Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Spitalgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über Krankenanstalten

StF: LGBl.Nr. 54/2005 (RL 2001/20/EG vom 4. April 2001, ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34–44 [CELEX-Nr. 32001L0020])

Änderung

LGBl.Nr. 7/2006

LGBl.Nr. 67/2008

LGBl.Nr. 63/2010

LGBl.Nr. 7/2011

LGBl.Nr. 27/2011

LGBl.Nr. 8/2013

LGBl.Nr. 14/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 46/2013 (RL 2010/53/EU vom 7. Juli 2010, ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14–29 [CELEX-Nr. 32010L0053])

LGBl.Nr. 10/2015 (RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45–65 [CELEX-Nr. 32011L0024])

LGBl.Nr. 10/2018

LGBl.Nr. 37/2018

LGBl.Nr. 19/2020

LGBl.Nr. 24/2020

LGBl.Nr. 81/2020 (RL 2001/55/EG vom 20. Juli 2001, ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12–23 [CELEX-Nr. 32001L0055]; RL 2004/81/EG vom 29. April 2004, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19–23 [CELEX-Nr.32004L0081]; RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9–26 [CELEX-Nr. 32011L0095]; RL 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96–1 [CELEX-Nr. 32013L0033])

LGBl.Nr. 91/2020

LGBl.Nr. 50/2021

LGBl.Nr. 83/2021

LGBl.Nr. 4/2022

LGBl.Nr. 27/2022

LGBl.Nr. 42/2022

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten

Paragraph eins, Gegenstand

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Arten von Krankenanstalten

Paragraph 4, Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten

Paragraph 5, Gemeinnützigkeit

Paragraph 6, Anstaltsbedürftige und unabweisbare Personen

Paragraph 7, Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege

2. Unterabschnitt: Organisationseinheiten in Krankenanstalten

Paragraph 8, Arten von Organisationseinheiten

Paragraph 8 a, Abteilung

Paragraph 8 b, Departments

Paragraph 8 c, Fachschwerpunkte

Paragraph 8 d, Dislozierte Wochenkliniken

Paragraph 8 e, Dislozierte Tageskliniken

Paragraph 8 f, Anstaltsambulatorien

Paragraph 8 g, Referenzzentren

3. Unterabschnitt: Betriebsformen von Organisationseinheiten

Paragraph 9, Betriebsformen von fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten

Paragraph 9 a, Betriebsformen von Anstaltsambulatorien

Paragraph 9 b, Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit

4. Unterabschnitt: Allgemeine Krankenanstalten

Paragraph 10, Allgemeines

Paragraph 11, Standardkrankenanstalten

Paragraph 11 a, Schwerpunktkrankenanstalten

Paragraph 11 b, Zentralkrankenanstalten

5. Unterabschnitt: Ethikkommission und Patientenanwaltschaft

Paragraph 12, Ethikkommission

Paragraph 13, Aufgaben und Verfahren der Ethikkommission

Paragraph 14, Patientenanwaltschaft

6. Unterabschnitt: Not- und Zivilspitäler

Paragraph 15, Notspitäler

Paragraph 16, Zivilspitäler, Schutzzeichen des Roten Kreuzes

2. Abschnitt: Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt: Erteilung und Entzug von Bewilligungen

Paragraph 17, Errichtungsbewilligung

Paragraph 18, Sachliche Voraussetzungen

Paragraph 18 a, Bedarf

Paragraph 19, Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 20, Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

Paragraph 21, Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im Errichtungsbewilligungsverfahren

Paragraph 22, Errichtungsbewilligungsbescheid

Paragraph 23, Betriebsbewilligung

Paragraph 23 a, Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheiten

Paragraph 24, Veränderungen

Paragraph 25, Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung

Paragraph 26, Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

Paragraph 27, Sperre der Krankenanstalt

2. Unterabschnitt: Betrieb von Krankenanstalten

Paragraph 28, Organisation der Krankenanstalten

Paragraph 28 a, Haftpflichtversicherung, Haftung

Paragraph 29, Anstaltsordnung

Paragraph 30, Sicherung der Patientenrechte

Paragraph 30 a, Führung von Wartelisten

Paragraph 31, Qualitätssicherung

Paragraph 32, Ärztlicher Dienst

Paragraph 32 a, Zahnärztlicher Dienst in Zahnambulatorien

Paragraph 33, Privatpraxis in der Krankenanstalt

Paragraph 34, Hygienedienst

Paragraph 35, Turnusärzte, Turnusärztinnen

Paragraph 36, Ärztliche Behandlung

Paragraph 37, Krankenpflegedienst

Paragraph 38, Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

Paragraph 39, Kinderschutzgruppen

Paragraph 39 a, Opferschutzgruppen

Paragraph 40, Wirtschaftsführung, Verwaltungsdirektion

Paragraph 41, Technischer Sicherheitsdienst

Paragraph 42, Personalplanung

Paragraph 43, Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Paragraph 44, Supervision

Paragraph 45, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 46, Werbebeschränkung

Paragraph 47, Aufnahmevermerke

Paragraph 48, Krankengeschichten, Operationsprotokolle und sonstige Aufzeichnungen

Paragraph 49, Anonyme Geburt

Paragraph 50, Leichenöffnungen

Paragraph 51, Ambulante Behandlung

Paragraph 52, Arzneimittel

Paragraph 53, Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin

Paragraph 54, Blutdepots und sonstige Einrichtungen zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind

Paragraph 55, Arzneimittelkommission

Paragraph 56, Aufgaben und Verfahren der Arzneimittelkommission

Paragraph 57, Entlassung

Paragraph 58, Einsichts- und Untersuchungsrecht der Träger der Sozialleistungen

Paragraph 58 a, Verarbeitung personenbezogener Daten

3. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie

Paragraph 59, Zweck

Paragraph 60, Offene Führung, Beschränkungen, geschlossener Bereich

Paragraph 61, Aufnahme und Entlassung von Patienten

Paragraph 62, Besonderheiten der Anstaltsordnung

Paragraph 63, Aufzeichnungen

Paragraph 64, Besonderheiten des ärztlichen Dienstes

4. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren

Paragraph 64 a, Entnahmeeinheiten

Paragraph 64 b, Transplantationszentren

Paragraph 64 c, Dokumentationspflichten

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

1. Unterabschnitt: Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten

Paragraph 65, Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 66, Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung

Paragraph 67, Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung

Paragraph 68, Öffentliche Stellenausschreibung

Paragraph 69, Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten

Paragraph 70, Angliederungsverträge

Paragraph 71, Aufnahme in Anstaltsbehandlung

Paragraph 72, Aufnahme von Begleitpersonen

Paragraph 73, Pflegeklassen

Paragraph 74, Soziale Betreuung

Paragraph 75, Unverzügliche Entlassung

Paragraph 76, Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Suchtgifteinnahme

2. Unterabschnitt: Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen

Paragraph 77, Geltungsbereich

Paragraph 78, Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse

Paragraph 79, Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse

Paragraph 80, Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien

Paragraph 81, LKF-Gebühren und Pflegegebühren

Paragraph 82, Gebühren für Begleitpersonen

Paragraph 83, Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

Paragraph 84, Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

Paragraph 85, Kostenbeitrag und andere Beiträge

Paragraph 86, Ärztehonorare

Paragraph 87, Gebühren für ausländische Staatsangehörige

Paragraph 88, Tragung der Gebühren

Paragraph 89, Vorschreibung der Gebühren

Paragraph 90, Einbringung rückständiger Gebühren

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten

Paragraph 91, Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes

Paragraph 92, Besondere Vorschriften

Paragraph 92 a, Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten

Paragraph 93, Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten

5. Abschnitt: Landesgesundheitsfonds, Beziehungen zwischen den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern

Paragraph 94, Landesgesundheitsfonds

Paragraph 94 a, LKF-Gebührensätze für stationäre Patienten und Patientinnen

Paragraph 94 b, Ambulanz-Gebührenersätze und Ersätze im Nebenkostenstellenbereich

Paragraph 95, Aufnahme in Fondskrankenanstalten

Paragraph 96, Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten

Paragraph 97, Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander

Paragraph 98, Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten

Paragraph 99, Volle Kostenübernahme

6. Abschnitt: Gesundheitsstrukturplanung

Paragraph 100, Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten

Paragraph 101, Planungsziele

Paragraph 102, Strukturqualitätskriterien

Paragraph 103, Nahtstellenmanagement

Paragraph 103 a, Verarbeitung personenbezogener Daten

7. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 104, Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die Bundes-Gesundheitsagentur

Paragraph 105, Landessanitätsrat

Paragraph 106, Strafen

Paragraph 107, Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 108, Übergangsbestimmungen

Paragraph 108 a, Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 27/2011

Paragraph 108 b, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Paragraph 108 c, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 10/2018

Paragraph 108 d, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020

Paragraph 108 e, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 19/2020

Paragraph 108 f, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 91/2020

Paragraph 109, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

8. Abschnitt: Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 110, Sonderbestimmungen betreffend Krankenanstalten

Paragraph 111, Sonderbestimmungen betreffend leistungsorientiertes Krankenanstaltenfinanzierungssytem

Paragraph 112, Sonderbestimmungen betreffend die Ethikkommission und die Arzneimittelkommission

Paragraph 113, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 114, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel II

Art. 1 § 1

Text

Artikel I

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt*)
Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Paragraph eins,
Gegenstand

Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.

Art. 1 § 2

Text

Paragraph 2 *,)
Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsKrankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur
    1. Litera a
      Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
    2. Litera b
      Vornahme operativer Eingriffe;
    3. Litera c
      Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
    4. Litera d
      Entbindung;
    5. Litera e
      Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe oder
    6. Litera f
      Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation.
  2. Absatz 2Krankenanstalten sind auch
    1. Litera a
      Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind;
    2. Litera b
      Einrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche (zahnärztliche) Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern.
  3. Absatz 3Als Krankenanstalten im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. Litera a
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, und Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. Litera b
      Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;
    3. Litera c
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus ortsgebundenen Heilvorkommen oder deren Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. Litera d
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    5. Litera e
      Pflegeheime;
    6. Litera f
      Hebammenpraxen gemäß dem Hebammengesetz;
    7. Litera g
      Gruppenpraxen;
    8. Litera h
      medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
    9. Litera i
      medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.
  4. Absatz 4Im Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. Litera a
      Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes;
    2. Litera b
      Fachrichtungsbezogene Organisationseinheit: eine Abteilung oder eine reduzierte Organisationseinheit;
    3. Litera c
      Reduzierte Organisationseinheit: ein Department, ein Fachschwerpunkt, eine dislozierte Wochenklinik oder eine dislozierte Tagesklinik;
    4. Litera d
      Sonstige Organisationseinheit: ein Anstaltsambulatorium, ein Laboratorium, eine Intensiv- oder Überwachungseinheit, eine Prosektur, ein Institut und ähnliches;
    5. Litera e
      LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
    6. Litera f
      ÖSG: der vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin im RIS (www.ris.bka.gv.at) veröffentlichte Österreichische Strukturplan Gesundheit;
    7. Litera g
      RSG: der mit Verordnung festgelegte Regionale Strukturplan Gesundheit gemäß Paragraph 100 ;,
    8. Litera h
      medizinische Universität oder Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist: eine gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichtete Universität.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 19/2020, 24/2020

Art. 1 § 3

Text

Paragraph 3 *,)
Arten von Krankenanstalten

Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden:

  1. Litera a
    Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
  2. Litera b
    Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
  3. Litera c
    Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
  4. Litera d
    Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
  5. Litera e
    Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Dass ein selbständiges Ambulatorium über jene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind, ändert nichts an seinem Verwendungszweck. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013

Art. 1 § 4

Text

Paragraph 4 *,)
Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten

  1. Absatz einsKrankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach Paragraph 3, Litera a bis c, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.
  2. Absatz 2Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Art. 1 § 5

Text

Paragraph 5 *,)
Gemeinnützigkeit

  1. Absatz einsEine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
    1. Litera a
      ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
    2. Litera b
      anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werden;
    3. Litera c
      für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist;
    4. Litera d
      die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb, in gleicher Höhe festgesetzt sind;
    5. Litera e
      die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
    6. Litera f
      die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 6

Text

Paragraph 6 *,)
Anstaltsbedürftige und unabweisbare Personen

  1. Absatz einsAnstaltsbedürftig sind:
    1. Litera a
      Personen, deren durch ärztliche Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert;
    2. Litera b
      Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck der Erstellung eines Befundes oder eines Gutachtens in die Krankenanstalt einweist;
    3. Litera c
      Personen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes bedürfen, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt, und
    4. Litera d
      Personen, die der Aufnahme in Krankenanstaltspflege zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
  2. Absatz 2Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Art. 1 § 7

Text

Paragraph 7 *,)
Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege

  1. Absatz einsDas Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den RSG entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Nachsorge und der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Entwicklung zu berücksichtigen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Absatz 2,), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
  4. Absatz 4Für die Enteignung nach Absatz 2 und die Entschädigung nach Absatz 3, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß:
    1. Litera a
      die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die Paragraphen 7, Absatz 3 und 10 Absatz 5,,
    2. Litera b
      die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen Paragraph 18,,
    3. Litera c
      der Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,
    4. Litera d
      die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach Paragraph 33, mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,
    5. Litera e
      die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,
    6. Litera f
      die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen Paragraph 37, Absatz 4, erster Satz,
    7. Litera g
      der Paragraph 45, über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.
  5. Absatz 5Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.
  6. Absatz 6Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.
  7. Absatz 7Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Absatz 2,). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.
  8. Absatz 8Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 44/2013, 10/2018

Art. 1 § 8

Text

2. Unterabschnitt*)
Organisationseinheiten in Krankenanstalten

Paragraph 8 *,)
Arten von Organisationseinheiten und organisatorische Eingliederung

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und
    2. Litera b
      der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.
  3. Absatz 3Fachschwerpunkte, dislozierte Wochen- oder Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt in den folgenden Typen geführt werden:
    1. Litera a
      eigenständig: Die Organisationseinheit verfügt über Personal jener Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist und ist hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden (Partnerabteilung);
    2. Litera b
      nicht eigenständig als Satellit: Die Organisationseinheit verfügt mit Ausnahme der ärztlichen Versorgung über Personal der Krankenanstalt, an der sie eingerichtet ist. Die ärztliche Versorgung erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung); oder
    3. Litera c
      funktionell im Rahmen einer standortübergreifenden Abteilung (Paragraph 8 a, Absatz 2,): Die Organisationseinheit ist vollständig organisatorisch und personell in die jeweilige Abteilung eingebunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 8a

Text

Paragraph 8 a, *,)
Abteilung

  1. Absatz einsEine Abteilung ist eine bettenführende Einrichtung einer Krankenanstalt, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben ist und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 36, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen hat.
  2. Absatz 2Abteilungen können unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden:
    1. Litera a
      am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls als Abteilung eingerichtet; an anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien für eine Abteilung oder für eine reduzierte Organisationseinheit erfüllen;
    2. Litera b
      im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien des Absatz eins und der Paragraphen 8 b bis 8e explizit ausgewiesen;
    3. Litera c
      die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren;
    4. Litera d
      an allen Standorten sind die Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstaltenstandortes und die jeweilige Organisationseinheit zu erfüllen;
    5. Litera e
      Paragraph 17, Absatz 5, ist analog anzuwenden; und
    6. Litera f
      es ist sicherzustellen, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 8b

Text

Paragraph 8 b, *,)
Departments

  1. Absatz einsDepartments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:
    1. Litera a
      in Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:
      Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;
    2. Litera b
      in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;
    3. Litera c
      in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:
      Departments für Psychosomatik für Erwachsene;
    4. Litera d
      in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.
  2. Absatz 2Departments verfügen über folgende Bettenzahl:
    1. Litera a
      Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 Betten;
    2. Litera b
      Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;
    3. Litera c
      Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.
  3. Absatz 3Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 36, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 8c

Text

Paragraph 8 c, *,)
Fachschwerpunkte

  1. Absatz einsFachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Orthopädie und Traumatologie; Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Urologie.
  2. Absatz 2Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten.
  3. Absatz 3Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 8d

Text

Paragraph 8 d, *,)
Dislozierte Wochenkliniken

  1. Absatz einsDislozierte Wochenkliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (Paragraph 8, Absatz 3,). Sie sind bettenführende Einrichtungen mit kurzer Verweildauer und einem Leistungsangebot, das auf die Basisversorgungsleistungen im Sinne des ÖSG eingeschränkt ist.
  2. Absatz 2Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb (Montag bis Freitag) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen (Paragraph 29, Absatz 2, Litera h,). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 8e

Text

Paragraph 8 e, *,)
Dislozierte Tageskliniken

  1. Absatz einsDislozierte Tageskliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (Paragraph 8, Absatz 3,). Sie sind bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches, deren Leistungsangebote im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkt sind.
  2. Absatz 2Dislozierte Tageskliniken haben eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 8f

Text

Paragraph 8 f, *,)
Anstaltsambulatorien

Anstaltsambulatorien sind organisatorisch unselbständige Einrichtungen einer Krankenanstalt, in denen ambulante diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden. Sie können in folgenden Typen geführt werden:

  1. Litera a
    als allgemeine Fachambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen von Basisaufgaben oder speziellen Aufgaben der Fachbereiche, zur präoperativen oder prästationären Abklärung und zur postoperativen oder poststationären Kontrolle; allgemeine Fachambulanzen können auch interdisziplinär geführt werden;
  2. Litera b
    als Spezialambulanz zur Diagnostik und Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer; eine Spezialambulanz ist einer Fachambulanz zuzuordnen; oder
  3. Litera c
    als Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 8g

Text

Paragraph 8 g, *,)
Referenzzentren

  1. Absatz einsReferenzzentren sind spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen, die in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen eingerichtet werden können.
  2. Absatz 2Referenzzentren können nur für folgende Bereiche errichtet werden:
    1. Litera a
      Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; und
    2. Litera b
      Herzchirurgie, Traumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 9

Text

3. Unterabschnitt*)
Betriebsformen von Organisationseinheiten

Paragraph 9 *,)
Betriebsformen von fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten

Die fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten können hinsichtlich des stationären Pflegebereichs in folgenden Betriebsformen geführt werden:

  1. Litera a
    fachbezogen: es werden Patienten und Patientinnen eines einzigen Sonderfaches behandelt (Fachbezogene Pflegestation);
  2. Litera b
    interdisziplinär: es werden Patienten und Patientinnen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit vorgehalten werden, behandelt, wobei Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einem Sonderfach zugeordnet werden können (Interdisziplinäre Pflegestation);
  3. Litera c
    wochenklinisch: die Bettenbereiche werden fachspezifisch oder interdisziplinär für die stationäre Behandlung von Patienten und Patientinnen betrieben, deren Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist (Wochenstation);
  4. Litera d
    tagesklinisch: der Bettenbereich wird fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben und die Aufnahme und Entlassung erfolgt am selben Tag, wobei das Leistungsspektrum auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt ist (Tagesstation);
  5. Litera e
    als interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstation: der Bettenbereich dient Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten und Patientinnen für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 9a

