Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Bergführergesetz, Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Bergführerwesen

StF: LGBl.Nr. 54/2002

Änderung

LGBl.Nr. 27/2005

LGBl.Nr. 15/2006

LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 36/2009

LGBl.Nr. 12/2010 (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036]; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68 [CELEX-Nr. 32006L0123])

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 59/2016 (RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170 [CELEX-Nr. 32013L0055])

LGBl.Nr. 5/2020

LGBl.Nr. 19/2020

LGBl.Nr. 91/2020

LGBl.Nr. 50/2021

LGBl.Nr. 4/2022

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

2. Abschnitt: Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer

§ 3 Konzession

§ 4 Voraussetzungen für die Konzession

§ 5 Bergführerprüfung

§ 6 Canyoning-Führerprüfung

§ 7 Sportkletterlehrerprüfung

§ 8 Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen

§ 9 Ausbildungskurse

§ 10 Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen

§ 11 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

§ 12 Bergführerausweis, Canyoning-Führerausweis sowie Sportkletterlehrerausweis

§ 13 Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour

§ 14 Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour

§ 15 Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers

§ 16 Versicherungspflicht

§ 17 Fortbildungskurse

§ 18 Ende der Konzession

§ 19 Ruhe der Konzession

§ 20 Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter

§ 21 Ausflugsverkehr

3. Abschnitt: Wanderführer

§ 22 Berechtigungsumfang

§ 23 Voraussetzung und Anmeldung

§ 24 Wanderführerausbildung

§ 25 Rechte und Pflichten des Wanderführers

§ 26 Zurücklegung, Untersagung

4. Abschnitt: Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern

§ 27 Bewilligung

§ 28 Leitung

§ 29 Lehrkräfte

§ 30 Pflichten des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte

§ 31 Versicherungspflicht

§ 32 Lehrstoff

§ 33 Ende der Bewilligung

§ 34 Ausflugsverkehr

5. Abschnitt: Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union

§ 35

6. Abschnitt: Bergführerverband

§ 36 Rechtspersönlichkeit, Mitglieder

§ 37 Aufgaben

§ 38 Überwachungspflicht des Bergführerverbandes

§ 39 Organe

§ 40 Obmann

§ 41 Satzung

§ 42 Aufsicht

7. Abschnitt: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 44 Verfahrensbestimmungen

§ 45 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 46 Strafen

§ 47 Übergangsbestimmungen

§ 48 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 5/2020

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1*)
Geltungsbereich

  1. (1) Dieses Gesetz regelt
    1. a)
      die Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren (Schluchtentouren) und beim Sportklettern sowie
    2. b)
      die Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren sowie für das Sportklettern erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
  2. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. a)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten, wie es gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgt,
    2. b)
      dienstliche Tätigkeiten im Bundesheer, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen,
    3. c)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen von Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie im Rahmen der Fortbildung von Lehrern und von in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen tätigen Personen,
    4. d)
      die Tätigkeit von Schischulen und konzessionierten Schneesportlehrern im Rahmen der Berechtigung nach dem Schischulgesetz,
    5. e)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
    6. f)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen, die fachlich befähigt sind, im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins, wenn das Entgelt – ausgenommen für Tätigkeiten im Wettkampfsport – die Auslagen nicht übersteigt,
    7. g)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten in und auf dem Weg zu Höhlen durch befugte Höhlenführer,
    8. h)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen naturkundlicher oder -wissenschaftlicher Einrichtungen, wenn es dem Zweck der Einrichtung entspricht und das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt,
    9. i)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten durch ausgebildete Kräuterpädagogen, Waldpädagogen, Naturführer oder Alpführer, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht,
    10. j)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten auf leicht begehbaren Spazier- und Wanderwegen,
    11. k)
      das Führen, Begleiten und Unterrichten von Personen auf künstlichen Kletterwänden ohne Sicherungspunkte in Absprunghöhe (Boulderwände); weiters das Führen, Begleiten und Unterrichten auf sonstigen künstlichen Kletterwänden mit Sicherungspunkten, soweit automatische Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) eingesetzt werden.
    Tätigkeiten nach lit. e bis i sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nur dann ausgenommen, wenn eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 16 vorliegt.
  3. (3) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben, haben sich auf Verlangen einer von der Landesregierung schriftlich beauftragten Person, die Bergführer oder sonst zur Kontrolle geeignet ist, auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 2 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat die von der Landesregierung beauftragte Person im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit einen Ausweis als Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016, 5/2020

