Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindebedienstetengesetz 1988, Fassung vom 07.09.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Langtitel

Gesetz über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) gilt

StF: LGBl.Nr. 49/1988

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph 2, Gemeindebedienstete, Begriffe

Paragraph 3, Beschäftigungsrahmenplan

Paragraph 4, Dienstbehörde

römisch II. Hauptstück: Gemeindebeamte

1. Abschnitt: Dienstverhältnis der Gemeindebeamten

Paragraph 5, Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen

Paragraph 6, Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Paragraph 7, Besetzung von Stellen

Paragraph 8, aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 9, Besondere Anstellungserfordernisse

Paragraph 10, Einstufung

Paragraph 11, Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraphen 12 bis 15 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 16, Dienstbeurteilung

Paragraph 17, Dienstbeurteilungskommission

Paragraph 18, Beförderung

Paragraph 19, Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige

Paragraphen 20,, 21 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 22, Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 23, Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 24, Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 25, Austritt

Paragraph 26, Ausscheidung

Paragraph 26 a, Folgebeschäftigung

2. Abschnitt: Pflichten der Gemeindebeamten

Paragraph 27, Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Paragraphen 28 bis 39 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

3. Abschnitt: Rechte der Gemeindebeamten

Paragraph 40, Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Paragraph 41, Dienstrang

Paragraph 42, Amtstitel

Paragraph 43, Alterskarenz

Paragraphen 44 bis 47 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 48, Kranken- und Unfallfürsorge

4. Abschnitt: Bezüge, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 49, Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Paragraphen 50,, 51 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 52, aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998

Paragraphen 53 bis 55 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 56, aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995

Paragraph 57, aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010

5. Abschnitt: Bezüge währen des Dienststandes

Paragraph 58, Dienstbezüge

Paragraph 59, Gehalt

Paragraph 60, Erreichen eines höheren Gehaltes

Paragraph 61, Vorrückung in höhere Gehaltsstufen

Paragraph 62, Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen

Paragraph 63, Beförderung

Paragraph 64, Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe

Paragraph 65, Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe

Paragraph 66, Ergänzungszulage

Paragraph 67, Dienstzulage

Paragraph 68, aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010

Paragraph 69, aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 70, Wachdienstzulage

Paragraphen 71,, 72 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 73, Ruhebezugsbeitrag

Paragraph 74, aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 75,, 75a, 75b aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015

Paragraphen 76,, 77 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 78, Abfertigung des Ruhebezugs

6. Abschnitt: Bezüge während des Ruhestandes

1. Unterabschnitt: Bezüge während des Ruhestande, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 78 a, Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

Paragraph 79, Ruhebezug

Paragraph 79 a, Abschläge

Paragraph 79 b, Ruhebezugssicherungsbeitrag

Paragraph 80, Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs

Paragraph 81, Ruhebezugvordienstzeiten

Paragraph 82, Ruhebezugzulage

Paragraph 83,

Paragraph 84, Ablösung des Ruhebzuges

Paragraph 85, Ruhebezugsvorschuss

Paragraph 85 a, Anpassung des Ruhebezugs

2. Unterabschnitt: Bezüge während des Ruhestandes, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1960 geborene Gemeindebeamte

Paragraph 85 c, Parallelrechnung

Paragraph 85 d, Ruhebezugskonto

7. Abschnitt: Bezüge der Hinterbliebenen

Paragraph 86, Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

Paragraph 87, Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 88, Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

Paragraph 88 a, Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 88 b, Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 88 c, Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 88 d, Meldung des Einkommens

Paragraph 89, Übergangsbeitrag

Paragraph 90, Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten

Paragraph 91, Waisenversorgungsgenuss

Paragraph 92, Versorgungsgenusszulage

Paragraph 93, Vorschuss für Hinterbliebene

Paragraph 94,

Paragraph 95, Abfertigung

Paragraph 96, Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung

Paragraph 97, Todesfallbeitrag

Paragraph 97 a, Anpassung des Versorgungsgenusses

Paragraph 97 b, Eingetragene Partnerschaft

8. Abschnitt: Nebenbezügezulagen

Paragraph 98, Anspruch auf Nebenbezügezulage

Paragraph 99, Anspruchsbegründende Nebenbezüge

Paragraph 100, Nebenbezügewert

Paragraph 101, Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage

Paragraph 102, Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zur Gemeinde

Paragraph 103, Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband

9. Abschnitt: Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 104, Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Paragraph 105, aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 106, Ordnungsstrafen

Paragraph 107, Dienststrafen

Paragraph 108, aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2007

Paragraph 109, Dienststrafkammer

Paragraph 110, Ankläger

Paragraph 111, Verteidiger

Paragraph 112, Einleitung des Dienststrafverfahrens

Paragraph 113, Untersuchung, Untersuchungsführer

Paragraph 114, Einstellungsbeschluss, Verweisung Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer

Paragraph 115, Mündliche Verhandlung

Paragraph 116, Dienststraferkenntnis

Paragraph 117, Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Paragraph 118, Vollziehung des Dienststraferkenntnisses

Paragraphen 118 a bis 120 aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2007

Paragraph 121, Verjährung, Tilgung

Paragraph 122, Verfahrensvorschriften

Paragraph 122 a, Verarbeitung personenbezogener Daten

römisch III. Hauptstück: Gemeindeangestellte

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 123, Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Paragraph 124, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes

Paragraph 125, Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen

Paragraph 126, Gehalt der Gemeindeangestellten

Paragraph 127, Dienstalterszulage

Paragraph 128, Dienstverhältnis mit Sonderregelungen

Paragraph 128 a, aufgehoben durch LGBl.Nr. 29/1998

Paragraphen 129 bis 136 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraphen 137,, 138 aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2003

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung

Paragraph 139, Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung

Paragraph 140, Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen

Paragraph 141, Gehalt des Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung

römisch IV. Hauptstück aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

römisch fünf. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 142, Zuständigkeit

Paragraph 142 a, Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse

Paragraph 143, Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 144, Verordnungen

Paragraph 145, aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995

Paragraph 146, aufgehoben durch LGBl.Nr. 64/1997

Paragraph 147, Erhöhung der Gehaltsansätze

Paragraph 148,

Paragraph 148 a, aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010

Paragraph 148 b, aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

Paragraph 149, aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015

Paragraph 150, Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten (Novellen LGBl.Nr. 23/2002, Nr. 20/2005 und Nr. 66/2010)

Paragraph 151, Übergangsbestimmung für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)

Paragraph 152, Übergangsbestimmung für die Zusatzpension (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 66/2010)

Paragraph 153, Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten, die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)

Paragraph 154, Übergangsbestimmung für die Berechnung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses (Novelle LGBl.Nr. 20/2005)

Paragraph 155, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 66/2010

Paragraph 156, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 33/2012

Paragraph 157, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Paragraph 158, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015

Paragraph 159, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 52/2015

Paragraph 160, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2017

Paragraph 161, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2018

Paragraph 162, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020

Paragraph 164, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Paragraph 165, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Paragraph 166, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

Paragraph 167, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,)
Anwendungsbereich des Gesetzes

  1. Absatz einsDieses Gesetz findet auf jene Gemeindebediensteten Anwendung, die keine Erklärung nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019, 72/2022

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Gemeindebedienstete, Begriffe

  1. Absatz einsGemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.
  2. Absatz 2Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
  3. Absatz 3Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.
  4. Absatz 4Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005, 38/2023

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)Beschäftigungsrahmenplan

Für die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt Paragraph 3, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)Dienstbehörde

  1. Absatz einsDie Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (Paragraph 142,) auszuüben.
  2. Absatz 2In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im Paragraph 142, genannten Organe vertreten.
  3. Absatz 3Der Paragraph 142 a, bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006

§ 4a

Text

Paragraphen 4 a bis 4c*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 5

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Gemeindebeamte

1. Abschnitt
Dienstverhältnis der Gemeindebeamten

Paragraph 5 *,)Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen

  1. Absatz einsDie Dienstposten der Gemeindebeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. A -

Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. B -

Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. C -

Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. D -

Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. E -

Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

  1. Absatz 2In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
  2. Absatz 3Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:

in der Verwendungsgruppe A zu den Dienstklassen

III-VIII

in der Verwendungsgruppe B zu den Dienstklassen

II-VII

in der Verwendungsgruppe C zu den Dienstklassen

I-VI

in der Verwendungsgruppe D zu den Dienstklassen

I-IV

in der Verwendungsgruppe E zu den Dienstklassen

I-III

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Anwendung von Bestimmungen des
Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des römisch eins. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 8, –

Personalakt –

Paragraph 9, –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

Paragraph 10, –

Mitarbeitergespräch –

Paragraph 11, –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.

Paragraph 12, –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

Paragraph 13, –

Enthebung vom Dienst –

mit folgenden Maßgaben: Absatz 2, erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Absatz 2, zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Absatz 2, dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.

Paragraph 13 a, –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend Ruhebezug und Dienststrafverfahren,
  2. Litera b
    von früheren oder überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten sowie
  3. Litera c
    von Waisenkindern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Waisenversorgungsgenuss, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten

verarbeitet werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020, 38/2023

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)Besetzung von Stellen

  1. Absatz einsStellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.
  2. Absatz 2Wenn für eine Stelle nach Absatz eins, geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)Besondere Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsFür die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die auf Grund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Gemeindebedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
  3. Absatz 3Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des Absatz 2, kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 23/2002

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)Einstufung

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.
  2. Absatz 2Der Gemeindebeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten zu beginnen.
  3. Absatz 3Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Absatz 4 bis 7 vorangesetzt werden.
  4. Absatz 4Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:
    1. Litera a
      die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband;
    2. Litera b
      die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
    3. Litera c
      die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums, und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
    4. Litera d
      die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Gemeindebeamte aufgenommen wird;
    5. Litera e
      bei Gemeindebeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder an einer Akademie bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gemeindebeamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;
    6. Litera f
      bei Gemeindebeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß:
      1. Ziffer eins
        sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,
      2. Ziffer 2
        sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische Chemie,
      3. Ziffer 3
        fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,
      4. Ziffer 4
        fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,
      5. Ziffer 5
        viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;
    7. Litera g
      andere als in Litera a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, sofern und in dem Ausmaß, als diese Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.
    Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den Litera a bis g sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
  5. Absatz 5Die nicht nach Absatz 4, zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.
  6. Absatz 6Abweichend von den Absatz 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.
  7. Absatz 7Sofern die im Absatz 4, Litera a,, f und g und Absatz 5, angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Gemeindebeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 64, vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

  1. Absatz 8Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  2. Absatz 9Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Gemeindebeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010

§ 11

Text

Paragraphen 11 bis 15*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 11

Text

Paragraph 11 <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, e, n, zum Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
    1. Litera a
      die Parteien des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
    3. Litera c
      die in Aussicht genommene Verwendung,
    4. Litera d
      das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
    5. Litera e
      den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Gemeindebeamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
    6. Litera f
      die Dienstklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindebeamte eingestuft ist, sowie den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
    7. Litera g
      die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    8. Litera h
      die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
    9. Litera i
      die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
    10. Litera j
      das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Litera k
      einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
    12. Litera l
      das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen, und
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindebeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
    1. Litera a
      den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Litera b
      die geplante Dauer der Verwendung,
    3. Litera c
      die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
    4. Litera d
      eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
    5. Litera e
      die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
  3. Absatz 3Dem Gemeindebeamten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindebeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. Absatz 4Die Informationen nach Absatz eins, Litera f bis m und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5Dem Gemeindebeamten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Gemeindebeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gemeindebeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

§ 16

Text

Paragraph 16 *,)
Dienstbeurteilung

  1. Absatz einsDie Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:
    1. Litera a
      auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;
    2. Litera b
      auf Verlangen des Gemeindebeamten, wenn er geltend macht, dass seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;
    3. Litera c
      wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat.
  2. Absatz 2Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.
  3. Absatz 3Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung, die vom Bürgermeister zu verfassen ist. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.
  4. Absatz 4Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit von Leistungen des Gemeindebeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Gemeindebeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die in Aussicht genommene Dienstbeurteilung ist mit dem Gemeindebeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Gemeindebeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.
  6. Absatz 6Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.
  7. Absatz 7Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
    1. Litera a
      „ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung;
    2. Litera b
      „sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;
    3. Litera c
      „gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung;
    4. Litera d
      „genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;
    5. Litera e
      „nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  8. Absatz 8Ist gegen den Gemeindebeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.
  9. Absatz 9Der Gemeindebeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005, 38/2023

§ 17

Text

Paragraph 17 *,)Dienstbeurteilungskommission

  1. Absatz einsDie Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an der Dienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebediensteten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission aufgrund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienstbeurteilungskommission muss die Gemeindevertretung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 44/2006, 40/2007, 36/2009

§ 18

Text

Paragraph 18 B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte kann befördert werden:
    1. Litera a
      bei mindestens guter Dienstbeurteilung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe;
    2. Litera b
      bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung oder bei erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis ferner durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Gemeindebeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.
  3. Absatz 3Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Absatz eins, Litera a, auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Absatz eins, Litera b, darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.
  4. Absatz 4Die Beförderung des Gemeindebeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

§ 19

Text

Paragraph 19 *,)Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in Paragraph 9, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Gemeindebeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
  3. Absatz 3Die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.
  4. Absatz 4Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Gemeindebeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 20

Text

Paragraphen 20 und 21*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 22

Text

Paragraph 22 *,)Übertritt in den Ruhestand

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
  2. Absatz 2Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (Paragraph 43,) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
  3. Absatz 3Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.

*)Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 24/2001, 20/2005, 66/2010, 6/2019

§ 23

Text

Paragraph 23 *,)Versetzung in den Ruhestand

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte, der bereits Anspruch auf Ruhebezug erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
    1. Litera a
      dauernd dienstunfähig ist,
    2. Litera b
      infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, oder
    3. Litera c
      wenn seine letzten zwei Dienstbeurteilungen auf „nicht genügend“ gelautet haben und die letzte Dienstbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. Absatz 2Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Absatz eins, Litera b, liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
  3. Absatz 3Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.
  4. Absatz 4Wenn die Versetzung des Gemeindebeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
  5. Absatz 5Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monates wirksam. Die Versetzung in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist.
  6. Absatz 6Der Gemeindebeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 44/2013

§ 24

Text

Paragraph 24 *,)
Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch
    1. Litera a
      den Tod,
    2. Litera b
      den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,
    3. Litera c
      den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,
    4. Litera d
      den Austritt,
    5. Litera e
      die Ausscheidung,
    6. Litera f
      ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im Ruhestand durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird,
    7. Litera g
      den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder Paragraph 3 k, des Verbotsgesetzes 1947.
  2. Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
  3. Absatz 3Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 26/1998, 20/2005, 37/2024

§ 25

Text

Paragraph 25 *,)Austritt

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt. Letzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005

§ 26

Text

Paragraph 26 *,)Ausscheidung

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
  2. Absatz 2Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005

§ 26a

Text

Paragraph 26 a, *,)Folgebeschäftigung

  1. Absatz einsEinem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Litera a
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Litera b
      auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindebeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder
    2. Litera b
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Absatz 2, Litera b,
  4. Absatz 4Der Absatz eins, erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2013

§ 27

Text

2. Abschnitt
Pflichten der Gemeindebeamten

Paragraph 27 *,)
Anwendung von Bestimmungen des
Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 14, –

Allgemeine Dienstpflichten –

Paragraph 15, –

Geschenkannahme –

Paragraph 16, –

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

Paragraph 17, –

Weisungsgebundenheit –

Paragraph 18, –

Amtsverschwiegenheit –

mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch im Ruhestand unverändert fortbesteht und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

Paragraph 19, –

Befangenheit –

Paragraph 20, –

Arbeitszeit –

Paragraph 21, –

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

Paragraph 22, –

Ruhepausen –

Paragraph 23, –

Ruhezeiten –

Paragraph 24, –

Nachtarbeit –

Paragraph 25, –

Ausnahmebestimmungen –

Paragraph 26, –

Abwesenheit vom Dienst –

Paragraph 27, –

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

Paragraph 28, –

Wohnsitz –

Paragraph 28 a, –

Telearbeit –

Paragraph 29, –

Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

Paragraph 30, –

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

mit Ausnahme des Absatz 2,

Paragraph 31, –

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

Paragraph 32, –

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

Paragraph 33, –

Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden haben.

Paragraph 33 a, –

Schutz vor Benachteiligung –

Paragraph 34, –

Diensterfindungen –

mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 38/2013, 38/2023

§ 28

Text

Paragraphen 28 bis 39*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 40

Text

3. Abschnitt
Rechte der Gemeindebeamten

Paragraph 40 *,)
Anwendung von Bestimmungen des
Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 35, –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    der erste Satz im Absatz 5, sinngemäß auch bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gilt;
  2. Litera b
    dem Gemeindebeamten eine Abfindung nach Absatz 10, unter den dort genannten Voraussetzungen auch anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt und die Abfindung nach Absatz 10, für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge beträgt, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses im Dienststand bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

Paragraph 35 a, –

Pflegeurlaub –

Paragraph 36, –

Sonderurlaub –

Paragraph 37, –

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

Paragraph 38, –

Familienhospizkarenz –

Paragraph 38 a, –

Pflegekarenz –

Paragraph 38 b, –

Pflegeteilzeit –

Paragraph 38 c, –

Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –

Paragraph 39, –

Frühkarenz –

Paragraph 40, –

Elternkarenz –

Paragraph 41, –

Teilung der Elternkarenz –

Paragraph 42, –

Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –

Paragraph 43, –

Aufgeschobene Karenz –

Paragraph 43 a, –

Beschäftigung während der Karenz –

Paragraph 44, –

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

Paragraph 45, –

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –

Paragraph 46, –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind.

Paragraph 47, –

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

Paragraph 48, –

Beschäftigungsbeschränkungen –

Paragraph 50, –

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024

§ 41

Text

Paragraph 41 *,)Dienstrang

  1. Absatz einsDer Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
    1. Litera a
      das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
    2. Litera b
      das Lebensalter.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 42

Text

Paragraph 42 *,)Amtstitel

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 43

Text

Paragraph 43 *,)Alterskarenz

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.
  3. Absatz 3Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung ist so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.
  4. Absatz 4Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Gemeindebeamte eine Erklärung (Paragraph 22, Absatz 2,) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.
  5. Absatz 5Soweit der Gemeindebeamte die Dienstfreistellung nach Absatz eins, aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 23, oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 24, nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Absatz 2, gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 6 zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 36/2017

§ 44

Text

Paragraphen 44 bis 47*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 48

Text

Paragraph 48 K, r, a, n, k, e, n, - und Unfallfürsorge

Die Gemeinde ist berechtigt, ihren Gemeindebeamten und deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen durch eine eigene Einrichtung Kranken- und Unfallfürsorge zu gewähren. Die Leistungen einer solchen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung müssen jenen Leistungen, die den Landesbeamten im Erkrankungsfall, bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zustehen, mindestens gleichwertig sein.

§ 49

Text

4. Abschnitt
Bezüge, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 49 *,)
Anwendung von Bestimmungen des
Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 51, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Absatz 2, betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.

Paragraph 52, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

Paragraph 53, –

Ersatz von Übergenüssen –

mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist.

Paragraph 54, –

Verjährung –

Paragraph 55, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

Paragraph 62, –

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

Paragraph 65, –

Kinderzulage –

Paragraph 66, –

Nebenbezüge –

ausgenommen Absatz 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

         a)       Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

         b)       Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

  1. Litera c
    Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand.

Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.

Paragraph 67, –

Reisegebühren –

Paragraph 68, –

Sachleistungen –

Paragraph 69, –

Bezugsvorschuss –.

Paragraph 70, Absatz 2, –

Verordnung über eine Sonderzulage –

Paragraph 70 a, –

Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge der Gemeindebeamten die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes Anwendung finden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 36/2017, 5/2023, 38/2023, 37/2024

§ 50

Text

Paragraphen 50 und 51*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 52

Text

Paragraph 52 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998

§ 53

Text

Paragraphen 53 bis 55*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 56

Text

Paragraph 56 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995

§ 57

Text

Paragraph 57 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010

§ 58

Text

5. Abschnitt
Bezüge während des Dienststandes

Paragraph 58 *,)
Dienstbezüge

  1. Absatz einsDem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Absatz 5,, Zulagen nach Paragraph 59, Absatz 4,, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach Paragraph 49, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Gemeindebeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach den Paragraphen 38,, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Anteil des Monatsbezuges.
  2. Absatz 2Neben den Monatsbezügen gebühren dem Gemeindebeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen und einmalige Zuwendungen.
  3. Absatz 3Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
    1. Litera a
      für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
    2. Litera b
      für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
    3. Litera c
      mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
    Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
  5. Absatz 5Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 4, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 53/2002, 20/2005, 22/2009, 66/2010, 25/2011, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 5/2023

§ 59

Text

Paragraph 59 *,)Gehalt

  1. Absatz einsDer Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Gemeindebeamte eingereiht ist.
  2. Absatz 2Der Gehalt beträgt:

In der Dienstklasse

In der Gehaltsstufe

In der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

I

1

2

3

4

5

206,25

211,99

217,66

223,40

229,06

221,36

231,17

240,98

250,72

260,60

243,02

254,43

265,91

277,32

288,73

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

II

1

2

3

4

5

6

234,81

239,31

243,82

248,32

252,83

257,33

270,34

277,32

284,22

291,20

298,18

305,08

300,14

307,48

314,89

322,23

329,57

336,91

298,18

311,26

324,27

337,35

--

--

--

--

--

--

--

--

III

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

261,84

266,27

270,78

275,28

279,79

284,22

289,17

294,11

299,05

306,46

311,98

319,03

325,94

332,84

339,82

346,72

354,06

365,11

--

--

344,32

351,66

359,00

366,34

373,68

--

--

--

--

--

350,43

363,51

376,59

389,67

404,35

--

--

--

--

--

388,80

405,15

421,50

--

--

--

--

--

--

--

In der Gehaltsstufe

In der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

Euro

1

361,26

500,72

618,59

762,34

1.043,07

2

381,10

520,34

638,58

788,35

1.100,27

3

399,85

539,96

658,49

814,37

1.157,39

4

419,83

559,58

684,43

871,49

1.243,72

5

439,82

579,20

710,38

928,69

1.330,06

6

459,95

598,82

736,32

985,88

1.416,39

7

480,37

618,59

762,34

1.043,07

1.502,73

8

500,72

638,58

788,35

1.100,27

1.589,06

9

520,34

658,49

814,37

1.157,39

1.718,57

10

539,96

678,40

853,40

1.243,07

--

11

569,39

708,27

--

--

--

  1. Absatz 3Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse römisch fünf beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse römisch VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
  2. Absatz 4Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindebeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
  3. Absatz 5Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (Paragraph 73, Absatz 2, Litera a bis c), wird den Gemeindebeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (Paragraph 73, Absatz 2,) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung (Paragraph 62, Gemeindeangestelltengesetz 2005) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Absatz 2, angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 20/2005, 66/2010, 36/2017

§ 60

Text

Paragraph 60 E, r, r, e, i, c, h, e, n, eines höheren Gehaltes

Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch

  1. Litera a
    Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
  2. Litera b
    Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
  3. Litera c
    Beförderung und
  4. Litera d
    Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

