Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Kinder- und Jugendgesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendgesetz)

StF: LGBl.Nr. 16/1999

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Ziele, Allgemeines

Paragraph 2, Altersstufen, Geltungsbereich

2. Abschnitt: Kinder- und Jugendförderung, einschließlich Kinder- und Jugendbeteiligung

Paragraph 3, Allgemeines

Paragraph 4, Vorbeugung und gesunde Lebensführung

Paragraph 5, Kinder- und Jugendförderung des Landes

Paragraph 6, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Paragraph 7, Kinder- und Jugendbeirat

3. Abschnitt: Kinder- und Jugendschutz

Paragraph 8, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen

Paragraph 9, Pflichten der Unternehmer

Paragraph 10, Ausweispflicht

Paragraph 11, Pflichten der Allgemeinheit

Paragraph 12, Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

Paragraph 13, Betriebsanlagen und ähnliche Räume

Paragraph 14, Kinder- und jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

Paragraph 15, Veranstaltungen

Paragraph 16, Genuss- und Suchtmittel

Paragraph 17, Autostopp

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 18, Behörden

Paragraph 19, Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 20, Verfahrensbestimmungen

Paragraph 21, Übertretungen

Paragraph 22, Verfall

Paragraph 23, Verwendung von Begriffen

Paragraph 24, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 63/2018

Paragraph 25, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,)
Ziele, Allgemeines

  1. Absatz einsDie Förderung und der Schutz von Kindern und Jugendlichen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass
    1. Litera a
      Kinder und Jugendliche sich gesund entwickeln können, und zwar körperlich, geistig, seelisch, ethisch, religiös und sozial,
    2. Litera b
      Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung bereit und fähig werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen sowie sich solidarisch und partizipativ am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen,
    3. Litera c
      Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden, denen sie nach ihrem Alters- und Entwicklungsstand nicht gewachsen sind, und
    4. Litera d
      die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen verbessert und Benachteiligungen für einzelne Gruppen abgebaut werden.
  2. Absatz 2Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Förderung und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, wie sie sich aus anderen, insbesondere den zivilrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 2

Text

Paragraph 2,
Altersstufen, Geltungsbereich

  1. Absatz einsKinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.
  2. Absatz 2Für die Jugendförderung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Jugendliche.
  3. Absatz 3Der Jugendschutz nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht beim Bundesheer und im Zivildienst.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Kinder- und Jugendförderung, einschließlich Kinder- und Jugendbeteiligung*)

Paragraph 3 *,)
Allgemeines

  1. Absatz einsDas Land hat Kinder und Jugendliche zu fördern. Dabei sind vor allem zu unterstützen:
    1. Litera a
      Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen;
    2. Litera b
      Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendinformation;
    3. Litera c
      Einrichtungen, die sich der Beratung und Fortbildung in Kinder- und Jugendfragen widmen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich Kinder- und Jugendorganisationen bzw. -gruppen sowie die offene Kinder- und Jugendarbeit zu fördern. Die Gemeinden legen fest, welche Förderungen den Interessen der Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich am besten entsprechen.
  3. Absatz 3Eine Förderung setzt voraus, dass eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Vorbeugung und gesunde Lebensführung

Das Land und die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche zu einer gesunden und befriedigenden Lebensführung befähigt werden. Neben besonderen Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtvorbeugung und zur Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Genussmitteln sollen auch Möglichkeiten offener, toleranter Kommunikation, sportlicher, kreativer und sozialer Betätigung und das Erlernen eines kritischen Umganges mit Medien und Werbung gefördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Kinder- und Jugendförderung des Landes

