Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Kulturförderungsgesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 38/2009

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Kulturauftrag

Paragraph 2, Ziele

2. Abschnitt: Förderung durch das Land

Paragraph 3, Gegenstand der Förderung

Paragraph 4, Mittel

Paragraph 5, Verfahren und Entscheidung

Paragraph 6, Förderrichtlinien

Paragraph 7, Kulturbeiräte

Paragraph 8, Kunstkommissionen

Paragraph 9, Sonstige Kommissionen

Paragraph 10, Gemeinsame Bestimmungen über die Kulturbeiräte und die Kommissionen

Paragraph 11, Kulturbericht

3. Abschnitt: Vorübergehende sachliche Immunität für Kulturgut-Leihgaben

Paragraph 12,

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 13, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 14, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Kulturauftrag

  1. Absatz einsDas Land bekennt sich zur Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens. Es verpflichtet sich, das kulturelle Leben, welches in Vorarlberg stattfindet oder sonst einen Bezug zum Land hat, zu fördern.
  2. Absatz 2Das kulturelle Leben erstreckt sich auf Kunst, Wissenschaft, Bildung und Pflege des kulturellen Erbes. Es wird getragen von den Kulturschaffenden und von Personen, die in den genannten Bereichen vermitteln.
  3. Absatz 3Die Gemeinden fördern das kulturelle Leben im örtlichen Bereich. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Ziele

  1. Absatz einsZiel der Förderung ist die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für das kulturelle Leben.
  2. Absatz 2Dabei ist auf die Vielfalt des kulturellen Lebens in seinen regionalen und überregionalen Zusammenhängen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Inhaltliche Schwerpunkte sind Gegenwartskunst, Wissenschaft und Weiterbildung sowie Erschließung des kulturellen Erbes.
  4. Absatz 4Günstige Rahmenbedingungen sind insbesondere auch für die Teilhabe am kulturellen Geschehen sowie für die öffentliche Auseinandersetzung mit Kunst und Wissenschaft anzustreben.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Förderung durch das Land

Paragraph 3,
Gegenstand der Förderung

  1. Absatz einsDas Land fördert insbesondere:
    1. Litera a
      kulturelle Einrichtungen und Verbände,
    2. Litera b
      Projekte und Programme von Kulturveranstaltern,
    3. Litera c
      Leistungen von Personen, die künstlerisch oder wissenschaftlich arbeiten.
  2. Absatz 2Weiters fördert das Land das kulturelle Leben, indem es selbst kulturelle Einrichtungen betreibt oder sich an solchen beteiligt.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Mittel

  1. Absatz einsDas Land fördert nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel.
  2. Absatz 2Eine mehrjährige Förderung ist möglich, soweit dies für strukturelle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (Paragraph 2,) notwendig ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Verfahren und Entscheidung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat den Personen, die sich für eine Förderung interessieren, die näheren Rahmenbedingungen für die Erlangung der Förderung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Förderung bedarf der Anhörung der jeweils zuständigen Kommission, sofern dies in den einschlägigen Richtlinien vorgesehen ist. Nach Anhörung des Kulturbeirats kann ein anderes Verfahren, wie die Einsetzung eines Kurators oder einer Kuratorin, gewählt werden, wenn dies zur Umsetzung innovativer Ideen zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3Eine Förderung muss mit den Anforderungen der Paragraphen eins bis 4 und der Förderrichtlinien nach Paragraph 6, im Einklang stehen.
  4. Absatz 4Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Sämtliche Erledigungen der Landesregierung über einen Antrag auf Förderung haben ehest möglich schriftlich zu ergehen.

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Förderrichtlinien

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach den Paragraphen eins bis 4 – Richtlinien für Förderungen nach Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen.
  2. Absatz 2In den Förderrichtlinien sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über:
    1. Litera a
      den Gegenstand und die Art der Förderung,
    2. Litera b
      die Notwendigkeit eines Antrages sowie dessen Form und Inhalt,
    3. Litera c
      die Notwendigkeit der Anhörung der zuständigen Kommission,
    4. Litera d
      die Bedingungen, an welche eine Förderung zu knüpfen ist.
  3. Absatz 3Vor Erlassung oder Änderung der Förderrichtlinien ist der einschlägige Kulturbeirat (Paragraph 7,) zu hören.
  4. Absatz 4Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 7

