Text

römisch III. Hauptstück
Abwehr besonderer Gefahren

1. Abschnitt
Artenschutz und Schutz von Mineralien und Fossilien

Paragraph 15 *,)
Allgemeines

  1. Absatz einsWildwachsende Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
  2. Absatz 2Freilebende Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen genommen, verletzt oder getötet werden. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  3. Absatz 3Seltene Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß Paragraphen 26 bis 30 bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union die zur Erhaltung seltener oder bedrohter Arten sowie von Mineralien erforderlichen Schutzmaßnahmen näher umschreiben. Darin kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie etwa Bestimmungen über das Abbrennen der Bodendecke, von Hecken und Gebüsch, oder über die Vornahme von Düngungen im Bereich von besonders schutzwürdigen Waldrändern und Hecken, und können zeitliche Beschränkungen festgesetzt werden.
  5. Absatz 5In einer Verordnung nach Absatz 4, kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen. Insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Absatz eins,, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Artikel 12, oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Artikel 5, oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit den Absatz 6 und 7 und den Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild im Sinne des Jagdgesetzes geht, hat sie dies zu tun.
  6. Absatz 6Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 13 der FFH-Richtlinie geschützten Art kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Absatz 5, jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
    1. Litera a
      zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Litera b
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. Litera c
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Litera d
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. Litera e
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
  7. Absatz 7Hinsichtlich einer nach Artikel 5, oder 6 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Art kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Absatz 5, jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
    1. Litera a
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Litera b
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. Litera c
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. Litera d
      zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. Litera e
      zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. Litera f
      um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  8. Absatz 8Betrifft die Ausnahmebewilligung auf Grund einer Verordnung nach Absatz 5, Großraubwild und besteht im Hinblick auf die dabei verfolgten öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug, so sind abweichend von Paragraph 46 b, Absatz eins, die Gemeinde und abweichend von Paragraph 46 b, Absatz 2, der Naturschutzanwalt am Verwaltungsverfahren nur insoweit zu beteiligen, als ihnen die Ausnahmebewilligung zuzustellen ist; Paragraph 46 c, Absatz eins bis 3 bleibt unberührt.
  9. Absatz 9In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Absatz 5, sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Erforderlichenfalls kann sie auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 76/2021

§ 16

Text

Paragraph 16 *,)
Nicht heimische Pflanzen und Tiere, invasive gebietsfremde Arten,
gentechnisch veränderte Organismen

  1. Absatz einsDas Aussetzen frei lebender Tiere in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind oder waren, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Dies gilt auch für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen, wenn damit eine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden sein könnte; die Landesregierung hat hierzu im Hinblick auf bestimmte nicht heimische Pflanzenarten mit Verordnung für das Landesgebiet oder Teile davon nähere Festlegungen zu treffen. Die speziellen Beschränkungen nach den Absatz 2 bis 7 bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Für das Aussetzen, Aussäen, Halten und Züchten invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gilt die genannte EU-Verordnung.
  3. Absatz 3Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und des Sortenschutzgesetzes 2001 erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die im Absatz 4, genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Sofern das Aussetzen oder Aussäen von gentechnisch veränderten Organismen in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat der Europäischen Union untersagt ist, hat die Behörde geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen oder Aussäen eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten gentechnisch veränderten Organismen im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon aus öffentlichen Interessen beschränken oder untersagen. Solche öffentliche Interessen können insbesondere sein:
    1. Litera a
      umweltpolitische Ziele, insbesondere die Verhinderung der Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft,
    2. Litera b
      die Raumordnung,
    3. Litera c
      die Bodennutzung,
    4. Litera d
      sozioökonomische Auswirkungen,
    5. Litera e
      die Verhinderung des Vorhandenseins von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikel 26 a, der Richtlinie 2001/18/EG,
    6. Litera f
      agrarpolitische Ziele,
    7. Litera g
      die öffentliche Ordnung,
    8. Litera h
      die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sowie
    9. Litera i
      die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen, oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Eine Verordnung nach Absatz 4, muss im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein; insbesondere darf sie einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für die Versagung einer Bewilligung nach Absatz 3,, die sich nicht auf eine Verordnung nach Absatz 4, stützt.
  6. Absatz 6Vor der Erlassung einer Verordnung nach Absatz 4, ist ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gemäß Paragraph 46 a, durchzuführen und vor Erlassung eines Bescheides nach Absatz 3, sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören; weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach Absatz 4, oder der Versagung einer Bewilligung nach Absatz 3,, die sich nicht auf eine Verordnung nach Absatz 4, stützt, der Europäischen Kommission zu übermitteln und darf erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen ab Übermittlung erlassen werden.
  7. Absatz 7Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 4, oder nach Rechtskraft der Versagung einer Bewilligung nach Absatz 3,, die sich nicht auf eine Verordnung nach Absatz 4, stützt, ist diese an die Europäische Kommission zu notifizieren; ein solcher Bescheid ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Aufhebung einer solchen Verordnung oder eines solchen Bescheides ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 4/2022

§ 17

Text

Paragraph 17 *,)
Meldepflichten

  1. Absatz einsMineralien- und Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder, soweit ihm dies erkennbar war, der inatura Erlebnis Naturschau GmbH unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger naturkundlich bedeutsamer Gegenstände.
  2. Absatz 2Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Absatz eins, oder Teilen davon an Dritte hat der Finder diese der inatura Erlebnis Naturschau GmbH oder der Gemeinde, in der der Gegenstand gefunden wurde, zum allfälligen Erwerb anzubieten. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Dabei ist auf die Interessen des Grundeigentümers sowie der Inhaber von Bewilligungen nach diesem Gesetz in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 18

Text

2. Abschnitt
Internationaler Artenschutz

Paragraphen 18 bis 21*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 72/2012

§ 22

Text

Paragraph 22 *,)
Wissenschaftliche Behörde

Die Landesregierung ist wissenschaftliche Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Artenhandelsgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 23

Text

3. Abschnitt
Gebietsschutz

Paragraph 23 *,)
Schutz von Gletschern und der Alpinregion

  1. Absatz einsIm Bereich von Gletschern und ihrer Einzugsgebiete ist jegliche Veränderung von Natur oder Landschaft verboten. Davon ausgenommen ist die Erhaltung bestehender Anlagen.
  2. Absatz 2Im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1.800 m Meereshöhe gelegen ist, bedürfen
    1. Litera a
      die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken, mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
    2. Litera b
      unter Einsatz maschineller Hilfsmittel durchgeführte Geländeveränderungen oder nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur im Ausmaß von über 100 m2 , einer Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig sind Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen. Bewilligungspflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 24

