Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwaltungsabgabenverordnung, Fassung vom 11.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes-, und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsabgabenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 78/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2 und 5 Absatz 3, des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl.Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, u, s, m, a, ß, der Verwaltungsabgaben

  1. Absatz einsFür das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
  2. Absatz 2Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
  3. Absatz 3Werden mehrere Berechtigungen mit einer Entscheidung verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
  4. Absatz 4Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, r, t, der Einhebung von Verwaltungsabgaben

  1. Absatz einsDie Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 67/2013, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 50/2016, tritt am 1. April 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 108/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 84/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 70/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 19/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 89/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 86/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 72/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  11. Absatz 11Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 99/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  12. Absatz 12Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach Paragraph 3, des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 43, 44, 46, 47 und 48.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2016, 108/2016, 84/2017, 70/2018, 19/2019, 89/2019, 86/2020, 72/2021, 99/2022

Anl. 1

Text

Anlage
(zu Paragraph eins, Absatz eins,)

TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung