Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindeangestelltengesetz 2005, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten (Gemeindeangestelltengesetz 2005 - GAG 2005)

StF: LGBl.Nr. 19/2005 (RL 2001/23/EG vom 12. März 2001, ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16–20 [CELEX-Nr. 32001L0023], RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43–48 [CELEX-Nr. 31999L0070], RL 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991, ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32–35 [CELEX-Nr. 31991L0533], RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4–9 [CELEX-Nr. 31996L0034])

Änderung

LGBl.Nr. 43/2006

LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036])

LGBl.Nr. 21/2009

LGBl.Nr. 69/2010

LGBl.Nr. 25/2011

LGBl.Nr. 37/2011

LGBl.Nr. 32/2012

LGBl.Nr. 37/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 51/2015

LGBl.Nr. 58/2016 (RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170 [CELEX-Nr. 32013L0055]

LGBl.Nr. 34/2018

LGBl.Nr. 37/2018

LGBl.Nr. 7/2019

LGBl.Nr. 29/2019

LGBl.Nr. 19/2020

LGBl.Nr. 91/2020

LGBl.Nr. 36/2021

LGBl.Nr. 50/2021

LGBl.Nr. 83/2021

LGBl.Nr. 4/2022

LGBl.Nr. 42/2022

LGBl.Nr. 72/2022

LGBl.Nr. 5/2023

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück: Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph 2, Gemeindeangestellte, Begriffe

Paragraph 3, Beschäftigungsrahmenplan

Paragraph 4, Aufnahme in das Dienstverhältnis

Paragraph 5, Allgemeine Anstellungserfordernisse

Paragraph 6, Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 7, Dienstvertrag

Paragraph 8, Personalakt

Paragraph 9, Dienstliche Aus- und Fortbildung

Paragraph 10, Mitarbeitergespräch

Paragraph 11, Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger

Paragraph 12, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

Paragraph 13, Enthebung vom Dienst

Paragraph 13 a, Verarbeitung personenbezogener Daten

2. Abschnitt: Pflichten der Gemeindeangestellten

Paragraph 14, Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 15, Geschenkannahme

Paragraph 16, Besondere Pflichten für Vorgesetzte

Paragraph 17, Weisungsgebundenheit

Paragraph 18, Amtsverschwiegenheit

Paragraph 19, Befangenheit

Paragraph 20, Arbeitszeit

Paragraph 21, Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 22, Ruhepausen

Paragraph 23, Ruhezeiten

Paragraph 24, Nachtarbeit

Paragraph 25, Ausnahmebestimmungen

Paragraph 26, Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 27, Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

Paragraph 28, Wohnsitz

Paragraph 29, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung

Paragraph 30, Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel

Paragraph 31, Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art

Paragraph 32, Erhaltung der Dienstfähigkeit

Paragraph 33, Meldepflichten

Paragraph 33 a, Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 34, Diensterfindungen

3. Abschnitt: Rechte der Gemeindeangestellten

Paragraph 35, Erholungsurlaub

Paragraph 35 a, Pflegeurlaub

Paragraph 36, Sonderurlaub

Paragraph 37, Dienstfreistellung für Kuraufenthalt

Paragraph 38, Familienhospizkarenz

Paragraph 38 a, Pflegekarenz

Paragraph 38 b, Pflegeteilzeit

Paragraph 38 c, Frühkarenz für Väter

Paragraph 39, Karenz für Mütter

Paragraph 40, Karenz für Väter

Paragraph 41, Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 42, Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles

Paragraph 43, Aufgeschobene Karenz

Paragraph 44, Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz

Paragraph 45, Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz

Paragraph 46, Dienstfreistellung bestimmter Organe

Paragraph 47, Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten

Paragraph 48, Beschäftigungsbeschränkungen

Paragraph 49, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Paragraph 49 a, Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 50, Änderung des Beschäftigungsausmaßes

4. Abschnitt: Dienstbezüge

1. Unterabschnitt: Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51, Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

Paragraph 52, Übergang von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 53, Ersatz von Übergenüssen

Paragraph 54, Verjährung

Paragraph 55, Verzicht auf Ersatzforderungen

Paragraph 56, Dienstbezüge

Paragraph 57, Gehalt

Paragraph 58, Modellstellen

Paragraph 59, Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation

Paragraph 60, Erfahrungsanstieg

Paragraph 61, Rückstufung

Paragraph 62, Sonderzahlung

Paragraph 63, Leistungsbeurteilung

Paragraph 64, Leistungsprämie

Paragraph 65, Kinderzulage

Paragraph 66, Nebenbezüge

Paragraph 67, Reisegebühren

Paragraph 68, Sachleistungen

Paragraph 69, Bezugsvorschuss

Paragraph 70, Dienstverhältnis mit Sonderregelungen

Paragraph 71, Anspruch bei Dienstverhinderung

2. Unterabschnitt: Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten

Paragraph 71 a, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes

Paragraph 71 b, Ärzte in Ausbildung

5. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 72, Mitteilung von Pflichtverletzungen

Paragraph 73, Ermahnung

6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses

Paragraph 74, Endigungsgründe

Paragraph 75, Austritt aus dem Dienstverhältnis

Paragraph 76, Entlassung aus dem Dienstverhältnis, vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 77, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 78, Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

Paragraph 79, Kündigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 80, Kündigungsschutz

Paragraph 81, Abfertigung

Paragraph 81 a, Folgebeschäftigung

7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen

Paragraph 82, Fachliche Anstellungserfordernisse

römisch II. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Pädagoginnen und Assistentinnen in Kindergärten

sowie für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 83, Allgemeine Bestimmungen über die Jahresarbeitszeit

Paragraph 84, Dienstfreie Tage; Erholungsurlaub

Paragraph 85, Kindergartenpädagoginnen

Paragraph 86, Kindergartenassistentinnen

Paragraph 86 a, Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten

römisch III. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Musikschullehrer

Paragraph 87, Aufgaben, Unterrichtszeit, Gehalt

römisch IV. Hauptstück: Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer

Paragraph 88, Verwaltungspraktikum

Paragraph 89, Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 90, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes

Paragraph 91, Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 92, Abfertigung für Lehrlinge

Paragraph 92 a, Abfertigung für freie Dienstnehmer

Paragraph 93, Zuständigkeit

römisch fünf. Hauptstück: Überführungsbestimmungen

Paragraph 94, Erklärung

Paragraph 95, Überführung

Paragraph 95 a, Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

Paragraph 95 b, Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

römisch VI. Hauptstück: Zuständigkeit, Schlussbestimmungen

Paragraph 96, Zuständigkeit

Paragraph 96 a, Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse

Paragraph 97, Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 98, Verordnungen

Paragraph 99, Übergangsbestimmungen

Paragraph 100, Übergangsbestimmung für die Abfertigung

Paragraph 101, Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag

Paragraph 102, Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach Paragraph 94, (LGBl.Nr. 19/2005)

Paragraph 103, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2009

Paragraph 104, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 69/2010

Paragraph 105, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 37/2011

Paragraph 106, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2012

Paragraph 107, Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach Paragraph 95 a, (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

Paragraph 108, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Paragraph 109, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 51/2015

Paragraph 110, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2018

Paragraph 111, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 7/2019

Paragraph 112, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019

Paragraph 114, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2021

Paragraph 115, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Paragraph 117, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

Anlage 1 (zu Paragraph 57, Absatz 3,)

Anlage 2 (zu Paragraph 58, Absatz 2,)

Anlage 3 (zu Paragraph 58, Absatz 3,)

Anlage 4 (zu Paragraph 87, Absatz 6,)

Anlage 5 (zu Paragraph 71 a, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 57,)

Anlage 6 (zu Paragraph 71 a, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 58,)

Anlage 7 (zu Paragraph 71 a, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 58,)

Anlage 8 (zu Paragraph 71 b,)

Anlage 9 (zu Paragraphen 85, Absatz 10 und 86a)

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,)
Anwendungsbereich des Gesetzes

  1. Absatz einsDienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gemeinden – im Folgenden „Gemeindeangestellte” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach Paragraph 94, abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach Paragraph 95 a, abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des römisch IV. Hauptstücks Anwendung.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind.
  5. Absatz 5Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Gemeindeangestellte, Begriffe

  1. Absatz einsGemeindeangestellte nach diesem Gesetz sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist.
  2. Absatz 2Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Gemeindeangestellten.
  3. Absatz 3Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 3