§ 61

Text

Paragraph 61 *,)Vorrückung in höhere Gehaltsstufen

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
  2. Absatz 2Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.
  3. Absatz 3Die Vorrückung wird gehemmt:
    1. Litera a
      durch eine auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung für die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautet;
    2. Litera b
      durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;
    3. Litera c
      durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.
  4. Absatz 4Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrükkungsfrist nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Hat der Gemeindebeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Absatz 3, Litera a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen..
  6. Absatz 6Der Gemeindevorstand kann durch Verordnung bestimmen, dass, abweichend von Absatz eins,, bei Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch VIII eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 stattfindet. Eine solche Verordnung kann nicht für Stadtamtsdirektoren erlassen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998, 20/2005

§ 62

Text

Paragraph 62 Z, e, i, t, v, o, r, r, ü, c, k, u, n, g, in höhere Dienstklassen

  1. Absatz einsDurch die Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  2. Absatz 2Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte

der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen römisch II und römisch III,

der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen römisch II, römisch III und römisch IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,

der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch II bis römisch IV,

der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch III bis römisch fünf und

der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch IV bis römisch VI.

  1. Absatz 3Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Gemeindebeamten mindestens auf „gut“ lautet.
  2. Absatz 4Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Gemeindebeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 61, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 5Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Gemeindebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 63

Text

Paragraph 63 B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte ist bei einer Beförderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Gemeindebeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene.
  2. Absatz 2Bei einer Beförderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, ist der Gemeindebeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.
  3. Absatz 3Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung in der höheren Dienstklasse statt.
  4. Absatz 4Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse römisch IV ist die sich nach Absatz eins, ergebende Einstufung um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.
  5. Absatz 5Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklassen römisch III, römisch IV und römisch fünf ist die sich nach Absatz eins, ergebende Einstufung jeweils um zwei Jahre zu verbessern.

§ 64

Text

Paragraph 64 *,)Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe

  1. Absatz einsWird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen römisch eins bis römisch III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung eines Gemeindebeamten aus den Verwendungsgruppen E, D, C oder B in die Verwendungsgruppe A um vier Jahre zu kürzen.
  2. Absatz 2Wenn es für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist er abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.
  3. Absatz 3Bei einer Überstellung gemäß Absatz eins, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrükkung anzurechnen.
  4. Absatz 4Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen römisch IV bis römisch VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Gemeindebeamten gebühren jedoch mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, ergeben würde.
  5. Absatz 5Durch eine Überstellung nach den Absatz eins,, 3 und 4 erster Satz wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
  6. Absatz 6Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 65

Text

Paragraph 65 Ü, b, e, r, s, t, e, l, l, u, n, g, in eine niedrigere Verwendungsgruppe

  1. Absatz einsWird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich aufgrund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
  2. Absatz 2Ist die bisherige Dienstklasse des Gemeindebeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.

§ 66

Text

Paragraph 66 *,)Ergänzungszulage

Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 67

Text

Paragraph 67 *,)Dienstzulage

Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 68

Text

Paragraph 68 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010

§ 69

Text

Paragraph 69 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 70

Text

Paragraph 70 *,)Wachdienstzulage

Dem Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt eine monatliche Wachdienstzulage, die teilweise für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbar ist. Die Wachdienstzulage und der pensionsanrechenbare Teil derselben betragen:

in der Verwendungsgruppe D

In der Dienstklasse

Wachdienstzulage

pensionsanrechenbar

I

70,86

28,71

II

76,31

34,16

III

85,03

42,88

IV

91,20

49,05

 

in der Verwendungsgruppe C

In der Dienstklasse

Wachdienstzulage

pensionsanrechenbar

I

88,30

44,69

II

101,74

58,14

III

113,73

70,13

IV

126,45

82,85

römisch fünf, VI

143,89

100,29

Mit der Wachdienstzulage sind 15 Überstunden monatlich abgegolten.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 20/2005

§ 71

Text

Paragraphen 71 und 72*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 73

Text

Paragraph 73 *,)
Ruhebezugsbeitrag

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Ruhebezugsbeitrag beträgt 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
    1. Litera a
      aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,
    2. Litera b
      aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie
    3. Litera c
      in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in Litera a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.
  3. Absatz 3Für Gemeindebeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Absatz 2, – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

für Bezugsteile bis
zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage
nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über
der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage
nach Paragraph 45, ASVG