Text

Paragraph 9 a, *,)
Betriebsformen von Anstaltsambulatorien (Spitalsambulanzen)

  1. Absatz einsAnstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:
    1. Litera a
      als Akut-Ambulanz mit eingeschränkten oder uneingeschränkten Öffnungszeiten; oder
    2. Litera b
      als Termin-Ambulanz mit eingeschränkten Öffnungszeiten.
  2. Absatz 2Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 9b

Text

Paragraph 9 b, *,)
Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit

  1. Absatz einsAnstaltsambulatorien und selbständige Ambulatorien, die als Akut-Ambulanz geführt werden, können auch in der Form Zentraler Ambulanter Erstversorgungseinheiten zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist, betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
  3. Absatz 3Patienten und Patientinnen sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln; Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden. Im Bedarfsfall sind Patienten und Patientinnen in den stationären Bereich aufzunehmen oder an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
  5. Absatz 5Einer Zentralen Ambulanten Erstversorgungseinheit kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Paragraph 9, Litera e,) direkt angeschlossen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 10

Text

4. Unterabschnitt*)
Allgemeine Krankenanstalten

Paragraph 10 *,)
Allgemeines

Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:

  1. Litera a
    Standardkrankenanstalten;
  2. Litera b
    Schwerpunktkrankenanstalten;
  3. Litera c
    Zentralkrankenanstalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018

Art. 1 § 11

Text

Paragraph 11 *,)
Standardkrankenanstalten

  1. Absatz einsIn Standardkrankenanstalten sind zumindest zwei Abteilungen einzurichten, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG gewährleistet werden. Diese kann auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
  2. Absatz 2Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
  3. Absatz 3In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der Paragraphen 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
  4. Absatz 4Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern
    1. Litera a
      sie funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 23 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und
    2. Litera b
      die örtlich getrennt untergebrachten Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe der jeweiligen Krankenanstalt oder des jeweiligen Krankenanstaltenstandortes gemäß Paragraph 17, Absatz 5, entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 11a

Text

Paragraph 11 a, *,)
Schwerpunktkrankenanstalten

  1. Absatz einsIn Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
    1. Litera a
      Augenheilkunde und Optometrie;
    2. Litera b
      Chirurgie;
    3. Litera c
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
    4. Litera d
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;
    5. Litera e
      Innere Medizin;
    6. Litera f
      Kinder- und Jugendheilkunde;
    7. Litera g
      Neurologie;
    8. Litera h
      Orthopädie und Traumatologie;
    9. Litera i
      Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
    10. Litera j
      Urologie.
  2. Absatz 2Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
  3. Absatz 3Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.
  4. Absatz 4Der Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Von der Errichtung einzelner Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte, Departments oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen außerhalb der Krankenanstalt bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  6. Absatz 6In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der Paragraphen 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 11b

Text

Paragraph 11 b, *,)
Zentralkrankenanstalten

  1. Absatz einsZentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
  2. Absatz 2Der Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Litera a, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins,

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 12

Text

5. Unterabschnitt*)
Ethikkommission und Patientenanwaltschaft

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Paragraph 12 *,)
Ethikkommission

  1. Absatz einsFür die Krankenanstalten und Pflegeheime im Land Vorarlberg wird eine gemeinsame Ethikkommission errichtet. Die Ethikkommission ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 2Die Organe der Ethikkommission sind das Kuratorium und die den Vorsitz führende Person.
  3. Absatz 3Dem Kuratorium der Ethikkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Litera a
      ein Arzt oder eine Ärztin; diese Person muss im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein und darf nicht mit der ärztlichen Leitung einer Krankenanstalt betraut sein;
    2. Litera b
      ein Facharzt oder eine Fachärztin in jenem Sonderfach, in das das jeweilige von der Ethikkommission zu beurteilende Vorhaben fällt, oder gegebenenfalls ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin, und gegebenenfalls eine entsprechende sonstige Person aus dem Kreis der Angehörigen eines Gesundheitsberufes;
    3. Litera c
      eine Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
    4. Litera d
      eine Person aus dem Kreis der Anstalts- oder Konsiliarapotheker oder eine entsprechend qualifizierte Person aus dem pharmazeutischen Bereich;
    5. Litera e
      eine juristisch ausgebildete Person mit fachlicher Eignung;
    6. Litera f
      der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin;
    7. Litera g
      eine Person, die die Interessen von Menschen mit Behinderung vertritt;
    8. Litera h
      eine Person, die die Interessen der Senioren vertritt und einer Seniorenorganisation angehört, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht;
    9. Litera i
      eine Person, die über biometrische Expertise verfügt;
    10. Litera j
      eine Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt;
    11. Litera k
      eine Person aus dem Bereich des psychologischen oder psychotherapeutischen Dienstes;
    12. Litera l
      die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person jener Krankenanstalt, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll;
      sowie
    13. Litera m
      eine Person, die den Rechtsträger der Krankenanstalt oder des Pflegeheimes vertritt.
    Im Kuratorium der Ethikkommission müssen Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Ein Mitglied darf nicht zugleich Prüfer im Rahmen des zu beurteilenden Vorhabens sein.
  4. Absatz 4Die Mitglieder sind mit Ausnahme jener nach Absatz 3, Litera b,, f, l und m von der Landesregierung für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes zu bestellende Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
  5. Absatz 5Das Mitglied nach Absatz 3, Litera b, ist für das jeweilige Verfahren von der den Vorsitz führenden Person beizuziehen. Die Beiziehung dieses Mitgliedes kann entfallen, wenn ein bestelltes Mitglied die Voraussetzungen des Absatz 3, Litera b, erfüllt. Das Mitglied nach Absatz 3, Litera m und seine Vertretung werden vom betreffenden Rechtsträger namhaft gemacht. Im Fall der Verhinderung oder Befangenheit kann sich der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin von einer rechtskundigen Person, die in der Patientenanwaltschaft mitarbeitet, oder von einer leitenden Person einer Informations- und Beschwerdestelle (Paragraph 3, Patienten- und Klientenschutzgesetz) vertreten lassen; das Mitglied nach Absatz 3, Litera l, kann sich durch die Person vertreten lassen, die sie auch in der Funktion der Leitung des ärztlichen Dienstes vertritt.
  6. Absatz 6Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Ethikkommission weitere Fachleute beigezogen werden. In folgenden Fällen sind von der Ethikkommission als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen:
    1. Litera a
      ein Facharzt oder eine Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie, wenn die Ethikkommission als Leit-Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung befasst wird;
    2. Litera b
      im Fall der Beurteilung eines Medizinproduktes eine mit der Wahrnehmung der technischen Sicherheit beauftragte Person (Paragraph 41,);
    3. Litera c
      im Fall eines Pflegeforschungsprojektes (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudie) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden eine Person, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt, sofern nicht ein bereits bestelltes Mitglied diese Voraussetzung erfüllt.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Ethikkommission haben Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber der Ethikkommission vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in der Ethikkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine solche Beziehung geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  8. Absatz 8Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die den Vorsitz führende Person. Weiters obliegt dem Kuratorium jedenfalls die Abgabe von Beurteilungen und die Erlassung einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der den Vorsitz führenden Person den Ausschlag. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kuratoriums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
  9. Absatz 9Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollauszug über den gefassten Beschluss, einschließlich der den Beschluss tragenden Gründe, ist folgenden Personen zur Kenntnis zu bringen:
    1. Litera a
      der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt;
    2. Litera b
      der Patientenanwaltschaft;
    3. Litera c
      der Person oder Einrichtung, der es obliegt, den Antrag auf Beurteilung des Vorhabens zu stellen;
    4. Litera d
      bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung: auch dem Prüfer oder der Prüferin;
    5. Litera e
      bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden: auch der ärztlichen Leitung der betroffenen Organisationseinheit;
    6. Litera f
      bei Vorhaben in Pflegeheimen: auch dem Träger des Pflegeheimes.
    Die Protokolle sind gemeinsam mit den für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen mindestens 30 Jahre gemäß Paragraph 48, Absatz 7, aufzubewahren.
  10. Absatz 10Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Ethikkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Ethikkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.
  11. Absatz 11Die Mitgliedschaft im Kuratorium und die Vorsitzführung sind ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Ethikkommission gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Auf Antrag der Ethikkommission kann die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission durch Verordnung der Landesregierung dem Amt der Landesregierung übertragen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2015, 10/2018, 4/2022

Art. 1 § 13

Text

Paragraph 13 *,)
Aufgaben und Verfahren der Ethikkommission

  1. Absatz einsDie Ethikkommission ist auf Antrag zur Beurteilung folgender Vorhaben in den Krankenanstalten zuständig:
    1. Litera a
      die klinische Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
    2. Litera b
      die Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien;
    3. Litera c
      die angewandte medizinische Forschung am Menschen;
    4. Litera d
      die Anwendung neuer Behandlungskonzepte und -methoden;
    5. Litera e
      die Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie die Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden.
  2. Absatz 2Die Ethikkommission ist überdies auf Antrag zuständig zur Beurteilung der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden einschließlich nicht-interventioneller Studien in Pflegeheimen.
  3. Absatz 3Die Ethikkommission kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit fallweise auch Anträge annehmen, zur Beurteilung von
    1. Litera a
      Vorhaben nach Absatz eins, Litera c und d im niedergelassenen Bereich und
    2. Litera b
      Vorhaben nach Absatz 2, im Bereich der Hauskrankenpflege.
    Die Entscheidung erfolgt privatrechtlich, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  4. Absatz 4Neue medizinische Methoden im Sinne des Absatz eins, Litera b, sind Methoden, die aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht oder ohne wissenschaftliche Evidenz angewendet werden und daher einer methodischen Überprüfung bedürfen.
  5. Absatz 5Die Ethikkommission ist rechtzeitig vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode zu befassen. Eine entsprechende Verpflichtung für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, ergibt sich aufgrund des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes. Bei Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera c bis e, Absatz 2 und 3 kann die Ethikkommission befasst werden.
  6. Absatz 6Dem Antrag müssen die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen angeschlossen sein. Die Antragstellung obliegt
    1. Litera a
      im Falle eines Vorhabens nach Absatz eins, Litera b bis d: der Leitung der Organisationseinheit, in deren Bereich das Vorhaben durchgeführt werden soll;
    2. Litera b
      im Falle eines Vorhabens nach Absatz eins, Litera e, :, der Leitung des Pflegedienstes;
    3. Litera c
      im Falle eines Vorhabens nach Absatz 2 :, der Pflegeleitung des Pflegeheimes;
    4. Litera d
      im Falle eines Vorhabens nach Absatz 3, Litera a, :, der Leitung des Vorhabens, die dem Kreis der niedergelassenen Ärzte oder Ärztinnen oder der Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes angehören muss;
    5. Litera e
      im Falle eines Vorhabens nach Absatz 3, Litera b, :, der Leitung des Vorhabens, die dem Kreis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angehören muss.
  7. Absatz 7Das Recht, im Rahmen der Sitzung des Kuratorium zum geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen, haben
    1. Litera a
      bei Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera e, :, die Leitung der Organisationseinheit, an der das Vorhaben durchgeführt werden soll;
    2. Litera b
      bei Vorhaben gemäß Absatz 2 :, die Heimleitung des Pflegeheimes;
    3. Litera c
      bei Vorhaben gemäß Absatz 3, Litera b, :, die Leitung der Hauskrankenpflege, in deren Bereich das Vorhaben durchgeführt werden soll.
  8. Absatz 8Das Kuratorium hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags oder dessen Annahme nach Absatz 3, der antragstellenden Person eine Beurteilung darüber abzugeben, ob das Vorhaben ethisch vertretbar ist sowie ob die Rechte und die Integrität der Testpersonen ausreichend geschützt werden. Die Beurteilung des Kuratoriums betreffend Vorhaben nach Absatz eins, Litera b bis e, Absatz 2 und 3 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Litera a
      die fachliche Qualifikation und die Erfahrung des Prüfers sowie die Eignung der weiteren Beteiligten;
    2. Litera b
      die vorhandenen Einrichtungen;
    3. Litera c
      den Prüfplan, vor allem im Hinblick auf die Ziele der Prüfung, seine wissenschaftliche Aussagekraft und die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses;
    4. Litera d
      die Art und Weise, in der die Testpersonen angeworben und ausgewählt werden und in der die Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen;
    5. Litera e
      die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadens im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens getroffen werden.
  9. Absatz 9Das Kuratorium bzw. ihre hierzu bestimmten Mitglieder sind berechtigt, in alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen des Prüfers Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Sie können ferner die Testpersonen befragen.
  10. Absatz 10Im Rahmen einer multizentrischen Prüfung von Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b bis e, Absatz 2 und 3 kann die Ethikkommission die abgeschlossene Beurteilung einer anderen ebenfalls mit der Prüfung befassten Ethikkommission soweit zum Inhalt der eigenen Beurteilung machen, als die Beurteilung der anderen Ethikkommission durch das Kuratorium unter Berücksichtigung der in Absatz 8, normierten Kriterien als ausreichend erklärt wurde.
  11. Absatz 11Die Ethikkommission hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Zur Abdeckung ihres Sach- und Personalaufwandes hat das Kuratorium unter Berücksichtigung der durchschnittlich erwachsenden Kosten ein angemessenes Entgelt für die Beurteilung festzulegen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Das Entgelt ist von der antragstellenden Person zu bezahlen. Bei Beurteilung von Vorhaben, die nicht gesponsert sind, kann das Entgelt aus Gründen der Billigkeit ganz oder zum Teil nachgesehen werden.
  12. Absatz 12Die Absatz 5 bis 11 gelten nicht bei Vorhaben, die einer multizentrischen Prüfung unterzogen werden und für die eine Beurteilung einer hiefür zuständigen Leit-Ethikkommission beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2015, 27/2022

Art. 1 § 14

Text

Paragraph 14,
Patientenanwaltschaft

Die Rechtsträger der Krankenanstalten müssen vor Entscheidungen, die grundlegende allgemeine Interessen der Patienten und Patientinnen berühren, der Patientenanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere vor Entscheidungen über die Errichtung neuer, die Einschränkung oder Auflassung bestehender stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.

Art. 1 § 15

Text

6. Unterabschnitt*)
Not- und Zivilspitäler

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Paragraph 15 *,)
Notspitäler

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts für Zwecke des Zivilschutzes, bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges sowie Epidemien geeignete Grundstücke oder Gebäude samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers in Anspruch nehmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
  2. Absatz 2Die Inanspruchnahme hat durch Bescheid zu erfolgen. Die Inanspruchnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Grundstückes (Gebäudes) ist vom Land oder, wenn die Inanspruchnahme zugunsten eines anderen Rechtsträgers erfolgt, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 3, ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme des Grundstücks oder Gebäudes nach Absatz eins, geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
  5. Absatz 5Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen mit Bescheid zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 44/2013, 19/2020

Art. 1 § 16

Text

Paragraph 16,
Zivilspitäler, Schutzzeichen des Roten Kreuzes

  1. Absatz einsIm Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts hat die Bezirkshauptmannschaft Krankenanstalten, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken und Wöchnerinnen eingerichtet sind, als Zivilspitäler anzuerkennen, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben nicht zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Die Tatsache, dass verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Krankenanstalten gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
  2. Absatz 2Als Zivilspitäler anerkannte Krankenanstalten sind mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3In besetzten Gebieten und in militärischen Operationszonen ist das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschließlich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen und von Wöchnerinnen beschäftigten Personals während der Dauer der Dienstleistung mit einer Identitätskarte und einer Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu versehen. Die Identitätskarte, die durch die Bezirkshauptmannschaft auszustellen ist, muss die Eigenschaft des Inhabers bescheinigen und mit seinem Lichtbild und dem Trockenstempel der ausstellenden Behörde versehen sein. Die am linken Arm zu tragende Armbinde, die von der Bezirkshauptmannschaft auszugeben ist, muss feuchtigkeitsbeständig und durch die ausgebende Behörde gestempelt sein.
  4. Absatz 4Für das nicht ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal gilt der Absatz 3, während der Ausübung dieses Dienstes.
  5. Absatz 5Die Leitung des ärztlichen Dienstes eines Zivilspitals hat jederzeit eine auf den Tag geführte Liste des in den Absatz 3 und 4 bezeichneten Personals zur Verfügung der Behörden zu halten.