§ 2

Text

§ 2*)
Begriffe

  1. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. a)
      Bergführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren (einschließlich Schitouren) sowie beim Sportklettern zu führen, zu begleiten und zu unterrichten; die Befugnis zum Unterrichten der erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens ist auf Fälle des § 13 Abs. 4 beschränkt; er ist weiters berechtigt im Rahmen einer Schitour oder in Zusammenhang mit einer geplanten Schitour beim Schilaufen zu führen und zu begleiten,
    2. b)
      Canyoning-Führer, wer berechtigt ist, bei Canyoning-Touren zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
    3. c)
      Sportkletterlehrer, wer berechtigt ist, Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt und die einfach über Wanderwege oder Steige ohne alpinen Schwierigkeitsgrad zu erreichen sind, zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
    4. d)
      Wanderführer, wer berechtigt ist, bei Bergtouren gemäß § 22 (Bergwanderungen) zu führen, zu begleiten und zu unterrichten,
    5. e)
      eine Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern eine Einrichtung zum Unterrichten in den für Bergtouren (einschließlich Schitouren), Canyoning-Touren, Sportklettern sowie Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen sowie zum Führen und Begleiten in diesen Bereichen.
  2. (2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020

§ 3

Text

2. Abschnitt*)
Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 3*)
Konzession

  1. (1) Für die Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
  2. (2) Die Konzession als
    1. a)
      Bergführer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Bergführer“,
    2. b)
      Canyoning-Führer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Canyoning-Führer“ und
    3. c)
      Sportkletterlehrer berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Sportkletterlehrer“.

Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer, die auch außerhalb des Landes zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.

  1. (3) Wer keine entsprechende Konzession besitzt, darf sich nicht als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer ausgeben.
  2. (4) Ausnahmen im Rahmen des Ausflugsverkehrs (§ 21) bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016

§ 4

Text

§ 4*)
Voraussetzungen für die Konzession

  1. (1) Die Konzession als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. a)
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    2. b)
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    3. c)
      verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.
  2. (2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung nach § 5, durch die Ablegung der Canyoning-Führerprüfung nach § 6, durch die Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach § 7 oder durch die Anerkennung nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
  3. (3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der notwendigen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
  4. (4) Die Verlässlichkeit im Sinne von Abs. 1 lit. c liegt auch bei einer Person nicht vor, deren Konzession aufgrund § 18 Abs. 2 lit. b oder c widerrufen worden ist und seit dem Widerruf zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
  5. (5) Die notwendige körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die erforderliche körperliche und geistige Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die körperliche und geistige Eignung anzuerkennen.
  6. (6) Die Nachweise und Bescheinigungen nach den Abs. 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  7. (7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 59/2016, 5/2020

§ 5

Text

§ 5*)
Bergführerprüfung

  1. (1) Durch die Bergführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes ausreichen. Die Bergführerprüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Tourenführung und Tourenplanung, Alpine Gefahren, Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Felsausbildung einschließlich Sportklettern, Eisausbildung, Schiführerausbildung sowie Bergrettungstechnik.
  2. (2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 6

Text

§ 6*)
Canyoning-Führerprüfung

  1. (1) Durch die Canyoning-Führerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten, Seil- und Knotenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoning-Touren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
  2. (2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 7

Text

§ 7*)
Sportkletterlehrerprüfung

  1. (1) Durch die Sportkletterlehrerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterlehrerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Routenplanung und Taktik, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Sicherungs- und Seiltechniken beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Erste Hilfe und Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
  2. (2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 59/2016

§ 8

Text

§ 8*)
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen

  1. (1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Der § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
  2. (2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Als weitere Mitglieder dürfen bei der
    1. a)
      Bergführerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers ausgeübt haben;
    2. b)
      Canyoning-Führerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Canyoning-Führers ausgeübt haben;
    3. c)
      Sportkletterlehrerprüfung nur Personen bestellt werden, welche mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers oder eines Sportkletterlehrers ausgeübt haben.
  3. (3) Die Landesregierung kann den Vorsitzenden, seinen oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion aus wichtigen Gründen nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
  4. (4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Bergsteigen, im Canyoning sowie im Sportklettern durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Bergführerprüfung, die Canyoning-Führerprüfung und die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 9

Text

§ 9*)
Ausbildungskurse

  1. (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesen Fällen hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind. Bei der Canyoning-Führerausbildung und der Sportkletterlehrerausbildung haben sich die Ausbildungskurse für Bergführer jeweils auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Bergführerausbildung erfasst ist.
  2. (2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 10

Text

§ 10*)
Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen

  1. (1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 ganz oder zum Teil ersetzen.
  2. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
  3. (3) Die Landesregierung kann auch im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.
  4. (4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 11

Text

§ 11*)
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

  1. (1) Den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und den Ausbildungskursen nach § 9 sind Prüfungen und Ausbildungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die entsprechenden in diesem Abschnitt genannten Prüfungen und Ausbildungen als nachgewiesen.
  3. (3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung bescheidmäßig vorzuschreiben; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
  4. (4) Wird im Zuge einer Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
  5. (5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.
  6. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 3 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.
  7. (7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

    *) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 12

Text

§ 12*)
Bergführerausweis, Canyoning-Führerausweis sowie Sportkletterlehrerausweis

  1. (1) Bei der Erteilung der Konzession ist
    1. a)
      dem Bergführer der Bergführerausweis mit der Aufschrift „Bergführer“,
    2. b)
      dem Canyoning-Führer der Canyoning-Führerausweis mit der Aufschrift „Canyoning-Führer“ und
    3. c)
      dem Sportkletterlehrer der Sportkletterlehrerausweis mit der Aufschrift „Sportkletterlehrer“

zu übergeben. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.