1961

11,61 %

10,98 %

1962

11,56 %

10,63 %

1963

11,52 %

10,27 %

1964

11,47 %

9,92 %

1965

11,42 %

9,57 %

1966

11,38 %

9,21 %

1967

11,33 %

8,86 %

1968

11,28 %

8,50 %

1969

11,23 %

8,15 %

1970

11,19 %

7,79 %

1971

11,14 %

7,44 %

1972

11,09 %

7,09 %

1973

11,05 %

6,73 %

1974

11,00 %

6,38 %

1975

10,95 %

6,02 %

1976

10,91 %

5,67 %

1977

10,86 %

5,31 %

1978

10,81 %

4,96 %

1979

10,77 %

4,61 %

1980

10,72 %

4,25 %

1981

10,67 %

3,90 %

1982

10,63 %

3,54 %

1983

10,58 %

3,19 %

1984

10,53 %

2,83 %

1985

10,48 %

2,48 %

1986

10,44 %

2,13 %

1987

10,39 %

1,77 %

1988

10,34 %

1,42 %

1989

10,30 %

1,06 %

1990

10,25 %

0,71 %

1991

10,25 %

0,35 %

1992

10,25 %

0,00 %

  1. Absatz 4Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 7, oder 8 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten nach den Paragraphen 38,, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Litera a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus Paragraph 58, Absatz eins, ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 43, Absatz 2, gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Litera a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.
  2. Absatz 5Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Für die im Absatz 4, genannten Monate hat der Gemeindebeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.
  3. Absatz 6Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Gemeindebeamte nicht zurückfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 28/1994, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 37/2024

§ 74

Text

Paragraph 74 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 75

Text

Paragraph 75 *,)Karenzgeld

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015

§ 75a

Text

Paragraph 75 a, *,)Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015

§ 75b

Text

Paragraph 75 b, *,)Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015

§ 76

Text

Paragraphen 76 und 77*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 78

Text

Paragraph 78 *,)
Abfertigung des Ruhebezuges

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den Paragraphen 38 und 45 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.
  2. Absatz 2Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
    1. Litera a
      Geburt eines eigenen Kindes oder
    2. Litera b
      Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
    3. Litera c
      Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 45, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Gemeindebeamte spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Gemeindebeamte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Absatz 2, Litera a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
  4. Absatz 4Die Abfertigung nach den Absatz 2 und 3 beträgt nach einer

Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

  1. Absatz 5Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß den Absatz 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Absatz 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 38/2023

§ 78a

Text

6. Abschnitt
Bezüge während des Ruhestandes

1. Unterabschnitt
Bezüge während des Ruhestandes,
Allgemeine Bestimmungen*)

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

Paragraph 78 a, *,)Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monates.
  3. Absatz 3Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 79

Text

Paragraph 79 *,)
Ruhebezug

  1. Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der Paragraphen 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen.
  2. Absatz 2Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Absatz 7,) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Absatz 4,), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Absatz 6,) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Absatz 7,) ermittelt.
  4. Absatz 4Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz 2, Litera a, für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Gemeindebeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 und 5 anzupassen.
  5. Absatz 5Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Absatz 4, Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach Paragraph 73, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 43, Absatz 2, gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.
  6. Absatz 6Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.
  7. Absatz 7Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. Litera a
      der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;
    2. Litera b
      den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (Paragraph 81,);
    3. Litera c
      den zugerechneten Zeiträumen (Paragraph 80,) und
    4. Litera d
      den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.
  8. Absatz 8Bei der Berechnung nach Absatz 7, sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:
    1. Litera a
      Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005;
    2. Litera b
      Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes;
    3. Litera c
      Zeiten einer Pflegeteilzeit.
    Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.
  9. Absatz 9Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 37/2024

§ 79a

Text

Paragraph 79 a, *,)Abschläge

  1. Absatz einsFür jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach Paragraph 22, Absatz 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. Dies gilt sinngemäß bei einer Erklärung nach Paragraph 22, Absatz 3,, wobei diesfalls der Ruhebezug je Monat um 0,12 v.H. zu kürzen ist.
  2. Absatz 2Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 23, Absatz eins und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.
  3. Absatz 3Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt
    1. Litera a
      im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindebeamten,
    2. Litera b
      wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,
    3. Litera c
      in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 6/2019

§ 79b

Text

Paragraph 79 b, *,)Ruhebezugssicherungsbeitrag

  1. Absatz einsDer Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.
  2. Absatz 2Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (Paragraph 82, Absatz 2,) nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
    1. Litera a
      über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Absatz eins, ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;
    2. Litera b
      über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, + des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Absatz eins, ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;
    3. Litera c
      über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Absatz eins, ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.
    Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in Litera a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 24/2015

§ 80

Text

Paragraph 80 *,)Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs

  1. Absatz einsIst der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Gemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
    1. Litera a
      Blindheit oder praktischer Blindheit;
    2. Litera b
      Geisteskrankheit;
    3. Litera c
      einer anderen schweren Krankheit; oder
    4. Litera d
      einer schweren körperlichen Beschädigung;
    zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.
  3. Absatz 3Ist der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Absatz 2, erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005