Text

Paragraph 3,
Beschäftigungsrahmenplan

  1. Absatz einsDie Gemeindevertretung hat jährlich einen Beschäftigungsrahmenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindeangestellten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Gemeindeangestellten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 6, 7 bis 14, 15 bis 18 sowie für jede weitere gesondert zu enthalten.
  2. Absatz 2Im Beschäftigungsrahmenplan ist das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern gesondert auszuweisen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Aufnahme in das Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDie Aufnahme von Gemeindeangestellten ist nicht zulässig, wenn dadurch die Beschäftigungsobergrenze (Paragraph 3, Absatz eins,) überschritten wird.
  2. Absatz 2Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.
  4. Absatz 4Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Gemeindedienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindeangestellten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben;
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.
  6. Absatz 6Wenn für eine Stelle nach Absatz 5, geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Allgemeine Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsIn das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Absatz eins, erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

§ 6

Text

Paragraph 6,
Begründung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
  2. Absatz 2Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Weitere Befristungen sind zulässig
    1. Litera a
      ein Mal um die Dauer von höchstens einem Jahr;
    2. Litera b
      wenn der Gemeindeangestellte zur Vertretung aufgenommen wurde;
    3. Litera c
      wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder
    4. Litera d
      wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen.
  3. Absatz 3Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Absatz 2, unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
  4. Absatz 4Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.
  5. Absatz 5Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach Paragraph 47, gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Absatz 5, liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Gemeindeangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken begründet wurde.
  7. Absatz 7Der Dienstgeber hat Gemeindeangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Dienstvertrag

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. Litera a
      der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt;
    2. Litera b
      die Modellstelle, die für seine Verwendung maßgeblich ist;
    3. Litera c
      die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindeangestellte eingestuft ist;
    4. Litera d
      der Zeitpunkt der ersten Vorrückung;
    5. Litera e
      die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist;
    6. Litera f
      der Hinweis, an welchem Ort oder an welchen Orten der Dienst zu leisten ist;
    7. Litera g
      der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
  2. Absatz 2In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei Gemeindeangestellten, die für einen Zeitraum von höchstens einem Monat beschäftigt werden, kann vom Erfordernis der Schriftform des Dienstvertrages abgesehen werden. In diesen Fällen ist ihnen unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen (Dienstzettel).

§ 8

Text

Paragraph 8,
Personalakt

  1. Absatz einsÜber jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 18, Absatz eins,) entgegenstehen.

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Dienstliche Aus- und Fortbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a,, einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 49, befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

§ 10

Text

Paragraph 10,
Mitarbeitergespräch

  1. Absatz einsVorgesetzte sollen ein Mal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen.
  2. Absatz 2Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele, der Arbeitserfolg sowie die Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
  3. Absatz 3Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für bis zu einem Jahr befristete Dienstverhältnisse.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
auf einen anderen Rechtsträger

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von der Gemeinde (Veräußerer) auf einen anderen Rechtsträger (Erwerber) im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG über (Betriebsübergang), sind die vom Betriebsübergang betroffenen Gemeindeangestellten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die betroffenen Gemeindeangestellten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die betroffenen Gemeindeangestellten haben ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Gemeindeangestellten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zur Gemeinde.
  4. Absatz 4Wird das Optionsrecht nach Absatz 3, wahrgenommen, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Führt der Erwerber die Pflichten der Gemeinde gegenüber ihren Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung nicht fort, ist hinsichtlich der bestehenden Ansprüche in gleicher Weise vorzugehen wie bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber.
  5. Absatz 5Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger (Veräußerer) auf eine Gemeinde (Erwerber) über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Bediensteten auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Angestellte der Gemeinde; für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus ihrem bisherigen Arbeits- oder Dienstvertrag nicht abweichende Rechte oder Pflichten ergeben.
  6. Absatz 6Der Absatz 5, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz 5, auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht handelt um
    1. Litera a
      bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses; oder
    2. Litera b
      Arbeitsbedingungen, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der dessen Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebes, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
  7. Absatz 7Gemäß Absatz 5 und 6 übergegangene Rechte und Pflichten aus einem Kollektivvertrag, die zum Vorteil des Gemeindeangestellten von diesem Gesetz abweichen, können frühestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs abgeändert werden.
  8. Absatz 8Die für Gemeinden geltenden Bestimmungen über den Betriebsübergang gelten auch für Gemeindeverbände.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

  1. Absatz einsDurch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten in seinem Bestand unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung der Gemeindeangestellten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst und endet mit dem Tag der Entlassung aus diesem.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter

Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehls oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehls oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

  1. Absatz 3Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
  2. Absatz 4Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Gemeindeangestellte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
  3. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

§ 13

Text

Paragraph 13,
Enthebung vom Dienst

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat einen Gemeindeangestellten vom Dienst zu entheben, wenn er sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
  2. Absatz 2Während der Zeit eines gegen den Gemeindeangestellten anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Absatz 2, vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund eines dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Gemeindeangestellte zu Lasten der Gemeinde beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Gemeindeangestellten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Absatz 2, hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Gemeindeangestellten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.
  4. Absatz 4Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,*)
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindeangestellten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Gemeindeangestellten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, dürfen vom Dienstgeber verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 13, erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 37/2018

§ 14

Text

2. Abschnitt
Pflichten der Gemeindeangestellten

Paragraph 14,
Allgemeine Dienstpflichten

  1. Absatz einsDie Gemeindeangestellten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren; insbesondere sind unzulässige Diskriminierungen nach dem Antidiskriminierungsgesetz zu unterlassen.
  2. Absatz 2Die Gemeindeangestellten haben in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Die Gemeindeangestellten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 15

Text

Paragraph 15,
Geschenkannahme

  1. Absatz einsDen Gemeindeangestellten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
  2. Absatz 2Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Gemeindeangestellten dem Dienstgeber innerhalb eines Monates mitzuteilen.
  3. Absatz 3Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

§ 16

Text

Paragraph 16,
Besondere Pflichten für Vorgesetzte

  1. Absatz einsDie Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

§ 17

Text

Paragraph 17,
Weisungsgebundenheit

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte ist, sofern nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  2. Absatz 2Hält der Gemeindeangestellte eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 18

Text

Paragraph 18 *,)
Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
  3. Absatz 3Hat der Gemeindeangestellte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5Der Gemeindeangestellte bedarf der Zustimmung des Dienstgebers, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper oder im Europäischen Parlament und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinde zu erwarten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 19

Text

Paragraph 19,
Befangenheit

Der Gemeindeangestellte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Gemeindeangestellte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 20

Text

Paragraph 20 *,)
Arbeitszeit

  1. Absatz einsDie Gemeindeangestellten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Gemeindeangestellten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden, Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Gemeindeangestellten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
  2. Absatz 2Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Gemeindeangestellten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindeangestellten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Gemeindeangestellte zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.
  3. Absatz 3Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Gemeindeangestellte von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstleistungen sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.
  4. Absatz 4Überstunden sind nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, abzugelten. Dies gilt nicht, sofern
    1. Litera a
      vom Dienstgeber ausdrücklich angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 erfolgt; oder
    2. Litera b
      durch Verordnung des Gemeindevorstandes bestimmt ist, dass die Abgeltung entweder durch Zeitausgleich in dem Verhältnis erfolgt wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, zu erfolgen hätte oder durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 sowie zusätzlich durch eine Überstundenvergütung erfolgt.
  5. Absatz 5Mehrstunden sind im Verhältnis 1 : 1
    1. Litera a
      in Freizeit auszugleichen (Zeitausgleich); oder
    2. Litera b
      durch eine Mehrstundenvergütung abzugelten.

Bei der Berechnung von Sonderzahlungen und der Kinderzulage sind Mehrstunden zu berücksichtigen.

  1. Absatz 6An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.
  2. Absatz 7Der Gemeindevorstand kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
  3. Absatz 8Die Gemeindeangestellten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Absatz eins, als Arbeitszeit.
  4. Absatz 9Eine Gemeindeangestellte darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillt, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
  5. Absatz 10Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die familiären Verhältnisse des Gemeindeangestellten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

§ 21

Text

Paragraph 21,
Höchstgrenzen der Arbeitszeit

  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen Gemeindeangestellte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.

§ 22

Text

Paragraph 22,
Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

§ 23

Text

Paragraph 23,
Ruhezeiten

  1. Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Gemeindeangestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).
  2. Absatz 2Dem Gemeindeangestellten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

§ 24

Text

Paragraph 24,
Nachtarbeit

  1. Absatz einsDie Arbeitszeit des Gemeindeangestellten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und

6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  2. Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind von der Gemeinde zu tragen.
  3. Absatz 4Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 25

Text

Paragraph 25,
Ausnahmebestimmungen

  1. Absatz einsÜber die Höchstgrenze nach Paragraph 21, Absatz 2, (Wochenarbeitszeit) hinaus sind längere Arbeitszeiten nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte schriftlich zustimmt und seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Einem Gemeindeangestellten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Dienstgeber hat aktuelle Listen über Gemeindeangestellte zu führen, die längere Dienste leisten.
  2. Absatz 2Von den Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz eins und 22 bis 24 kann abgewichen werden, bei
    1. Litera a
      Tätigkeiten, die außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind;
    2. Litera b
      Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindesicherheitswache;
    3. Litera c
      Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Pflege von Personen in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, im Rahmen von Feuerwehr- und Katastrophenschutzdiensten, der Straßenerhaltung, von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie bei Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
    4. Litera d
      einem vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfall, wie insbesondere im Fremdenverkehr und in der Landwirtschaft;
    5. Litera e
      Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände insoweit, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
  3. Absatz 3Bei Abweichungen nach Absatz 2, sind dem Gemeindeangestellten im Anschluss an die verlängerte Arbeitszeit innerhalb einer angemessenen Frist, die 72 Stunden nicht überschreiten darf, gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren; ist dies in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen nicht möglich, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindeangestellten gewährleistet ist.

