Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundsteuerbefreiungsgesetz, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 38/1974

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Gegenstand der Steuerbefreiung

Paragraph 2, Begriffe

Paragraph 3, Antrag

Paragraph 4, Dauer der Steuerbefreiung

Paragraph 5, Ausmaß der Steuerbefreiung

Paragraph 6, Behörden und Verfahren

Paragraph 7, Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 8, Schlussbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins *,)
Gegenstand der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsNeu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
    1. Litera a
      die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufondsgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m2, beträgt, oder
    2. Litera b
      deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung bei einem Haushalt mit einer Person 70 m², bei einem Haushalt mit zwei Personen 95 m², bei einem Haushalt mit drei Personen 110 m², bei einem Haushalt mit vier Personen 120 m², bei einem Haushalt mit mehr als vier Personen 130 m² und bei Dienstnehmer- und Mietwohnungen 80 m² nicht übersteigt,sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit.
  2. Absatz 2Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.
  3. Absatz 3Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
  4. Absatz 4Von der Steuerbefreiung nach Absatz eins und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 48/1996, 19/2023

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Litera a
    Neubau die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück;
  2. Litera b
    Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
  3. Litera c
    Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
  4. Litera d
    Erneuerung von Wohnraum die Durchführung von Energiespar-, Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit; ausgenommen sind Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen, Maler- und Tapeziererarbeiten, soferne diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlasst werden, sowie der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten;
  5. Litera e
    Nutzfläche die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); nicht zur Nutzfläche gehören Treppen, offene Balkone und Terrassen, Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke besonders ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung, dem Zivilschutz dienende Räume sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80 m ist (z.B. bei Dachräumen, Nischen u.dgl.).

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 48/1996, 6/2004

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Antrag

  1. Absatz einsDie Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen
    1. Litera a
      bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;
    2. Litera b
      auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (Paragraph 31, Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (Paragraph 45, Baugesetz);
    3. Litera c
      die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (Paragraph 80, Bewertungsgesetz 1955).
  3. Absatz 3Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Dauer der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsDie Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.
  2. Absatz 2Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
  3. Absatz 3Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet wird, so gilt das Bauvorhaben schon mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet.
  4. Absatz 4Die Steuerbefreiung endet vorzeitig
    1. Litera a
      bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, wenn die Förderung gekündigt, eingestellt oder fälliggestellt wird,
    2. Litera b
      bei anderen Wohnhäusern und Wohnungen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind.
    Die Steuerbefreiung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den Litera a und b genannten Umstände eingetreten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991, 30/2001

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Ausmaß der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsAls Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz eins, ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz 2, ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.
  4. Absatz 4Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Absatz 2,) während des Befreiungszeitraumes (Paragraph 4,) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Behörden und Verfahren

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Bürgermeister sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.
  2. Absatz 2Die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren findet die Bundesabgabenordnung Anwendung, soweit nicht andere bundesgesetzliche Vorschriften gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2009, 34/2018

§ 7

Text

Paragraph 7,
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 26/1968, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1970, außer Kraft.
  3. Absatz 3Der Paragraph 5, Absatz 3,, in der Fassung des Art. römisch XXXIV des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, ist erstmalig nach Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
  4. Absatz 4Art. römisch IX des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 34/2018