Text

Paragraph 24 *,)
Uferschutz

  1. Absatz einsIm Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.
  2. Absatz 2Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (Paragraph 33, Absatz 5,), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl., zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3Als Veränderungen gelten insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Seen oder bestimmte fließende Gewässer von der Geltung der Absatz eins und 2 auszunehmen oder die Uferschutzbereiche einzuschränken, soweit aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere einer Bebauung in ihrem Umfeld, eine Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung durch Veränderungen nicht zu erwarten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 25

Text

Paragraph 25 *,)
Schutz von Auwäldern, Feuchtgebieten, Quellen und Magerwiesen

  1. Absatz einsIm Bereich von Auwäldern und Mooren, soweit diese nicht landwirtschaftlich genutzt sind, bedürfen Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
  2. Absatz 2Im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, bedürfen die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.
  3. Absatz 3Im Bereich von Quellen und Quellaustrittsflächen bedürfen die Vornahme von Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen, Wasserentnahmen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Erhaltung von gefährdeten Mooren und Magerwiesen im Sinne des Absatz 2, durch Geldleistungen für die naturnahe Nutzung zu fördern. Sie kann durch Verordnung zur Erhaltung gefährdeter Moore und Magerwiesen Bestimmungen über deren zulässige Bewirtschaftung, vor allem über das Verbot von Düngungen, erlassen.
  5. Absatz 5Keiner Bewilligung bedürfen die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsanlagen und Quellnutzungen, neue Quellnutzungen, soweit sie der landwirtschaftlichen Eigenversorgung dienen, sowie die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; Änderungen in der Art der bisher ausgeübten Nutzung sind insoweit bewilligungsfrei, als diese mit der standorttypischen Charakteristik des Biotoptyps vereinbar sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 25a

Text

Paragraph 25 a, *,)
Schutz von Gesteinsblöcken

  1. Absatz einsDie Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Absatz 2,, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.
  2. Absatz 2Als Gesteinsblöcke gelten große Felsen bzw. Steine, die mehr als 3 m hoch sind oder eine seitliche Ausdehnung von mindestens 3 m aufweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 26

Text

Paragraph 26 *,)
Schutzgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet,
    1. Litera a
      sich durch völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auszeichnet,
    2. Litera b
      großflächige Lebensräume der Tierwelt, die sich durch weit gehende Ruhe auszeichnen, aufweist,
    3. Litera c
      seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen beherbergt,
    4. Litera d
      seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien enthält,
    5. Litera e
      einen in seiner Art im Land seltenen Natur- oder Landschaftsraum darstellt,
    6. Litera f
      von besonderer landschaftlicher Schönheit oder Eigenart oder für die Erholung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung ist und seine Störung durch bestimmte Tätigkeiten zu erwarten ist, oder
    7. Litera g
      als kleinräumiger, naturnah erhaltener Landschaftsteil oder als Kulturlandschaft das Landschafts- oder Ortsbild besonders prägt, zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- oder Ortsbildes beiträgt oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam ist.
  2. Absatz 2Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Absatz eins, können sich auf die gesamte Natur des bestimmt abgegrenzten Gebietes oder auch nur auf Teile derselben erstrecken. In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann insbesondere auch festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Natur oder der Landschaft des betreffenden Gebietes oder einzelner ihrer Teile darstellen können, einer Bewilligung bedürfen oder können bestimmte Maßnahmen gänzlich untersagt werden. Ins Landesrecht umzusetzende Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung gemäß Absatz eins, geschützte Gebiete, in denen die Natur in ihrer Gesamtheit geschützt wird, können als Naturschutzgebiete, wenn sich der Schutz vorwiegend auf die Abwehr von Störungen der Ruhe durch den Freizeit- und Erholungsbetrieb bezieht, als Ruhezonen, wenn sich der Schutz vorwiegend auf die Landschaft bezieht, als Landschaftsschutzgebiete, wenn sich der Schutz auf Pflanzen bezieht, als Pflanzenschutzgebiete bezeichnet werden. Im Falle des Paragraph 26 a, sind sie als Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019

§ 26a

Text

Paragraph 26 a, *,)
Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)

  1. Absatz einsGebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Lebensräume des Anhangs römisch eins oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II der FFH-Richtlinie oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhangs römisch eins der Vogelschutzrichtlinie geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 26, zu Europaschutzgebieten erklärt werden.
  2. Absatz 2Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung nach Absatz eins, haben unter Berücksichtigung der Erfordernisse der genannten Richtlinien sicherzustellen, dass Eingriffe und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen können, unterlassen werden. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung zur Erreichung dieses Zweckes auch privatwirtschaftliche Vereinbarungen abschließen und Managementpläne erstellen.
  3. Absatz 3Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung.
  4. Absatz 4Pläne im Sinne des Absatz 3, sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. Projekte im Sinne des Absatz 3, sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Absatz 4, ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Absatz 3, erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 27

Text

Paragraph 27,
Biosphärenparks

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann in Gebieten, die
    1. Litera a
      großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
    2. Litera b
      in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 26, aufweisen,
    3. Litera c
      in wesentlichen Teilen eine natürliche oder naturnahe Landschaft aufweisen,
    Biosphärenparks einrichten.
  2. Absatz 2Biosphärenparks dienen
    1. Litera a
      vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, sowie
    2. Litera b
      beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen.
  3. Absatz 3Biosphärenparks sind durch Verordnungen gemäß Paragraph 26, unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.

§ 27a

Text

Paragraph 27 a, *,)
Naturparks

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann in Gebieten, die
    1. Litera a
      großräumig und für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ sind,
    2. Litera b
      in Teilen die Voraussetzungen für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 26, aufweisen, und
    3. Litera c
      sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

Naturparks einrichten.