§ 26

Text

Paragraph 26,
Abwesenheit vom Dienst

  1. Absatz einsIst der Gemeindeangestellte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
  2. Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Gemeindeangestellte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  3. Absatz 3Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt oder kommt der Gemeindeangestellte den in den Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
  4. Absatz 4Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Gemeindeangestellten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
  5. Absatz 5Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nicht berührt.

§ 27

Text

Paragraph 27 *,)
Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

  1. Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der Paragraph 7, Absatz 2, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
    1. Litera a
      zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Absatz 2, zulässig ist;
    2. Litera b
      die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;
      Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder
    3. Litera c
      es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

  1. Absatz 4Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Absatz 3, keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
  2. Absatz 5Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
    1. Litera a
      einen Sonderurlaub (Paragraph 36,),
    2. Litera b
      eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Paragraphen 38, Absatz eins, Litera b und Absatz 6,, 38b, 45, 49, 49a oder 50 oder
    3. Litera c
      eine Familienhospizkarenz (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c,), eine Pflegekarenz (Paragraph 38 a,), eine Frühkarenz (Paragraph 38 c,), eine Karenz (Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (Paragraph 49,)

in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Litera a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

  1. Absatz 6Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, zu versagen.
  2. Absatz 7Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021

§ 28

Text

Paragraph 28,
Wohnsitz

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage seines Wohnsitzes kann, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (Paragraph 66, Absatz eins, Litera e,), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.

§ 29

Text

Paragraph 29,
Dienstzuteilung und Verwendungsänderung

  1. Absatz einsDienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle außerhalb des Dienstortes, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      der Gemeindeangestellte zustimmt; oder
    2. Litera b
      auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.

  1. Absatz 2Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.
  2. Absatz 3Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.
  3. Absatz 4Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
  4. Absatz 5Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Absatz eins bis 4 unberührt.
  5. Absatz 6Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

§ 30

Text

Paragraph 30,
Dienstkleidung, Dienstabzeichen,
Dienstausweise, Amtstitel

  1. Absatz einsDer Dienstgeber kann bestimmen, dass der Gemeindeangestellte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Gemeindeangestellte einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte des Sicherheitswachdienstes kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 31

Text

Paragraph 31,
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art

  1. Absatz einsGemeindeangestellte haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindeangestellten nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.

§ 32

Text

Paragraph 32,
Erhaltung der Dienstfähigkeit

Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

§ 33

Text

Paragraph 33 *,)
Meldepflichten

  1. Absatz einsDie Gemeindeangestellten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Gemeindeangestellten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
  2. Absatz 2Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; Paragraph 31, Absatz eins, gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des Paragraph 33 a, letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Gemeindeangestellte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 37/2013

§ 33a

Text

Paragraph 33 a, *,)
Schutz vor Benachteiligung

Gemeindeangestellte, die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 34

Text

Paragraph 34,
Diensterfindungen

Gemäß Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Bediensteten, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart ist.

§ 35

Text

3. Abschnitt
Rechte der Gemeindeangestellten

Paragraph 35 *,)
Erholungsurlaub

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
    1. Litera a
      bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden;
    2. Litera b
      vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden;
    3. Litera c
      vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden;
    4. Litera d
      vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden;
    5. Litera e
      vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

  1. Absatz 2Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:
    1. Litera a
      bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. um 16 Stunden,
    2. Litera b
      bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um 32 Stunden oder
    3. Litera c
      bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um 48 Stunden.
  2. Absatz 3Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  3. Absatz 4Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Absatz eins und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.
  4. Absatz 5Stehen Gemeindeangestellte während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38,, bei einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a,, bei einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, bei einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach Paragraph 46,, bei einer Bildungskarenz nach Paragraph 49, oder wenn ein Sonderurlaub nach Paragraph 36, Absatz 2, gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  5. Absatz 6Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
  6. Absatz 7Dem Gemeindeangestellten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.
  7. Absatz 8Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Der Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Gemeindeangestellten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.
  8. Absatz 8 aAbweichend von Absatz 8, erster Satz kann der Gemeindeangestellte einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Gemeindeangestellte hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Gemeindeangestellten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Gemeindeangestellte weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Absatz 10 ;, damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.
  9. Absatz 9Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Diese Frist verlängert sich um die jeweilige Dauer der Abwesenheit
    1. Litera a
      bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall;
    2. Litera b
      bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes;
    3. Litera c
      bei einem Sonderurlaub nach Paragraph 36, Absatz 2 ;,
    4. Litera d
      bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a,, einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, einer Karenz nach den Paragraph 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 49 ;,
    5. Litera e
      bei einer Dienstfreistellung nach Paragraph 47, oder vergleichbaren Vorschriften.

Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, sofern der betroffene Gemeindeangestellte vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Absatz 10, bleibt unberührt.

  1. Absatz 10Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Gemeindeangestellten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn er aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Absatz 9, letzter Satz erfolgt ist. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Gemeindeangestellten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, welcher dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015, 29/2019, 19/2020, 36/2021

§ 35a

Text

Paragraph 35 a, *,)
Pflegeurlaub

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des Paragraph 36,, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Litera a
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, oder
    2. Litera b
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, des Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, oder eines nahen Angehörigen mit Behinderung, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind oder den nahen Angehörigen mit Behinderung ständig betreut hat, oder
    3. Litera c
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.

  1. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3Der Gemeindeangestellte hat über Absatz eins, hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Absatz eins, verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.
  3. Absatz 4Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
  4. Absatz 5Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.
  5. Absatz 6Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Gemeindeangestellte Anspruch auf Pflegeurlaub nach Absatz eins, Litera a und Absatz 3,, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  6. Absatz 7Der Paragraph 35, Absatz 7, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 36

Text

Paragraph 36 *,)
Sonderurlaub

  1. Absatz einsBei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Gemeindeangestellten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die Paragraphen 35, Absatz 7 und 35a Absatz 4, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
  3. Absatz 3Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015

§ 37

Text

Paragraph 37,
Dienstfreistellung für Kuraufenthalt

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren”) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  4. Absatz 4Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 38

Text

Paragraph 38 *,)
Familienhospizkarenz

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten ist auf Antrag zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Paragraph 35 a, Absatz 2,) oder von Kindern der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche
    1. Litera a
      flexible Gestaltung der Arbeitszeit;
    2. Litera b
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im jeweils beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge; oder
    3. Litera c
      gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge;
    zu gewähren.

Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

  1. Absatz 2Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme.
  2. Absatz 3Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
  3. Absatz 4Der Gemeindeangestellte hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 5Der Dienstgeber hat über die beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  5. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall ist die Maßnahme nach Absatz eins, Litera a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern; eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten.
  6. Absatz 7Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Absatz 6, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 25/2011, 51/2015, 19/2020

§ 38a

Text

Paragraph 38 a, *,)
Pflegekarenz

  1. Absatz einsEinem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege
    1. Litera a
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,) oder
    2. Litera b
      einer in Paragraph 38, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Litera c
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 38, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  1. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Litera a, liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
    1. Litera a
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Litera b
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Litera c
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  2. Absatz 3Pflegekarenz gemäß Absatz eins, Litera c, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 4Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Absatz eins, Litera a, oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 5Der Gemeindeangestellte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins,) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 6Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.
  6. Absatz 7Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer
    1. Litera a
      zur Hälfte für die Vorrückung ab dem Tag des Wiederantritts des Dienstes;
    2. Litera b
      in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 38b

Text

Paragraph 38 b, *,)
Pflegeteilzeit

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 38 a, Absatz eins, Litera b, oder c kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Absatz 4, für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in Paragraph 38, Absatz eins, genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Absatz 4, für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Ein Antrag nach Absatz eins und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.
  4. Absatz 4Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  5. Absatz 5Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, gegeben sind und die Gründe des Absatz 4, nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 38c

Text

Paragraph 38 c, *,)
Frühkarenz für Väter

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  3. Absatz 3Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

