Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindekommissionsgebührenverordnung, Fassung vom 16.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeindekommissionsgebührenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 28/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins *,)
Ausmaß

  1. Absatz einsFür die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß Paragraph 77, AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 17,20 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zu Grunde zulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
  4. Absatz 4Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,00 Euro.
  5. Absatz 5Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
  6. Absatz 6Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2010, 60/2011, 64/2013, 74/2014, 99/2016, 77/2017, 60/2018, 85/2019, 80/2020, 71/2021, 98/2022

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, b, g, r, e, n, z, u, n, g,

  1. Absatz einsOb und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben dem im Paragraph eins, festgesetzten Bauschbetrag nicht auferlegt werden.

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Vorschreibung

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraphen eins und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid oder in Ermangelung eines solchen mittels Bescheides gemäß Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.

*) Fassung LGBl.Nr. 85/2019

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, t, r, a, g,, Art der Einhebung

  1. Absatz einsDie aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.
  2. Absatz 2Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
  3. Absatz 3Eine Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2010 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2011 tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 74/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  6. Absatz 6Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 99/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  7. Absatz 7Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 77/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3 Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  10. Absatz 10Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  11. Absatz 11Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 71/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  12. Absatz 12Der Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 98/2022 tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2010, 60/2011, 64/2013, 74/2014, 99/2016, 77/2017, 60/2018, 85/2019, 80/2020, 71/2021, 98/2022