Art. 1 § 17

Text

2. Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt
Erteilung und Entzug von Bewilligungen

Paragraph 17 *,)
Errichtungsbewilligung

  1. Absatz einsKrankenanstalten dürfen – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
  2. Absatz 2Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck (Paragraph 3,), das in Aussicht genommene Einzugsgebiet und Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich der vorgesehenen Personalausstattung; bei selbständigen Ambulatorien auch die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen und die vorgesehene Anzahl sowie das zeitliche Beschäftigungsausmaß von Ärzten oder Ärztinnen oder Zahnärzten oder Zahnärztinnen) und den Standort der Krankenanstalt genau zu bezeichnen. Beabsichtigt die antragstellende Person, Mittel des Landesgesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, den Abschluss eines Kassenvertrages anzustreben oder die Krankenanstalt als öffentliche oder gemeinnützige Krankenanstalt zu führen, so hat sie dies ebenfalls bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und 3 bis 5 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag zur Beurteilung des Vorhabens beizubringen sind, und welchen Inhalt, welchen Maßstab und welche Form sie aufweisen müssen. Hiebei kann auch bestimmt werden, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Bedarfes ausreichen.
  5. Absatz 5Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraphen 11 bis 11b festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 10/2018

Art. 1 § 18

Text

Paragraph 18 *,)
Sachliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 bis 4 erfüllt werden.
  2. Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (Paragraph 18 a,);
    2. Litera b
      das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und
    3. Litera c
      die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.
  3. Absatz 3Sofern ein Bedarf besteht und ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über das vorgesehene Leistungsangebot anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechendes Vertragsvergabeverfahren beabsichtigt bzw. bereits anhängig ist und sie über den Abschluss dieses Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertragszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich, dass der Ausgang des Vertragsvergabeverfahrens abgewartet werden soll.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 18a

Text

Paragraph 18 a, *,)
Bedarf

  1. Absatz einsVon der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn
    1. Litera a
      nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu hören; oder
    2. Litera b
      bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt; oder
    3. Litera c
      die Leistungserbringung unter Beibehaltung des Einzugsgebiets in eine andere Rechtsform überführt werden soll und es dabei unter Berücksichtigung des RSG zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsangebotes kommt.
  2. Absatz 2Bei Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks (Paragraph 3,) und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im ÖSG bzw. RSG gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem ÖSG bzw. RSG entsprechen.
  3. Absatz 3Bei anderen als im Absatz 2, angeführten Krankenanstalten ist ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder – bei selbständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Absatz 4, bzw. – bei selbständigen Ambulatorien – im Absatz 5, angeführt sind.
  4. Absatz 4Für den Nachweis, ob eine bettenführende Krankenanstalt das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen;
    2. Litera b
      die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    3. Litera c
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    4. Litera d
      die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen gemäß Litera a, ;,
    5. Litera e
      die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;
    2. Litera b
      das bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;
    3. Litera c
      die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    4. Litera d
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    5. Litera e
      das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;
    6. Litera f
      die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera e, ;,
    7. Litera g
      die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann in einer Verordnung die in den Absatz 4 und 5 angeführten Kriterien näher präzisieren und festlegen, unter welchen Umständen ein solches Kriterium zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 46/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 19

Text

Paragraph 19 *,)
Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsDie Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.
  2. Absatz 2Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der persönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.
  3. Absatz 3Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung nach außen berufene Person sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen mit einer beherrschenden Stellung die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

Art. 1 § 20

Text

Paragraph 20 *,)
Errichtung einer Krankenanstalt durch
einen Krankenversicherungsträger

  1. Absatz einsIst der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Paragraph 18 a, Absatz 3, besteht, und
    2. Litera b
      die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und c sowie Absatz 3, erfüllt sind.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020

Art. 1 § 21

Text

Paragraph 21 *,)
Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im
Errichtungsbewilligungsverfahren

  1. Absatz einsIm Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes haben hinsichtlich des nach Paragraph 18 a, Absatz 3, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung sowie das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben:
    1. Litera a
      die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten;
    2. Litera b
      die betroffenen Sozialversicherungsträger und
    3. Litera c
      bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer).
  2. Absatz 2Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im Paragraph 18 a, Absatz 4, Litera b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.
  3. Absatz 3Bei selbständigen Ambulatorien ist im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im Paragraph 18 a, Absatz 5, Litera c bis g angeführten Kriterien einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 44/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 22

Text

Paragraph 22 *,)
Errichtungsbewilligungsbescheid

  1. Absatz einsDer Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zu einem Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen.
  3. Absatz 3Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 20, Absatz 2, unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  4. Absatz 4Die Errichtungsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium erteilt wird, hat – ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, von der Bedarfsprüfung abzusehen ist – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 10/2018

Art. 1 § 23

Text

Paragraph 23 *,)
Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsKrankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.
  3. Absatz 3Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Errichtungsbewilligung erteilt wurde;
    2. Litera b
      die Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde und bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im RSG gibt, die Vorgaben des RSG erfüllt sind;
    3. Litera c
      die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    4. Litera d
      die Bezeichnung der Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;
    5. Litera e
      Nachweise erbracht werden, dass für ein angemessenes Qualitätsniveau und die Beachtung der Strukturqualitätskriterien Sorge getragen wird;
    6. Litera f
      eine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen;
    7. Litera g
      für die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der fachrichtungsbezogenen und sonst im Paragraph 32, Absatz 3, genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird und
    8. Litera h
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 28 a, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die Voraussetzungen des Absatz 3, Litera c,, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, Litera c,, f und g erfüllt sind und eine Errichtungsbewilligung vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 23a

Text

Paragraph 23 a, *,)
Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von
fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheiten

  1. Absatz einsEine örtlich getrennte Unterbringung gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, oder 11b Absatz 4, im grenznahen Gebiet eines ausländischen Staates ist nur für einzelne fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig. Sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass
    1. Litera a
      durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der aufgrund der im Land Vorarlberg geltenden Rechtsordnung gegeben ist;
    2. Litera b
      das Vorhaben im RSG vorgesehen ist;
    3. Litera c
      den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      auf den Behandlungsvertrag österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist;
    5. Litera e
      die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt.
  2. Absatz 2Eine erteilte Bewilligung muss widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der dislozierten Führung fachrichtungsbezogener oder sonstiger Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer im Land Vorarlberg gelegenen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018

Art. 1 § 24

Text

Paragraph 24 *,)
Veränderungen

  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
    1. Litera a
      eine Verlegung der Betriebsstätte;
    2. Litera b
      eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 3,);
    3. Litera c
      eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 10,);
    4. Litera d
      eine Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zweckes der Krankenanstalt;
    5. Litera e
      Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern;
    6. Litera f
      räumliche Veränderungen von Organisationseinheiten, für die Strukturqualitätskriterien festgelegt sind;
    7. Litera g
      eine Errichtung neuer oder eine Auflassung bestehender fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten oder folgender sonstiger Organisationseinheiten: Anstaltsambulatorien, die als interdisziplinäre (Fach)Ambulanzen geführt werden, Laboratorien oder Institute;
    8. Litera h
      eine Errichtung eines geschlossenen Bereiches in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie;
    9. Litera i
      die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte ausgenommen Ersatzanschaffungen;
    10. Litera j
      die Bildung einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten (Mehrstandortkrankenanstalt) aus bestehenden, eigenständigen Krankenanstalten;
    11. Litera k
      die Bildung standortübergreifender Abteilungen.
  2. Absatz 2Jede sonstige geplante räumliche Veränderung einer Organisationseinheit oder jede Änderung der Betriebsform einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit oder eines Anstaltsambulatoriums ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wenn das angezeigte Vorhaben dem RSG widerspricht, dann ist es längstens binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Später abgefertigte Untersagungsbescheide sind nur unter Setzung einer Frist im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, möglich.
  3. Absatz 3Auf das Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 17 bis 23a anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Veränderungen muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.
  4. Absatz 4Für die Erwerbung oder Erweiterung von selbständigen Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die Paragraphen 17 bis 23 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 25

Text

Paragraph 25 *,)
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung

  1. Absatz einsDie Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger – auch wenn nur ein Teil verpachtet oder übertragen wird oder wenn nur Anteile an einem Krankenanstaltenträger übertragen werden – bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die antragstellende Person keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach Paragraph 19, Absatz 2, zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Bezeichnung einer Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 10/2018

Art. 1 § 26

Text

Paragraph 26 *,)
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und
Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder
    2. Litera b
      eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht den Vorgaben des RSG entspricht.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
    2. Litera b
      eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht den Vorgaben des RSG entspricht oder
    3. Litera c
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Absatz 2, genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
  4. Absatz 4Vor Maßnahmen im Sinne der Absatz eins und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des RSG zu hören.
  5. Absatz 5Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Absatz eins, Litera b, oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Absatz 2, Litera b, abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
    1. Litera a
      die Zurücknahme oder Abänderung zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig ist,
    2. Litera b
      der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und
    3. Litera c
      mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013, 10/2015, 10/2018

Art. 1 § 27

Text

Paragraph 27,
Sperre der Krankenanstalt

  1. Absatz einsKrankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls ohne vorausgegangenes Verfahren unter Anwendung von Zwangsmitteln zu sperren.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche derselben durch Bescheid anzuordnen, wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht gesichert erscheinen lassen. Die Sperre ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel vorher anzudrohen.
  3. Absatz 3Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltsbehandlung befindlichen Patienten und Patientinnen sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten und Patientinnen ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
  4. Absatz 4Maßnahmen nach Absatz 3, sind auch zu treffen, wenn die sanitäre Aufsichtsbehörde (Paragraph 104,) aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzungen sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
  5. Absatz 5Wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind, ist sie aufzuheben.

Art. 1 § 28

Text

2. Unterabschnitt
Betrieb von Krankenanstalten

Paragraph 28 *,)
Organisation der Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Reduzierte Organisationseinheiten können nur unter Beachtung der Paragraphen 8 und 8b bis 8e eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Die einzelnen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten; dabei sind die Paragraphen 8 bis 8e sowie die einschlägigen Strukturqualitätskriterien zu beachten. Die im RSG vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl darf vorbehaltlich des Paragraph 69, nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Wenn Betten für Patienten und Patientinnen verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), dann müssen die Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit zugeordnet werden können; auch bei einer interdisziplinären Belegung gelten die im RSG vorgesehene höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach und die Regelungen über die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten (Paragraph 69,).
  4. Absatz 4Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen; dabei sind die einschlägigen Strukturqualitätskriterien zu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018

Art. 1 § 28a

Text

Paragraph 28 a, *,)
Haftpflichtversicherung, Haftung

  1. Absatz einsKrankenanstalten, die nicht durch eine oder mehrere Gebietskörperschaften, eine oder mehrere sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder einer oder mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu halten.
  2. Absatz 2Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder einer oder mehrerer Körperschaften des öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zu den Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung besteht. Steht eine juristische Person im Eigentum mehrerer Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, so haften diese, sofern vertraglich nicht anderes geregelt ist, im Verhältnis ihres Anteiles an der juristischen Person.
  3. Absatz 3Für den Versicherungsvertrag gilt Folgendes:
    1. Litera a
      die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss zwei Millionen Euro betragen;
    2. Litera b
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten; und
    3. Litera c
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der geschädigte Dritte kann seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer gelten machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  5. Absatz 5Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

Art. 1 § 29

Text

Paragraph 29 *,)
Anstaltsordnung

  1. Absatz einsDer innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird.
  2. Absatz 2Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Litera a
      die Aufgaben, welche die Krankenanstalt nach ihrem Zweck zu erfüllen hat, und die dazu bereitgestellten Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für ambulante Untersuchung und Behandlung; die genaue Abgrenzung allfälliger fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten; Regelungen über die Anbindung und Kooperation von reduzierten Organisationseinheiten mit anderen Organisationseinheiten; Regelungen über die funktionell-organisatorische Verbindung bei gänzlicher oder teilweiser örtlich getrennter Unterbringung einer fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheit; bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und in Abteilungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für die Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
    2. Litera b
      die Grundzüge der Verwaltung und des Betriebes, insbesondere ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen einmalig nur über Tag oder nur über Nacht (Tages- bzw. Nachtklinik) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Paragraph 9, aufgenommen werden;
    3. Litera c
      den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Voraussetzungen für die Aufnahme und Entlassung;
    4. Litera d
      die Verhaltensvorgaben für die Patienten und Patientinnen sowie die Besucher und Besucherinnen;
    5. Litera e
      die Obliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere für die Leitung des ärztlichen Dienstes, der fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten einschließlich ihrer Betriebsformen gemäß Paragraph 9 und der sonst im Paragraph 32, Absatz 4, genannten Organisationseinheiten, der Anstaltsapotheke, des Pflegedienstes, des Hygienedienstes, des technischen Sicherheitsdienstes sowie der Verwaltungsdirektion; weiters gruppenweise über die Obliegenheiten aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der Krankenanstalt gegebenen Umfang sowie über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
    6. Litera f
      die Intensivierung des Gesprächs zwischen den Patienten und Patientinnen und dem ärztlichen und pflegenden Personal;
    7. Litera g
      die Festlegung einzelner Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, oder eines generellen Rauchverbotes;
    8. Litera h
      Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
    9. Litera i
      Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei dislozierten oder standortübergreifenden fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten oder bei dislozierten Betriebsformen gemäß Paragraphen 9 b und 9c;
    10. Litera j
      die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.
  3. Absatz 3Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Leitung des ärztlichen Dienstes (Paragraph 32,), der Verwaltungsdirektion (Paragraph 40,) und des Pflegedienstes (Paragraph 37,) enthalten, insbesondere über die Pflicht der Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die den Führungskräften nach den Paragraphen 32,, 37 und 40 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Absatz 2, verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet; insbesondere muss auch die Einhaltung des RSG und der Strukturqualitätskriterien gewährleistet sein. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Anstaltsordnung ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Krankenanstalt im Internet zu veröffentlichen sowie bei der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht bei einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsicht bereitzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022

Art. 1 § 30

Text

Paragraph 30 *,)
Sicherung der Patientenrechte

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Insbesondere hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      sie ihr Recht auf ausreichende und verständliche Aufklärung und Information über die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und ihre Risiken ausüben sowie sich aktiv an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen beteiligen können;
    2. Litera b
      ihnen klare Preisinformationen zur Verfügung gestellt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß Paragraph 85, handelt;
    3. Litera c
      ihre Zustimmung zu Heilbehandlungen eingeholt wird;
    4. Litera d
      auf ihren Wunsch ihnen oder ihren Vertrauenspersonen Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen Arzt oder eine Ärztin, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, in möglichst verständlicher und schonungsvoller sowie in einer der Persönlichkeit des Patienten oder der Patientin angemessenen Art gegeben werden;
    5. Litera e
      sie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte und auf Überlassung einer Kopie derselben nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ausüben können;
    6. Litera f
      sie sorgfältig und respektvoll behandelt werden;
    7. Litera g
      die Vertraulichkeit gewahrt wird;
    8. Litera h
      neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte oder Ärztinnen zur Verfügung stehen;
    9. Litera i
      auf ihren Wunsch eine seelsorgerische Betreuung und eine psychische Unterstützung bereitgestellt werden;
    10. Litera j
      in den Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufen auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Bedacht genommen wird, soweit dadurch ein effizienter Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird;
    11. Litera k
      ihre Privat- und Intimsphäre, insbesondere in Mehrbettzimmern und medizinisch-therapeutischen Funktionsbereichen, ausreichend gewahrt wird;
    12. Litera l
      ausreichend Besuchsmöglichkeiten in der Krankenanstalt und Kontaktmöglichkeiten nach außen bestehen; insbesondere müssen Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen bei einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten mit ihnen in Kontakt treten können; ebenso steht Bezugspersonen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ein Besuchsrecht außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu;
    13. Litera m
      bei stationärer Anstaltspflege von Kindern und Jugendlichen die Krankenzimmer, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Kindern und Jugendlichen dienen, altersgerecht ausgestattet sind und eine stationäre Aufnahme von Kindern getrennt von erwachsenen Patienten und Patientinnen erfolgt, soweit dies organisatorisch möglich ist;
    14. Litera n
      bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auch die Mitaufnahme einer Bezugsperson möglich ist; dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, wenn sie auf die Mitbetreuung durch die Bezugsperson angewiesen sind;
    15. Litera o
      schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt Schulunterricht erteilt werden kann;
    16. Litera p
      sie möglichst schmerzarm betreut und, wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist, auch nur zur Linderung ihrer Beschwerden behandelt werden;
    17. Litera q
      das Recht auf Sterbebegleitung gewahrt, ein würdevolles Sterben ermöglicht wird und Vertrauenspersonen mit dem sterbenden Menschen in Kontakt treten können.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Informationen über die ihnen zustehenden Rechte in der Krankenanstalt erhalten können sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 28 a, informiert werden.
  4. Absatz 4Die Patienten und Patientinnen sind über die Informations- und Beschwerdestelle und die Patientenanwaltschaft zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013, 10/2015, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 30a

Text

Paragraph 30 a, *,)
Führung von Wartelisten

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen zumindest in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Neurochirurgie und Urologie Wartelisten führen. Wartelisten in pseudonymisierter Form müssen nur für elektive Operationen und für Fälle invasiver Diagnostik geführt werden, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
  2. Absatz 2In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den elektiven Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten und sozialen Aspekten (z.B. drohende Berufsunfähigkeit) zu erfolgen.
  3. Absatz 3In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
    1. Litera a
      die Wartezeit der einzelnen Patienten und Patientinnen, d.h. die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;
    2. Litera b
      die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten und -patientinnen.
  4. Absatz 4Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 31

Text

Paragraph 31 *,)
Qualitätssicherung

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, betriebsinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und die zu ihrer Durchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Sie sind so zu gestalten, dass überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden und vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten mit kollegialer Führung hat diese die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Anstalt vorzusorgen, dass die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen die Durchführung der Maßnahmen sicherstellen.
  3. Absatz 3In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzurichten, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Der Kommission haben zumindest je eine Vertretung des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, der Krankenhausverwaltung und des Rechtsträgers der Anstalt anzugehören. Die Kommission hat die Aufgabe,
    1. Litera a
      Maßnahmen der Qualitätssicherung zu initiieren, zu koordinieren und zu unterstützen;
    2. Litera b
      die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und
    3. Litera c
      die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beraten.
  4. Absatz 4Die Maßnahmen der Qualitätssicherung bei einem Fachschwerpunkt bzw. Department sind mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung jener Abteilung, an die der jeweilige Fachschwerpunkt bzw. das jeweilige Department angebunden ist, abzustimmen.
  5. Absatz 5Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen. Sie müssen zu diesem Zweck die nach dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem zuständigen Bundesministerium zur Verfügung stellen. Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 46/2013, 24/2020

Art. 1 § 32

Text

Paragraph 32 *,)
Ärztlicher Dienst

  1. Absatz einsDer ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
  2. Absatz 2Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 5, erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Mit der Leitung von Abteilungen müssen einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betraut werden. Neben den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen können vom Rechtsträger der Krankenanstalt andere in der Krankenanstalt beschäftigte einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen sowie Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zur Untersuchung und Behandlung der Kranken in den Abteilungen tätig sein. Bei Bedarf können auch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eingesetzt werden. Den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen obliegt die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals – hinsichtlich des Pflegepersonals allerdings nur im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung im Einzelfall – sowie die Unterstützung der Leitung des ärztlichen Dienstes bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben – soweit die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind – von der Leitung des ärztlichen Dienstes wahrzunehmen.
  4. Absatz 3 aBestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie können von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in der Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Dasselbe gilt, wenn solche Abteilungen zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden.
  5. Absatz 4Bei reduzierten Organisationseinheiten, Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben der mit der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit betrauten Person zu. Der Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 5Wenn für ein nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommendes medizinisches Sonderfach keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht, dann muss für dieses Sonderfach eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt sein. In dislozierten Tageskliniken ist auch die Heranziehung von Belegärzten oder Belegärztinnen zulässig.
  7. Absatz 6Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt oder die Ärztin den Facharzt oder die Fachärztin des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diese abzutreten.
  8. Absatz 7Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Absatz 3, erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.
  9. Absatz 8Die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes oder der Leitung von Einrichtungen nach Absatz 3, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die zu bestellende Person die in Betracht kommenden Erfordernisse der Absatz eins bis 3 und 7 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt zu erteilen. Bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Eignung gesichert ist. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
  10. Absatz 9Eine gemäß Absatz 8, erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der Arzt oder die Ärztin schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
  11. Absatz 10Die von den Ärzten oder Ärztinnen an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Berufsbezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, sind verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 32a

Text

Paragraph 32 a, *,)
Zahnärztlicher Dienst in Zahnambulatorien

  1. Absatz einsDer zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
  2. Absatz 2Mit der verantwortlichen Leitung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Zahnärztinnen oder Fachärzte oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum Tätigkeiten, die sowohl der Zahnmedizin als auch dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der verantwortlichen Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt bzw. eine geeignete Zahnärztin oder ein geeigneter Facharzt bzw. eine geeignete Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Dienst ausreichend Zahnärzte oder Zahnärztinnen und Fachärzte oder Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der verantwortlichen Leitung durch eine in gleicher Weise qualifizierte Person sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Bestellung der verantwortlichen Leitung eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu bestellende Person die Erfordernisse nach Absatz 2, erfüllt. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der verantwortlichen Leitung zu erteilen. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
  4. Absatz 4Für den Widerruf einer Genehmigung nach Absatz 3, gilt Paragraph 32, Absatz 8, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

Art. 1 § 33

Text

Paragraph 33,
Privatpraxis in der Krankenanstalt

  1. Absatz einsDie Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz eins, bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten und -patientinnen nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt oder die Ärztin richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.