  1. Absatz einsDas Land hat insbesondere zu fördern:
    1. Litera a
      Räumlichkeiten und sonstige Freiräume für Kinder und Jugendliche ohne Konsumzwang sowie Einrichtungen zur Information und Beratung von Kindern und Jugendlichen;
    2. Litera b
      die Aus- und Fortbildung von Freiwilligen und Fachkräften;
    3. Litera c
      Aktionen, Projekte und Programme wie Kurse, kulturelle Aktivitäten, Kinder- und Jugendmedien, geschlechtsspezifische Programme, Programme zur Inklusion und Integration sowie internationale Kinder- und Jugendverständigung;
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei sie betreffenden Angelegenheiten;
    5. Litera e
      Maßnahmen zur Stärkung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative von Kindern und Jugendlichen, insbesondere zur Vorbeugung und Befähigung zu einer gesunden Lebensführung (Paragraph 4,).
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderung durch das Land zu erlassen. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen soll insbesondere auch darauf Bedacht genommen werden, ob eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten des Landes, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Dazu dient in erster Linie der Kinder- und Jugendbeirat (Paragraph 7,). Daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten der Gemeinde, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Die Gemeinden legen im eigenen Wirkungsbereich fest, welche dafür geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Kinder- und Jugendgremien, sie schaffen; daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
  3. Absatz 3Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders betreffen, legen das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise dar, wie sie diese Interessen berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Kinder- und Jugendbeirat

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Er kann auch Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.
  2. Absatz 2Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Litera a
      Vertreter von Kinder- und Jugendorganisationen und
    2. Litera b
      Vertreter einer Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Kinder- und Jugendarbeit angehören.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendbeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, ist Berichterstatter und hat beratende Stimme.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates zu erlassen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist vor der Erlassung zu hören.
  5. Absatz 5Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Litera a
      die Bestellung der Mitglieder durch die Landesregierung, die Voraussetzungen, unter denen eine Organisation oder Vereinigung stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen kann, Mitglieder ohne Stimmrecht, Ersatzmitglieder und Dauer der Bestellung. Bei der Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates ist die Größe der Organisationen nach Absatz 2, zu berücksichtigen und eine ausgewogene Vertretung anzustreben;
    2. Litera b
      das Teilnahmerecht des Mitgliedes der Landesregierung, das für die Kinder- und Jugendförderung zuständig ist;
    3. Litera c
      die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter;
    4. Litera d
      die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung oder Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen;
    5. Litera e
      die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
  6. Absatz 6Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 26/2017, 4/2022

§ 8

Text

3. Abschnitt
Kinder- und Jugendschutz*)

Paragraph 8 *,)
Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen

  1. Absatz einsAufsichtspersonen sind
    1. Litera a
      die Erziehungsberechtigten,
    2. Litera b
      über 18 Jahre alte Personen, denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche vom Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen wurde,
    3. Litera c
      im Rahmen von Veranstaltungen einer Kinder- und Jugendorganisation über 16 Jahre alte Personen, die in dieser Kinder- und Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.
  2. Absatz 2Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörde und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob
    1. Litera a
      sie einer Person die Aufsicht übertragen haben oder
    2. Litera b
      ihre Zustimmung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag.
  3. Absatz 3Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 9

Text

Paragraph 9,
Pflichten der Unternehmer

  1. Absatz einsUnternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf wichtige Beschränkungen in Betrieben oder in Veranstaltungen zu machen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)
Ausweispflicht

  1. Absatz einsWenn eine Person bei einem Verhalten angetroffen wird, das Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, muss sie im Zweifelsfalle ihr Alter nachweisen. Diese Pflicht besteht gegenüber jenen Personen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.
  2. Absatz 2Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften gelten, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 11

Text

Paragraph 11,
Pflichten der Allgemeinheit

Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.

§ 12

Text

Paragraph 12 *,)
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen sich zu folgenden Zeiten nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten:
    1. Litera a
      Kinder von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr und
    2. Litera b
      Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
  2. Absatz 2Die Beschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017, 63/2018

§ 13

Text

Paragraph 13 *,)
Betriebsanlagen und ähnliche Räume

  1. Absatz einsUnternehmer und Veranstalter haben Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen,
    1. Litera a
      von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden;
    2. Litera b
      in denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt oder abgeschlossen oder Wettkunden vermittelt werden.
  2. Absatz 2Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Absatz eins, zutrifft.
  3. Absatz 3Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.
  4. Absatz 4Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins und 2 auszuschließen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 26/2017

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Kinder- und jugendgefährdende Medien,
Gegenstände und Dienstleistungen

  1. Absatz einsEs ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Absatz 3, ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Absatz eins, gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Absatz eins, nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.
  4. Absatz 4Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 15

Text

Paragraph 15 *,)
Veranstaltungen

  1. Absatz einsDer Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz).
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann durch Verordnung oder in Einzelfällen durch Bescheid Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins, auszuschließen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als Teilnehmer oder Besucher zuzulassen sind.
  4. Absatz 4Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 16