  1. (2) Die berechtigten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis mitzuführen.
  2. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Ausweise gemäß Abs. 1 zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Abs. 2 auch entsprochen wird, wenn die berechtigte Person einen Ausweis mitführt, die von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 13

Text

§ 13*)
Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour

  1. (1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf Aufträge nur entsprechend seinem Können und seiner körperlichen Verfassung übernehmen. Er hat die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten der geplanten Tour nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, abzulehnen und die Zahl der Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder dafür zu sorgen, dass weitere Führer oder Anwärter verpflichtet werden.
  2. (2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen.
  3. (3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.
  4. (4) Der Bergführer ist berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Bergtour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour die für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens zu vermitteln.
  5. (5) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung einer geplanten Tour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 14

Text

§ 14*)
Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour

  1. (1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat bei einer Tour vor allem für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen. Er hat auf ihre Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
  2. (2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat eine Tour abzubrechen, wenn er deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann. Er kann eine Tour auch abbrechen, wenn die Teilnehmer seine berechtigten Anordnungen nicht befolgen. Er darf sich von den geführten Personen jedoch nur trennen, wenn diese dadurch keinen Gefahren ausgesetzt werden.
  3. (3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 15

Text

§ 15*)
Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers

  1. (1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat dem Bergführerverband jede Verlegung seines Hauptwohnsitzes bekannt zu geben.
  2. (2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer ist auf der Tour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft auch an fremde Bergsteiger, Canyoning-Sportler bzw. Kletterer verpflichtet.
  3. (3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen.
  4. (4) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 16

Text

§ 16*)
Versicherungspflicht

  1. (1) Jeder Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.
  2. (2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
  3. (3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 17

Text

§ 17*)
Fortbildungskurse

  1. (1) Jeder Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer ist verpflichtet, alle drei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Bergführerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben.
  2. (2) Der Bergführerverband ist verpflichtet, Fortbildungskurse, die geeignet sind, den neuesten Stand der für die Bergführertätigkeit, Canyoning-Führertätigkeit sowie Sportkletterlehrertätigkeit jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, durchzuführen. Er kann davon absehen, soweit gewährleistet ist, dass die Bergführer, die Canyoning-Führer bzw. die Sportkletterlehrer solche Fortbildungskurse, die von einem anderen Rechtsträger durchgeführt werden, besuchen können. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse treffen.
  3. (3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist dem Bergführerverband nachzuweisen. Der Bergführerverband hat die Landesregierung zu benachrichtigen, wenn ein Bergführer, ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 18

Text

§ 18*)
Ende der Konzession

  1. (1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
  2. (2) Die Konzession ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. a)
      eine der im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen weggefallen ist,
    2. b)
      der Bergführer, der Canyoning-Führer oder der Sportkletterlehrer wegen einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
    3. c)
      der Bergführer, der Canyoning-Führer oder der Sportkletterlehrer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
  3. (3) Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 19) mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
  4. (4) Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den Ausweis zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016, 5/2020

§ 19

Text

§ 19*)
Ruhen der Konzession

Wenn ein Bergführer, ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat in diesem Fall seinen Ausweis bei der Landesregierung zu hinterlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 20

Text

§ 20*)
Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter

  1. (1) Der Bergführerverband hat auf Antrag als Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter Personen anzuerkennen, die
    1. a)
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    2. b)
      das 17. Lebensjahr vollendet haben und
    3. c)
      verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sind und Teile einer Ausbildung zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer nach § 9 erfolgreich besucht haben.
    Der § 4 Abs. 3 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Teile von Ausbildungen ausreichen und wie der erfolgreiche Besuch dieser Ausbildungen nachzuweisen ist.
  2. (2) Der Bergführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
  3. (3) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gilt der § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sinngemäß mit der Abweichung, dass die Ausbildungsnachweise im Einzelfall durch den Bergführerverband anzuerkennen sind.
  4. (4) Die Anerkennung des Bergführeranwärters, des Canyoning-Führeranwärters sowie des Sportkletterlehreranwärters ist auf drei Jahre befristet. Dem Bergführeranwärter, dem Canyoning-Führeranwärter sowie dem Sportkletterlehreranwärter ist eine Bescheinigung über die Anerkennung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vorliegen, ist ein Bescheid zu erlassen.
  5. (5) Der Bergführerverband hat die Anerkennung unter sinngemäßer Anwendung des § 18 zu widerrufen. In diesem Falle hat der Bergführeranwärter, der Canyoning-Führeranwärter oder der Sportkletterlehreranwärter die Bescheinigung über die Anerkennung zurückzugeben.
  6. (6) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter können unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden. Die Versicherungspflicht gemäß § 16 gilt für Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016, 5/2020