§ 39

Text

Paragraph 39 *,)
Karenz für Mütter

  1. Absatz einsEiner Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und, ausgenommen im Fall des Paragraph 41, Absatz 2,, der Vater nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindeangestellte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. Absatz 2Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.
  3. Absatz 3Einer Gemeindeangestellten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter); oder
    2. Litera b
      in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter);
    und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Der Anspruch besteht nicht, wenn, ausgenommen im Fall des Paragraph 41, Absatz 2,, gleichzeitig der Vater Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  4. Absatz 4Die Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindeangestellte unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 9,) teilzunehmen.
  6. Absatz 6Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

§ 40

Text

Paragraph 40 *,)
Karenz für Väter

  1. Absatz einsEinem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Inanspruchnahme einer Karenz ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 41, Absatz 2,, nicht zulässig, wenn gleichzeitig die Mutter Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz des Gemeindeangestellten beginnt frühestens mit Ablauf des nach einer österreichischen Rechtsvorschrift für die Mutter nach der Geburt des Kindes geltenden Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist), jedenfalls aber frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Einer österreichischen Rechtsvorschrift gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.
  2. Absatz 2Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Litera b
      in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater);
    ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren.
  3. Absatz 3Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Absatz eins,
  4. Absatz 4Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  5. Absatz 5Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.
  6. Absatz 6Der Gemeindeangestellte hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  7. Absatz 7Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so als ob er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 9,) teilzunehmen.
  8. Absatz 8Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

§ 41

Text

Paragraph 41 *,)
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

  1. Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.
  2. Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monates in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des (Adoptiv-)Vaters im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate, hat die Mutter den Beginn und die Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

§ 42

Text

Paragraph 42 *,)
Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles

  1. Absatz einsIst die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Gemeindeangestellten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Gemeindeangestellten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Absatz eins und 2 liegt nur vor bei
    1. Litera a
      Tod;
    2. Litera b
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt;
    3. Litera c
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;
    4. Litera d
      schwerer Erkrankung;
    5. Litera e
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Absatz eins,) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Absatz 2,) mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  4. Absatz 4Die Gemeindeangestellten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
  5. Absatz 5Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 stehen auch dann zu, wenn die Gemeindeangestellten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 43

Text

Paragraph 43 *,)
Aufgeschobene Karenz

  1. Absatz einsDrei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 39 bis 41 spätestens geendet hat:
    1. Litera a
      mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes;
    2. Litera b
      mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. Absatz 3Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber bekannt zu geben:
    1. Litera a
      die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz;
    2. Litera b
      den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt.

Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

§ 44

Text

Paragraph 44 *,)
Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz

Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz oder einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 45

Text

Paragraph 45 *,)
Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz

  1. Absatz einsDie Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 6, entgegensteht, über Antrag eines Gemeindeangestellten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nehmen im Anschluss an die Dienstfreistellung (Paragraph 47,) beide Elternteile gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist um die Anzahl der Monate zulässig, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verkürzt.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, hat der Gemeindeangestellte, soweit nicht Absatz 6, entgegensteht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
    1. Litera a
      bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der andere Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden;
    2. Litera b
      bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur ein Elternteil oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
    Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 4Wird anstelle von Karenz gemäß Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 2, dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
    1. Litera a
      im Anschluss an die Schutzfrist;
    2. Litera b
      im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall);
    3. Litera c
      unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege;
    4. Litera d
      im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift; oder
    5. Litera e
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.
  6. Absatz 6Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Diese Gründe sind dem Gemeindeangestellten bekannt zu geben.

  1. Absatz 7Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung unter Einhaltung folgender Fristen bekannt zu geben:
    1. Litera a
      bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist;
    2. Litera b
      bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils;
    3. Litera c
      bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, sofern nicht die Litera b, anzuwenden ist.
    Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 8Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Gemeindeangestellte binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
  3. Absatz 9Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindeangestellte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen des Gemeindeangestellten ist die Personalvertretung den Verhandlungen beizuziehen.
  4. Absatz 10Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Gemeindeangestellte den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen.
  5. Absatz 11Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Gemeindeangestellten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
  6. Absatz 12Einer österreichischen Rechtsvorschrift nach Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, Litera d, gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines sonstigen Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.
  7. Absatz 13Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 51/2015

§ 46

Text

Paragraph 46 *,)
Dienstfreistellung bestimmter Organe

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte, welcher
    1. Litera a
      ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt;
    2. Litera b
      Aufgaben als Bürgermeister erfüllt; oder
    3. Litera c
      ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt;
    ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.
  3. Absatz 3Der Gemeindeangestellte, der eine Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
    1. Litera a
      aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre; oder
    2. Litera b
      diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung eines Gemeindeangestellten, der eine Tätigkeit nach Absatz 2, Litera a, oder b ausübt, auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 3, angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Absatz 3, angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, erwarten lässt. Der Paragraph 29, Absatz eins, gilt in diesen Fällen nicht.
  5. Absatz 5Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindeangestellten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 3, angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm kein den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindeangestellten und der Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, erwarten lässt.
  6. Absatz 6Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Gemeindeangestellten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
    1. Litera a
      um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates;
    2. Litera b
      um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates;
    3. Litera c
      um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages;
    4. Litera d
      um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes;
    zu hören.
  7. Absatz 7Die Dienstbezüge der gemäß Absatz eins,, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Gemeindeangestellten sind zur Gänze stillzulegen.
  8. Absatz 8Die Dienstbezüge eines Gemeindeangestellten, der eine der im Absatz 2, genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Gemeindeangestellte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
  9. Absatz 9Während einer Außerdienststellung nach Absatz eins,, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.
  10. Absatz 10Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag erforderliche Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Absatz 7 und 8.
  11. Absatz 11Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Absatz 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 47

Text

Paragraph 47 *,)
Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten

  1. Absatz einsGemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  3. Absatz 3Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
  4. Absatz 4Über die im Absatz 3, festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
  5. Absatz 5Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021

§ 48

Text

Paragraph 48,
Beschäftigungsbeschränkungen

  1. Absatz einsGemeindeangestellte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen Gemeindeangestellte während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Gemeindeangestellte, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

§ 49

Text

Paragraph 49 *,)
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

  1. Absatz einsIm Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigten. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.
  2. Absatz 2Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.
  5. Absatz 5Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 37/2013, 51/2015, 36/2021

§ 49a

Text

Paragraph 49 a, *,)
Wiedereingliederungsteilzeit

Gemeindeangestellten kann im Sinne von Paragraph 13 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 50

Text

Paragraph 50 *,)
Änderung des Beschäftigungsausmaßes

Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 51

Text

4. Abschnitt
Dienstbezüge

1. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Paragraph 51 *,)
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

  1. Absatz einsDer Anspruch auf die dem Gemeindeangestellten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, bei einem neu begründeten Dienstverhältnis am Tag des Dienstantrittes, im Übrigen an jenem Tag, an dem die vertragliche Vereinbarung oder die dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das sonst maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand oder auf dem Hinzukommen versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
  2. Absatz 2Die fortlaufenden Bezüge sind am 15. des Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Auszahlung auch am 1. des Monates im Nachhinein, im Fall, dass dieser kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag erfolgen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen.
  3. Absatz 3Der Gemeindeangestellte hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
  4. Absatz 4Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.
  5. Absatz 5Von den Bezügen der Gemeindeangestellten dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
    1. Litera a
      dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist;
    2. Litera b
      es sich um Entgelte für Leistungen der Gemeinde außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Gemeindeangestellte nicht widerspricht;
    3. Litera c
      bei einem Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung diese als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde; oder
    4. Litera d
      bei einem Abzug von Beiträgen für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindeangestellten die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Angestellte der Gemeinde oder deren versorgungsberechtigte Angehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Gemeindeangestellte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monates, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod endet der Anspruch mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindeangestellte verstorben ist.
  7. Absatz 7Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monates zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 25/2011, 32/2012, 37/2013

§ 52

Text

Paragraph 52,
Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wenn der Gemeindeangestellte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Gemeindeangestellte oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.

§ 53

Text

Paragraph 53,
Ersatz von Übergenüssen

  1. Absatz einsZu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, wenn sie
    1. Litera a
      nicht im guten Glauben empfangen wurden; oder
    2. Litera b
      5 % des jeweiligen Monatsbezuges nicht übersteigen und ihre Auszahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. Absatz 2Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz aufzufordern;

erforderlichenfalls ist der Ersatz im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

  1. Absatz 3Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  2. Absatz 4Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.