Text

Paragraph 16 *,)
Genuss- und Suchtmittel

  1. Absatz einsTabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten u. dgl., dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
  2. Absatz 2Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
    1. Litera a
      sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
  3. Absatz 3Kinder und Jugendliche dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
  4. Absatz 4Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
    1. Litera a
      sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
  5. Absatz 5Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008, 26/2017, 63/2018

§ 17

Text

Paragraph 17 *,)
Autostopp

  1. Absatz einsLenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, Kinder, die sie nicht persönlich kennen, im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.
  2. Absatz 2Kinder dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, die sie nicht persönlich kennen, nicht dazu auffordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 18

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 18 *,)
Behörden

Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 19

Text

Paragraph 19 *,)
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des 3. und 4. Abschnittes mitzuwirken. Der Umfang richtet sich nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 26/2017

§ 20

Text

Paragraph 20 *,)
Verfahrensbestimmungen

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen können mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
  2. Absatz 2Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist,
    1. Litera a
      ungehinderter Zutritt zu Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen und Veranstaltungsräumen zu gewähren und
    2. Litera b
      über Verlangen Auskunft zu erteilen; dies gilt nicht, soweit die Auskunftsperson die Aussage nach Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verweigern darf oder wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein Kind den Erziehungsberechtigten übergeben, wenn das Kind bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz verboten ist, und wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
  4. Absatz 4Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die von Kindern und Jugendlichen entgegen Paragraph 16, erworben oder besessen werden, dürfen ihnen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sofort abgenommen werden. Abgenommene Gegenstände von geringem Wert können ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden. In den übrigen Fällen sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich zur Übernahme der abgenommenen Gegenstände aufzufordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2008, 26/2017

§ 21

Text

Paragraph 21 *,)
Übertretungen

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2, oder Absatz 3,, 9 bis 17 oder Verordnungen bzw. Bescheiden nach den Paragraphen 9, Absatz 2,, 13 Absatz 4,, 14 Absatz 3, oder 15 Absatz 3, zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat nach dem Suchtmittelgesetz zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, liegt eine Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 3 und 4 nur vor, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen wird; weiters liegt eine Übertretung wegen Erwerbes oder Besitzes nach Paragraph 16, Absatz 3 und 4 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Übertretungen nach Absatz eins und 3, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Behörde mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Bei einer Übertretung durch einen Jugendlichen hat die Behörde, es sei denn es erfolgt eine Einstellung im Sinne des Paragraph 45, VStG, ohne unnötigen Aufschub ein Informations- und Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der übertretenen Bestimmung oder, insbesondere im Wiederholungsfall, die Erbringung einer unentgeltlichen Leistung für das Gemeinwohl aufzutragen. Leistungen für das Gemeinwohl dürfen nur bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt aufgetragen werden. Im Wiederholungsfall kann auch sogleich eine Geldstrafe nach Absatz 7, zweiter Satz verhängt werden.
  6. Absatz 6Sofern sich der Jugendliche dem aufgetragenen Informations- und Beratungsgespräch unterzieht oder die aufgetragene Leistung für das Gemeinwohl erbringt, ist das Strafverfahren einzustellen.
  7. Absatz 7Die Behörde hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn der Jugendliche sich dem Informations- und Beratungsgespräch nicht unterzogen oder die aufgetragenen Leistungen nach Absatz 5, erster Satz nicht erbracht hat. Abweichend von Absatz 5, erster Satz kann die Behörde im Wiederholungsfall auch sogleich eine Geldstrafe verhängen, wenn der nochmalige Auftrag zu einem Informations- und Beratungsgespräch oder zur Erbringung von Leistungen für das Gemeinwohl nicht zweckmäßig erscheint. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht festgesetzt werden.
  8. Absatz 8Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Absatz 5, eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2008, 44/2013, 26/2017, 63/2018

§ 22

Text

Paragraph 22 *,)
Verfall

Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung der Paragraphen 14, Absatz eins, oder 16 verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 23

Text

Paragraph 23 *,)
Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

§ 24

Text

Paragraph 24 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 63/2018

Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 63/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2018

§ 25

Text

Paragraph 25 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. XLII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022