§ 21

Text

§ 21*)
Ausflugsverkehr

  1. (1) Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie
    1. a)
      als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer fachlich befähigt sind (Abs. 3),
    2. b)
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind und ihre Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist, oder
    3. c)
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist.
  2. (2) Der Abs. 1 lit. b und c gilt auch für Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer, die rechtmäßig in einem Drittstaat niedergelassen sind und hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. (3) Die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Bergführern nach § 5, bei Canyoning-Führern nach § 6 und bei Sportkletterlehrern nach § 7, jeweils in Verbindung mit den §§ 10 und 11. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn der auswärtige Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.
  4. (4) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer nach Abs. 1 lit. b oder c ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Bergführerverband zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 3 besteht, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten oder begleiteten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Bergführerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist dem Bergführer, dem Canyoning-Führer bzw. dem Sportkletterlehrer die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Bergführerverband nachzuweisen. Der Bergführerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.
  5. (5) Die Anzeige nach Abs. 4 ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige auszuüben. Der neuerlichen Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
  6. (6) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abs. 4 und 5 durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.
  7. (7) Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer im Ausflugsverkehr haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auszuweisen. Der § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  8. (8) Bergführer, Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer im Ausflugsverkehr sind berechtigt, die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 2 zu führen.
  9. (9) Abs. 4 zweiter bis siebter Satz und Abs. 5 gelten nicht für Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 22 Abs. 1 lit. b Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Anzeige nach Abs. 4 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
  10. (10) Für Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter, die im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig werden wollen, gelten die Abs. 1 bis 7 und 9 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016

§ 22

Text

3. Abschnitt*)
Wanderführer

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 22*)
Berechtigungsumfang

  1. (1) Der Wanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen zu führen, zu begleiten und zu unterrichten.
  2. (2) Der Wanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
    1. a)
      die sich auf den Gletscherbereich erstrecken,
    2. b)
      bei denen ein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,
    3. c)
      bei denen nicht bergerfahrene Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannt großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten auf Anwendung von Sicherungsausrüstung oder persönliche Hilfe angewiesen sind oder
    4. d)
      bei denen Schier verwendet werden.
  3. (3) Bei Schneelage darf der Wanderführer Bergwanderungen nur durchführen
    1. a)
      auf markierten und geöffneten Winterwanderwegen oder
    2. b)
      sonst, sofern sich der Wanderführer überzeugt hat, dass weder die Wetter- noch die Schneelage gefährlich sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 23

Text

§ 23*)
Voraussetzung und Anmeldung

  1. (1) Die Tätigkeit eines Wanderführers darf nur von Personen ausgeübt werden, welche
    1. a)
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    2. b)
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    3. c)
      verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind (§ 24).

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie beim Bergführerverband angezeigt wurde. Zugleich mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach lit. a bis c nachzuweisen. Der § 4 Abs. 3 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat.

  1. (2) Über die Anzeige ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bescheinigung auszustellen. Diese berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Wanderführer“.
  2. (3) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat der Bergführerverband dies mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen.
  3. (4) Wanderführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als Wanderführer niedergelassen sind. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Wanderführers in diesem Staat nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
  4. (5) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 ist dem Bergführerverband im Vorhinein zu melden. Dieser Meldung ist ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Wanderführer anzuschließen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung ist ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung nur dann anzuschließen, wenn sich eine wesentliche Änderung der Niederlassung ergeben hat.
  5. (6) Wanderführer nach Abs. 4 haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auszuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  6. (7) Ist bereits eine Meldung nach den, dem Abs. 5 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Abs. 5 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen dem Bergführerverband vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
  7. (8) Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 5 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
  8. (9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Bergwanderungen (§ 22) im Grenzbereich nicht anzuwenden, wenn diese außerhalb des Landes beginnen und enden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016, 5/2020

§ 24

Text

§ 24*)
Wanderführerausbildung

  1. (1) Der Bergführerverband hat Kurse zur Ausbildung von Wanderführern durchzuführen.
  2. (2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen im Sommer sowie im Winter (§ 22 Abs. 3) zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, erste Hilfe, Orientierung, Grundbegriffe der Bergrettung und Naturschutz zu erstrecken.
  3. (3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergsteigens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Wanderführerausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff, die Leistungsbeurteilung und die Zulassung zu einer allfälligen Praxis zu regeln.
  4. (4) Der Bergführerverband kann im Einzelfall durch Bescheid andere Ausbildungen als Ersatz für die Teilnahme an der Wanderführerausbildung (Abs. 1) anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
  5. (5) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen gilt der § 11 sinngemäß mit den Abweichungen, dass
    1. a)
      die Ausbildungsnachweise durch den Bergführerverband anzuerkennen sind, und
    2. b)
      anstelle einer Eignungsprüfung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu überlassen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016

§ 25

Text

§ 25*)
Rechte und Pflichten des Wanderführers

Für die Wanderführer gelten sinngemäß

§ 13 Abs. 1 und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 14 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 15 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –

§ 16 – Versicherungspflicht – .