Art. 1 § 34

Text

Paragraph 34 *,)
Hygienedienst

  1. Absatz einsZur Wahrung der Belange der Hygiene ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt oder eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker oder Krankenhaushygienikerin) zu bestellen; stattdessen kann auch eine sonst fachlich geeignete Person bestellt werden, die zur selbständigen Berufsausübung als Arzt oder Ärztin – in Zahnambulatorien als Zahnarzt (Zahnärztin) oder als Facharzt (Fachärztin) für Mund-, Kiefer- oder Gesichtschirurgie – berechtigt ist (Hygienebeauftragter oder Hygienebeauftragte). Das Beschäftigungsausmaß hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Eine gemeinsame Bestellung für mehrere Krankenanstalten ist möglich. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die fachliche Eignung nach Absatz eins, ist durch eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygieneinstitut oder durch eine einschlägige postpromotionelle Fort- und Weiterbildung nachzuweisen.
  3. Absatz 3In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Arztes oder der Ärztin nach Absatz eins, mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zur Ausübung der Krankenhaushygiene berechtigt ist, als Hygienefachkraft zu bestellen. Es kann auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eine Hygienefachkraft bestellt werden. Die Hygienefachkraft hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe und Leistungsangebot dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten ist diese Tätigkeit jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
  4. Absatz 4In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam einzurichten, dem der Arzt oder die Ärztin nach Absatz eins,, die Hygienefachkraft bzw. die Hygienefachkräfte und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
  5. Absatz 5Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören insbesondere:
    1. Litera a
      die Erstellung eines Hygieneplanes, der alle Maßnahmen enthält, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in der Krankenanstalt und der Gesunderhaltung der Patienten und Patientinnen, der in der Krankenanstalt Beschäftigten und der Besucher und Besucherinnen dienen, sowie die Überwachung der Durchführung dieser Maßnahmen;
    2. Litera b
      die Mitwirkung bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, und bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten;
    3. Litera c
      die Beratung aller anderen für die Belange der Hygiene wichtigen Angelegenheiten der Krankenanstalt und die Erstattung entsprechender Vorschläge;
    4. Litera d
      die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen; die Überwachung muss nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Überwachungssystem erfolgen.
    Die in den Angelegenheiten der Litera c, gefassten Beschlüsse sind den für die Durchführung Verantwortlichen und erforderlichenfalls dem Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6In selbständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder der Krankenhaushygienikerin oder des Hygienebeauftragten oder der Hygienebeauftragten nach Absatz eins, bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch die ärztliche Leitung ausüben. Die Aufgaben des Hygieneteams nach Absatz 5, obliegen diesfalls ebenfalls diesem Arzt oder dieser Ärztin, andernfalls dem Arzt oder der Ärztin nach Absatz eins,
  7. Absatz 7In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden. Die Träger der Krankenanstalten haben an der österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 24/2020

Art. 1 § 35

Text

Paragraph 35 *,)
Turnusärzte, Turnusärztinnen

  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum und Leistungsangebot sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der beim Bund eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger der im Absatz eins, genannten Krankenanstalten haben die Ausbildungsstellen, die Zahl der auf diesen Ausbildungsstellen beschäftigten Personen und die Zahl der in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehenden Personen alljährlich bis Ende Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesregierung zu melden.
  3. Absatz 3Den Turnusärzten und -ärztinnen gebührt, wenn das Entgelt nicht durch andere landesgesetzliche Regelungen bestimmt ist, ein angemessenes Entgelt nach freier Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so
    1. Litera a
      gebührt im ersten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v.H., im zweiten und dritten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 v.H. des Anfangsgehaltes eines kündbaren Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und Familienzulagen;
    2. Litera b
      sind für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen die Zeiten, während denen sie als Turnusärzte oder -ärztinnen in einer anderen als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt oder in einem Lehrambulatorium oder einer Lehrpraxis mit Erfolg praktisch tätig waren, anzurechnen;
    3. Litera c
      kann neben dem Monatsentgelt ein Sonderentgelt für vermehrte Dienstleistung sowie für Nacht- oder Bereitschaftsdienst gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben den Mitgliedern der Ausbildungskommission der ärztlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
    1. Litera a
      den Zutritt zu den Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten;
    2. Litera b
      Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die zur Überprüfung der Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen erforderlich sind (etwa Personalaufzeichnungen, Rasterzeugnisse, Dienstpläne); und
    3. Litera c
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Art. 1 § 36

Beachte für folgende Bestimmung

LGBl.Nr. 10/2018: § 36 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Text

Paragraph 36 *,)
Ärztliche Behandlung

  1. Absatz einsDie unbedingt notwendige ärztliche (zahnärztliche) erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
  2. Absatz 2Der ärztliche (zahnärztliche) Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
    1. Litera a
      In der Krankenanstalt muss ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein.
    2. Litera b
      In Standardkrankenanstalten muss im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie im Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Facharzt oder eine Fachärztin aus einem der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet und eine Rufbereitschaft von Fachärzten oder Fachärztinnen der jeweils sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Anstalten mit mehr als 250 Betten muss jedoch zusätzlich ein Facharzt oder eine Fachärztin aus einem weiteren der in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. Während des sonstigen Dienstbetriebes müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein.
    3. Litera c
      In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt oder eine Fachärztin des betreffenden Sonderfaches ständig anwesend sein. In den sonstigen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten kann im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn während der Zeit ihrer Abwesenheit eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
    4. Litera d
      In Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. In Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Litera c, genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn während der Zeit ihrer Abwesenheit eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
    5. Litera e
      In Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    6. Litera f
      In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Litera b und c sinngemäß; außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten kann von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten und Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist.
    7. Litera g
      In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    8. Litera h
      In selbständigen Ambulatorien für Physiotherapie, in denen keine Turnusarztausbildung erfolgt, kann von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden, wenn ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und für Heilmasseure und Heilmasseurinnen sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal der medizinischen Assistenzberufe, der Trainingstherapie durch Sportwissenschaftler und Sportwissenschaftlerinnen, des medizinisch-technischen Fachdienstes, der Sanitätshilfsdienste und der medizinischen Masseure und Masseurinnen gewährleistet ist.
    9. Litera i
      Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Ärztinnen (Zahnärzte und Zahnärztinnen) müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
    10. Litera j
      In Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Patienten und Patientinnen der Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich (zahnärztlich) untersucht und behandelt werden.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die rechtlich notwendige Einwilligung des Patienten oder der Patientin in die medizinische Behandlung eingeholt wird und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 37

Text

Paragraph 37 *,)
Krankenpflegedienst

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten dürfen Patienten und Patientinnen nur von Personen gepflegt werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt sind. In einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit dürfen höchstens 15 % der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu betrauen; bei deren Verhinderung muss die Vertretung durch eine qualifizierte Person aus diesem Bereich gewährleistet sein.
  3. Absatz 3In einer Schwerpunktkrankenanstalt und in allen sonstigen bettenführenden Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013

Art. 1 § 38

Text

Paragraph 38,
Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

  1. Absatz einsIn bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Hilfe nach Absatz eins, ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
    1. Litera a
      im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;
    2. Litera b
      mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;
    3. Litera c
      die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.

Art. 1 § 39

Text

Paragraph 39 *,)
Kinderschutzgruppen

  1. Absatz einsIn Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von
    1. Litera a
      Kindern und
    2. Litera b
      Personen, die in einem mit Kindern vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen.
    Weiters obliegt ihr insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an minderjährigen Opfern. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.
  3. Absatz 3Der Kinderschutzgruppe gehören jedenfalls an:
    1. Litera a
      ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie;
    2. Litera b
      eine Vertretung des Krankenpflegedienstes;
    3. Litera c
      eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
  4. Absatz 4Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten oder einer Patientin durch Anstaltspersonal gekommen ist, so hat die Kinderschutzgruppe den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin als weiteres Mitglied beizuziehen.
  5. Absatz 5Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 44/2013, 10/2015, 24/2020

Art. 1 § 39a

Text

Paragraph 39 a, *,)
Opferschutzgruppen

  1. Absatz einsIn Allgemeinen Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Der Opferschutzgruppe obliegt die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Personen. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.
  3. Absatz 3Der Opferschutzgruppe gehören jedenfalls an:
    1. Litera a
      je ein Facharzt oder eine Fachärztin für Unfallchirurgie und für Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
    2. Litera b
      eine Vertretung des Krankenpflegedienstes;
    3. Litera c
      eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
  4. Absatz 4Paragraph 39, Absatz 4, über die Beiziehung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Art. 1 § 40

Text

Paragraph 40,
Wirtschaftsführung, Verwaltungsdirektion

  1. Absatz einsFür jede Krankenanstalt ist eine geeignete Person zur verantwortlichen Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen (Verwaltungsdirektor oder Verwaltungsdirektorin); sie darf nicht zugleich mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraut sein. Für den Fall der Verhinderung muss gewährleistet sein, dass sie durch eine geeignete Person vertreten wird. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Bei privaten Krankenanstalten kann von der Bestellung abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die Leitungsaufgaben selbst wahrnimmt.
  2. Absatz 2Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsdirektion (Inhaber der Betriebsbewilligung) hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst berühren, das Einvernehmen mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt herzustellen.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Aus den Aufzeichnungen müssen die für den Betrieb der Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sein.

Art. 1 § 41

Text

Paragraph 41,
Technischer Sicherheitsdienst

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter oder Technische Sicherheitsbeauftragte). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des technischen Sicherheitsdienstes (Absatz eins,) sind:
    1. Litera a
      die regelmäßige Überprüfung der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen oder die Veranlassung solcher Überprüfungen;
    2. Litera b
      die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie die Veranlassung der Mängelbehebung;
    3. Litera c
      die unverzügliche Meldung des Prüfungsergebnisses und der festgestellten Mängel und deren Behebung an die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Verwaltungsdirektion und den Betriebsrat;
    4. Litera d
      die Zusammenarbeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestellten Personen;
    5. Litera e
      die Beratung der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Verwaltungsdirektion und des Betriebsrates in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen.
  3. Absatz 3Der Technische Sicherheitsdienst (Absatz eins,) ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen beizuziehen.

Art. 1 § 42

Text

Paragraph 42 *,)
Personalplanung

Die Rechtsträger der bettenführenden Krankenanstalten haben jährlich den Personalbedarf, bezogen auf die in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen und die einzelnen Organisationseinheiten der Krankenanstalt, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Ermittlung des Personalbedarfs, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes, ist von hiefür fachlich geeigneten Personen wahrzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung hat der Rechtsträger jährlich der Landesregierung zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

Art. 1 § 43

Text

Paragraph 43,
Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.

Art. 1 § 44

Text

Paragraph 44,
Supervision

Die Rechtsträger der Krankenanstalten, in denen die im ärztlichen Dienst, im Pflegedienst oder in anderen therapeutischen Diensten tätigen Personen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, haben Vorsorge zu treffen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Zur Durchführung der Supervision sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen.

Art. 1 § 45

Text

Paragraph 45 *,)
Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsFolgende Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern für sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Absatz 2, besteht:
    1. Litera a
      alle Personen, die in einer Krankenanstalt oder sonst beim Rechtsträger einer Krankenanstalt beschäftigt sind oder in Ausbildung stehen;
    2. Litera b
      die Mitglieder der Ausbildungskommission;
    3. Litera c
      die Mitglieder der Ethikkommission und der Arzneimittelkommissionen;
    4. Litera d
      die Mitglieder der Kinderschutzgruppen und der Opferschutzgruppen.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Bei einer Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch hinsichtlich der Person des Spenders und des Empfängers.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall die Landesregierung.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat jede in der Krankenanstalt beschäftigte oder in Ausbildung stehende Person auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Art. 1 § 46

Text

Paragraph 46,
Werbebeschränkung

Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.

Art. 1 § 47

Text

Paragraph 47 *,)
Aufnahmevermerke

  1. Absatz einsIn jeder Krankenanstalt sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen die aufgenommenen Patienten und Patientinnen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache ersichtlich sind. Bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Personen ist überdies der Vor- und Familienname und die Wohnungsanschrift der gesetzlichen Vertretung zu vermerken. Bei einer tagesklinischen Aufnahme nach Paragraph 71, Absatz 4, zweiter Satz sind zusätzlich die maßgebenden Gründe zu vermerken.
  2. Absatz 2Wird die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin abgelehnt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Art. 1 § 48

Text

Paragraph 48 *,)
Krankengeschichten, Operationsprotokolle
und sonstige Aufzeichnungen

  1. Absatz einsFür jeden Patienten und jede Patientin ist eine Krankengeschichte anzulegen, in der neben den Personaldaten darzustellen sind:
    1. Litera a
      die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese);
    2. Litera b
      der Zustand zur Zeit der Aufnahme (status praesens);
    3. Litera c
      der Krankheitsverlauf (decursus morbi);
    4. Litera d
      die angeordneten und die erbrachten ärztlichen (zahnärztlichen) Leistungen einschließlich der Medikation (insbesondere Bezeichnung, Dosis und Darreichungsform) und der ärztlichen (zahnärztlichen) Aufklärung;
    5. Litera e
      sonstige angeordnete und erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen und einer allfälligen psychologischen oder psycho-therapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste, und
    6. Litera f
      der Zustand zum Zeitpunkt der Entlassung.
  2. Absatz 2Über Operationen sind eigene Operationsprotokolle zu führen und der Krankengeschichte beizufügen.
  3. Absatz 2 aWenn nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hinweisen, dann muss der Patient oder die Patientin nachweislich davon in Kenntnis gesetzt und zu einer Befundbesprechung eingeladen werden. Der Nachweis der Verständigung sowie das Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung müssen in der Krankengeschichte dokumentiert werden.
  4. Absatz 3Über Entnahmen von Organen, Organteilen, Zellen oder Gewebe Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen sind eigene Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte beizufügen. Die Niederschriften haben insbesondere nähere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes der Spenderperson sowie über den Zeitpunkt der Entnahme und die entnommenen Organe oder Organteile, die entnommenen Zellen oder das entnommene Gewebe zu enthalten.
  5. Absatz 4Patientenverfügungen, in denen für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden gewünscht wird, sind zu dokumentieren und der Krankengeschichte beizufügen, damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen darauf Bedacht genommen werden kann. Ebenso sind Erklärungen, dass die Heranziehung zu Unterrichtszwecken oder eine Organspende nach dem Tod ausdrücklich abgelehnt wird, zu dokumentieren und der Krankengeschichte beizufügen.
  6. Absatz 5Der für die Behandlung verantwortliche Arzt (Zahnarzt) oder die jeweilige Ärztin (Zahnärztin) hat für die Führung der Krankengeschichte zu sorgen. Ausgenommen hievon sind die Aufzeichnungen nach Absatz eins, Litera e,, die von der für die jeweilige Leistung verantwortlichen Person zu führen sind. Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, sind von dem das Organ entnehmenden Arzt oder der jeweiligen Ärztin zu unterfertigen. Der Teil der Niederschrift nach Absatz 3,, der die Angaben über die Feststellung des Todes des Organspenders enthält, ist von dem Arzt, der den Tod des Organspenders festgestellt hat, oder der jeweiligen Ärztin zu unterfertigen.
  7. Absatz 6Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheits-psychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte und der Aufnahmevermerke nicht geführt werden. Ausgenommen davon sind jene Geheimnisse, für die eine Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 45, Absatz 3, nicht besteht.
  8. Absatz 7Die Krankengeschichten und die Aufzeichnungen nach den Absatz 2 bis 4 sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch anhält, sowie Krankengeschichten über ambulante Behandlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat derart zu erfolgen, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes ausgeschlossen ist. Krankengeschichten sowie Aufzeichnungen nach den Absatz 2 bis 4, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht sorgfältig zu vernichten. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten, die Aufzeichnungen nach den Absatz 2 bis 4 sowie die Röntgenbilder und Videoaufnahmen der Bezirkshauptmannschaft zur Aufbewahrung bis zum Ablauf obiger Frist zu übergeben.
  9. Absatz 8Die Krankenanstalten haben den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, den Organen des Landesgesundheitsfonds bzw. den von diesen beauftragten Sachverständigen, der Patientenanwaltschaft und der Schiedskommission nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz sowie dem Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, weiters den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Ärztinnen (Zahnärzten, Zahnärztinnen) oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen zu übermitteln. Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung und Einhaltung bestehender Vorschriften (zwischenstaatlicher Verpflichtungen) erforderlich sind.
  10. Absatz 9Wenn es zur Überwachung nosokomialer Infektionen erforderlich ist, dann dürfen Krankenanstalten personenbezogene Daten der Patienten und Patientinnen pseudonymisiert verarbeiten und anonymisiert an Einrichtungen übermitteln, die mit der Überwachung nosokomialer Infektionen in der Krankenanstalt befasst sind.
  11. Absatz 10Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 nicht berührt.
  12. Absatz 11Die Rechtsträger von Krankenanstalten werden ermächtigt, die Verarbeitung von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern zu übertragen. Die Verarbeitung der Krankengeschichten kann auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Wege eines Auftragsverarbeiters, dem die Verarbeitung übertragen wurde, ist nur an Ärzte, Ärztinnen (Zahnärzten, Zahnärztinnen) oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffene Person steht. Für die Auftragsverarbeiter, denen die Verarbeitung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen gilt der Paragraph 45, dieses Gesetzes sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2018, 37/2018, 24/2020

Art. 1 § 49

Text

Paragraph 49 *,)
Anonyme Geburt

  1. Absatz einsBefindet sich eine Schwangere in einer Notlage und möchte sie deshalb anonym gebären, so dürfen von ihr bei der Aufnahme in die Anstaltsbehandlung keine personenbezogenen Daten erhoben und geführt werden. In den Aufnahmevermerken ist ein allenfalls von der Schwangeren angegebener Deckname einzutragen, sofern er nicht offenkundig zur Verwechslung mit einer dritten Person geeignet ist.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel sich die Krankenanstalt befindet, unverzüglich über eine Aufnahme nach Absatz eins, informiert wird. Bis zum Tätigwerden dieser Stelle hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Mutter ist über die Folgen der anonymen Geburt für das Kind sowie die Bedeutung der Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung zu informieren und über die Alternativen zur anonymen Geburt aufzuklären. Entscheidet sie sich dennoch für die anonyme Geburt, so ist darauf hinzuweisen, dass sie für ihr Kind ihre Identität, eine sonstige Nachricht oder etwas Persönliches in einem verschlossenen Umschlag hinterlassen kann. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Umschlag der zuständigen Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu überlassen. Diese hat ihn ungeöffnet aufzubewahren. Dem Kind ist auf seinen Wunsch der Umschlag zu überlassen:
    1. Litera a
      ab dem 6. Lebensjahr, wenn die Ausfolgung mit dem Entwicklungsstand vereinbar ist und die Obsorgeberechtigten zustimmen;
    2. Litera b
      ab dem 14. Lebensjahr auf seinen alleinigen Wunsch.
  4. Absatz 4Bei einer anonymen Geburt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühren. Diese Kosten sind aus Mitteln des Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 10/2015, 81/2020

Art. 1 § 50

Text

Paragraph 50,
Leichenöffnungen

Für Leichenöffnungen sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend.

Art. 1 § 51

Text

Paragraph 51 *,)
Ambulante Behandlung

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten der in Paragraph 3, Litera a und b angeführten Art sind Personen, die einer Aufnahme in stationäre Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist:
    1. Litera a
      zur Leistung ärztlicher erster Hilfe;
    2. Litera b
      zur Behandlung nach ärztlicher erster Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
    3. Litera c
      zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten oder der Patientin nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
    4. Litera d
      über ärztliche (zahnärztliche) Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
    5. Litera e
      im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;
    6. Litera f
      zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
    7. Litera g
      zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
  2. Absatz 2Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.
  4. Absatz 4Wird die Aufnahme der ambulanten Behandlung abgelehnt, sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
  5. Absatz 5Der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Absatz eins, kann auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder mit anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprochen werden; bei Krankenanstalten desselben Rechtsträgers kann der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Absatz eins, auch durch abgestimmte Anstaltsordnungen entsprochen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins und die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien gewährleistet ist.
  6. Absatz 6Ambulante Behandlungen oder Untersuchungen dürfen außerhalb der Krankenanstalt durchgeführt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere etwa zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität, erforderlich sind. Die geplante Durchführung ambulanter Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der Krankenanstalt muss der Landesregierung schriftlich angezeigt werden. Die Landesregierung muss die Anzeige der Ärztekammer für Vorarlberg und der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zur Stellungnahme übermitteln. Die Landesregierung muss die geplante Durchführung ambulanter Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der Krankenanstalt längstens binnen sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Später abgefertigte Bescheide sind nur unter Setzung einer Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, zulässig, wobei die Frist zumindest sechs Monate betragen muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 52

Text

Paragraph 52,
Arzneimittel

  1. Absatz einsIn Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Anschaffung, Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um Zubereitungen handelt, die auch im privaten Haushalt üblich sind.
  2. Absatz 2Der in einer Krankenanstalt angelegte Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit von der Bezirkshauptmannschaft, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen einer Gebietskörperschaft, die eine Krankenanstalt betreibt, oder eines Sachverständigen des Bundesinstituts für Arzneimittel mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer inländischen Apotheke oder einer Apotheke zu beziehen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages hinsichtlich des Verkehrs mit Arzneimitteln gleich zu behandeln ist.
  3. Absatz 3Arzneien dürfen nur unter der Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin verabreicht werden.

Art. 1 § 53

Text

Paragraph 53 *,)
Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin

  1. Absatz einsKrankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker oder Konsiliarapothekerinnen zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Absatz 2, genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Es dürfen nur Personen mit einem Universitätsabschluss im Studienfach der Pharmazie bestellt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben und in der Lage sind, die im Absatz 2, genannten Aufgaben zu erfüllen; die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Hinsichtlich der Ausbildung sind Personen mit einem Diplom, das nach dem Recht der Europäischen Union oder staatsvertraglichen Verpflichtungen gleichwertig ist, gleichgestellt.
  2. Absatz 2Der Konsiliarapotheker oder die Konsiliarapothekerin hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens ein Mal vierteljährlich bzw. bei selbständigen Ambulatorien mindestens ein Mal jährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Leitung des ärztlichen Dienstes zu melden; ferner diese in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Art. 1 § 54

Text

Paragraph 54 *,)
Blutdepots und sonstige Einrichtungen zur Lagerung

  1. Absatz einsIn Allgemeinen Krankenanstalten und bettenführenden Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme von Krankenanstalten für Psychiatrie, sind Blutdepots einzurichten. Davon kann abgesehen werden, wenn durch ein außerhalb der jeweiligen Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sichergestellt ist, dass eine ausreichende und ordnungsgemäße Versorgung dieser Krankenanstalt gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt oder einer entsprechenden Fachärztin zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Leitung und sonstiges Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
  3. Absatz 3Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards in Blutdepots mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
    1. Litera a
      die Anforderungen für die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen;
    2. Litera b
      die Dokumentation des Eingangs, der Abgabe sowie der Anwendung von Blut und Blutbestandteilen.
    Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds sowie das Recht der Europäischen Union Bedacht zu nehmen. Blutdepots sind hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards von der Bezirkshauptmannschaft mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
  5. Absatz 5Über die Verpflichtungen nach Absatz eins, hinaus kann die Landesregierung eine oder mehrere Krankenanstalten verpflichten, einen für den Landesbedarf ausreichenden Vorrat an Organen und Organteilen anzulegen und ihn höchstens zu den Selbstkosten an andere Krankenanstalten im Land abzugeben.
  6. Absatz 6Die Errichtung und der Betrieb einer Einrichtung zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. eines Blutdepots, einer Knochenbank, einer Augenbank u.dgl., bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 4/2022

Art. 1 § 55

Text

Paragraph 55 *,)
Arzneimittelkommission

  1. Absatz einsFür jede bettenführende Krankenanstalt ist eine Arzneimittelkommission einzurichten oder es ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Arzneimittelkommission einer anderen Krankenanstalt ihre Aufgaben wahrnimmt.
  2. Absatz 2Der Arzneimittelkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder jedenfalls an:
    1. Litera a
      zwei Ärzte oder Ärztinnen;
    2. Litera b
      zwei Apotheker oder Apothekerinnen;
    3. Litera c
      eine Vertretung des Rechtsträgers der Krankenanstalt;
    4. Litera d
      eine Vertretung, die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemacht wird.
  3. Absatz 3Die Mitglieder sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. In der Arzneimittelkommission müssen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
  4. Absatz 4Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Arzneimittelkommission weitere Fachleute beigezogen werden. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass jene Personen, die mit der Leitung von Abteilungen betraut sind, in die Erarbeitung der Arzneimittelliste einbezogen werden.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  6. Absatz 6Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 24/2020

Art. 1 § 56

Text

Paragraph 56 *,)
Aufgaben und Verfahren der Arzneimittelkommission

  1. Absatz einsDie Arzneimittelkommission hat
    1. Litera a
      eine Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), und
    2. Litera b
      Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln
    zu erarbeiten und wenn erforderlich anzupassen.
  2. Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgeblich;
    2. Litera b
      die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
    3. Litera c
      die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln sichergestellt ist;
    4. Litera d
      bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  3. Absatz 3Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 2, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
    1. Litera a
      von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. Litera b
      gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, etwa therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. Litera c
      bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Litera c, mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach Paragraph 55, Absatz 2, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
  5. Absatz 5Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022

Art. 1 § 57

Text

Paragraph 57 *,)
Entlassung

  1. Absatz einsVor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient oder die Patientin geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
  2. Absatz 2Anstaltsbedürftige Patienten oder Patientinnen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen. Der Entlassungsbrief soll die Betreuungskontinuität sicher stellen und hat in übersichtlicher Form zu enthalten: Angaben und Empfehlungen, die für eine weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder eine Betreuung durch Hebammen notwendig sind, sowie notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder die Heilmasseure.
  4. Absatz 4Im Entlassungsbrief enthaltene Empfehlungen zur weiteren Medikation haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen.
  5. Absatz 5Der Entlassungsbrief ist zu übermitteln
    1. Litera a
      dem Patient oder der Patientin; oder
    2. Litera b
      dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt (Zahnarzt) oder der entsprechenden Ärztin (Zahnärztin), weiters den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes sowie der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung.
    Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin.
  6. Absatz 6Bei Patienten, die nach Hause entlassen werden sollen und weiterhin einer Betreuung bedürfen, muss der örtliche Krankenpflegeverein verständigt werden, wenn die Betreuung durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt ist und der Patient oder die Patientin der Verständigung zustimmt. Überdies ist der Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen vor der Entlassung zu verständigen, wenn ein Patient oder eine Patientin nicht sich selbst versorgen kann und auch keine andere Betreuung sichergestellt ist.
  7. Absatz 7Wird eine vorzeitige Entlassung gewünscht, hat der behandelnde Arzt (Zahnarzt) oder die behandelnde Ärztin (Zahnärztin) auf allfällige nachteilige gesundheitliche Folgen aufmerksam zu machen. Entscheidet sich der Patient oder die Patientin dennoch für die vorzeitige Entlassung, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift ist von beiden Teilen zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Patienten oder der Patientin verweigert, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
  8. Absatz 8Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
  9. Absatz 9Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 3 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011, 24/2020, 81/2020

Art. 1 § 58

Text

Paragraph 58 *,)
Einsichts- und Untersuchungsrecht der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen

  1. Absatz einsDen Trägern der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen steht hinsichtlich jener Personen, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt (Zahnarzt) oder eine Ärztin (Zahnärztin) untersuchen zu lassen.
  2. Absatz 2Der Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen hat den Termin und den Ort für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit der Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes zu vereinbaren; die die Abteilung leitende Person oder ein von ihr bestimmter Arzt (Zahnarzt) oder eine Ärztin (Zahnärztin) der Krankenanstalt sind bei der Einsichtnahme bzw. Untersuchung beizuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011, 81/2020

Art. 1 § 58a

Text

Paragraph 58 a, *,)
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsRechtsträger von Krankenanstalten sind – unbeschadet anderer Ermächtigungen – ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 für die folgenden Zwecke zu verarbeiten:
    1. Litera a
      Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraphen 47 und 48); sowie
    2. Litera b
      Abrechnung (3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt und 5. Abschnitt).
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Art. 1 § 59

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Sonderkrankenanstalten und
Abteilungen für Psychiatrie

Paragraph 59,
Zweck

  1. Absatz einsSonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Zweck der Aufnahme ist
    1. Litera a
      die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
    2. Litera b
      die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation;
    3. Litera c
      die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
    4. Litera d
      die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern sie nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.
  2. Absatz 2In Fällen des Absatz eins, Litera b,, c und d ist der Zweck der Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
  3. Absatz 3In Fällen des Absatz eins, Litera c und d können auch unheilbar psychisch Kranke aufgenommen werden.

Art. 1 § 60

Text

Paragraph 60 *,)
Offene Führung, Beschränkungen, geschlossener Bereich

  1. Absatz einsSonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
  2. Absatz 2Die Errichtung geschlossener Bereiche ist zulässig. Sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Unterbringung
    1. Litera a
      von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet oder
    2. Litera b
      von sonstigen Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung
    nach den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde.
  3. Absatz 3Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

Art. 1 § 61

Text

Paragraph 61,
Aufnahme und Entlassung von Patienten

Die Paragraphen 57,, 71, 73 Absatz 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.

Art. 1 § 62

Text

Paragraph 62,
Besonderheiten der Anstaltsordnung

In Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und in Krankenanstalten mit Abteilungen für Psychiatrie hat die Anstaltsordnung auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten und Patientinnen beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass die Patientenanwaltschaft und die Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können, insbesondere dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 1 § 63

Text

Paragraph 63 *,)
Aufzeichnungen

  1. Absatz einsFür die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt der Paragraph 48, sinngemäß.
  2. Absatz 2Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
    1. Litera a
      Name der untergebrachten Personen,
    2. Litera b
      weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, des Unterbringungsgesetzes) bei Personen nach Litera a,,
    3. Litera c
      Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
    4. Litera d
      der anordnende Arzt oder die anordnende Ärztin,
    5. Litera e
      allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.

  1. Absatz 3Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Art. 1 § 64

Text

Paragraph 64 *,)
Besonderheiten des ärztlichen Dienstes

  1. Absatz einsSonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der Leitung des ärztlichen Dienstes eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
  2. Absatz 2Abteilungen für Psychiatrie müssen von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin geführt werden. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, müssen unter der Leitung eines Facharztes oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
  3. Absatz 3In einer im Rahmen einer Schwerpunktkrankenanstalt geführten Abteilung für Psychiatrie muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ständig anwesend sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013

Art. 1 § 64a

Text

4. Unterabschnitt*)
Besondere Bestimmungen für Entnahmeeinheiten
und Transplantationszentren

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013

Paragraph 64 a, *,)
Entnahmeeinheiten

  1. Absatz einsEine Entnahmeeinheit ist eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt, welche die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes durchführt oder koordiniert.
  2. Absatz 2Entnahmeeinheiten können sich mobiler Teams bedienen, welche die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013

Art. 1 § 64b

Text

Paragraph 64 b, *,)
Transplantationszentren

  1. Absatz einsEin Transplantationszentrum ist eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornimmt und deren Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.
  2. Absatz 2Transplantationszentren müssen sich vor der Durchführung von Transplantationen vergewissern, dass die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes über Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe eingehalten wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013

Art. 1 § 64c

Text

Paragraph 64 c, *,)
Dokumentationspflichten

  1. Absatz einsIn Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren müssen im Rahmen des Qualitätssystems zumindest folgende Unterlagen dokumentiert werden:
    1. Litera a
      Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOP);
    2. Litera b
      Leitlinien, Ausbildungs- und Referenzhandbücher; sowie
    3. Litera c
      Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen.
  2. Absatz 2Die Dokumentation muss entsprechend dem Stand der Wissenschaft sicherstellen, dass die Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit oder des Transplantationszentrums fällt, lückenlos nachvollziehbar ist. Die Dokumentation muss mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013

Art. 1 § 65

Text

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

1. Unterabschnitt
Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten

Paragraph 65 *,)
Öffentlichkeitsrecht

  1. Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt der in Paragraph 3, Litera a bis c bezeichneten Art verliehen werden, wenn
    1. Litera a
      sie gemeinnützig ist;
    2. Litera b
      sie den Vorgaben des RSG entspricht;
    3. Litera c
      die Strukturqualitätskriterien erfüllt werden;
    4. Litera d
      die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind;
    5. Litera e
      sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird und
    6. Litera f
      der Rechtsträger der Krankenanstalt, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt, nachweist, dass er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
    Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes besteht nicht.
  2. Absatz 2Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Vor der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des RSG und der Strukturqualitätskriterien zu hören.
  4. Absatz 4Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines Anstaltsambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018

Art. 1 § 66

Text

Paragraph 66,
Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung

  1. Absatz einsDer Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Wenn eine solche Bewilligung eine Fondskrankenanstalt betrifft, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.
  2. Absatz 2Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine in diesem Gesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
  3. Absatz 3Wird die Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt zurückgenommen, so erlischt damit gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.

Art. 1 § 67

Text

Paragraph 67,
Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung

  1. Absatz einsFür die öffentlichen Krankenanstalten besteht Betriebspflicht.
  2. Absatz 2Bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nach dem Spitalbeitragsgesetz unterliegen, ist eine freiwillige Betriebsunterbrechung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder die Auflassung nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der Krankenanstaltsbehandlung gefährden würde. Wenn die Bewilligung der Betriebsunterbrechung, der Wiederaufnahme des Betriebes oder der Auflassung eine Fondskrankenanstalt betrifft, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.

Art. 1 § 68

Text

Paragraph 68 *,)
Öffentliche Stellenausschreibung

  1. Absatz einsDie Stelle der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stelle eines ständigen Konsiliararztes (Konsiliarzahnarztes)oder einer ständigen Konsiliarärztin (Konsiliarzahnärztin) sowie die Leitung der Verwaltungsdirektion dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;
    2. Litera b
      Stellen, die mit Personen besetzt werden, die bisher beim selben Rechtsträger eine im Hinblick auf Art und Aufgabenbereich gleichartige Stelle bekleidet haben, sofern diese Stelle aufgrund einer Umstrukturierung nicht weitergeführt wird; wenn mehrere Personen diese Voraussetzung erfüllen, dann kann die Ausschreibung auf diese Personen beschränkt werden;
    3. Litera c
      Stellen der Leitung eines Departments oder eines Fachschwerpunktes, wenn sie mit einer Person besetzt werden, die beim selben Rechtsträger die Stelle der Leitung einer Abteilung innehat.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die geplante Stellenausschreibung vor deren Kundmachung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Stellenausschreibung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagen, wenn diese dem RSG, dem Zielsteuerungsvertrag oder dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen widerspricht.
  4. Absatz 4Den Bewerbungen sind die erforderlichen Nachweise über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie der Lebenslauf und ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizulegen.
  5. Absatz 5Die Bewerbungen sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt auf die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen in Bezug auf die in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Anforderungen zu überprüfen. Die Bewerbungen sind zu reihen und die Reihung ist zu begründen. Der Rechtsträger hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 32 und 40 zu entscheiden.
  6. Absatz 6Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann, soweit im Hinblick auf die fachliche Eignung stellenwerbender Personen oder im Hinblick auf die Reihung Zweifel bestehen, die Bewerbungen mit allen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zwecks Erstellung eines Gutachtens über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen durch den Landessanitätsrat bzw. auf Reihung durch die Landesregierung übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2015, 10/2018, 27/2022

Art. 1 § 69

Text

Paragraph 69,
Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten

  1. Absatz einsDie Leitung des ärztlichen Dienstes und die Leitung der Verwaltungsdirektion können bei dringendem vorübergehendem Bedarf die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten kurzfristig und im gegenseitigen Einvernehmen einer anderen Abteilung zuweisen.
  2. Absatz 2Bei einer Zuweisung nach Absatz eins, sind die Leitung des Pflegedienstes sowie die Leitung der betroffenen Abteilungen anzuhören.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten sowie die Dauer der Zuweisung jährlich mitzuteilen.