  1. Absatz 2Naturparks dienen
    1. Litera a
      der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines intakten Naturraumes sowie einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft samt der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
    2. Litera b
      der naturverträglichen Erholung der Bevölkerung und der Besucher in einer intakten Natur- und Kulturlandschaft,
    3. Litera c
      der Vermittlung von Wissen über Natur, Kultur und deren Zusammenhänge im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung, sowie
    4. Litera d
      der Setzung von Impulsen für eine nachhaltige regionale Entwicklung, um die Lebensqualität zu sichern.
  2. Absatz 3Naturparks sind durch Verordnungen gemäß Paragraph 26, unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 28

Text

Paragraph 28 *,)
Naturdenkmale

  1. Absatz einsEinzelschöpfungen und andere, wenn auch vom Menschen gestaltete, kleinräumige Erscheinungsformen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit die Umgebung eines Naturdenkmales für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
  2. Absatz 2Die Veränderung oder Zerstörung von Naturdenkmalen bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Maßnahmen, die im Einvernehmen mit dem fachlich in Betracht kommenden Amtssachverständigen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Naturdenkmal vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bezirkshauptmannschaft an die Stelle der Landesregierung tritt und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu erfolgen hat (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 29

Text

Paragraph 29 *,)
Örtlicher Naturschutz

  1. Absatz einsFür Gebiete und Bereiche im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins,, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, kann die Gemeindevertretung nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, erlassen. Solche Verordnungen dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie Planungen aufgrund des Raumplanungsgesetzes nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins,, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie einzelne Bäume, Baumgruppen, Hecken, u.dgl., können von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
  4. Absatz 4Eine von der Gemeindevertretung beschlossene Verordnung gemäß den Absatz eins und 2 ist vor ihrer Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, wenn überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden. Falls die Verordnung keiner Genehmigung bedarf, ist sie der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zurückzugeben.
  5. Absatz 5Die Genehmigung gemäß Absatz 4, ist zu versagen, wenn die Verordnung rechtswidrig ist oder überörtliche Interessen verletzt.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Veränderung oder der Zerstörung eines örtlichen Naturdenkmales (Absatz 2,) gilt Paragraph 28, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 30

Text

Paragraph 30 *,)
Besondere Bestimmungen über Höhlen

  1. Absatz einsJede Veränderung an einer Höhle, welche die Eigenart, das besondere Gepräge, die geschichtliche oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Höhle beeinflussen kann, bedarf einer Bewilligung.
  2. Absatz 2Das Aufsammeln von Höhleninhalt sowie die Durchführung von Grabungen im Höhleninhalt nach Einschlüssen jeder Art dürfen in Höhlen oder Karsterscheinungen nur mit Bewilligung vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Werden bisher unbekannte Höhlen oder bisher unbekannte Teile von Höhlen entdeckt oder aufgeschlossen, hat der Entdecker oder der Grundeigentümer, wenn dieser Kenntnis erlangt, unverzüglich unter genauer Angabe des Höhleneingangs Anzeige von der Entdeckung oder dem Aufschluss an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Diese hat zur Beurteilung der Bedeutung der Höhle eine geeignete, wissenschaftlich einschlägig ausgewiesene Person zu informieren.
  4. Absatz 4Die Bezirkshauptmannschaft hat für Höhlen, deren Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Bestimmungen über Erforschungen und Befahrungen oder den allgemeinen Besuch zu erlassen. Es kann auch festgelegt werden, dass ein Betreten der Höhle nur in Begleitung eines Höhlenführers (Absatz 5,) zulässig ist.
  5. Absatz 5Erwerbsmäßige Führungen in Höhlen dürfen nur durch einen fachkundigen Höhlenführer erfolgen. Die Landesregierung hat einer Person mit Bescheid die Befugnis zur Höhlenführung zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der ersten Hilfe verfügt. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte der Europäischen Union und der umzusetzenden Staatsverträge durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung zum Höhlenführer und über den Nachweis der fachlichen, körperlichen und geistigen Eignung sowie der Verlässlichkeit zu erlassen.
  6. Absatz 6Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Höhlenführers in Vorarlberg (Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die nach Absatz 5, erforderliche fachliche Eignung als nachgewiesen.
  7. Absatz 7Der in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten fachlichen Eignung sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, oder Artikel 49 b, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Artikel 49 a, oder Artikel 49 b, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8Höhlenführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen ohne Befugnis nach Absatz 5, im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als Höhlenführer niedergelassen sind. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Höhlenführers in diesem Staat nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
  9. Absatz 9Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 8, ist der Landesregierung im Vorhinein zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
    1. Litera a
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
    2. Litera b
      Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Höhlenführer;
    3. Litera c
      Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Höhlenführer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.

Die Meldung ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Litera a bis c nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

  1. Absatz 10Ist bereits eine Meldung nach den, dem Absatz 9, entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Absatz 9, keine Anwendung, sofern die entsprechende, in einem anderen Bundesland erstattete Meldung der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt wird.
  2. Absatz 11Absatz 9, zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (Paragraph 23, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Absatz 9, erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016

§ 31

Text

Paragraph 31 *,)
Einstweilige Sicherstellung

  1. Absatz einsZur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes gemäß Paragraphen 26 bis 27a, von Naturdenkmalen oder Höhlen, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmte Maßnahmen oder Nutzungen untersagen oder an eine Bewilligung knüpfen.
  2. Absatz 2Die einstweilige Sicherstellung tritt spätestens ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist durch die zuständige Behörde einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 32

Text

4. Abschnitt
Eingriffsschutz

Paragraph 32 *,)
Untersagung von Eingriffen

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann, wenn dies den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung entspricht, durch Verordnung gänzliche, teilweise oder auf einzelne Landesteile beschränkte Verbote für
    1. Litera a
      die Benützung von bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, sowie von Flugmodellen oder Fluggeräten,
    2. Litera b
      die Benützung von Straßen ohne öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Berechtigten,
    3. Litera c
      Neuerschließungen von Schigebieten und Erweiterungen bestehender Schigebiete, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen im Ausmaß von über 20 ha verbunden ist,
    4. Litera d
      die Ausweitung der Förderleistung der technischen Aufstiegshilfen in einem bestehenden Schigebiet um über 50 v.H. gegenüber dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtmäßigen Zustand,
    5. Litera e
      das chemische Präparieren von Schipisten mit Ausnahme zur Durchführung einer Schisportveranstaltung und der Verwendung ökologisch verträglicher Auftauhilfen,
    6. Litera f
      die künstliche Auslösung von Lawinen, welche nicht der Sicherung des Siedlungsgebietes, von öffentlichen Straßen oder des organisierten Schiraumes, einschließlich Winterwanderwegen und Loipen, dient,

erlassen.