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 26

Text

§ 26*)
Zurücklegung, Untersagung

  1. (1) Der Wanderführer kann seine Berechtigung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Bergführerverband schriftlich mitzuteilen.
  2. (2) Der Bergführerverband hat einer Person die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen, wenn
    1. a)
      eine der im § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist oder
    2. b)
      der Wanderführer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
  3. (3) Im Falle der Zurücklegung oder Untersagung ist die Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 dem Bergführerverband zurückzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 27

Text

4. Abschnitt*)
Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020

§ 27*)
Bewilligung

  1. (1) Der Betrieb einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2) Die Bewilligung für den Betrieb einer Schule nach Abs. 1 darf – abhängig vom Berechtigungsumfang – nur Personen erteilt werden, die
    1. a)
      Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer sind und
    2. b)
      nachweislich mindestens fünf Jahre den Beruf des Bergführers, Canyoning-Führers, Sportkletterlehrers oder Wanderführers ausgeübt haben.
  3. (3) Die Bewilligung kann einer Person oder mehreren Personen gemeinsam erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede einzelne alle Voraussetzungen erfüllen und ist jede allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
  4. (4) Der Name der Schule nach Abs. 1 muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
  5. (5) Unterricht in den für Bergsteigen, Canyoning-Touren, Sportklettern oder Bergwandern erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten darf eine Schule nach Abs. 1 – über den eigentlichen Bewilligungsumfang hinaus – nur dann erteilen, wenn der Bewilligungsinhaber auch über eine dieser Tätigkeit entsprechende Konzession oder Berechtigung verfügt. Dasselbe gilt für das Führen und Begleiten in diesen Bereichen.
  6. (6) Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Begehen von Schluchten, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den nach Abs. 1 bewilligten Schulen vorbehalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 28

Text

§ 28*)
Leitung

  1. (1) Der Bewilligungsinhaber hat die Schule gemäß § 27 Abs. 1 selbst zu leiten. Er hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Dieser muss die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllen.
  2. (2) Der Bewilligungsinhaber hat die Bestellung eines Stellvertreters der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
  3. (3) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband und der Landesregierung jede Verlegung des Geschäftssitzes der Schule gemäß § 27 Abs. 1 bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016, 5/2020

§ 29

Text

§ 29*)
Lehrkräfte

  1. (1) Als Lehrkräfte dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden. Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung (§ 5) bzw. der Canyoning-Führerprüfung (§ 6) bzw. der Sportkletterlehrerprüfung (§ 7) bzw. durch die Wanderführerausbildung (§ 24) oder durch die Anerkennung nach den §§ 10 und 11 oder nach § 24 in Verbindung mit § 11 nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Lehrkraft einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.
  2. (2) Als Lehrkräfte für die bei Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen auch Schiführer, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 20 Schischulgesetz) dazu qualifiziert sind, eingesetzt werden.
  3. (3) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.
  4. (4) Als Gehilfen dürfen an künstlichen Kletterwänden mit Sicherungspunkten in gleicher Weise wie Sportkletterlehreranwärter auch Personen herangezogen werden, die bezüglich dieser Anforderungen eine im Wesentlichen gleichwertige Ausbildung wie Sportkletterlehreranwärter nachweisen können. Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband die Aufnahme der Tätigkeit eines Gehilfen unter Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit dessen Ausbildung im Vorhinein, spätestens jedoch 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit, anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 59/2016, 5/2020

§ 30

Text

§ 30*)
Pflichten des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte

  1. (1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß

§ 13 Abs. 1 und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 14 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 15 Abs. 2 bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers – .

  1. (2) Der Bewilligungsinhaber hat jede Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Schule gemäß § 27 Abs. 1 der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
  2. (3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes über ihre Berechtigung auszuweisen. Der § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016, 5/2020

§ 31

Text

§ 31*)
Versicherungspflicht

  1. (1) Der Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte und Gehilfen verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind; allenfalls hat er eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  2. (2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte und Gehilfen durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
  3. (3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016

§ 32

Text

§ 32*)
Lehrstoff

Die Lehrkräfte haben den Lehrstoff vor allem auf das richtige Verhalten im Gebirge, in Schluchten, an Kletterwänden oder bei Bergwanderungen, das Erkennen und Vermeiden von Gefahren und auf die Hilfeleistung bei Unfällen auszurichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020