Art. 1 § 70

Text

Paragraph 70 *,)
Angliederungsverträge

  1. Absatz einsZwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten untereinander und zwischen Rechtsträgern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge geschlossen werden. In Angliederungsverträgen wird die stationäre oder auch ambulante Behandlung von Patienten und Patientinnen einer Krankenanstalt (Hauptanstalt) in einer anderen Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege erforderlich ist. Sie ist zu versagen, wenn ein solcher Grund für eine Genehmigung nicht vorliegt, insbesondere wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem RSG widersprechenden Zustand führen würde. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Regionalen Strukturplan Gesundheit widersprechenden Zustand geführt hat.
  3. Absatz 3Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten und Patientinnen als solche der Hauptanstalt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2018

Art. 1 § 71

Text

Paragraph 71 *,)
Aufnahme in Anstaltsbehandlung

  1. Absatz einsUnabweisbare Personen müssen in Anstaltsbehandlung genommen werden.
  2. Absatz 2Als Patienten und Patientinnen dürfen nur anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Bestimmungen, die zur Aufnahme von sozialversicherten Personen in die Anstaltsbehandlung verpflichten oder berechtigen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Die Aufnahme in einer dislozierten Tagesklinik auf dem Gebiet eines Sonderfaches, für das eine Abteilung, ein Department, ein Fachschwerpunkt oder eine dislozierte Wochenklinik am Krankenanstaltenstandort nicht vorhanden ist, ist nur zulässig, wenn für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich keine dieser fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann, wenn dies zum Zweck der Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Österreich oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, nur in Fällen der Unabweisbarkeit aufzunehmen sind, sofern
    1. Litera a
      sie die Gebühren für ausländische Staatsangehörige (Paragraph 87,) nicht erlegen oder sicherstellen oder
    2. Litera b
      die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag unter Berücksichtigung des RSG für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.
    Eine solche Beschränkung darf Vorschriften über die Aufnahme von Personen, die sozialversichert oder einem Rechtsträger der Sozialversicherung zugeordnet sind, und dem Recht der Europäischen Union sowie staatsrechtlichen Verpflichtungen nicht widersprechen.
  6. Absatz 6Über die Aufnahme entscheiden die nach der Anstaltsordnung hiezu berufenen Organe aufgrund einer Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Krankenanstalt.
  7. Absatz 7Wer in einer fachrichtungsbezogenen oder sonstigen Organisationseinheit behandelt wird, die räumlich getrennt ist von der Krankenanstalt, der sie organisatorisch oder funktionell zugehört, gilt als Patient oder Patientin jener Krankenanstalt, in der diese Organisationseinheit räumlich eingerichtet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2015, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 72

Text

Paragraph 72,
Aufnahme von Begleitpersonen

  1. Absatz einsWenn ein Säugling nicht alleine in Anstaltsbehandlung aufgenommen werden kann, so muss auch die Mutter oder eine andere Bezugsperson als Begleitperson aufgenommen werden. Ebenso ist bei Bedarf ein nichtanstaltsbedürftiger Säugling mit der Mutter (Bezugsperson) aufzunehmen.
  2. Absatz 2Wenn ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres in Anstaltsbehandlung aufgenommen wird, so muss – sofern die Unterbringung räumlich möglich ist – auf Wunsch eine Begleitperson aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Abgesehen von den Fällen der Absatz eins und 2 dürfen Begleitpersonen nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Interesse der Patienten oder Patientinnen geboten und die Unterbringung räumlich möglich ist.

Art. 1 § 73

Text

Paragraph 73,
Pflegeklassen

  1. Absatz einsIn jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Pflegeklasse bestehen. Daneben kann eine Sonderklasse eingerichtet werden. Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Unterbringung der Patienten oder Patientinnen, insbesondere durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, und hinsichtlich der Verpflegung zu entsprechen.
  2. Absatz 2In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen nur über eigenes Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken in die allgemeine Pflegeklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten solange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Pflegeklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zulässt.

Art. 1 § 74

Text

Paragraph 74,
Soziale Betreuung

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.

Art. 1 § 75

Text

Paragraph 75,
Unverzügliche Entlassung

Patienten und Patientinnen einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen.

Art. 1 § 76

Text

Paragraph 76,
Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
oder der Suchgifteinnahme

Hat ein Arzt oder eine Ärztin einer öffentlichen Krankenanstalt aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften eine klinische Untersuchung zur Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift oder eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Art. 1 § 77

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen

Paragraph 77 *,)
Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Litera a bis c.
  2. Absatz 2Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018

Art. 1 § 78

Text

Paragraph 78,
Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse

  1. Absatz einsFür Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse dürfen nur folgende Gebühren eingehoben werden:
    1. Litera a
      eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;
    2. Litera b
      Sondergebühren, mit denen die folgenden Kosten finanziert werden:
      1. Ziffer eins
        die Kosten der Beförderung zur und aus der Krankenanstalt;
      2. Ziffer 2
        die Kosten der Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
      3. Ziffer 3
        die Kosten der Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;
      4. Ziffer 4
        Kosten für eine medizinische Behandlung, für die keine Leistungsverpflichtung der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen);
      5. Ziffer 5
        die Kosten der Zusatzleistungen, die mit der medizinischen Leistung nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden;
    3. Litera c
      Kostenbeiträge und Beiträge gemäß Paragraph 85,
  2. Absatz 2Die Sondergebühren gemäß Absatz eins, Litera b, dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die genannten Kosten von der Krankenanstalt getragen werden und nicht bereits in den LKF-Gebühren oder in den Pflegegebühren inbegriffen sind.

Art. 1 § 79

Text

Paragraph 79,
Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse

  1. Absatz einsFür Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:
    1. Litera a
      eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;
    2. Litera b
      folgende Sondergebühren:
      1. Ziffer eins
        Sondergebühren gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2 ;,
      2. Ziffer 2
        Sondergebühren als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;
      3. Ziffer 3
        Sondergebühren für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen;
      4. Ziffer 4
        Sondergebühren für weitere vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt;
    3. Litera c
      Beiträge gemäß Paragraph 85, Absatz 3 ;,
    4. Litera d
      Ärztehonorare.
  2. Absatz 2Die Sondergebühren gemäß Absatz eins, Litera b, Ziffer 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Absatz eins, Litera a, berücksichtigt wurden.

Art. 1 § 80

Text

Paragraph 80,
Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien

  1. Absatz einsFür ambulatorische Behandlungen dürfen Sondergebühren in der Höhe des im Einzelfall aufgelaufenen Sach- und Personalaufwandes einschließlich der Arztkosten eingehoben werden, wobei für gleichartige Leistungen Pauschalen verrechnet werden können.
  2. Absatz 2Zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulatorische Behandlungen kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass an die Stelle der Sondergebühren nach Absatz eins, LKF-Gebühren treten.

Art. 1 § 81

Text

Paragraph 81,
LKF-Gebühren und Pflegegebühren

  1. Absatz einsIn Fondskrankenanstalten und in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, sind die Leistungen der allgemeinen Pflegeklasse mit den LKF-Gebühren abzugelten. Dies gilt nicht für Leistungen an Pflegepatienten und - patientinnen in Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und an forensischen Patienten und Patientinnen. Diese Leistungen sind mit der Pflegegebühr abzugelten.
  2. Absatz 2Bei einer Abrechnung nach Pflegegebühren sind für den Aufnahme- und Entlassungstag die Pflegegebühren in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.

Art. 1 § 82

Text

Paragraph 82 *,)
Gebühren für Begleitpersonen

  1. Absatz einsWenn eine Begleitperson aufgenommen wird, darf für diese eine Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verlangt werden. Eine solche Gebühr darf nicht verlangt werden,
    1. Litera a
      wenn ein Säugling oder eine Mutter (Bezugsperson) nach Paragraph 72, Absatz eins, aufgenommen wird oder
    2. Litera b
      in sonstigen Fällen, wenn der Patient oder die Patientin auf die Mitbetreuung angewiesen ist, nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung näher festzulegen,
    1. Litera a
      unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach Absatz eins, Litera b, nicht oder nur teilweise eingehoben werden darf; dabei soll insbesondere auf folgende Umstände Bedacht genommen werden: die Art der Erkrankung, das Alter und eine allfällige Behinderung des Patienten oder der Patientin sowie die Dauer des Krankenhausaufenthaltes;
    2. Litera b
      die Höhe der Gebühr, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung der Unterbringung und die Art der Verpflegung.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

Art. 1 § 83

Text

Paragraph 83 *,)
Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

  1. Absatz einsDer Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, sowie die Pflegegebühren und die allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Absatz 3, kostendeckend zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den Patienten oder die Patientin ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems oder die Internetadresse, unter der dieses System vom Bund veröffentlicht worden ist, sind für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Art. 1 § 84

Text

Paragraph 84,
Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

  1. Absatz einsDer für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung mit Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundzumachen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die mit der Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
  3. Absatz 3Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Absatz 3, als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.

Art. 1 § 85

Text

Paragraph 85 *,)
Kostenbeitrag und andere Beiträge

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat von den Patienten und Patientinnen gemäß Absatz 4, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro für jeden Pflegetag einzuheben. Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Personen, für die ein Kostenbeitrag in dieser Höhe eine soziale Härte darstellt, nur einen verringerten Kostenbeitrag in der Höhe von 5,42 Euro je Pflegetag leisten müssen. Bei Fondskrankenanstalten ist der Kostenbeitrag auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat von den Patienten und Patientinnen gemäß Absatz 4, einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von 1,45 Euro für jeden Pflegetag einzuheben. Bei Fondskrankenanstalten ist der Finanzierungsbeitrag auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sowohl von den Patienten und Patientinnen gemäß Absatz 4, als auch von jenen der Sonderklasse einen Beitrag von 73 Cent für jeden Pflegetag einzuheben. Diese Beiträge sind halbjährlich an die Patientenanwaltschaft zu überweisen.
  4. Absatz 4Zur Entrichtung der Kostenbeiträge und anderen Beiträge sind sozialversicherte Personen der allgemeinen Pflegeklasse verpflichtet, für deren Anstaltsbehandlung entweder
    1. Litera a
      LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder
    2. Litera b
      Gebührenersätze durch einen Sozialversicherungsträger oder eine Gebietskörperschaft, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat,
    zu leisten sind. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz 5,
  5. Absatz 5Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Patienten und Patientinnen,
    1. Litera a
      die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      für die bereits ein Kostenbeitrag nach Paragraph 447 f, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet wird;
    3. Litera c
      die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;
    4. Litera d
      die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind;
    5. Litera e
      die zum Zwecke der Organspende aufgenommen wurden, oder
    6. Litera f
      die aus organisatorischen Gründen seitens der Krankenanstalt vor Durchführung des geplanten Eingriffs aus der stationären Pflege entlassen werden.
  6. Absatz 6Der Kostenbeitrag und die anderen Beiträge dürfen pro Patient oder Patientin für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Im Falle der Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt dürfen der Kostenbeitrag und die anderen Beiträge für den Tag der Überstellung nur von der übernehmenden Krankenanstalt eingehoben werden.
  7. Absatz 7Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Monat Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat den so geänderten Kostenbeitrag durch Verordnung festzusetzen.
  8. Absatz 8Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten von den Krankenversicherungsträgern anzufordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 86

Text

Paragraph 86,
Ärztehonorare

  1. Absatz einsDie mit der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Instituts oder eines Laboratoriums betrauten Personen, sowie die Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen sind berechtigt, von den Patienten oder Patientinnen der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Darüber hinaus kann der Rechtsträger der Krankenanstalt die mit der Leitung eines Fachschwerpunktes oder einer Tagesklinik betrauten Personen berechtigten, Ärztehonorare zu verlangen.
  2. Absatz 2Vom Ärztehonorar gebühren den Ärzten oder Ärztinnen des ärztlichen Dienstes Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden. Die Anteile sind durch die mit der Abteilungsleitung betraute Person mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Personen anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
  3. Absatz 3Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v.H. des Ärztehonorars.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Ärztehonorare namens der Ärzte und Ärztinnen vorzuschreiben und einzubringen.

Art. 1 § 87

Text

Paragraph 87 *,)
Gebühren für ausländische Staatsangehörige

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, jene Gebührenregelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen (Paragraph 94, Absatz 2,) gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass bei der Aufnahme fremder Staatsbürger statt der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind.
  3. Absatz 3Eine Verordnung nach Absatz 2, darf nicht gelten für:
    1. Litera a
      Fälle der Unabweisbarkeit, wenn sie im Inland eingetreten sind;
    2. Litera b
      Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
    3. Litera c
      Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
    4. Litera d
      Personen, die einem Rechtsträger der Sozialversicherung aufgrund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens über soziale Sicherheit oder nach dem Recht der Europäischen Union zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und
    5. Litera e
      Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder von Staatsverträgen nicht schlechter behandelt werden dürfen als Inländer.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Art. 1 § 88

Text

Paragraph 88 *,)
Tragung der Gebühren

  1. Absatz einsZahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin Unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der Paragraph 22, des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß.
  2. Absatz 2Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020

Art. 1 § 89

Text

Paragraph 89 *,)
Vorschreibung der Gebühren

  1. Absatz einsGebühren der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Gebühren monatlich vorgeschrieben werden. LKF-Gebühren oder Sondergebühren für stationär erbrachte Wunschleistungen bemessen sich nach dem Eurowert zum Zeitpunkt der Entlassung des Patienten oder der Patientin.
  2. Absatz 2Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
  3. Absatz 3In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des Zahlungspflichtigen die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Art. 1 § 90

Text

Paragraph 90 *,)
Einbringung rückständiger Gebühren

  1. Absatz einsZahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, ist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Art der Gebühren;
    2. Litera b
      die Höhe der jeweiligen Gebühren;
    3. Litera c
      die Bemessungsgrundlagen;
    4. Litera d
      einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderungen und auf die Verzugszinsen sowie
    5. Litera e
      eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen und allenfalls
    6. Litera f
      die geleisteten Teilzahlungen und die Höhe des Zahlungsrückstandes.
  2. Absatz 2Gegen die Zahlungsaufforderung können binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erhoben werden, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten die in der Zahlungsaufforderung festgehaltenen Gebühren als endgültig festgesetzt. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid. In diesem Verfahren kommt dem Rechtsträger der Krankenanstalt Parteistellung zu.
  3. Absatz 3Im Bescheid ist die gesamte Höhe der Gebührenschuld festzusetzen. Ergibt sich bei der bescheidmäßigen Festsetzung eine Differenz gegenüber der Zahlungsaufforderung und wurde eine Zahlung bereits geleistet, so ist außerdem die ausständige Zahlung bzw. das Guthaben festzusetzen.
  4. Absatz 4Die aushaftenden Gebühren sind vollstreckbar:
    1. Litera a
      nach Ablauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist, wenn gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben wurden;
    2. Litera b
      ansonsten mit Rechtskraft der Entscheidung über die Festsetzung der aushaftenden Gebühren.
  5. Absatz 5Im Falle des Absatz 4, Litera a, gilt die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis. Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Art. 1 § 91

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten

Paragraph 91 *,)
Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes

  1. Absatz einsFür private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 71, Absatz 4,
zweiter Satz –

Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

Paragraph 72, Absatz 2, –

Aufnahme von Begleitpersonen –.

  1. Absatz 2Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß zusätzlich zu Absatz eins,

Paragraph 67, Absatz 2, –

Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –

Paragraph 69, –

Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

Paragraph 73, Absatz eins und 2 – Pflegeklassen –

Paragraph 77, –

Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds oder den Landesgesundheitsfonds durch Mittel für Strukturreformen erfolgt;

Paragraph 78, –

Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

Paragraph 79, –

Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

Paragraph 80, –

Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

Paragraph 81, –

LKF-Gebühren und Pflegegebühren –

Paragraph 82, –

Gebühren für Begleitpersonen –

Paragraph 83, –

Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

Paragraph 84, Absatz eins bis 3 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren –

Paragraph 85, –

Kostenbeitrag und andere Beiträge –

Paragraph 86, –

Ärztehonorare –

Paragraph 89, Absatz 2, – Vorschreibung der Gebühren –.

  1. Absatz 3Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 8/2013

Art. 1 § 92

Text

Paragraph 92 *,)
Besondere Vorschriften

  1. Absatz einsDie Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds oder den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
  3. Absatz 3Die private Krankenanstalt hat jedenfalls sicherzustellen, dass die dem Patienten oder der Patientin im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  4. Absatz 4Wird eine Person nach dem Heeresversorgungsgesetz in einer privaten Krankenanstalt behandelt, deren Rechtsträger nicht der Bund ist, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Wenn solche Verträge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  5. Absatz 5Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nach dem Spitalbeitragsgesetz nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Krankenanstalt jeweils drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Art. 1 § 92a

Text

Paragraph 92 a, *,)
Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit im Sinne des Paragraph 2, des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG) in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums auch dann zu erteilen, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz zu keinem positiven Abschluss geführt hat.
  3. Absatz 3Einer Beschwerde der Ärztekammer für Vorarlberg an das Landesverwaltungsgericht in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 339, ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, oder 5 erfüllt sind. Die Bestimmungen zur Anstaltsordnung (Paragraph 29,) sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung nach Paragraph 32, Absatz 2, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 93

Text

Paragraph 93 *,)
Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten

  1. Absatz einsEine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf den Witwer oder die Witwe oder auf den hinterbliebenen eingetragenen Partner oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen auf ihre Rechnung weiter betrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebes der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
  2. Absatz 2Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Das Fortbetriebsrecht endet beim Witwer oder der Witwe oder beim hinterbliebenen eingetragenen Partner oder bei der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin mit Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft und bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichen der Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen. Steht einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann die Landesregierung das Fortbetriebsrecht auf Antrag bis zum Abschluss jener Ausbildung verlängern, die diesen Nachkommen zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 32. Lebensjahres.
  4. Absatz 4Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Rechtsträgers anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

Art. 1 § 94

Text

5. Abschnitt
Landesgesundheitsfonds, Beziehungen zwischen den
Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern

Paragraph 94 *,)
Landesgesundheitsfonds

  1. Absatz einsDie Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abzugelten.
  2. Absatz 2Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, sind vom Landesgesundheitsfonds abzugelten. Diese Kosten sind von den Rechtsträgern der Krankenanstalten mit dem Landesgesundheitsfonds wie für im Inland Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Dieser hat die Kosten im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger geltend zu machen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen).
  4. Absatz 4Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Landesgesundheitsfonds.
  5. Absatz 5Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für den Landesgesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
  6. Absatz 6Der Dachverband besorgt die Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den Paragraphen 4,, 5 und 6 des SV-EG genannt sind.
  7. Absatz 7Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds gemäß den Paragraphen 94 a und 94b erhalten kann, sind:
    1. Litera a
      das Leistungsangebot stimmt mit dem RSG (Paragraph 100,) in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Paragraphen 17 und 23) überein;
    2. Litera b
      die Verpflichtungen zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen werden erfüllt; und
    3. Litera c
      die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patienten und Patientinnen und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, werden eingehalten (Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen).