  1. Absatz 2Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass bestimmte Betätigungen für Sport- und Freizeitzwecke, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Verbreitung Natur oder Landschaft besonders beeinträchtigen können, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmt umgrenzten Gebieten durchgeführt oder zu bestimmten Zeiten oder in bestimmt umgrenzten Gebieten nicht durchgeführt werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019

§ 33

Text

Paragraph 33 *,)
Bewilligungspflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von
    1. Litera a
      Bauwerken (Paragraph 2, Litera f, Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m², ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen,
    2. Litera b
      Bauwerken oder sonstigen technischen Einrichtungen in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht, mit einer Höhe von mehr als 15 m, in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen von mehr als 20 m; für die Ermittlung der Höhe gilt die Regelung über den Fußpunkt nach Paragraph 5, Absatz 4, des Baugesetzes sinngemäß,
    3. Litera c
      Flugplätzen und Modellflugplätzen,
    4. Litera d
      Parkplätzen mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² außerhalb bebauter Bereiche,
    5. Litera e
      Sportstätten einschließlich ihrer Nebenanlagen wie Parkplätze oder dgl. mit einer nachhaltigen Veränderung des Bodens im Ausmaß von über 2000 m², Anlagen für Schipisten, Klettersteige, Klettergärten, Hochseilgärten und Seilrutschen außerhalb bebauter Bereiche,
    6. Litera f
      Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen, Sesselliften sowie Schleppliften, mit Ausnahme beweglicher Kleinschlepplifte, nicht ortsfester Materialseilbahnen und nicht ortsfester forstlichen Bringungsanlagen,
    7. Litera g
      Eisenbahntrassen (Gleiskörpern) mit einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche,
    8. Litera h
      Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche; davon ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Anlagen durch Verlängerungen, Stichwege, oder dgl., wenn die nicht bewilligten Straßenstrecken insgesamt nicht länger als 200 m sind, wobei einzelne Straßenstücke, wenn sie miteinander in engem räumlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind,
    9. Litera i
      Staudämmen und Staumauern, sowie die Durchführung von Stauraumspülungen, durch die bedeutende Lebensräume von Tieren und Pflanzen in großflächigem Ausmaß und erheblich beeinträchtigt werden können, sofern es sich nicht um periodisch erfolgende Maßnahmen im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebes von Wasserkraftanlagen innerhalb eines Zeitraumes von unter einem Jahr handelt,
    10. Litera j
      Starkstromfreileitungen von über 110 KV und außerhalb bebauter Bereiche von anderen Starkstromfreileitungen sowie oberirdischen Rohrleitungen mit einem Rohrquerschnitt von über 25 cm,
    11. Litera k
      Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,
    12. Litera l
      Schotter-, Beton- und Mischgut-, bzw. Bitumenaufbereitungsanlagen außerhalb bebauter Bereiche, ausgenommen solcher, die ausschließlich als Baustelleneinrichtungen dienen und längstens innerhalb von einem Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens aufgelassen werden,
    13. Litera m
      Lagerplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 400 m², ausgenommen solcher, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie Ablagerungsplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 100 m2,
    14. Litera n
      Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungsanlagen außerhalb bebauter Bereiche, soweit es sich nicht um Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen, oder um gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m² handelt,
    15. Litera o
      Tankstellen außerhalb bebauter Bereiche.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Gebiete von der Geltung des Absatz eins, oder von einzelnen Bestimmungen des Absatz eins, auszunehmen, wenn aufgrund der Bebauung in diesen Gebieten eine Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung durch die Errichtung oder Änderung solcher Anlagen nicht zu erwarten ist. Wenn zu erwarten ist, dass Interessen der Natur oder Landschaft in bestimmten Gebieten nur durch die Errichtung höherer bzw. großflächigerer als im Absatz eins, Litera a, oder b bezeichneter Anlagen verletzt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, ab welcher größeren Höhe bzw. Flächen in diesen Gebieten Anlagen einer Bewilligung bedürfen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Vorhaben, die nicht unter Absatz eins, fallen, von denen jedoch ähnliche Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ausgehen können, Bewilligungspflichten festlegen.
  4. Absatz 4Keiner Bewilligung bedürfen Maßnahmen zur Erhaltung und Sanierung von Straßen und Eisenbahntrassen. Weiters bedarf bei Straßen, die ausschließlich der Erschließung ganzjährig bewohnter landwirtschaftlicher Gebäude dienen, die Asphaltierung keiner Bewilligung. Keiner Bewilligung bedürfen weiters die Errichtung und Änderung von
    1. Litera a
      Lagerplätzen (Absatz eins, Litera m,), die ausschließlich als Baustelleneinrichtungen dienen und längstens innerhalb von einem Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens aufgelassen werden,
    2. Litera b
      Werbeanlagen und Ankündigungen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens vier Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemäß bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie im Rahmen von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften sowie von Europäischen Bürgerinitiativen; solche Werbeanlagen und Ankündigungen müssen spätestens zwei Wochen nach dem entsprechenden Ereignis entfernt werden,
    3. Litera c
      Werbeanlagen und Ankündigungen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Sportveranstaltungen, wenn sie spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis entfernt werden; weiters Geschäftsbezeichnungen von Bauausführenden für die Dauer der Bauausführung im Baustellenbereich.
  5. Absatz 5Bebaute Bereiche sind solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 9/2014, 78/2017, 67/2019

§ 34

Text

römisch IV. Hauptstück
Verfahren, Beteiligung und Organisation*)

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

1. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 34 *,)
Antrag

  1. Absatz einsDie Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen. Dies gilt nicht bei den in Paragraph 33, Absatz eins, Litera e,, f, g, h und j genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den Paragraphen 23 bis 29 bewilligungspflichtig sind; weiters gilt dies nicht für Vorhaben, für die es eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften gibt oder für Erhebungen und Forschungstätigkeiten, die im Auftrag der Behörde oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH erfolgen, schließlich auch nicht im Falle eines Antrages auf Feststellung nach Paragraph 26 a, Absatz 5,
  2. Absatz 2Alle Dienststellen des Landes haben vor der Eingabe der von ihnen oder in ihrem Auftrag erstellten Vorhaben, die die Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verletzen können, den zuständigen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu hören.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Sie müssen Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft erforderlich sind. Die Behörde kann jedoch auch Unterlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit von die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen sowie der durch das Vorhaben bewirkten Vorteile für das Gemeinwohl verlangen.
  4. Absatz 4Die Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz 3, sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 35

Text

Paragraph 35 *,)
Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
  2. Absatz 2Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Absatz eins, erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Bei der Bewilligung sind auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4In den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiete ausgewiesenen Bereichen hat sich die Behörde bei der Bewilligung ausschließlich danach zu richten, ob Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft vermieden werden.
  5. Absatz 5In Verordnungen nach den Paragraphen 15,, 16 und 26 bis 30 dieses Gesetzes können, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes, insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, erforderlich ist, auch strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen aufgenommen werden. Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019

§ 36

Text

Paragraph 36 *,)
Anzeigeverfahren, vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz einsFür bewilligungspflichtige Vorhaben kann nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 statt eines Antrages nach Paragraph 34, eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Dies gilt unabhängig von ihrem Standort nicht für die Errichtung oder Änderung von
    1. Litera a
      Flugplätzen,
    2. Litera b
      Sportstätten,
    3. Litera c
      Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen, Sesselliften sowie Schleppliften,
    4. Litera d
      Straßen mit einer Länge von über 400 m,
    5. Litera e
      Staudämmen und Staumauern sowie die Durchführung von Stauraumspülungen,
    6. Litera f
      Starkstromfreileitungen,
    7. Litera g
      Bodenabbauanlagen (Paragraph 33, Absatz eins, Litera k,).

