§ 1*)
AusmaßParagraph eins *,)
Ausmaß
(1)Absatz einsFür die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 17,20 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten.Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß Paragraph 77, AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 17,20 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten.
(2)Absatz 2Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zu Grunde zulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(4)Absatz 4Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,00 Euro.
(5)Absatz 5Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
(6)Absatz 6Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2010, 60/2011, 64/2013, 74/2014, 99/2016, 77/2017, 60/2018, 85/2019, 80/2020, 71/2021, 98/2022