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 46/2013, 10/2015, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 94a

Text

Paragraph 94 a, *,)
LKF-Gebührenersätze für stationäre Patienten und Patientinnen

  1. Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten. Die LKF-Gebührenersätze ergeben sich aus dem Produkt der für die Leistungen am einzelnen Patienten oder an der einzelnen Patientin ermittelten LKF-Punkte (Absatz 2,) und dem Eurowert je LKF-Punkt (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Die für die Leistungen maßgeblichen LKF-Punkte sind nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
    1. Litera a
      Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden die LKF-Punkte für die Leistungen an den Patienten oder die Patientin ermittelt (LKF-Kernbereich).
    2. Litera b
      Der Landesgesundheitsfonds kann in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) vorsehen, dass nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten zusätzliche LKF-Punkte vergeben werden (LKF-Steuerungsbereich). Als besondere Versorgungsfunktionen gelten die Zentral- und die Schwerpunktversorgung sowie die spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten. Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Berechnungsgrundlage für den Eurowert je LKF-Punkt sind die für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel aus den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds (Paragraphen 43 und 44 des Landesgesundheitsfondsgesetzes) abzüglich der Ambulanz-Gebührenersätze (Paragraph 94 b,), der Nebenkostenstellenbeiträge (Paragraph 94 b,), der Investitionszuschüsse (Paragraph 46, des Landesgesundheitsfondsgesetzes), der Mittel für Planung und Strukturreformen (Paragraph 47, des Landesgesundheitsfondsgesetzes), der Mittel für Zielsteuerungsprojekte (Paragraph 48, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) sowie sonstiger Ausgaben, nach Maßgabe eines Beschlusses des Landesgesundheitsfonds. Die Berechnungsgrundlage dividiert durch die von den Fondskrankenanstalten erbrachten LKF-Punkte ergibt den Eurowert je LKF-Punkt.
  4. Absatz 4Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalt gemäß Paragraph 94, festzulegen.
  5. Absatz 5Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 94b

Text

Paragraph 94 b, *,)
Ambulanz-Gebührenersätze und Ersätze im
Nebenkostenstellenbereich

  1. Absatz einsAmbulante Leistungen der Fondskrankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 2 abzugelten, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, in Anspruch nehmen. Die Abgeltung hat durch LKF-Gebührenersätze in Verbindung mit einer Strukturpauschale zu erfolgen.
  2. Absatz 2Im Nebenkostenstellenbereich sind Leistungen in der Form einer Pauschale abzugelten.
  3. Absatz 3Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 4, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, der Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, festzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  4. Absatz 4Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß Paragraph 332, ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 24/2020

Art. 1 § 95

Text

Paragraph 95,
Aufnahme in Fondskrankenanstalten

Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß Paragraph 66, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen.

Art. 1 § 96

Text

Paragraph 96 *,)
Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten

  1. Absatz einsAlle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach Paragraph 94, Absatz eins und 2, insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (Paragraph 51, Absatz eins und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
    1. Litera a
      LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 94 a, ;,
    2. Litera b
      Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 94 b, ;,
    3. Litera c
      Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß Paragraph 85, dieses Gesetzes und gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    4. Litera d
      sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:
    1. Litera a
      Sondergebühren gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Litera b und c sowie Paragraph 79, Absatz eins, Litera b und c;
    2. Litera b
      Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß Paragraph 80,, soweit diese Leistungen nicht gemäß Paragraph 94 b, vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;
    3. Litera c
      Gebühren für Begleitpersonen gemäß Paragraph 82 ;,
    4. Litera d
      Ärztehonorare gemäß Paragraph 86,
  4. Absatz 4Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 10/2015, 24/2020

Art. 1 § 97

Text

Paragraph 97 *,)
Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des
Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten
sowie deren Beziehungen zueinander

  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt:
    1. Litera a
      das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z.B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
    2. Litera b
      das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (Paragraph 48, Absatz 8, erster Satz);
    3. Litera c
      das Recht, den Patienten oder die Patientin durch einen beauftragten Facharzt oder eine Fachärztin untersuchen zu lassen;
      das Einvernehmen mit der Krankenanstalt ist herzustellen (Paragraph 58, Absatz 2,);
    4. Litera d
      das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Landesgesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versicherungszuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten oder die Patientin auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Fondskrankenanstalten haben unter Mitwirkung des Landesgesundheitsfonds die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen ihnen und den Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich auf Grundlage von bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen elektronisch vorgenommen werden kann. Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card Infrastruktur zu verwenden und die Identität des Patienten oder der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten oder Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.
  4. Absatz 4Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß den Paragraphen 94,, 94a und 94b gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Landesgesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
  5. Absatz 5Wenn Leistungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins, gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber der sozialversicherten Person, dem Patienten oder der Patientin oder den unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag und der Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 85,, der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die im Paragraph 96, Absatz 3, genannten Gebühren.
  6. Absatz 6Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, handelt. Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, sind zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
  7. Absatz 7Der Abschluss von Verträgen gemäß Absatz 6, bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar sind.
  8. Absatz 8Die Verträge sind innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Absatz 7, gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich versagt.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2015, 10/2018, 24/2020

Art. 1 § 98

Text

Paragraph 98 *,)
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht
fondsfinanzierten Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
  2. Absatz 2Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: die Einweisung, die vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten oder der Patientin, die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles (wie z.B. in die Krankengeschichte einschließlich der Röntgenaufnahmen und die Laboratoriumsbefunde), ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt oder eine Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten oder Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018

Art. 1 § 99

Text

Paragraph 99 *,)
Volle Kostenübernahme

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Art. 1 § 100

Text

6. Abschnitt
Gesundheitsstrukturplanung

Paragraph 100 *,)
Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten

  1. Absatz einsSofern ein RSG nach Paragraph 41, Absatz eins, des Landesgesundheitsfondsgesetzes beschlossen und durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach Paragraph 42, des Landesgesundheitsfondsgesetzes für verbindlich erklärt wurde, gilt dieser als RSG im Sinne dieses Gesetzes, soweit er Angelegenheiten des Artikel 12, B-VG betrifft.
  2. Absatz 2Sofern kein Einvernehmen in der Landes-Zielsteuerungskommission über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG nach Paragraph 41, Absatz eins, des Landesgesundheitsfondsgesetzes und daher keine diesbezügliche Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach Paragraph 42, des Landesgesundheitsfondsgesetzes zustande kommt, hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins bis 4 durch Verordnung einen RSG für Krankenanstalten zu erlassen, der sich im Anwendungsbereich auf Fondskrankenanstalten beschränkt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann in der Verordnung nach Absatz 2, öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten oder sonstige Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag, die keine Fondskrankenanstalten sind, in den RSG miteinbeziehen, wenn und soweit dies zur Verbesserung der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit beiträgt. Soweit die Verordnung auch Planungen für andere Krankenanstalten enthält, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Fondskrankenanstalt im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen vom RSG bewilligen, wenn die Maßnahme
    1. Litera a
      notwendig ist, um den Einsatz des ärztlichen Personals und das von ihm erbrachte Leistungsangebot organisatorisch oder örtlich zu konzentrieren,
    2. Litera b
      mit dem ÖSG und den darin ausgewiesenen Planungswerten und Strukturqualitätskriterien im Einklang steht und
    3. Litera c
      die Einhaltung der landesweit höchstzulässigen Gesamtbettenzahl je medizinischem Sonderfach gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz 4, liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen erteilt werden. Sofern eine Verordnung nach Absatz eins, erlassen wurde, darf die Bewilligung nur nach Einholung und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Landes-Zielsteuerungskommission zur beabsichtigten Bewilligung erteilt werden. Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung eine entsprechende Anpassung des RSG erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018

Art. 1 § 101

Text

Paragraph 101 *,)
Planungsziele

Bei der Spitalplanung sind im Einzelnen insbesondere folgende Ziele zu beachten:

  1. Litera a
    Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden. Zu diesem Zweck können auch Schwerpunktbildungen an einzelnen Standorten vorgenommen werden.
  2. Litera b
    Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige, bestmöglich erreichbare sowie wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.
  3. Litera c
    Durch eine Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich sowie selbständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich sollen die Krankenanstalten, die in den Anwendungsbereich des RSG fallen, nachhaltig entlastet sowie die Häufigkeit der Aufenthalte und die Krankenhaus-Verweildauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
  4. Litera d
    Bei der Errichtung und Aufrechterhaltung von Abteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden. Die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
  5. Litera e
    Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des Paragraph 11 und Paragraph 11 a, (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
  6. Litera f
    Einrichtungen für Psychiatrie, Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und für Psychosomatik sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden.
  7. Litera g
    Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im RSG vorgesehen sind.
  8. Litera h
    Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
  9. Litera i
    Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z.B. radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
  10. Litera j
    Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z.B. dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
  11. Litera k
    Für das Land Vorarlberg sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen.
  12. Litera l
    Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) festzulegen.
  13. Litera m
    Für das Land Vorarlberg und für jede Krankenanstalt sind ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013, 10/2018

Art. 1 § 102

Text

Paragraph 102 *,)
Strukturqualitätskriterien

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Interesse einer einheitlichen Qualitätssicherung für verschiedene Organisationseinheiten privater oder öffentlicher Krankenanstalten durch Verordnung Strukturqualitätskriterien anordnen.
  2. Absatz 2In den Strukturqualitätskriterien können für bestimmte Leistungsspektren einer Organisationseinheit insbesondere die Personalausstattung, die Personalqualifikation, die technischen, apparativen und allenfalls räumlichen infrastrukturellen Anforderungen sowie die Leistungsangebote geregelt werden. Dabei ist auf die Strukturqualitätskriterien des ÖSG sowie auf die Qualitätsvorgaben des Landesgesundheitsfonds Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3In einer Verordnung über Strukturqualitätskriterien sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die bestehenden Organisationseinheiten die Strukturqualitätskriterien erfüllen müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013

Art. 1 § 103

Text

Paragraph 103 *,)
Nahtstellenmanagement

  1. Absatz einsZur Gewährleistung eines patientenorientierten, raschen und effizienten Betreuungsverlaufs zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich kann die Landesregierung durch Verordnung für die privaten gemeinnützigen und öffentlichen Krankenanstalten Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements festlegen.
  2. Absatz 2In einer Verordnung zum Nahtstellenmanagement können insbesondere die Verantwortung, die Kostentragung, die Ressourcenplanung und Ressourcensicherstellung sowie die Art und Weise des Informationsaustausches über medizinische Behandlungsdaten der Krankenanstalten mit dem niedergelassenen Bereich geregelt werden. Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds zum Nahtstellenmanagement Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3In einer Verordnung über Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die Krankenanstalten diese Maßnahmen erfüllen müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Art. 1 § 103a

Text

Paragraph 103 a, *,)
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (Paragraphen 100 bis 103) ermächtigt, über standardisierte elektronische Schnittstellen die im Paragraph 27 a, Absatz 2, ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998) und die im Paragraph 27 a, Absatz 3, ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraphen 11, Absatz 7,, 12 Absatz 8 und 12a Absatz 9, ÄrzteG 1998) zu verarbeiten, sofern der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin einen Berufssitz oder einen Dienstort im Landesgebiet hat. Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Einen Arzt oder eine Ärztin betreffende personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2022

Art. 1 § 104

Text

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 104,
Mitteilungen an die sanitäre
Aufsichtsbehörde und die Bundesgesundheitsagentur

Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben.

Art. 1 § 105

Text

Paragraph 105 *,)
Landessanitätsrat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen. Die Geschäfte des Landessanitätsrates führt das Amt der Landesregierung.
  2. Absatz 2Dem Landessanitätsrat gehören bis zu neun Mitglieder an. Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Den Vorsitz des Landessanitätsrates führt der jeweilige Vorstand oder die Vorständin der für Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Beiziehung weiterer Personen mit beratender Stimme sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Landessanitätsrates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 4/2022, 27/2022

Art. 1 § 106

Text

Paragraph 106 *,)
Strafen

  1. Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wer
    1. Litera a
      eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt;
    2. Litera b
      eine Krankenanstalt ohne behördliche Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt;
    3. Litera c
      eine der im Absatz 2, angeführten Verfehlungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, dass damit eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Patienten oder Patientinnen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist.
  2. Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer
    1. Litera a
      die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz oder gemäß Paragraph 51, Absatz 6, zweiter Satz verletzt;
    2. Litera b
      die Bezeichnung einer Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt ohne behördliche Bewilligung ändert;
    3. Litera c
      entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder die Krankenanstalt auflässt;
    4. Litera d
      es unterlässt, die für Änderungen der Anstaltsordnung erforderliche Genehmigung zu erwirken, oder wer der Verpflichtung, die Anstaltsordnung zu veröffentlichen bzw. Einsicht in diese zu gewähren, nicht nachkommt;
    5. Litera e
      gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung in gröblicher Weise verstößt;
    6. Litera f
      den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;
    7. Litera g
      in der Krankenanstalt eine über die Dienstobliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehende ärztliche Tätigkeit (Privatpraxis) ausübt;
    8. Litera h
      unbefugt eine Berufsbezeichnung oder eine andere Bezeichnung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 9, führt;
    9. Litera i
      eine ihm in diesem Gesetz auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt;
    10. Litera j
      einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt;
    11. Litera k
      der Werbebeschränkung zuwiderhandelt;
    12. Litera l
      entgegen der Verordnung über Strukturqualitätskriterien nicht fristgerecht die Strukturqualitätskriterien erfüllt;
    13. Litera m
      entgegen der Verordnung zum Nahtstellenmanagement nicht fristgerecht die Vorgaben erfüllt;
    14. Litera n
      entgegen Paragraph 28 a, Absatz eins, keine Haftpflichtversicherung abschließt oder aufrechterhält;
    15. Litera o
      einen Versicherungsvertrag abschließt oder aufrechterhält, der nicht dem Paragraph 28 a, Absatz 3, entspricht.
  3. Absatz 3Übertretungen nach Absatz eins und 2 Litera a bis h und j bis o sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
  6. Absatz 6Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 46/2013, 10/2018, 4/2022

Art. 1 § 107

Text

Paragraph 107,
Mitwirkung der Bundespolizei

  1. Absatz einsDie Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen bei Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Paragraph 106,), und bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen (Paragraph 15,, Paragraph 27,) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Insoweit der Behörde andere geeignete Organe des Landes zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.

Art. 1 § 108

Text

Paragraph 108,
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBerechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Krankenanstalten, Berechtigungen zur Führung von Krankenanstalten als öffentliche oder private gemeinnützige sowie sonstige Bewilligungen, die aufgrund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen.
  2. Absatz 2Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, einschließlich Verfahren bei den Ethikkommissionen der Krankenanstalten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
  3. Absatz 3Bis zur Einrichtung des Landesgesundheitsfonds nimmt der Spitalfonds die Aufgaben und Funktionen des Landesgesundheitsfonds nach diesem Gesetz wahr.
  4. Absatz 4Der Paragraph 35, Absatz eins, des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1997, Nr. 16/2001 und Nr. 58/2001, gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Paragraph 109, Absatz eins,
  5. Absatz 5Der Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 59/ 1997, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
  6. Absatz 6Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

Art. 1 § 108a

Text

Paragraph 108 a, *,)
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 27/2011

Der Paragraph 28 a, (Haftpflichtversicherung, Haftung) in der Fassung LGBl.Nr. 27/2011 gilt auch für Krankenanstalten, deren Betrieb bereits zuvor bewilligt wurde; diese Krankenanstalten müssen bis zum 19. August 2011 der Landesregierung nachweisen, dass sie eine allenfalls erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

Art. 1 § 108b

Text

Paragraph 108 b, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den Paragraphen 7 und 15 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Art. 1 § 108c

Text

Paragraph 108 c, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 10/2018

Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 11 a, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sind spätestens bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 11, umzuwandeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Art. 1 § 108d

Text

Paragraph 108 d, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020

Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, Litera a, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Sinne des Paragraph 8 b, Absatz eins, Litera d, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 sind spätestens bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Art. 1 § 108e

Text

Paragraph 108 e, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 19/2020

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 110, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 18, Absatz 4,, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Art. 1 § 108f

Text

Paragraph 108 f, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 91/2020

In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 110, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 18, Absatz 4,, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020

Art. 1 § 108g

Text

Paragraph 108 g, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 50/2021

In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 110, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 18, Absatz 4,, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2021

Art. 1 § 108h

Text

Paragraph 108 h, *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 83/2021

In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 110, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 18, Absatz 4,, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.

*) Fassung LGBl.Nr. 83/2021

Art. 1 § 108i

Text

Paragraph 108 i,
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 42/2022

In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach Paragraph 110, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den Paragraphen 18, Absatz 4,, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

Art. 1 § 109

Text

Paragraph 109 *,)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Jänner 2001 in Kraft:

Paragraph 5, Absatz 3 und 4 – Standardkrankenanstalten –

Paragraph 6, Absatz 4,, 5, 6 und 7 – Schwerpunktkrankenanstalten –

Paragraph 7, Absatz 3, – Zentralkrankenanstalten –

Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, – Gemeinnützigkeit –

Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, – Betriebsbewilligung –

Paragraph 24, Absatz 3, – Veränderungen –

Paragraph 31, Absatz 4, – Qualitätssicherung –

Paragraph 32, Absatz 3,, 4, 6, 7 – Ärztlicher Dienst –

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, – Ärztliche Behandlung –

Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz – Aufnahmevermerke –

Paragraph 65, Absatz 4, – Öffentlichkeitsrecht –

Paragraph 68, Absatz eins, – Öffentliche Stellenausschreibung –

Paragraph 70, Absatz eins und 2 – Angliederungsverträge –

Paragraph 71, Absatz 4, zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

Paragraph 87, – Gebühren für ausländische Staatsangehörige –

Paragraph 101, – Planungsziele –.

  1. Absatz 3Die folgenden Bestimmungen treten am 1. März 2001 in Kraft:

Paragraph 96, – Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten –

Paragraph 97, Absatz eins, Litera d, sowie Absatz 2 und 5 – Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander –.