Weiters gilt das Anzeigeverfahren nicht für artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 15, Absatz 5,, für Bewilligungen betreffend nicht heimische Arten, invasive gebietsfremde Arten und gentechnisch veränderte Organismen nach Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 3 sowie für bewilligungspflichtige Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete nach Paragraph 26 a, Absatz 3,

  1. Absatz 2Die Anzeige hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen und der allfällige Zustimmungsvermerk des Amtssachverständigen (Absatz 3,) sind anzuschließen. Die Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzureichen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes der Partei mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf es ausgeführt werden. Wenn der Anzeige der Vermerk des fachlich zuständigen Amtssachverständigen angeschlossen ist, wonach das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
  3. Absatz 4Die Behörde hat unverzüglich den Naturschutzanwalt und die Gemeinde zu verständigen. Wenn der Naturschutzanwalt dies bei von ihm als schwer wiegend erachteten Eingriffen bis zum 10. Tag nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde beantragt, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.
  4. Absatz 5Wenn der fachlich zuständige Amtssachverständige der Behörde mitgeteilt hat, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt, und wenn die Gemeinde und der Naturschutzanwalt keinen Einwand erhoben haben, kann die Behörde von der Durchführung eines weiteren Verfahrens für Vorhaben gemäß Absatz eins,, deren Bewilligung beantragt wurde, absehen.
  5. Absatz 6Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.
  6. Absatz 7Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt drei Jahre nach Einreichung der Anzeige oder nach der Mitteilung der Behörde nach Absatz 6,

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022

§ 37

Text

Paragraph 37 *,)
Befristungen, Auflagen und Bedingungen

  1. Absatz einsEine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 2Auflagen und Bedingungen können sich auch auf den Betrieb des ausgeführten Vorhabens oder auf die Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wurde, beziehen. Auflagen und Bedingungen können auch im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erteilt werden, soweit für diesen Zweck nicht andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.
  3. Absatz 3Auflagen und Bedingungen nach Absatz eins, können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann – abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes – die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Behörde kann, wenn dies dem Interesse von Natur oder Landschaft besser entspricht als die Setzung hoheitlicher Maßnahmen und dem Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis nicht widerspricht, mit dem Antragsteller vertragliche Vereinbarungen über die Erfüllung von Auflagen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen schließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 38

Text

Paragraph 38,
Sicherheitsleistung

  1. Absatz einsSoweit in Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, ist dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch festgelegt werden, dass vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit bestehen. Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen eine von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft befürchten lässt, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung gemäß Absatz eins, vorschreiben.

§ 39

Text

Paragraph 39 *,)
Unwirksamwerden der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2Das Unwirksamwerden einer Bewilligung entbindet den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen in dem durch die erfolgte Ausführung des Vorhabens erforderlichen Umfang.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 40

Text

Paragraph 40 *,)
Einstellung der Arbeiten

  1. Absatz einsDie Behörde kann mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden, oder ein Vorhaben, auf das Paragraph 36, angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wird.
  2. Absatz 2Eine allfällige gegen die Einstellung der Arbeiten gemäß Absatz eins, erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 41

Text

Paragraph 41 *,)
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsDie Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das Paragraph 36, angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach Litera a, oder nach Litera b, vorzugehen:
    1. Litera a
      Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des Paragraph 36, eine Anzeige einzubringen; oder
    2. Litera b
      Sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
  2. Absatz 2Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können der Naturschutzanwalt und die Gemeinde nachträglich verständigt werden.
  4. Absatz 4Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, Litera b, beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers für diesen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
  5. Absatz 5Der Grundeigentümer hat zu dulden, dass der Verursacher oder, falls dieser oder der Grundeigentümer nicht herangezogen werden können, die Behörde den Auftrag durchführt. Die entstehenden Kosten sind durch den jeweiligen Einschreiter zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 67/2019

§ 42

Text

Paragraph 42 *,)
Beseitigung von Beeinträchtigungen

  1. Absatz einsWenn jemand Geländeveränderungen oder Kulturumwandlungen durchführt, die eine grobe Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft bewirken, aber nicht der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, kann die Behörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen durch Bescheid entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorschreiben.
  2. Absatz 2Ein Auftrag gemäß Absatz eins, kann auch an den Grundeigentümer, auf dessen Grundstück eine Maßnahme gemäß Absatz eins, durchgeführt wurde, und der die ihm zumutbaren Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, ergehen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Maßnahme Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
  3. Absatz 3Widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, sind vom Bürgermeister sofort entfernen zu lassen. Der Bürgermeister hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, ist für einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes), dass der Gegenstand übernommen werden kann. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4Der Paragraph 41, Absatz 5, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 43

Text

Paragraph 43 *,)
Überwachung

  1. Absatz einsDen Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren, die erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie die Ziehung von Proben zu gestatten. Dies gilt auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind.
  2. Absatz 2Von der Landesregierung oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH für Erhebungen nach Paragraph 5, Absatz 2, sowie wissenschaftliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben herangezogenen Dritten ist der Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften sowie die Ziehung von Proben zu gewähren.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins und 2 zuständigen Organe der Behörden, Sachverständigen und Dritten haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann für bestimmte Personen oder Institutionen durch Bescheid Meldepflichten über Besitz und die Abgabe von Exemplaren gefährdeter Arten im Sinne des zweiten Abschnitts des römisch III. Hauptstückes dieses Gesetzes vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Meldepflicht für alle oder für einzelne Tier- oder Pflanzenarten für jedermann durch Verordnung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019

§ 44

Text

Paragraph 44,
Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Für die nach diesem Gesetz vorgesehene Einstellung von Arbeiten sowie zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 45