§ 33

Text

§ 33*)
Ende der Bewilligung

  1. (1) Der Bewilligungsinhaber kann auf die Bewilligung verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
  2. (2) Die Bewilligung erlischt, wenn die Konzession des Bewilligungsinhabers als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder die Berechtigung als Wanderführer endet. Sie kann aber im Falle des Todes des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten ein Stellvertreter gemäß § 28 bestellt wird.
  3. (3) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. a)
      der Betrieb länger als ein Jahr nicht aufgenommen oder länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist oder
    2. b)
      im Betrieb der Schule gemäß § 27 Abs. 1 mehrfach Mängel, durch die die Sicherheit von Personen gefährdet oder der Tourismus wesentlich geschädigt oder gefährdet wurde, aufgetreten sind.
  4. (4) Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht bei allen die Konzession als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder die Berechtigung als Wanderführer endet, geht die Bewilligung auf die übrigen Bewilligungsinhaber über.
  5. (5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 sind die Gemeinde des Standortes und, wenn Auswirkungen auf den Tourismus zu beurteilen sind, die Wirtschaftskammer Vorarlberg zu hören. Die Abgabe einer Stellungnahme obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 59/2016, 5/2020

§ 34

Text

§ 34*)
Ausflugsverkehr

  1. (1) Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn die Lehrkräfte als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer nach § 21 oder als Wanderführer nach § 23 Abs. 4 berechtigt sind.
  2. (2) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehreranwärter und Gehilfen gemäß § 29 Abs. 4 dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.
  3. (3) Der Betreiber und die Lehrkräfte im Ausflugsverkehr sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auf Verlangen auszuweisen. Der § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  4. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern, die ihren Sitz in anderen Bundesländern oder im Ausland haben, die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Vorarlberg im Vorhinein dem Bergführerverband anzuzeigen haben. Es kann verlangt werden, die Anzeige alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 59/2016, 5/2020

§ 35

Text

5. Abschnitt*)
Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union

§ 35*)

  1. (1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
  2. (2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von
    1. a)
      § 4 Abs. 2 als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Konzession im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    2. b)
      § 23 Abs. 1 lit. c als fachliche Qualifikation für die Bescheinigung einer eingeschränkten Wanderführerberechtigung im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    3. c)
      § 27 Abs. 2 lit. a als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Bewilligung zum Betrieb einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    4. d)
      § 28 Abs. 1 als fachliche Qualifikation für den stellvertretenden Leiter einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
    5. e)
      § 29 als fachliche Qualifikation für die Verwendung als Lehrkraft in einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszuganges.
  3. (3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessionsinhaber, für Wanderführer, für Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 und für deren Lehrkräfte sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von den §§ 3 Abs. 2 und 23 Abs. 2 die Regelung des § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020

§ 36

Text

6. Abschnitt
Bergführerverband

§ 36*)
Rechtspersönlichkeit, Mitglieder

  1. (1) Der Vorarlberger Bergführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung seiner Mitglieder und der Vorarlberger Schulen gemäß § 27 Abs. 1.
  2. (2) Dem Bergführerverband gehören an:
    1. a)
      die Bergführer,
    2. b)
      die Bergführeranwärter,
    3. c)
      die Canyoning-Führer,
    4. d)
      die Canyoning-Führeranwärter,
    5. e)
      die Sportkletterlehrer
    6. f)
      die Sportkletterlehreranwärter und
    7. g)
      die Wanderführer.
  3. (3) Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers, des Canyoning-Führers oder des Sportkletterlehrers, der Anerkennung als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.
  4. (4) Der Bergführerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020