§ 54

Text

Paragraph 54,
Verjährung

Der Anspruch auf Bezüge, Abfertigung und Urlaubsabfindung sowie das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

§ 55

Text

Paragraph 55,
Verzicht auf Ersatzforderungen

  1. Absatz einsAuf eine Ersatzforderung, die der Gemeinde gegenüber einem Gemeindeangestellten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen der Gemeinde zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.
  2. Absatz 2Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn
    1. Litera a
      alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind; oder
    2. Litera b
      die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

§ 56

Text

Paragraph 56 *,)
Dienstbezüge

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 57,) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
    1. Litera a
      Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation (Paragraph 59,);
    2. Litera b
      Leistungsprämie (Paragraph 64,);
    3. Litera c
      Kinderzulage (Paragraph 65,);
    4. Litera d
      Teuerungszulage gemäß Absatz 3 ;,
    5. Litera e
      besondere Zulage gemäß Absatz 4,
    Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß Paragraph 70, gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach Paragraph 70, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
    1. Litera a
      für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
    2. Litera b
      für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
    3. Litera c
      mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
    Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
  4. Absatz 4Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 69/2010, 25/2011, 5/2023

§ 57

Text

Paragraph 57 *,)
Gehalt

  1. Absatz einsDas Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 58, Absatz 7, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. Absatz 2Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:

  1. Litera a
    bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
  2. Litera b
    sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
  3. Litera c
    erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 58, Absatz 4,) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach Paragraph 58, Absatz 7,, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
  1. Absatz 3Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema).
  2. Absatz 4Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:
    1. Litera a
      Ferialarbeitskräften,
    2. Litera b
      Ersatzkräften zu Einschulungszwecken und
    3. Litera c
      arbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr.

Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 58

Text

Paragraph 58 *,)
Modellstellen

  1. Absatz einsSämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
  2. Absatz 2Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
  3. Absatz 3Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
  5. Absatz 5Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
  6. Absatz 6Der Dienstgeber hat jeden Gemeindeangestellten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022

§ 59

Text

Paragraph 59 *,)
Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation

Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 60

Text

Paragraph 60 *,)
Erfahrungsanstieg

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über mehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.
  2. Absatz 2Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. Litera a
      während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (Paragraph 36, Absatz 2,);
    2. Litera b
      während einer Bildungskarenz (Paragraph 49,); oder
    3. Litera c
      solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (Paragraph 63, Absatz eins, Litera a,) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 61

Text

Paragraph 61,
Rückstufung

  1. Absatz einsRückstufung ist die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse als die bisherige aufgrund einer Verwendungsänderung.
  2. Absatz 2Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet;
    2. Litera b
      eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird;
    3. Litera c
      der Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder
    4. Litera d
      dem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird.
  3. Absatz 3Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

§ 62

Text

Paragraph 62,
Sonderzahlung

Dem Gemeindeangestellten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

§ 63

Text

Paragraph 63 *,)
Leistungsbeurteilung

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Litera a
      nicht aufgewiesen;
    2. Litera b
      aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten;
    hat. Die Beurteilung nach Litera b, ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien römisch eins bis römisch IV zu untergliedern.
  2. Absatz 2Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
  3. Absatz 3Die Leistungsbeurteilung hat zu erfolgen
    1. Litera a
      auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten;
    2. Litera b
      durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind; oder
    3. Litera c
      durch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (Paragraph 58, Absatz 7,), maßgeblich sind.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Absatz 3 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
  5. Absatz 5Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
  6. Absatz 6Wird eine Mitteilung nach Absatz 5, eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022

§ 64

Text

Paragraph 64 *,)
Leistungsprämie

  1. Absatz einsGemeindeangestellte, in deren letzten Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten wurde, haben unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Monatsbezüge einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie. Der Anspruch auf die Leistungsprämie entsteht mit Beginn des auf die Leistungsbeurteilung folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2Die Leistungsprämie beträgt für
    1. Litera a
      die Kategorie römisch eins mindestens 1,25 % und höchstens 2,5 %;
    2. Litera b
      die Kategorie römisch II mindestens 2,5 % und höchstens 5 %;
    3. Litera c
      die Kategorie römisch III mindestens 3,75 % und höchstens 7,5 %;
    4. Litera d
      die Kategorie römisch IV mindestens 5 % und höchstens 10 %;
    des Monatsbezuges nach Paragraph 56, Absatz 2, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie.
  3. Absatz 3Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Monatsbezüge des Monates September, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie aller Gemeindeangestellten, für die eine Leistungsbeurteilung vorliegt, heranzuziehen.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2, ermittelten Mindestprämien der Bediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 5 % der Monatsbezüge nach Absatz 3, oder die in Absatz 2, festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 5 % der Monatsbezüge nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Prämien der übrigen Bediensteten zuzuschlagen.
  5. Absatz 5Bei nur bis zu drei zu beurteilenden Gemeindeangestellten gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Absatz 2, angeführten Mindest- und Höchstsätze.
  6. Absatz 6Jenen Gemeindeangestellten, bei denen von einer Leistungsbeurteilung aus dem im Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz angeführten Grund abgesehen wurde, gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die entsprechenden Bezüge bestimmter Gruppen von Gemeindeangestellten heranzuziehen sind.
  8. Absatz 8Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung abweichend von den Absatz eins bis 7 bestimmen, dass alle Gemeindeangestellten, ausgenommen ihr Arbeitserfolg wurde in der letzten Leistungsbeurteilung mit nicht ausgewiesen festgestellt, unter der Voraussetzung eines Anspruches auf einen Monatsbezug einen Anspruch auf eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach Paragraph 56, Absatz 2,, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie, haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 65

Text

Paragraph 65 *,)
Kinderzulage

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Gemeindeangestellten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.
  2. Absatz 2Besteht kein Anspruch nach Absatz eins,, so gebührt dem Gemeindeangestellten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht;
      oder
    2. Litera b
      wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat, für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit.
    Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach Litera a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
  3. Absatz 3Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Absatz eins und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
  4. Absatz 4Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  5. Absatz 5Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Absatz 2 bis 4.
  6. Absatz 6Die Kinderzulage beträgt 65,66 Euro für das erste, 66,40 Euro für das zweite, 70,12 Euro für das dritte und 72,64 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
  7. Absatz 7Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet.
  8. Absatz 8Hat ein Gemeindeangestellter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach Absatz 6, nicht überschritten werden.
  9. Absatz 9Dem Haushalt des Gemeindeangestellten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Gemeindeangestellten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
  10. Absatz 10Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monates nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010, 37/2011

§ 66

Text

Paragraph 66,
Nebenbezüge

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
    1. Litera a
      Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, sofern sich aus Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz nicht anderes ergibt;
    2. Litera b
      Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;
    3. Litera c
      Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;
    4. Litera d
      Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;
    5. Litera e
      Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;
    6. Litera f
      Entschädigung für Nebentätigkeiten;
    7. Litera g
      Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums;
      scheidet der Gemeindeangestellte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;
    8. Litera h
      Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;
    9. Litera i
      einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;
    10. Litera j
      Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;
    11. Litera k
      Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;
    12. Litera l
      Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;
    13. Litera m
      Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Gemeindebediensteten unbedingt erforderlich oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.
  2. Absatz 2Nebenbezüge gemäß Absatz eins, Litera j,, k, l und m gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt wurden.
  3. Absatz 3Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Absatz eins, durch Verordnung zu regeln.
  4. Absatz 4Macht die Anwendung des Paragraph 48, eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindeangestellte Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

§ 67

Text

Paragraph 67,
Reisegebühren

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle oder einer Dienstzuteilung entsteht. Hierbei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 68

Text

Paragraph 68 *,)
Sachleistungen

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Gemeindeangestellten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. Anstelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Gemeindeangestellten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.
  2. Absatz 2Werden einem Gemeindeangestellten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die der Gemeinde erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.
  3. Absatz 3Dem Gemeindeangestellten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.
  4. Absatz 4Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Gemeindeangestellte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Gemeindeverwaltung besser dienende Verwendung der Wohnung erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung zu entrichten wäre. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Gemeindeangestellten in dieser Wohnung lebenden Personen.
  5. Absatz 5Die Absatz 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a, oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 49, bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Gemeindeangestellten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Gemeindeangestellte hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

§ 69

Text

Paragraph 69,
Bezugsvorschuss

  1. Absatz einsIn berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindeangestellten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindeangestellte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.
  2. Absatz 2Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückgezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
  3. Absatz 3Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindeangestellten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.
  4. Absatz 4Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindeangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.

§ 70

Text

Paragraph 70 *,)
Dienstverhältnis mit Sonderregelungen

  1. Absatz einsWenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals dringend erforderlich ist, kann dem Gemeindeangestellten eine Sonderzulage gewährt werden.
  2. Absatz 2Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Gemeindeangestellten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
  3. Absatz 3In Ausnahmefällen können mit Gemeindeangestellten durch schriftlichen Vertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023

§ 71

Text

Paragraph 71,
Anspruch bei Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst der Gemeindeangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat bis zur Dauer von drei Monaten und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat bis zur Dauer von sechs Monaten.
  2. Absatz 2Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Absatz 6, ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.
  3. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die im Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Gemeindeangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v.H. der Bezüge und der Sonderzahlungen. Bei der Berechnung dieser Frist sind unter den Voraussetzungen des Absatz 2, die Zeiten vorangegangener Dienstverhinderungen dem Beginn der letzten Dienstverhinderung voranzustellen.
  4. Absatz 4Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Gemeindeangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins bis 3 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weiter gewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.
  5. Absatz 5Die Ansprüche nach Absatz eins bis 4 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Absatz 4, etwas anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6Ist der Gemeindeangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Absatz eins,, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
  7. Absatz 7Gemeindeangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies, bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges der erwähnten Barleistungen nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.