Text

Paragraph 45 *,)
Dingliche Wirkung

  1. Absatz einsDie sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 2Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz oder einer Anzeige ergebenden Rechte und Pflichten gehen bei Vorhaben, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung eines Güterweges im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes erforderlich sind, auf die Güterweggenossenschaft über, wenn die Landesregierung um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder die Anzeige eingebracht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

§ 46

Text

Paragraph 46 *,)
Entschädigung

  1. Absatz einsWenn aufgrund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung für Liegenschaftseigentümer oder sonstige Berechtigte im betroffenen Gebiet bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen unmöglich oder wesentlich eingeschränkt werden, haben diese gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des daraus entstehenden tatsächlichen vermögensrechtlichen Nachteiles.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, oder, sofern der Nachteil erst auf Grund einer Erledigung im Einzelfall entsteht, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung durch die Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten für den Fall einer Verordnung gemäß Paragraph 29, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      der Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gemeinde besteht und
    2. Litera b
      der Anspruch auf Entschädigung bei der Gemeindevertretung geltend zu machen ist und von dieser die Entschädigung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019

§ 46a

Text

2. Abschnitt
Beteiligung

Paragraph 46 a, *,)
Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Gemeinden vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln, wenn sie von dieser in besonderer Weise betroffen sind.
  2. Absatz 2Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a, sowie Paragraph 47 a, Absatz eins, ist samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht von der Landesregierung überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Weiters sind die sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch die Verordnung wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. Als öffentliche Stellen gelten bei Verordnungen nach Paragraph 16, Absatz 4, die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband.
  3. Absatz 3Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Absatz eins, bzw. der Veröffentlichung sowie der Verständigung nach Absatz 2, hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
  4. Absatz 4In der Veröffentlichung und der Verständigung nach Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 46b

Text

Paragraph 46 b, *,)
Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

  1. Absatz einsDie Standortgemeinde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem römisch fünf. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 5,, der Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 36, sowie unbeschadet der Abweichungen nach §§15 Absatz 8 und 41 Absatz 3,, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend zu machen.
  2. Absatz 2Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem römisch fünf. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 5, sowie unbeschadet der Abweichungen nach den Paragraphen 15, Absatz 8 und 41 Absatz 3,, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Verfahrensrechte nach Absatz 2, zweiter bis siebter Satz kommen auch einer anerkannten Umweltorganisation (Absatz 4,) in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 26 a, Absatz 3, zu, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Litera d, Gebrauch macht. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes):
    1. Litera a
      Gegenstand des Vorhabens,
    2. Litera b
      die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, ist,
    3. Litera c
      Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
    4. Litera d
      einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 4, schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen sowie gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
    5. Litera e
      sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
    6. Litera f
      Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
  4. Absatz 4Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022

§ 46c

Text

Paragraph 46 c, *,)
Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht

  1. Absatz einsDie Standortgemeinde ist in den in Paragraph 46 b, Absatz eins, genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.
  2. Absatz 2In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Artikel 132, B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der Litera j, – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Artikel 133, B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
    1. Litera a
      Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
    2. Litera b
      Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
    3. Litera c
      Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen (Gleiskörpern), ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßen- bzw. Trassenachse weniger als 50 m beträgt,
    4. Litera d
      Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
    5. Litera e
      Durchführung von Stauraumspülungen,
    6. Litera f
      Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist (Paragraph 15, Absatz 5,),
    7. Litera g
      Bewilligungspflichtige Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, (Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47 a, Absatz eins,),
    8. Litera h
      Aussetzen oder Aussäen von nicht heimischen Arten oder gentechnisch veränderten Organismen (Paragraph 16, Absatz eins und 3),
    9. Litera i
      Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, erforderlich ist,
    10. Litera j
      negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach Paragraph 26 a, Absatz 5,
  3. Absatz 3Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2,, ausgenommen solche nach Absatz 2, Litera i,, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 46 b, Absatz 4,), ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 26 a, Absatz 5, auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  4. Absatz 4Werden in einer Beschwerde nach Absatz eins und 2 vom Beschwerdeführer in Fällen, in denen schon eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren möglich war (Paragraph 46 b,), Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn dieser begründet, warum sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Veröffentlichungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022

§ 47

Text

3. Abschnitt*)
Organisation

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

Paragraph 47 *,)
Behörden

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. Dies gilt auch für Vorhaben, die in Zusammenhang mit einem Agrarverfahren stehen.
  2. Absatz 2Sofern die Behörde über das Vorhaben ein Vorprüfungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz durchführt, ist nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit das Verfahren nach diesem Gesetz mit dem Vorprüfungsverfahren zu verbinden.
  3. Absatz 3Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, an sich ziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 76/2021

§ 47a

Text

Paragraph 47 a, *,)
Behörde für invasive gebietsfremde Arten

  1. Absatz einsBehörde für die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits-, Beseitigungs-, Management- und Wiederherstellungsmaßnahmen, ist die Landesregierung, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; außenwirksame Rechtsakte sind je nach Betroffenheit als Verordnung oder als Bescheid zu erlassen. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes).
  3. Absatz 3Während der Veröffentlichungsfrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu den Entwürfen schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die einlangenden Stellungnahmen sind zu prüfen und bei Erlassung der Aktionspläne und Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die von ihr beschlossenen Aktionspläne und Managementmaßnahmen samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer ihrer Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 4/2022

§ 48

Text

Paragraph 48 *,)
Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3,, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019

§ 49

Text

Paragraph 49 *,)
inatura Erlebnis Naturschau GmbH

  1. Absatz einsDie inatura Erlebnis Naturschau GmbH in Dornbirn hat zur Information und Beratung der Bevölkerung über die Angelegenheiten des Naturschutzes beizutragen, besonders durch Ausstellungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit. Sie kann naturwissenschaftliche Forschung in diesem Bereich koordinieren und betreuen.
  2. Absatz 2Die inatura Erlebnis Naturschau GmbH ist die Geschäftsstelle des Naturschutzanwaltes und des Naturschutzrates. Der naturwissenschaftliche Direktor der inatura Erlebnis Naturschau GmbH ist Geschäftsführer des Naturschutzrates.
  3. Absatz 3Der Aufwand nach Absatz 2, ist vom Land zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019

§ 50

Text

Paragraph 50 *,)
Naturschutzanwalt

Der Naturschutzanwalt hat die Interessen von Natur und Landschaft in Verfahren nach diesem Gesetz wahrzunehmen und die Gemeinden und Bürger in Fragen des Naturschutzes zu beraten. Er ist auch Umweltanwalt im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 67/2019

§ 51

Text

Paragraph 51 *,)
Bestellung des Naturschutzanwaltes

  1. Absatz einsDie Vereinigungen,
    1. Litera a
      zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Naturschutz gehört,
    2. Litera b
      die ihren Sitz im Lande haben oder in Vorarlberg eine eigene Landesorganisation besitzen,
    3. Litera c
      deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes erstreckt und die in Vorarlberg mindestens einen Stand von 500 Mitgliedern aufweisen,
    haben jeweils auf die Dauer von vier Jahren als gemeinsamen Vertreter eine fachlich geeignete und in der Praxis des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erfahrene Person zum Naturschutzanwalt zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Naturschutzanwaltes hat durch eine geheime Wahl, in der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, zu erfolgen. Dabei stehen Vereinigungen mit bis zu 1.000 Mitgliedern jeweils eine Stimme, Vereinigungen mit bis zu 5.000 Mitgliedern jeweils zwei Stimmen sowie Vereinigungen mit über 5.000 Mitgliedern jeweils vier Stimmen zu. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Naturschutzanwaltes zu benennen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Entschädigung für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zu bestimmen
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung Vereinigungen im Sinne des Absatz eins, Litera b,, die nicht über 500 Mitglieder in Vorarlberg aufweisen, zulassen, sofern sie für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

§ 52

Text

Paragraph 52 *,)
Naturschutzrat

  1. Absatz einsDer Naturschutzrat ist zur fachlichen Beratung der Landesregierung in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, vor allem der Sicherung der nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft, eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Naturschutzrat kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz eins, Empfehlungen an die Landesregierung und alle mit den Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung berührten Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden erstatten. Er nimmt insbesondere zu Angelegenheiten der Förderungsverwaltung und bei der Ausarbeitung von öffentlichen Konzepten Stellung.
  3. Absatz 3Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft oder der Naturschutzanwalt können den Naturschutzrat in Grundsatzfragen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung um eine Stellungnahme ersuchen.
  4. Absatz 4Der Naturschutzrat berichtet der Landesregierung jährlich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er erarbeitet weiters den Bericht über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft (Paragraph 5, Absatz eins,).
  5. Absatz 5Der Naturschutzrat wird von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt und besteht aus vier Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die Mitglieder verschiedene, für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung bedeutsame Fachrichtungen repräsentieren.
  6. Absatz 6Der Naturschutzrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Zum Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  7. Absatz 7Der Naturschutzrat kann zu einzelnen Fragen Sachverständige oder Vertreter von Behörden und Dienststellen des Landes hören und seinen Beratungen beiziehen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Naturschutzrates können von der Landesregierung ihrer Funktion enthoben werden, wenn diese
    1. Litera a
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Litera b
      die ihnen obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 53

Text

Paragraph 53 *,)
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz einsDie Beratung und Beschlussfassung des Naturschutzrates kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Naturschutzrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 54

Text

Paragraph 54 *,)
Naturwacht

  1. Absatz einsZur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes, einschließlich der Beratung der Bürger in den Angelegenheiten des Naturschutzes, können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Naturwächter bestellt werden.
  2. Absatz 2Als Naturwächter kann bestellt werden, wer
    1. Litera a
      für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
    2. Litera b
      fachlich geeignet ist.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Bestellung zum Naturwächter kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu beschränken.
  4. Absatz 4Sofern im Bescheid über die Bestellung zum Naturwächter keine andere Regelung getroffen wird, deckt sich der Dienstbereich des Naturwächters mit dem Sprengel jener Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt hat.
  5. Absatz 5Die Bestellung zum Naturwächter erlischt durch Widerruf, durch Zeitablauf, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der bestellenden Behörde gegenüber schriftlich zu erklären.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 55

Text

Paragraph 55 *,)
Anzeigepflicht, Ausweisleistung und Anhaltung

  1. Absatz einsDer Naturwächter ist verpflichtet, Übertretungen gemäß Paragraph 57, der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering.
  2. Absatz 2Die zur Vollziehung berufenen Organe und der Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sie bei Übertretungen gemäß Paragraph 57, auf frischer Tat antreffen, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten. Zu diesem Zweck können sie außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr auch Fahrzeuge aufhalten.
  3. Absatz 3Der Naturwächter kann Personen, die er gemäß Absatz 2, angehalten hat, auffordern, ihm zur Behörde oder, zum Zweck ihrer Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
    1. Litera a
      sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
    2. Litera b
      begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werden, oder wenn
    3. Litera c
      sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
  4. Absatz 4Die nach Paragraph 35, VStG für die Festnehmung erforderliche Voraussetzung des Betretens auf frischer Tat entfällt, wenn Personen dem Naturwächter gemäß Absatz 3, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefolgt sind.
  5. Absatz 5Die zur Vollziehung und zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Organe sind berechtigt, Gepäckstücke und andere Behältnisse sowie Fahrzeuge, in denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der im Paragraph 57, genannten Vorschriften von Bedeutung ist, auf derartige Gegenstände zu durchsuchen.
  6. Absatz 6Durchsuchungen gemäß Absatz 5, sind so vorzunehmen, dass jedes Aufsehen möglichst unterbleibt, die Beteiligten nicht mehr als unumgänglich nötig gestört werden, ihr Ruf und die mit dem Gegenstand nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse gewahrt bleiben sowie die Würde des Menschen nicht verletzt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 55a

Text

Paragraph 55 a, *,)
Gebietsbetreuung, Regionsmanagement

  1. Absatz einsDie Behörde kann für Schutzgebiete gemäß Paragraph 26, mit Bescheid Gebietsbetreuer bestellen. Gebietsbetreuer, deren Aufgabenbereich sich auf mehr als ein Schutzgebiet im größeren Zusammenhang einer Region erstreckt, können auch als Regionsmanager bezeichnet werden. Gebietsbetreuer unterstützen die Behörde bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen.
  2. Absatz 2Gebietsbetreuer müssen persönlich und fachlich geeignet sein, insbesondere über die erforderlichen Fach- und Ortskenntnisse verfügen.
  3. Absatz 3Gebietsbetreuer können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden: Beratungs- und Informationstätigkeiten, Beobachtung und Dokumentation des Erhaltungszustandes des Schutzgebietes, Mitwirkung bei der Umsetzung von Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen, Beurteilung der Auswirkungen von Vorhaben, Anzeige von Verwaltungsübertretungen. Regionsmanagern kommt auch die Aufgabe der Koordination der Gebietsbetreuung innerhalb der Region zu.
  4. Absatz 4Die Behörde kann Gebietsbetreuer jederzeit abberufen. Sie muss einen Gebietsbetreuer abberufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019