Text

Paragraph 7,
Kulturbeiräte

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung bestehen ein Wissenschaftsbeirat, ein Weiterbildungsbeirat und ein Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten. Sie haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten.
  2. Absatz 2Dem Wissenschafts- und dem Weiterbildungsbeirat gehören jeweils an:
    1. Litera a
      das für Angelegenheiten der Wissenschaft bzw. Weiterbildung zuständige Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
    2. Litera b
      ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Wissenschaft bzw. Weiterbildung zuständig ist (Berichterstatter oder Berichterstatterin),
    3. Litera c
      je ein fachlich befähigtes Mitglied, das von den im Landtag vertretenen politischen Parteien auf die Dauer der Landtagsperiode bestellt wird,
    4. Litera d
      drei bis zehn von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder.
  3. Absatz 3Dem Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten gehören an:
    1. Litera a
      das für Angelegenheiten der Kunst zuständige Mitglied der Landesregierung (Vorsitz),
    2. Litera b
      ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kunst zuständig ist (Berichterstatter oder Berichterstatterin),
    3. Litera c
      je ein fachlich befähigtes Mitglied, das von den im Landtag vertretenen politischen Parteien auf die Dauer der Landtagsperiode bestellt wird,
    4. Litera d
      drei von der Landesregierung auf die Dauer der Landtagsperiode bestellte fachlich befähigte Mitglieder,
    5. Litera e
      je ein Mitglied, das von den im Paragraph 8, genannten Kommissionen aus ihrer Mitte auf die Dauer der Funktionsperiode der betreffenden Kommission bestellt wird.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Kunstkommissionen

  1. Absatz einsFür folgende Bereiche sind beim Amt der Landesregierung Kunstkommissionen einzurichten:
    1. Litera a
      Bildende und Angewandte Kunst, Fotografie und neue Medien,
    2. Litera b
      Literatur,
    3. Litera c
      Musik,
    4. Litera d
      Darstellende Kunst,
    5. Litera e
      Film.
  2. Absatz 2Für Kunst im öffentlichen Raum („Kunst und Bau“) ist eine eigene Kommission einzurichten.
  3. Absatz 3Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten. Weiters haben sie ein Mal jährlich in einer öffentlichen Veranstaltung über ihre Beratungspraxis zu informieren.
  4. Absatz 4Den Kunstkommissionen nach den Absatz eins und 2 gehören jeweils an:
    1. Litera a
      ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kunst zuständig ist (Vorsitz),
    2. Litera b
      je vier bis sieben von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellte fachlich befähigte Mitglieder aus dem jeweiligen Bereich.
  5. Absatz 5Niemand darf für mehr als zwei Funktionsperioden Mitglied nach Absatz 4, Litera b, sein.

§ 9

Text

Paragraph 9,
Sonstige Kommissionen

  1. Absatz einsSoweit es die Landesregierung für notwendig erachtet, in sonstigen Einzelfragen der Kulturförderung oder bereichsübergreifend beraten zu werden, kann sie hiefür durch Verordnung eine weitere Kommission einrichten.
  2. Absatz 2Den Vorsitz in einer solchen Kommission führt ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird in der Verordnung festgelegt. Sie müssen fachlich befähigt sein und werden von der Landesregierung auf eine bestimmte Dauer bestellt.
  3. Absatz 3Der Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten sinngemäß.

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)
Gemeinsame Bestimmungen über die
Kulturbeiräte und die Kommissionen

  1. Absatz einsEine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen ist anzustreben.
  2. Absatz 2Ist die vorsitzende Person verhindert, wird sie durch ihre Vertretung im Amt vertreten.
  3. Absatz 3Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
  4. Absatz 4Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf; die Kulturbeiräte sind mindestens ein Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.
  5. Absatz 5Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kommission teilzunehmen.
  6. Absatz 6Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beizuziehen.
  7. Absatz 7Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Im Kulturbeirat sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt. In einer Kommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Kulturbeiräte und die Kommissionen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen der Kulturbeiräte und Kommissionen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 11

Text

Paragraph 11,
Kulturbericht

Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der Kulturförderung sind für die einzelnen Bereiche und in ihrer Gesamtheit darzustellen. Förderungen an Personen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, sind für Männer und Frauen getrennt auszuweisen.

§ 12

Text

3. Abschnitt*)
Vorübergehende sachliche Immunität für Kulturgut-Leihgaben

Paragraph 12 *,)

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität eines Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
    1. Litera a
      ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Vorarlberg ausgeliehen werden soll,
    2. Litera b
      die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und
    3. Litera c
      die antragstellende Person eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihr nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch des Leihgebers oder der Leihgeberin geltend machen könnten.
  2. Absatz 2Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Zusage der vorübergehenden sachlichen Immunität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
  3. Absatz 3Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr, mit Bescheid und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
  4. Absatz 4Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung.
  5. Absatz 5Für Auskunftsbegehren gelten die Vorschriften des Auskunftsgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2019

§ 13

Text

4. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen

Paragraph 13 *,)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 4/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2007, außer Kraft.
  3. Absatz 3Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Förderrichtlinien im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, sind weiter anzuwenden. Der Paragraph 6, Absatz 4, gilt auch für sie.
  4. Absatz 4Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen nach den Paragraphen 7 und 8 sind erstmals zu Beginn der ersten Gesetzgebungsperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis dorthin bestehen der Kulturbeirat und die Kommissionen nach den Regeln des bisherigen Kulturförderungsgesetzes weiter.
  5. Absatz 5Für Personen, die bereits nach dem bisherigen Kulturförderungsgesetz mindestens eine Funktionsperiode lang Mitglied einer Kunstkommission waren, gilt Paragraph 8, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass sie höchstens noch eine weitere Funktionsperiode Mitglied sein dürfen.
  6. Absatz 6Förderrichtlinien und Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2019

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. römisch XXXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 6, Absatz 4,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung betreffend den Paragraph 6, Absatz 4, durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022