§ 71a

Text

2. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für
Gemeindeangestellte in Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Paragraph 71 a, *,)
Sinngemäße Anwendung von
Bestimmungen des 1. Unterabschnittes

  1. Absatz einsFür Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 51, – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Paragraph 52, – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

Paragraph 53, – Ersatz von Übergenüssen –

Paragraph 54, – Verjährung –

Paragraph 55, – Verzicht auf Ersatzforderungen –

Paragraph 56, – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera b, (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera j bis l. Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.

Paragraph 57, – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten).

Paragraph 58, – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind Absatz eins,), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Absatz 2,), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Absatz 3,), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ (Absatz 4,) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ (Absatz 5,) zu bezeichnen ist.

Paragraph 59, – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –

Paragraph 60, – Erfahrungsanstieg –

Paragraph 61, – Rückstufung –

Paragraph 62, – Sonderzahlung –

Paragraph 63, – Leistungsbeurteilung –

Paragraph 65, – Kinderzulage –

Paragraph 66, – Nebenbezüge –

Paragraph 67, – Reisegebühren –

Paragraph 68, – Sachleistungen –

Paragraph 69, – Bezugsvorschuss –

Paragraph 70, – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –

Paragraph 71, – Anspruch bei Dienstverhinderung.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 71b

Text

Paragraph 71 b, *,)
Ärzte in Ausbildung

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 71 a, Absatz 2, in Verbindung mit 57 und 60 Absatz eins, erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
  2. Absatz 2Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 72

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 72,
Mitteilung von Pflichtverletzungen

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß Paragraph 73, geahndet wurde.

§ 73

Text

Paragraph 73,
Ermahnung

  1. Absatz einsDie Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung.
  2. Absatz 2Ermahnungen gemäß Absatz eins, haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.

§ 74

Text

6. Abschnitt
Ende des Dienstverhältnisses

Paragraph 74,
Endigungsgründe

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch
    1. Litera a
      Austritt;
    2. Litera b
      Entlassung und Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung;
    3. Litera c
      Zeitablauf;
    4. Litera d
      Kündigung;
    5. Litera e
      einvernehmliche Auflösung;
    6. Litera f
      Tod.
  2. Absatz 2Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 75

Text

Paragraph 75 *,)
Austritt aus dem Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDer Gemeindeangestellte ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 45, spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.
  3. Absatz 3Der Gemeindeangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt, zum Austritt berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 76

Text

Paragraph 76,
Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer
strafgerichtlichen Verurteilung

  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      sich nachträglich herausstellt, dass der Gemeindeangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      sich der Gemeindeangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. Litera c
      der Gemeindeangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. Litera d
      der Gemeindeangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Litera e
      der Gemeindeangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt.
  2. Absatz 2Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Der Paragraph 80, Absatz 9, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist gegen den Gemeindeangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des Paragraph 27, StGB ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst.

§ 77

Text

Paragraph 77,
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsWenn das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Gemeindeangestellten unberührt.
  2. Absatz 2Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Gemeindeangestellten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Wenn der Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, so haftet er der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

§ 78

Text

Paragraph 78 *,)
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

  1. Absatz einsDas auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in Paragraph 74, angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach Paragraph 79, Absatz 4, entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 79

Text

Paragraph 79,
Kündigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden
    1. Litera a
      innerhalb des ersten Monates;
    2. Litera b
      wenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.
  3. Absatz 3Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  4. Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  1. Absatz 5Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
  2. Absatz 6Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

§ 80

Text

Paragraph 80 *,)
Kündigungsschutz

  1. Absatz einsNach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit bei der Gemeinde kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Gründe, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere:
    1. Litera a
      ein aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
    2. Litera b
      nicht aufgewiesener Arbeitserfolg im Sinne einer Leistungsbeurteilung nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, ;,
    3. Litera c
      gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
    4. Litera d
      Erreichen des Regelpensionsalters;
    5. Litera e
      Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Gemeindeangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat;
    6. Litera f
      im Fall der Auflösung eines Gemeindeverbandes, wenn dieser Dienstgeber ist und kein Betriebsübergang stattfindet.
  2. Absatz 2Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
  3. Absatz 3Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis eines Gemeindeangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im Paragraph 12, vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.
  4. Absatz 4Gemeindeangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 45 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Gemeindeangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Gemeindeangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Gemeindeangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Gemeindeangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach Paragraph 39, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
  5. Absatz 5Einer österreichischen Rechtsvorschrift im Sinne des Absatz 4, gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.
  6. Absatz 6Der männliche Gemeindeangestellte, der eine Frühkarenz, eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 45, in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Frühkarenz, der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Frühkarenz, der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.
  7. Absatz 7Der Kündigungsschutz nach den Absatz 4 und 6 gilt auch während eines Rechtsstreites nach Paragraph 45, Absatz 10,, wenn der Gemeindeangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
  8. Absatz 8Der Gemeindeangestellte darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß Paragraph 38 bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden.
  9. Absatz 9Eine Klage, mit der die Kündigung durch den Dienstgeber angefochten oder mit der die Feststellung auf Fortbestand des Dienstverhältnisses begehrt wird, ist vom Dienstnehmer binnen einer Frist von einem Monat einzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 81

Text

Paragraph 81 *,)
Abfertigung

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Litera a
    monatliches Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß Paragraph 56, Absatz 2 ;,
  2. Litera b
    abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,, einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 38,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 49 und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 49 a, als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen;
  3. Litera c
    anstelle des Paragraph 7, Absatz 5, BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“;
  4. Litera d
    anstelle des Paragraph 7, Absatz 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Gemeindeangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 38 a und einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 49, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“;
  5. Litera e
    im Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Absatz 5,, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach Litera c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Litera c, geleisteten Beiträge vom Gemeindeangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“;
  6. Litera f
    abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;
  7. Litera g
    abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 38 b,, 45 und 50 ausgenommen;
  8. Litera h
    abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach Paragraph 76 und bei einem Austritt, der nicht nach Paragraph 75, berechtigt ist;
  9. Litera i
    die Paragraphen eins,, 6 Absatz 5,, 10 und 11 Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 32/2012, 51/2015, 7/2019

§ 81a

Text

Paragraph 81 a, *,)
Folgebeschäftigung

  1. Absatz einsEinem Gemeindeangestellten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Litera a
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Litera b
      auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindeangestellten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindeangestellte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder
    2. Litera b
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 4, des Allgemeinen Gehaltsschemas nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Absatz 2, Litera b,

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 82

Text

7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen

Paragraph 82 *,)
Fachliche Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsFür Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen Anstellungserfordernissen für Gemeindeangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher;
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen und Horterzieherinnen; oder
    3. Litera c
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.
  2. Absatz 2Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden aufgrund des Absatz eins, vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:
    1. Litera a
      Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
    2. Litera b
      jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse aufgrund des Absatz eins, erfüllt, der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung.
  3. Absatz 3Die in den Absatz eins und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Den in Absatz 3, genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, oder Artikel 49 b, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Artikel 49 a, oder Artikel 49 b, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Absatz 5Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Absatz eins, oder 2 in Vorarlberg (Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Absätzen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.
  6. Absatz 6Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Absatz 3 und 4, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins und 2 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Absatz eins und 2, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind
  7. Absatz 7Der Eingang eines Antrages nach Absatz 6, ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
  8. Absatz 8Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Absatz 7,) abzulegen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 6, als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins und 2 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz 6 bis 8, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
  10. Absatz 10Die Absatz 6 bis 9 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  11. Absatz 11Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach Paragraph 20, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Absatz eins, als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Absatz eins, im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen sinngemäß.
  12. Absatz 12Zeugnisse aus Staaten, auf die die Absatz 6 bis 11 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins bis 3 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016, 7/2019

§ 83

Text

römisch II. Hauptstück*)
Besondere Bestimmungen für Pädagoginnen und Assistentinnen in Kindergärten
sowie für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen

Paragraph 83 *,)
Allgemeine Bestimmungen über die Jahresarbeitszeit

  1. Absatz einsFür Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,), den Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2,) und das Gehalt (Paragraph 57,) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Die Jahresarbeitszeit ist mit dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit für den Zeitraum von 38 vollen Wochen innerhalb eines Jahres sowie aus der Zeit für die Jahresvor- und -nachbereitung und den darüber hinaus vereinbarten Arbeitszeiten.
  3. Absatz 3Die Wochenarbeitszeit umfasst die Betreuungszeiten sowie die Zeiten für die wöchentliche Vor- und Nachbereitung.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für ganzjährig geöffnete Kindergärten. Dies sind Kindergärten, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in Paragraph 84, Absatz eins, angeführten Tagen geschlossen sind; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Kindergartenbetrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 84