§ 37

Text

§ 37*)
Aufgaben

  1. (1) Dem Bergführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung:
    1. a)
      die Überwachung der Berufstätigkeit der Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Wanderführer sowie des Betriebes der Schulen gemäß § 27 Abs. 1 und
    2. b)
      die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
      1. § 1
        Abs. 3 – Geltungsbereich –
      2. § 5
        Abs. 2 – Bergführerprüfung –
      3. § 6
        Abs. 2 – Canyoning-Führerprüfung –
      4. § 7
        Abs. 2 – Sportkletterlehrerprüfung –
      5. § 9
        Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
      6. § 16
        Abs. 3 – Versicherungspflicht –
      7. § 17
        – Fortbildungskurse –
      8. § 20
        – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –
      9. § 21
        Abs. 4, 5, 7,9 und 10 (i.V.m Abs. 4, 5, 7 und 9) – Ausflugsverkehr –
      10. § 23
        – Voraussetzungen und Anmeldung –
      11. § 24
        Abs. 1, 4 und 5 – Wanderführerausbildung –
      12. § 26
        Abs. 2 – Untersagung –
      13. § 31
        Abs. 3 – Versicherungspflicht –.
  2. (2) Dem Bergführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
    1. a)
      die Erlassung und Änderung der Satzung,
    2. b)
      die Bestimmung seines Sitzes,
    3. c)
      die Wahl der Organe,
    4. d)
      die Anstellung von Bediensteten des Verbandes,
    5. e)
      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. f)
      die Abgabe von Stellungnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sonstige Beratung der Behörden in Fragen des Bergführerwesens einschließlich des Canyoning-Führerwesens, der Sportkletterlehrertätigkeit und der Wanderführertätigkeit, des Bergsteigens, des Begehens von Schluchten, des Sportkletterns, des Bergwanderns und der Sicherung vor Gefahren,
    7. g)
      die Förderung des Bergführerwesens einschließlich des Canyoning-Führerwesens, der Sportkletterlehrertätigkeit und der Wanderführertätigkeit sowie die Wahrung des Ansehens des Bergführerverbandes,
    8. h)
      die Förderung des Bergsteigens, des Begehens von Schluchten, des Sportkletterns und des Bergwanderns im Allgemeinen,
    9. i)
      die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen beim Bergsteigen, beim Begehen von Schluchten, beim Sportklettern und beim Bergwandern,
    10. j)
      die Kooperation mit den Bergführerverbänden oder ähnlichen freiwilligen Vereinigungen in anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten,
    11. k)
      die Vertretung der Interessen der Vorarlberger Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter, Wanderführer und Schulen gemäß § 27 Abs. 1, besonders auch gegenüber dem Bund und der Europäischen Union.
  3. (3) Der Bergführerverband ist verpflichtet, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie von sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende einer Konzession sowie Daten über die Erteilung und das Ende der Bewilligung einer Schule gemäß § 27 Abs. 1.
  4. (4) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Bergführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 36/2009, 12/2010, 59/2016, 5/2020

§ 38

Text

§ 38*)
Überwachungspflicht des Bergführerverbandes

  1. (1) Der Bergführerverband hat die Berufstätigkeit der Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Wanderführer sowie den Betrieb der Schulen gemäß § 27 Abs. 1 zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwer wiegenden Fällen hat der Bergführerverband die Landesregierung zu unterrichten.
  2. (2) Die Mitglieder des Bergführerverbandes sind verpflichtet, dem Bergführerverband die nötigen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020

§ 39

Text

§ 39*)
Organe

  1. (1) Organe des Bergführerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
  2. (2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bergführerverbandes.
  3. (3) Der Ausschuss besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern.
  4. (4) Von den weiteren Ausschussmitgliedern (Abs. 3) ist zumindest je eines aus den Bergführern, den Canyoning-Führern, den Sportkletterlehrern und den Wanderführern zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016

§ 40

Text

§ 40*)
Obmann

  1. (1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches.
  2. (2) Zum Obmann kann nur ein Bergführer gewählt werden.
  3. (3) Der Obmann vertritt den Bergführerverband nach außen.
  4. (4) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Bergführerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 59/2016

§ 41

Text

§ 41*)
Satzung

  1. (1) Die Satzung des Bergführerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
  2. (2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. a)
      die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung,
    2. b)
      die innere Organisation, wie die Einrichtung einer Geschäftsstelle, und
    3. c)
      die Verwaltung des Vermögens.
  3. (3) In der Satzung kann auch festgelegt werden, dass im Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten, die nur die Bergführer, die Canyoning-Führer, die Sportkletterlehrer oder die Wanderführer betreffen, neben dem Obmann nur die aus den Bergführern, den Canyoning-Führern, den Sportkletterlehrern oder den Wanderführern gewählten Ausschussmitglieder Stimmrecht haben.
  4. (4) Wenn sich der Bergführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in „§ 37 Abs. 2 lit. j und k genannten Aufgaben beauftragt wird.
  5. (5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 42

Text

§ 42*)
Aufsicht

  1. (1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Bergführerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Bergführerverband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
  2. (2) Der Bergführerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen gemäß § 37 Abs. 3 zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
  3. (3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
  4. (4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Vollversammlung einzuberufen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.
  5. (5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Bergführerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
  6. (6) Der Bergführerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Bergführerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen.
  7. (7) Sonstige rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Bergführerverbandes sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  8. (8) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Bergführerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 59/2016, 5/2020

§ 44

Text

7. Abschnitt
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 44*)
Verfahrensbestimmungen

  1. (1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen den Bergführerverband zu hören.
  2. (2) In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen der §§ 20 und 23 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeit in Vorarlberg auszuüben:

§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –

§ 10 – Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen –

§ 11 – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union –

§ 20 – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –

§ 23 – Voraussetzung und Anmeldung –

§ 24 – Wanderführerausbildung –

§ 27 – Bewilligung –.

Wird ein Antrag nach den §§ 4 oder 27 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den §§ 10 oder 11 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes entschieden werden kann, sind beide Verfahren innerhalb dieser Frist zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für Anträge nach § 23 im Hinblick auf Anerkennungsverfahren nach §24 in Verbindung mit § 11 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.

  1. (2a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
  2. (3) In den Verfahren nach § 11 sowie nach den §§ 20 und 24 in Verbindung mit § 11 hat die Behörde den Eingang des Antrages innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
  3. (4) Die Landesregierung hat den Bergführerverband über die Erteilung und Beendigung einer Bergführerkonzession, Canyoning-Führerkonzession oder Sportkletterlehrerkonzession, einer Bewilligung für eine Schule gemäß § 27 Abs. 1 oder die Berechtigung zur Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. (5) Der Bergführerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 44/2013, 59/2016, 5/2020, 4/2022

§ 45

Text

§ 45*)
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 46 Abs. 1 lit. a und i im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 59/2016

§ 46

Text

§ 46*)
Strafen

  1. (1) Eine Übertretung begeht, wer
    1. a)
      sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder beim Bergwandern betätigt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
    2. b)
      einer Aufforderung nach § 1 Abs. 3 nicht nachkommt,
    3. c)
      sich entgegen dem § 3 als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer oder entgegen dem § 23 als Wanderführer ausgibt,
    4. d)
      als Bergführer einer Verpflichtung gemäß den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
    5. e)
      als Canyoning-Führer einer Verpflichtung gemäß §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
    6. f)
      als Sportkletterlehrer einer Verpflichtung gemäß §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
    7. g)
      als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter einer Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 5 nicht entspricht,
    8. h)
      als Wanderführer einer Verpflichtung gemäß § 25 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 oder 16 Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 nicht entspricht,
    9. i)
      eine Schule gemäß § 27 Abs. 1 betreibt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
    10. j)
      die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ oder eine andere im § 27 Abs. 6 genannte Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung verwendet,
    11. k)
      als Bewilligungsinhaber einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 einer Verpflichtung gemäß § 28 oder als Bewilligungsinhaber oder als Stellvertreter (§ 28 Abs. 1) einer Verpflichtung gemäß den §§ 29 oder 30 Abs. 3 oder 31 nicht entspricht,
    12. l)
      als Bewilligungsinhaber, gemäß § 28 Abs. 1 bestellter Stellvertreter oder Lehrkraft einer Schule gemäß § 27 Abs. 1 einer Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 und 5, 14 oder 15 Abs. 2 bis 4 oder einer Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 3 nicht entspricht,
    13. m)
      als Betreiber oder Lehrkraft einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr entgegen § 34 eine Unterrichtstätigkeit entfaltet oder sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder bei Bergwanderungen betätigt oder solche Tätigkeiten veranlasst,
    14. n)
      als Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer, Wanderführer oder Betreiber einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr einer Verpflichtung nach den §§ 21 Abs. 7, 23 Abs. 6 oder 34 Abs. 3 nicht entspricht,
    15. o)
      eine Bezeichnung entgegen § 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes führt oder
    16. p)
      den in Verordnungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
  2. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3) Der Versuch ist strafbar.
  4. (4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 12/2010, 44/2013, 59/2016, 5/2020

§ 47

Text

§ 47*)
Übergangsbestimmungen

  1. (1) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Sommer- und Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3).
  2. (2) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3) mit der Einschränkung, dass sie den Bergführerberuf nur in den Monaten November bis Mai ausüben dürfen.
  3. (3) Bergführer, die vor dem 26. Juni 2002 die Abschlussprüfung im Lehrgang Canyoning an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder beim Österreichischen Bergführerverband abgelegt haben, sind Canyoning-Führer.
  4. (4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, eine Berechtigung als Wanderführer ohne Winterwanderführerausbildung zukam, dürfen ihre Berechtigung nur entsprechend dem § 28 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 weiterhin ausüben.
  5. (5) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, bereits als Sportlehrer auf Grund einer Anzeige nach § 7 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, im Bereich des Sportkletterns tätig waren, dürfen die Tätigkeit eines Sportkletterlehrers bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin ausüben.
  6. (6) Bergführerabzeichen im Sinne des § 9 des Bergführergesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 dürfen bei aufrechter Konzession weiterverwendet werden. Bei Ende der Konzession (§ 18) oder Ruhen der Konzession (§ 19) hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016

§ 48

Text

§ 48*)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 5/2020

  1. (1) Das Gesetz über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 können ab dem Tag der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
  3. (3) Die nach § 27 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2020 erteilten Bewilligungen für Bergsteigerschulen gelten als Schulen für Bergsteigen gemäß § 27 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020.
  4. (4) Für die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule für Sportklettern genügt abweichend von § 27 Abs. 2 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5/2020, dass der Sportkletterlehrer nachweislich mindestens zwei Jahre den Beruf als Sportkletterlehrer ausgeübt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2020

§ 50

Text

§ 50*)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. XLVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022