§ 56

Text

Paragraph 56 *,)
Mitwirkung weiterer Organe

  1. Absatz einsDie Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher haben im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche bei der Vollziehung dieses Gesetzes im selben Umfang wie Naturwächter mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß Paragraph 57, der Behörde anzuzeigen, ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei solchen Übertretungen auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

§ 56a

Text

Paragraph 56 a, *,)
Behördliche Aufsicht

Die Naturwächter, Gebietsbetreuer, Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Behörde. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Behörde Weisungen erteilen. Der Behörde sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 57

Text

römisch fünf. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 57 *,)
Verwaltungsübertretungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt,
    2. Litera b
      Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausführt,
    3. Litera c
      Vorhaben, auf die Paragraph 36, angewendet wurde, entgegen den eingereichten Unterlagen ausführt,
    4. Litera d
      die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,
    5. Litera e
      die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
    6. Litera f
      den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3,, 15, 16 Absatz eins und 3, 17, 30 und 59 Absatz 4, zuwiderhandelt,
    7. Litera g
      den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten geltenden Beschränkungen, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind, zuwiderhandelt,
    8. Litera h
      der Pflicht, seine Identität gemäß Paragraph 55, Absatz 2, oder Paragraph 56, Absatz 2, nachzuweisen, oder einer Aufforderung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, nicht nachkommt,
    9. Litera i
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 43, nicht nachkommt oder eine Überprüfung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, nicht duldet.
  2. Absatz 2Übertretungen gemäß Absatz eins, Litera a,, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 70/2016, 67/2019

§ 58

Text

Paragraph 58 *,)
Verfall

  1. Absatz einsTiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, die den Schutz dieses Gesetzes genießen, können, wenn sie durch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz aus ihrer bisherigen Umgebung verbracht wurden, unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, unmittelbar gedient haben.
  2. Absatz 2Für verfallen erklärte lebende Tiere sind zugleich in Freiheit zu setzen. Wären sie dadurch dem Verenden preisgegeben, oder wäre dies für Menschen gefährlich, so sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder an tierfreundliche Personen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie ohne unnötigen Schmerz zu töten. Sofern für verfallen erklärte tote Tiere oder andere verfallene Gegenstände eine wissenschaftliche Bedeutung besitzen, sind sie der inatura Erlebnis Naturschau GmbH zu übergeben. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine Verfügung nicht getroffen werden kann, sind verfallene Gegenstände gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, oder, wenn dies zweckmäßig ist, zu vernichten.
  3. Absatz 3Hat der Inhaber einer aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erteilten Bewilligung die dadurch gegebenen erleichterten Umstände zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz benützt, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 58a

Text

Paragraph 58 a, *,)
Berichtspflichten

Die Landesregierung hat alle sechs Jahre Berichte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Vogelschutzrichtlinie sowie Artikel 17, Absatz eins, der FFH-Richtlinie zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Berichte sind überdies bis zur Veröffentlichung der nächstfolgenden Berichte auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 59

Text

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 59 *,)
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIn Betrieb stehende Bodenabbauanlagen sowie Lager- und Ablagerungsplätze, die im Einklang mit dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, betrieben wurden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
  2. Absatz 2Bewilligungen nach dem Naturschutzgesetz, LGBl.Nr. 36/1969 und Nr. 23/1988, und Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Sonstige Bescheide nach diesen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Vermögen des Landschaftspflegefonds (Paragraphen 22 bis 25 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988) wird mit diesem Zeitpunkt zu Mitteln des Naturschutzfonds. Ansprüche gegenüber dem Landschaftspflegefonds sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Land Vorarlberg geltend zu machen.
  4. Absatz 4Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, dürfen in Magerwiesen, solange die Landesregierung aufgrund eines Vertragsverhältnisses finanzielle Leistungen für die Aufrechterhaltung einer naturnahen Nutzung gewährt, keine Düngungen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5Straßen, die vor dem 1. Jänner 1982 errichtet wurden, gelten als im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera h, zweiter Halbsatz bewilligt.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 43 bis 45 sind auch auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind.
  7. Absatz 7Paragraph 46, ist nur auf Verordnungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, und nur insoweit, als die Verordnungen in den betroffenen Gebieten Nutzungen unmöglich machen oder wesentlich einschränken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt wurden.
  8. Absatz 8Der nach den Bestimmungen des Paragraph 28, des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und 22/1988, bestellte Landschaftsschutzanwalt kann bis zur Bestellung des Naturschutzanwaltes, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monates nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte des Naturschutzanwaltes wahrnehmen. Der Naturschutzanwalt nimmt in Verfahren, die nach Absatz 10, weiterzuführen sind, die Rechte des Landschaftsschutzanwaltes wahr.
  9. Absatz 9Die aufgrund des
    1. Litera a
      Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969 und Nr. 23/1988,
    2. Litera b
      Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988,
    3. Litera c
      Naturhöhlengesetzes, LGBl.Nr. 38/1976,
    4. Litera d
      Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, LGBl.Nr. 24/1985,
    ergangenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung.
  10. Absatz 10Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu erledigen.
  11. Absatz 11Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 46, sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019

§ 60

Text

Paragraph 60 *,)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
    1. Litera a
      das Naturschutzgesetz, LGBl.Nr. 36/1969 und Nr. 23/1988,
    2. Litera b
      das Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988,
    3. Litera c
      das Naturhöhlengesetz, LGBl.Nr. 38/1976,
    4. Litera d
      das Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, LGBl.Nr. 24/1985.
  3. Absatz 3Für den Fall, dass Paragraph 53, nicht kundgemacht werden kann, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung kundzumachen.
  4. Absatz 4Art. LII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Art. römisch III des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
  6. Absatz 6Art. römisch XV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 78/2017

§ 60a

Text

Paragraph 60 a, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019

Der Naturschutzanwalt und eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 46 b, Absatz 4,) sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß Paragraph 46 c, Absatz 2, Litera f bis i, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022

§ 62

Text

Paragraph 62 *,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. XLVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 34, Absatz 4 bis 6, 36 Absatz 2,, 52 Absatz 6,, 53 und 62, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen betreffend die Paragraphen 52, Absatz 6,, 53 und 62 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderungen betreffend die Paragraphen 34, Absatz 4 bis 6 und 36 Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4Bekanntgaben, Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den Paragraphen 7, Absatz 3 und 6, 28 Absatz 3,, 29 Absatz 3,, 42 Absatz 3,, 46a Absatz 2,, 46b Absatz 3,, 46c Absatz 3 und 47a Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022