Text

Paragraph 84 *,)
Dienstfreie Tage; Erholungsurlaub

  1. Absatz einsSoweit sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt, sind dienstfrei:
    1. Litera a
      die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, und 8. Dezember;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
    3. Litera c
      die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien im Sinne des Pflichtschulzeitgesetzes;
    4. Litera d
      die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Montag nach Ostern (Osterferien);
    5. Litera e
      die Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (Paragraph 2, Absatz 3, Pflichtschulzeitgesetz).
    Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für dienstfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der dienstfreien Tage entsprechend anpassen.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Absatz eins, ist zulässig.
  3. Absatz 3Mit Kindergartenpädagoginnen ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Absatz eins, die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; Paragraph 85, Absatz 5 und 6 ist zu beachten. Mit Kindergartenassistentinnen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Absatz eins, Dienstleistungen zu erbringen sind.
  5. Absatz 5Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a,) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Absatz eins bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Paragraph 35, Absatz 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 7/2019

§ 85

Text

Paragraph 85 *,)
Kindergartenpädagoginnen

  1. Absatz einsZu den Aufgaben der Kindergartenpädagogin zählen die Betreuung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung.
  2. Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit (Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresplanung), Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Verwaltungstätigkeit, Leitungsarbeit.
  3. Absatz 3Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; wird eine Kindergartengruppe von einer Kindergartenpädagogin alleine betreut, hat die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe zumindest 12 Stunden zu betragen; Absatz 4, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Für die Leitung eines Kindergartens ist zusätzlich wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit im Ausmaß von einer Stunde bei einer Kindergartengruppe, von zwei Stunden bei zwei Kindergartengruppen, von vier Stunden bei drei Kindergartengruppen und von sechs Stunden bei vier und mehr Kindergartengruppen vorzusehen.
  5. Absatz 5Die Jahresvor- und -nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe hat zwischen 40 bis 64 Stunden (Rahmenzeit) zu betragen, sofern die wöchentliche Betreuungszeit mindestens 28 Stunden beträgt; liegt die wöchentliche Betreuungszeit darunter, verringert sich die genannte Rahmenzeit je Stunde verkürzter Betreuungszeit um 1/28.
  6. Absatz 6Die Vor- und Nachbereitungszeit nach den Absatz 3 und 5 ist entsprechend dem jeweiligen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auf die Kindergartenpädagoginnen aufzuteilen.
  7. Absatz 7In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 40 Stunden Fortbildung angeordnet werden. Auf Verlangen hat der Dienstgeber bis zu 32 Stunden Fortbildung anzuordnen.
  8. Absatz 8Der Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2,) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (Paragraph 83, Absatz 2,) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz 8, gebührt die Kinderzulage ab einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 vollen Wochen in vollem Ausmaß.
  10. Absatz 10Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Kindergartenpädagoginnen nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik).

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 86

Text

Paragraph 86 *,)
Kindergartenassistentinnen

  1. Absatz einsZu den Aufgaben der Kindergartenassistentin zählen die Betreuung, eine allfällige Vor- und Nachbereitung, die Fortbildung sowie die Reinigung des Kindergartens.
  2. Absatz 2Sofern mit der Kindergartenassistentin unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach Paragraph 85, Absatz 3 und 5 anzurechnen.
  3. Absatz 3In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.
  4. Absatz 4Der Paragraph 85, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 86a

Text

Paragraph 86 a, *,)
Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten

Für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten gelten die Bestimmungen über das Gehalt (Paragraph 57,) mit der Maßgabe, dass sich das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik) bemisst.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 87

Text

römisch III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Musikschullehrer

Paragraph 87 *,)
Aufgaben, Unterrichtszeit, Gehalt

  1. Absatz einsFür Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und das Gehalt (Paragraph 57,) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der Musikschullehrer zählen der Unterricht, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung. Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die wöchentliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternarbeit, Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Vorspielabende, Projekt- und Ensemblearbeit, Verwaltungstätigkeit.
  3. Absatz 3Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 26 Stunden in der Woche. Die Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.
  4. Absatz 4Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflichtschulzeitgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung. Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.
  5. Absatz 5Der Erholungsurlaub (Paragraph 35, Absatz eins und 2) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Paragraph 35, Absatz 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Musikschullehrer nach dem in der Anlage 4 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Musikschullehrer).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015, 58/2016

§ 88

Text

römisch IV. Hauptstück*)
Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

Paragraph 88 *,)
Verwaltungspraktikum

  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Verwaltung zu ergänzen.
  2. Absatz 2Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 89

Text

Paragraph 89 *,)
Rechte des Verwaltungspraktikanten

  1. Absatz einsDem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; Paragraph 62, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro vollem Beschäftigungsmonat. Paragraph 35, Absatz 6,, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.
  4. Absatz 4Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 29/2019

§ 90

Text

Paragraph 90 *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes

Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:

Paragraph 14, – Allgemeine Dienstpflichten –

Paragraph 15, – Geschenkannahme –

Paragraph 17, – Weisungsgebundenheit –

Paragraph 18, – Amtsverschwiegenheit –

Paragraph 20, – Arbeitszeit – 
mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.

Paragraph 21, – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

Paragraph 22, – Ruhepausen –

Paragraph 23, – Ruhezeiten –

Paragraph 24, – Nachtarbeit –

Paragraph 25, – Ausnahmebestimmungen –

Paragraph 26, – Abwesenheit vom Dienst –

Paragraph 29, – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

Paragraph 31, – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

Paragraph 33, – Meldepflichten –

Paragraph 33 a, – Schutz vor Benachteiligung –

Paragraph 35 a, – Pflegeurlaub –

Paragraph 36, – Sonderurlaub –

Paragraph 47, – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

Paragraph 48, – Beschäftigungsbeschränkungen –

Paragraph 51, – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Paragraph 66, – Absatz eins, Litera e, – Fahrtkostenvergütung –

Paragraph 67, – Reisegebühren –

Paragraph 81, – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015

§ 91

Text

Paragraph 91,
Beendigung des Verwaltungspraktikums

  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum wird beendet durch
    1. Litera a
      Zeitablauf;
    2. Litera b
      Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Gemeinde.
  2. Absatz 2Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung der Gemeinde ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem Paragraph 76, Absatz eins, Litera a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt werden.

§ 92

Text

Paragraph 92,
Abfertigung für Lehrlinge

Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 81, über die Abfertigung sinngemäß.

§ 92a

Text

Paragraph 92 a, *,)
Abfertigung für freie Dienstnehmer

Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, gilt die Regelung des Paragraph 81, über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Litera a
    Die Paragraphen eins,, 6 Absatz 4,, 7 Absatz 6 und 6a, 9 Absatz eins und 2 vierter bis sechster Satz, Absatz 3 und 4 sowie 14 Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz und Ziffer 4, letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Litera b
    Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 BMSVG nach Paragraph 44, Absatz 8, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 93

Text

Paragraph 93,
Zuständigkeit

Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Ausbildungsverhältnissen nach diesem Hauptstück ist der Bürgermeister.

§ 94

Text

römisch fünf. Hauptstück
Überführungsbestimmungen

Paragraph 94 *,)
Erklärung

  1. Absatz einsDie Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl.Nr. 19/2005, Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. Absatz 2Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen sowie bei Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen ist die Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
  3. Absatz 3Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 95

Text

Paragraph 95,
Überführung

  1. Absatz einsJene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 94, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 58, Absatz 7, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. Absatz 2In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppe e/E bis c/C und k2 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;
    2. Litera b
      der Verwendungsgruppe b/B und k1 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres;
    3. Litera c
      der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres;
    der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. Absatz 3In den Gehaltsklassen 15 bis 23 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach den anrechenbaren Vordienstzeiten; dies sind Zeiten, die eine zweckdienliche, für die Anforderungen der Modellstelle relevante Berufserfahrung darstellen. Die Einstufung hat jedenfalls in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, deren Gehalt am geringsten über dem bisherigen Gehalt liegt.
  4. Absatz 4Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

§ 95a

Text

Paragraph 95 a, *,)
Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten
(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

  1. Absatz einsGemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. Absatz 2Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 95b

Text

Paragraph 95 b, *,)
Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten
(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

  1. Absatz einsGemeindebedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 95 a, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der Paragraphen 71 a, Absatz 2, in Verbindung mit 58 Absatz 7, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. Absatz 2In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. Litera b
      der Verwendungsgruppe b/B seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres,
    3. Litera c
      der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
    der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. Absatz 3In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Gemeindebediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  4. Absatz 4Gemeindebedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  5. Absatz 5Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.
  6. Absatz 6Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach Paragraph 99,, betreffend die Abfertigung nach Paragraph 100, sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach Paragraph 101, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 96

Text

römisch VI. Hauptstück
Zuständigkeit, Schlussbestimmungen

Paragraph 96 *,)
Zuständigkeit

  1. Absatz einsZuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:
    1. Litera a
      Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (Paragraph 6,);
    2. Litera b
      Enthebung vom Dienst (Paragraph 13,);
    3. Litera c
      Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a,);
    4. Litera d
      Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;
    5. Litera e
      Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph 27,);
    6. Litera f
      Überstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 in eine höhere Modellstelle (Paragraph 29, Absatz 4,);
    7. Litera g
      Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (Paragraph 30,);
    8. Litera h
      Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (Paragraph 36,);
    9. Litera i
      Gewährung einer Sonderzulage (Paragraph 70, Absatz eins,) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (Paragraph 70, Absatz 3,);
    10. Litera j
      Kündigung von Gemeindeangestellten (Paragraph 79,).