  1. Absatz 4Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Jänner 2005 in Kraft:

Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz – Errichtungsbewilligung –

Paragraph 18, Absatz 4 und 5 – Sachliche Voraussetzungen –

Paragraph 20, Absatz 3, – Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger –

Paragraph 23, Absatz 3, Litera b und c – Betriebsbewilligung –

Paragraph 26, – Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung –

Paragraph 48, Absatz 8, – Krankengeschichten, Operationsprotokolle und sonstige Aufzeichnungen –

Paragraph 51, Absatz 5, – Anstaltsambulatorien –

Paragraph 57, Absatz 4, – Entlassung –

Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz – Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung –

Paragraph 67, Absatz 2, letzter Satz – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –

Paragraph 71, Absatz 5, – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

Paragraph 77, – Geltungsbereich –

Paragraph 78, – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

Paragraph 79, – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

Paragraph 80, – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

Paragraph 81, – LKF-Gebühren und Pflegegebühren –

Paragraph 82, – Gebühren für Begleitpersonen –

Paragraph 83, – Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

Paragraph 84, – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

Paragraph 88, – Tragung der Gebühren –

Paragraph 89, – Vorschreibung der Gebühren –

Paragraph 90, – Einbringung der Gebühren –

Paragraph 94, – Landesgesundheitsfonds –; ausgenommen Paragraph 94, Absatz 4, Litera b,

Paragraph 95, – Aufnahme in Fondskrankenanstalten –

Paragraph 97, Absatz eins, Litera a bis c sowie Absatz 3,, 4, 6 bis 8 – Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander –

Paragraph 98, – Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten –

Paragraph 99, – Volle Kostenübernahme –

Paragraph 104, – Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die Bundesgesundheitsagentur –.

  1. Absatz 5Der Paragraph 94, Absatz 4, Litera b, tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 6Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, nach Absatz eins, tritt, ausgenommen der Fall des Absatz 7,, das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996, Nr. 59/1997, Nr. 27/1999, Nr. 16/2001, Nr. 58/2001 und Nr. 19/2003, außer Kraft.
  3. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten des Artikel 51, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 14/2013 tritt der Paragraph 109, Absatz 7, des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, außer Kraft.
  4. Absatz 8Für den Fall, dass der Paragraph 107, oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
  5. Absatz 9Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 67/2008, tritt, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 28, am 1. Jänner 2008 in Kraft.
  6. Absatz 10Art. XLIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. Absatz 11Die Ziffer 54, des Gesetzes über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 8/2013, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  8. Absatz 12Der Paragraph 105, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 13Für den Fall, dass der Paragraph 94, Absatz 4 bis 6 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 10/2015, ohne den Paragraph 94, Absatz 4 bis 6 oder ohne diese Teile kundzumachen.
  10. Absatz 14Der Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  11. Absatz 15Der Paragraph 85, Absatz 5, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  12. Absatz 16Art. römisch zehn des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Paragraph 94 b, Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2020 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  13. Absatz 17Art. römisch IV des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013, 14/2013, 44/2013, 10/2015, 10/2018, 24/2020, 81/2020

Art. 1 § 111

Text

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 111 *,)
Sonderbestimmungen betreffend leistungsorientiertes Krankenanstaltenfinanzierungssytem

  1. Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds kann die Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (Paragraph 94 a, Absatz 4 und Paragraph 94 b,) dahingehend ändern, dass
    1. Litera a
      die zur Bekämpfung von COVID-19 notwendige spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten, Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten berücksichtigt wird und Mittel für Ausgleichszahlungen zur Abdeckung der in der Krisensituation entstandenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gewährt werden;
    2. Litera b
      der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Paragraph 2, Absatz 3, Litera i,) sowie der Notspitäler (Paragraph 15,) aus den Mitteln des Landesgesundheitsfonds für Planungen und Strukturreformen (Paragraph 47, Landesgesundheitsfondsgesetz) dem Rechtsträger der Einrichtung bzw. demjenigen, der den Aufwand in der Krisensituation getragen hat, ganz oder teilweise abgegolten wird und die näheren Dokumentations- und Qualitätsvoraussetzungen hierfür festlegen.
  2. Absatz 2Richtlinien nach Absatz eins, können rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Art. 1 § 113

Text

Paragraph 113 *,)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsArt. römisch XIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch XII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch XIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4Art. römisch IX der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5Art. römisch IX der 5. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 42/2022, tritt am 31. Juli 2022 in Kraft.
  6. Absatz 6Der Paragraph 110, in der Fassung des Art. römisch XIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  7. Absatz 7Der 8. Abschnitt in der Fassung des Art. römisch XIII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. römisch XII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. römisch XIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, des Art. römisch IX der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, und des Art. römisch IX der 5. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 42/2022, tritt, soweit er nicht schon nach Absatz 6, davor außer Kraft getreten ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 42/2022

Art. 1 § 114

Text

Paragraph 114 *,)
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. römisch XXXVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 12, Absatz 8,, 56 Absatz 4,, 105 Absatz 3 und 114, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen betreffend die Paragraphen 12, Absatz 8,, 56 Absatz 4,, 105 Absatz 3 und 114 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Art. 2

Text

Artikel II*)

Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesgesetzblatt gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Art. römisch eins in der folgenden Fassung:*)

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 4, entfallen die Litera a und e. Die bisherigen Litera b bis d und f bis h sind als Litera a bis f zu bezeichnen.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 10/2018

Novellierungsanordnung 1a, Der nunmehrige Paragraph 2, Absatz 4, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    RSG: der mit Verordnung festgelegte Regionale Strukturplan Gesundheit gemäß Paragraph 103 ;, “, *,)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018, 24/2020

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
    1. Litera a
      ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
    2. Litera b
      anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werden;
    3. Litera c
      für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist;
    4. Litera d
      das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegeentgelt) in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb, in gleicher Höhe festgesetzt ist;
    5. Litera e
      die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;
    6. Litera f
      die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2011

Novellierungsanordnung 5, aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2011

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 21, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „sowie eine begründete Stellungnahme des Landesgesundheitsfonds“.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 24/2020

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Errichtungsbewilligung erteilt wurde;
    2. Litera b
      die Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde und bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im RSG gibt, die Vorgaben des RSG erfüllt sind;
    3. Litera c
      die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind, die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und die Vorgaben des RSG erfüllt sind;
    4. Litera d
      die Bezeichnung der Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;
    5. Litera e
      Nachweise erbracht werden, dass für ein angemessenes Qualitätsniveau und die Beachtung der vorgesehenen Strukturqualitätskriterien Sorge getragen wird;
    6. Litera f
      eine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen;
    7. Litera g
      für die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der fachrichtungsbezogenen und sonst im Paragraph 32, Absatz 3, genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte und Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird und
    8. Litera h
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 28 a, erforderlich ist.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 10/2018, 24/2020

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf das Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 17 bis 23 anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Bewilligung darf für private gemeinnützige und öffentliche Krankenanstalten insbesondere nur dann erteilt werden, wenn die betreffende Veränderung dem RSG entspricht und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 26, lautet:

„§ 26*)
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und
Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt; oder
    2. Litera b
      die Krankenanstalt, sofern es sich um eine öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt handelt, den Vorgaben des RSG nicht entspricht.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
    2. Litera b
      die Krankenanstalt, sofern es sich um eine öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt handelt, den Vorgaben des RSG nicht entspricht; oder
    3. Litera c
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Absatz 2, genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
  4. Absatz 4Vor Maßnahmen im Sinne der Absatz eins und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen.
  5. Absatz 5Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Absatz eins, Litera b, oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Absatz 2, Litera b, abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
    1. Litera a
      die Zurücknahme oder Abänderung zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig ist,
    2. Litera b
      der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und
    3. Litera c
      mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.“

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 10/2018

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 48, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Krankenanstalten haben den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, der Patientenanwaltschaft und der Schiedskommission nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz sowie dem Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Ärztinnen (Zahnärzten, Zahnärztinnen) oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen zu übermitteln.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 24/2020

Novellierungsanordnung 11, Der Paragraph 49, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bei einer anonymen Geburt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren. Diese Kosten sind aus Mitteln der Sozialhilfe zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 11a, Der Paragraph 55, Absatz 2, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 11b, Der Paragraph 56, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Der Paragraph 65, Absatz 3, entfällt. Der bisherige Absatz 4, wird als Absatz 3, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 66, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Wenn eine solche Bewilligung eine Krankenanstalt betrifft, die Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 67, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

„Wenn die Bewilligung der Betriebsunterbrechung, der Wiederaufnahme des Betriebes oder der Auflassung eine Krankenanstalt betrifft, die Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.“

Novellierungsanordnung 15, aufgehoben durch LGBl.Nr. 10/2015

Novellierungsanordnung 15a, Der Paragraph 77, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen an sozialversicherte Personen etwas anderes geregelt wird.“

Novellierungsanordnung 16, Der Paragraph 78, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 78, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in den LKF-Gebühren oder“.

Novellierungsanordnung 18, Der Paragraph 79, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse“

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 79, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Sondergebühren als ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 81, lautet die Überschrift „Besonderheiten bei der Abrechnung nach Pflegegebühren“. Weiters entfällt im Paragraph 81, der Absatz eins, Beim bisherigen Absatz 2, entfällt die Absatzbezeichnung.

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 83, lautet:

„§ 83
Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren

  1. Absatz einsDie Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Absatz 2, kostendeckend zu ermitteln.
  2. Absatz 2Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Der Paragraph 84, lautet:

„§ 84
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren

  1. Absatz einsDie Pflege- und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Der Rechtsträger hat die mit der Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
  4. Absatz 4Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Absatz 3, als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 85, Absatz eins, entfällt der dritte Satz und im Paragraph 85, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 85, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „entweder a) LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder b)“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 87, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren,“.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 88, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren oder“.

Novellierungsanordnung 26a, Im Paragraph 89, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „LKF-Gebühren oder“.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Novellierungsanordnung 27, Der Paragraph 91, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten zusätzlich zu Absatz eins,

Paragraph 67, Absatz 2, – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung –

Paragraph 69, – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

Paragraph 73, Absatz eins und 2 – Pflegeklassen –

Paragraph 77, – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds erfolgt;

Paragraph 78, – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

Paragraph 79, – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

Paragraph 80, – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

Paragraph 81, – Besonderheiten bei der Abrechnung nach Pflegegebühren –

Paragraph 82, – Gebühren für Begleitpersonen –

Paragraph 83, – Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren –

Paragraph 84, Absatz eins und 2 – Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren –

Paragraph 85, – Kostenbeitrag und andere Beiträge –

Paragraph 86, – Ärztehonorare –

Paragraph 89, Absatz 2, – Vorschreibung der Gebühren –.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Novellierungsanordnung 28, Im 5. Abschnitt lautet die Überschrift „Beziehungen zwischen den Krankenanstalten, den sozialversicherten Personen und den Sozialversicherungsträgern“.

Novellierungsanordnung 29, Der Paragraph 94, lautet:

„§ 94
Kostenaufteilung bei sozialversicherten Personen und
deren Angehörigen in öffentlichen Krankenanstalten

  1. Absatz einsFür sozialversicherte Personen, die Anspruch auf Anstaltspflege haben, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zur Gänze vom Sozialversicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich jedoch um einen anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherten Person, so hat die sozialversicherte Person in den ersten vier Wochen ununterbrochener Anstaltspflege – ausgenommen bei einer aus dem Versichertenfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege oder im Falle der Organspende – 10 v.H. der Pflegegebührenersätze zu entrichten. Handelt es sich um eine nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz versicherte Person oder um einen ihrer anspruchberechtigten Angehörigen, so hat die sozialversicherte Person ebenfalls 10 v.H. der Pflegegebührenersätze zu entrichten, soweit nicht im Bauern-Sozialversicherungsgesetz Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorgesehen sind.
    (2) Durch die Zahlungen des Sozialversicherungsträgers und allenfalls der sozialversicherten Person gemäß Absatz eins, sind nur die Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse abgegolten. Alle übrigen Kosten, sofern für sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung der Sozialversicherungsträger aufzukommen hat, sind von der sozialversicherten Person selbst zu tragen.
  2. Absatz 3Für die Dauer der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt gegenüber der sozialversicherten Person und den für sie unterhaltspflichtigen Personen, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet einer allfälligen Aufzahlung für Mehrleistungen in der Sonderklasse, keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren. Nach Ablauf der vom Sozialversicherungsträger gewährten Anstaltsbehandlung hat die sozialversicherte Person für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflege- und allfälligen Sondergebühren selbst zu tragen.“

Novellierungsanordnung 29a, Die Paragraphen 94 a und 94b entfallen.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015

Novellierungsanordnung 30, Der Paragraph 95, lautet:

„§ 95
Aufnahme von sozialversicherten
Personen in öffentliche Krankenanstalten

Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 31, Der Paragraph 96, lautet:

„§ 96
Abgeltung von Leistungen in Krankenanstalten

  1. Absatz einsAlle Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
    1. Litera a
      Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger;
    2. Litera b
      Kostenbeiträge und Finanzierungsbeiträge gemäß Paragraph 85 ;,
    3. Litera c
      Kostenbeiträge gemäß Paragraph 94 ;,
    4. Litera d
      Beiträge der Sozialversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:
    1. Litera a
      Sondergebühren gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Litera b und c sowie Paragraph 79, Absatz eins, Litera b und c;
    2. Litera b
      Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß Paragraph 80 ;,
    3. Litera c
      Gebühren für Begleitpersonen gemäß Paragraph 82 ;,
    4. Litera d
      Ärztehonorare gemäß Paragraph 86 Punkt “,

Novellierungsanordnung 32, Der Paragraph 97, lautet:

„§ 97
Einsichts- und Untersuchungsrecht der Sozialversicherungsträger

  1. Absatz einsDen Sozialversicherungsträgern steht hinsichtlich jener Personen, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt oder eine Ärztin untersuchen zu lassen.
  2. Absatz 2Der Sozialversicherungsträger hat den Termin und den Ort für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit der Leitung des ärztlichen Dienstes zu vereinbaren; die die Abteilung leitende Person oder ein von ihr bestimmter Arzt oder eine Ärztin der Krankenanstalt sind bei der Einsichtnahme bzw. Untersuchung beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 33, Der Paragraph 98, lautet:

„§ 98
Beziehungen zwischen öffentlichen Krankenanstalten und
Sozialversicherungsträgern

  1. Absatz einsSoweit die Beziehungen der Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt sind, sind sie nach Maßgabe der folgenden Absätze durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen Sondergebühren sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, sofern nicht Paragraph 99, Absatz eins, Anwendung findet.
  2. Absatz 2Der Vertrag ist zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt einerseits und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern andererseits abzuschließen. Er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  3. Absatz 3In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe der zu zahlenden Pflege-(Sonder)gebühren, die Dauer, für die sie zu leisten sind, und der Zeitpunkt der Zahlung solcher Gebühren zu regeln. Die für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, vereinbarten Pflege- und Sondergebühren dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit der Einrichtungen solcher Krankenanstalten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Die Verträge haben vorzusehen, dass die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten die in der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung ausgewiesenen Pflege-(Sonder)gebühren binnen sechs Wochen ab Erhalt zu bezahlen haben und dass nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in der Höhe von 3 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes zu zahlen sind. Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.
  4. Absatz 4Der Abschluss von Verträgen gemäß den Absatz eins bis 3 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar sind.
  5. Absatz 5Die Verträge sind innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Absatz 4, gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich versagt.
  6. Absatz 6Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder dem Dachverband der Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß Absatz eins bis 3 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (Paragraph 100,). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. In der Entscheidung ist auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen Bedacht zu nehmen, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Novellierungsanordnung 34, Der Paragraph 99, lautet:

„§ 99
Entscheidung über Streitigkeiten bei Vertragsabschluss

  1. Absatz einsWenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission (Paragraph 100,) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Paragraph 98, Absatz eins bis 3 zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Dachverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert haben, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Dachverband der Sozialversicherungsträger gestellt werden.
  2. Absatz 2Wenn ein Antrag nach Absatz eins, vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
  3. Absatz 3Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Absatz eins, ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anstaltsträgers und des Sozialversicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebührenersätze dürfen hiebei 60 v.H. der nach Paragraph 84, Absatz eins, festgesetzten Pflegegebühren nicht unterschreiten. Die Entscheidung der Schiedskommission ersetzt eine vertragliche Vereinbarung. Eine Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4, ist nicht erforderlich.“*)

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Novellierungsanordnung 35, Nach dem Paragraph 99, werden folgende Paragraphen 100 bis 102 eingefügt:

„§ 100
Schiedskommission

Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Paragraph 98, Absatz 6 und 99 Absatz eins, obliegt der Schiedskommission nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz. Der Paragraph 53, des Landesgesundheitsfondsgesetzes gilt sinngemäß.

Paragraph 101,
Volle Kostenübernahme

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, erstellen lässt, hat er die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

Paragraph 102,
Beziehungen zwischen privaten
Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern

  1. Absatz einsDie Beziehungen der privaten Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die mit den Rechtsträgern privater gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegeentgelte dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.“

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 44/2013, 10/2015, 24/2020

Novellierungsanordnung 39, Die bisherigen Paragraphen 100 bis 107 werden als Paragraphen 103 bis 111 bezeichnet und die bisherigen Paragraphen 108 bis 109 entfallen.*)

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2022

Novellierungsanordnung 40, Der nunmehrige Paragraph 103, lautet:

„§ 103
Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, einen RSG zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung im Land mit Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Der RSG hat für jede Krankenanstalt und bei Krankenanstalten mit mehreren Standorten für jeden Standort unter Bedachtnahme auf die Art und Betriebsform der Krankenanstalt sowie den Standort insbesondere festzulegen:
    1. Litera a
      die medizinischen Fachbereiche, die angeboten werden dürfen, und die dafür vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und bei Bedarf deren besondere Betriebsform;
    2. Litera b
      die höchstzulässige Gesamtbettenzahl sowie die höchstzulässige Bettenzahl je medizinischem Fachbereich;
    3. Litera c
      die höchstzulässige Bettenzahl in Intensiv- und Überwachungsbereichen;
    4. Litera d
      die Art und Anzahl der medizinischen Großgeräte;
    5. Litera e
      die Festlegung von medizinischen Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen;
    6. Litera f
      die höchstzulässige Gesamtbettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte.

Wenn in Krankenanstalten mit mehreren Standorten standortübergreifende Organisationseinheiten geführt werden, dann soll der RSG für diese Organisationseinheiten das jeweilige Leistungsspektrum je Standort festlegen.

  1. Absatz 3Der RSG ist mit anderen einschlägigen Planungen des Landes und des Bundes abzustimmen.
  2. Absatz 4Soweit die Verordnung auch Planungen für andere als den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten enthält, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.“

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Novellierungsanordnung 43, Im nunmehrigen Paragraph 105, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 44, Im nunmehrigen Paragraph 106, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 45, Im nunmehrigen Paragraph 107, Absatz eins, wird der Ausdruck „(Paragraphen 100 bis 103)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 103 bis 106)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Die bisherigen Paragraphen 110 bis 113 werden als Paragraphen 112 bis 114 bezeichnet.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 27/2022