Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Wochenend- und Feiertagsruheverordnung, Fassung vom 01.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes über weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

StF: LGBl.Nr. 71/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

  1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils genannten Zeiträume ausüben.
  2. (2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

§ 2

Text

§ 2
Inkrafttreten

  1. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
  2. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sonntagsruheverordnung, LGBl.Nr. 8/1956, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1961 und LGBl.Nr. 41/1963, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage*)

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe:

  1. 1.
    Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden:
    1. a)
      In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bildstein, Egg, Eichenberg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg und Schwarzenberg ist im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) und vom 15. Mai bis zum 30. September der Verkauf und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden, soweit es sich um Waren des täglichen Bedarfs sowie um Sport- und Fotoartikel handelt, in der Zeit von entweder 10 Uhr bis 12 Uhr oder 16 Uhr bis 18.30 Uhr im Höchstausmaß von zwei Stunden gestattet.
    2. b)
      In den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Gaschurn, Klösterle, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sulzberg, Tschagguns, Vandans und Warth sind folgende Verkaufstätigkeiten gestattet:                
      Im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) ist der Verkauf und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden, soweit es sich um Waren des täglichen Bedarfs sowie um Sport- und Fotoartikel handelt, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr im Höchstausmaß von vier Stunden gestattet.         
      Im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) ist es dem Sportartikelverleih gestattet, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr sowohl Sportartikel zu verleihen als auch Verschleißteile und Zubehör, die bei der Sportausübung benötigt werden, sowie Sonnenschutzartikel zu verkaufen.         
      Für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. September gelten die Regelungen nach lit. a.
  2. 2.
    Verkaufstätigkeiten in bestimmten Verkaufsstellen:

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in Verkaufsstellen, deren Warensortiment ständig auf Obst, Südfrüchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genussfertige Lebensmittel, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken u.dgl. beschränkt ist. Die Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf die Zeiten von 10 Uhr bis 18 Uhr.

  1. 3.
    Tätigkeiten der Kastanienbrater:

Die Tätigkeiten der Kastanienbrater, beschränkt auf ein Zeitausmaß von höchstens 8 Stunden pro Tag.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/1996, 91/1997