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021, 5/2023

§ 96a

Text

Paragraph 96 a, *,)
Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse

  1. Absatz einsDie Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den Paragraphen 11, Absatz eins und 29 Absatz eins, zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
    1. Litera a
      Dienstliche Aus- und Weiterbildung (Paragraph 9,);
    2. Litera b
      Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
    3. Litera c
      Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 67,);
    4. Litera d
      Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (Paragraphen 35,, 35a und 36);
    5. Litera e
      Pflegeteilzeit (Paragraph 38 b,);
    6. Litera f
      Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (Paragraph 45,);
    7. Litera g
      Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Paragraph 49,);
    8. Litera h
      Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 49 a,);
    9. Litera i
      Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Paragraph 50,);
    10. Litera j
      Leistungsbeurteilung (Paragraph 63,);
    11. Litera k
      Festsetzung der Nebenbezüge (Paragraph 66,); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
    12. Litera l
      Gewährung einer Ergänzungszulage (Paragraph 71, Absatz 7,).

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019

§ 97

Text

Paragraph 97,
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 98

Text

Paragraph 98,
Verordnungen

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes den Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.

§ 99

Text

Paragraph 99 *,)
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFür jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung (Paragraph 94,) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erworben wurden, aufrecht. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
  2. Absatz 2Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen ist die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erlassene Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 27/1984, 56/1991, 33/1992, 26/1996 und 60/2001, auch auf die von diesem Gesetz erfassten Gemeindeangestellten anwendbar; dies jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des Paragraph 66, dieses Gesetzes ausführt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 100

Text

Paragraph 100 *,)
Übergangsbestimmung für die Abfertigung

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, gebührt eine Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  3. Absatz 3Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des

Dienstverhältnisses

von drei Jahren

das Zweifache;

von fünf Jahren

das Dreifache;

von zehn Jahren

das Vierfache;

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache;

von zwanzig Jahren

das Neunfache;

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache;

jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den Paragraphen 38 und 45, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 38 und 45 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Gemeindeangestellten zugrunde zu legen.

  1. Absatz 4Hat der Gemeindeangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 5Hat eine Abfertigung nach Absatz 4, das nach Absatz 3, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
    1. Litera a
      das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Litera b
      das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension zusammen das nach Absatz 3, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 6Einem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung nach Absatz 3, auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
    1. Litera a
      Geburt eines eigenen Kindes; oder
    2. Litera b
      Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder
    3. Litera c
      Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, oder des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b,), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur ein Mal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn das Dienstverhältnis zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes gekündigt wird.
  4. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, erster Satz kann einem Gemeindeangestellten eine Abfertigung nach Absatz 3, auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Absatz 6, Litera a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
  5. Absatz 8Ansprüche nach Absatz 6, gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband besteht.
  6. Absatz 9Wird ein Gemeindeangestellter, der aufgrund der Absatz 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Absatz 6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.
  7. Absatz 10Im Falle eines berechtigten Austritts nach Paragraph 75, Absatz 2, gelten Absatz 6, zweiter bis vierter Satz sowie die Absatz 8 und 9 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015

§ 101

Text

Paragraph 101 *,)
Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag

  1. Absatz einsVerstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß Paragraph 100, der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
    1. Litera a
      der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben wurde;
    2. Litera b
      das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Gemeindeangestellten dessen Haushalt angehört hat;
    3. Litera c
      das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat.
  4. Absatz 4Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5Ist kein Anspruchsberechtigter nach Absatz 3, vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
  6. Absatz 6Sind keine Personen vorhanden, die nach Absatz 3, Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Gemeindeangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
  7. Absatz 7Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 102

Text

Paragraph 102 *,)
Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach Paragraph 94,
(LGBl.Nr. 19/2005)

  1. Absatz einsFür Gemeindebedienstete, die vor dem 1. Oktober 2005 eine Erklärung nach Paragraph 94, abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monates wirksam; die Monatsbezüge sind rückwirkend ab dem 1. Jänner 2005 nach Paragraph 56, Absatz 2, zu berechnen. Für die Berechnung der Höhe der Leistungsprämie ist die Leistungsbeurteilung des Jahres 2005 heranzuziehen. Die gesamte Leistungsprämie für das Jahr 2005 ist zugleich mit den Dezembermonatsbezügen des Jahres 2005 auszuzahlen.
  2. Absatz 2Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach Paragraph 94, abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

§ 103

Text

Paragraph 103 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
zur Novelle LGBl.Nr. 21/2009

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, können von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

§ 104

Text

Paragraph 104 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 69/2010

Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 69/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (Paragraph 56, Absatz 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2010

§ 105

Text

Paragraph 105 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 37/2011

Der Paragraph 65, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2011 tritt rückwirkend am 1. Juli 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011

§ 106

Text

Paragraph 106 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2012

Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 32/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012

§ 107

Text

Paragraph 107 *,)
Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach Paragraph 95 a,
(Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

  1. Absatz einsErklärungen nach Paragraph 95 a, Absatz eins,, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vorschriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des Paragraph 95 b, gebührt hätten.
  2. Absatz 2Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach Paragraph 95 a, Absatz eins, abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

§ 108

Text

Paragraph 108 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Art. römisch XXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 109

Text

Paragraph 109 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 51/2015

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
  3. Absatz 3Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, erfolgt sind, gilt Paragraph 46, Absatz 9, in der Fassung vor LGBl.Nr. 51/2015 weiter.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass Paragraph 13 a, oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

§ 110

Text

Paragraph 110 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2018

  1. Absatz einsArt. römisch VI des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund des Paragraph 64, Absatz 8,, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 111

Text

§ 111*)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 7/2019

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 7/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 27, Absatz 5,, 49a, 81 Litera b und 96a Absatz 2,, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2019 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 7/2019, haben Pädagoginnen in Kindergärten und Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 7/2019 gebührenden Bezügen und jenen, die in Anwendung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 7/2019, gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

§ 112

Text

Paragraph 112 *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019

Gemeindeangestellte, die den Erholungsurlaub nach Paragraph 35, Absatz 8 a, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

§ 114

Text

Paragraph 114 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2021

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 27, Absatz 3, Litera b,, 35 Absatz 8 a bis 10, 47 Absatz 2 und 4, 49 Absatz eins, sowie 96 Absatz 2, Litera c,, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, haben Musikschullehrer einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2021 gebührenden Bezügen und jenen, die in Anwendung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2021

§ 115

Text

Paragraph 115 *,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. römisch XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den Paragraphen 58, Absatz 4 und 63 Absatz 4,, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 117

Text

Paragraph 117,
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

  1. Absatz einsArt. römisch III des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Paragraph 70, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022.

Anl. 1

Text

Anlage 1*)
(zu Paragraph 57, Absatz 3,)

Gehaltsschema (2009)

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

Anl. 2

Text

Anlage 2
(zu Paragraph 58, Absatz 2,)

Anforderungsarten

Anl. 3

Text

Anlage 3
(zu Paragraph 58, Absatz 3,)

Textbausteine zur Anforderungsart

Anl. 4

Text

Anlage 4*)
(zu Paragraph 87, Absatz 6,)

Gehaltsschema für Musikschullehrer (2021)

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021

Anl. 5

Text

Anlage 5*)
(zu Paragraph 71 a, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 57,)

Gehaltsschema für Krankenanstalten 2013 in Euro

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 6

Text

Anlage 6*)
(zu Paragraph 71 a, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 58,)

Anforderungsarten

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 7

Text

Anlage 7*)
(zu Paragraph 71 a, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 58,)

Textbausteine zur Anforderungsart

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 8

Text

Anlage 8*)
(zu Paragraph 71 b,)

Gehaltsschema für Ausbildungsärzte 2013 in EURO

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

Anl. 9

Text

Anlage 9*)
(zu Paragraphen 85, Absatz 10 und 86a)

Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik 2018 in Euro

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019