§ 81

Text

Paragraph 81 *,)
Ruhebezugvordienstzeiten

  1. Absatz einsDem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:
    1. Litera a
      die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;
    2. Litera b
      die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
    3. Litera c
      die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
    4. Litera d
      die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;
    5. Litera e
      Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
    Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den Litera a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
  2. Absatz 2Andere als im Absatz eins, angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
  3. Absatz 3Wird ein im Ruhestand befindlicher Gemeindebeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeindebeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
  4. Absatz 4Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.
  5. Absatz 5Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Gemeindebeamten liegen;
    2. Litera b
      Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhebezug (Versorgungsgenuss) besteht, es sei denn, dass der Gemeindebeamte zugunsten der Gemeinde auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;
    3. Litera c
      Zeiten, die der Gemeindebeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.
  6. Absatz 6Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Gemeindebeamten durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024

§ 82

Text

Paragraph 82 *,)Ruhebezugzulage

  1. Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Absatz 2, nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzurechnen.
  2. Absatz 2Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 25/2011

§ 83

Text

Paragraph 83 *,)

*) Die Bestimmung ist gemäß Paragraph 49, Absatz 17, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 84

Text

Paragraph 84 *,)Ablösung des Ruhebezuges

  1. Absatz einsDem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.
  2. Absatz 2Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.
  4. Absatz 4Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 44/2013

§ 85

Text

Paragraph 85 *,)Ruhebezugsvorschuss

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 69, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 85a

Text

Paragraph 85 a, *,)Anpassung des Ruhebezuges

Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (Paragraph 82,) und Nebenbezügezulage (Paragraph 99,) erhöht sich um die Teuerungszulage nach Paragraph 58, Absatz 4,

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

§ 85b

Text

Paragraph 85 b, *,)
Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch

  1. Absatz einsDie Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde auf Verlangen personenbezogene Daten über die Höhe von Einkünften und der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zu übermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung von Ansprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.
  4. Absatz 4Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Absatz 3, angeführten Angelegenheiten.
  5. Absatz 5Der Dachverband besorgt die Aufgaben nach Absatz 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den Paragraphen 4,, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 52/2015, 37/2018, 24/2020

§ 85c

Text

2. Unterabschnitt
Bezüge während des Ruhestandes, Sonderbestimmungen für nach dem
31. Dezember 1960 geborene Gemeindebeamte*)

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

Paragraph 85 c, *,)
Parallelrechnung

  1. Absatz einsBei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.
  2. Absatz 2Dem Gemeindebeamten nach Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den Paragraphen 79, Absatz 9 und 155 Absatz 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. Absatz 3Neben dem Ruhebezug nach Absatz 2, ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des Paragraph 85 d, berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 v.H. entspricht.
  4. Absatz 4Nach Paragraph 80, zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach Paragraph 81, ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
  5. Absatz 5Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Absatz 2 und 3 zusammen.
  6. Absatz 6Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach Paragraph 79 b, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2, zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 38/2023

§ 85d

Text

Paragraph 85 d, *,)
Ruhebezugskonto

  1. Absatz einsZur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Paragraph 85 c, Absatz 3,) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
  2. Absatz 2Der Paragraph 10, Absatz 2 und die Paragraphen 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Litera a
      An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG; bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 43, Absatz 2, gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;
    2. Litera b
      die den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  3. Absatz 3Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018, 38/2023

§ 86

Text

7. Abschnitt
Bezüge der Hinterbliebenen

Paragraph 86 *,)Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

  1. Absatz einsÜberlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
  2. Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbebetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der Paragraphen 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn
    1. Litera a
      das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat;
    2. Litera b
      für das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Gemeindebeamten ist.
  3. Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den Paragraph 79 b, sinngemäß gilt.
  4. Absatz 4Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt Paragraph 85 b,

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 37/2018

§ 87

Text

Paragraph 87 *,)Begünstigte Bemessung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses

  1. Absatz einsIst ein Gemeindebeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
  2. Absatz 2Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
  3. Absatz 3Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Absatz 2, nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 88

Text

Paragraph 88 B, e, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, des Anspruches
auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

  1. Absatz einsDer überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Gemeindebeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Litera d
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
    5. Litera e
      am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
  2. Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. Litera b
      der Gemeindebeamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. Litera c
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Litera d
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
    5. Litera e
      am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
  3. Absatz 3Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

§ 88a

Text

Paragraph 88 a, *,)Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

  1. Absatz einsDas Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  3. Absatz 3Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  4. Absatz 4Als Einkommen im Sinne des Absatz 3, gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträger geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.
  5. Absatz 5Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

§ 88b

Text

Paragraph 88 b, *,)Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

  1. Absatz einsErreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (Paragraph 88 a, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses (Paragraph 88 a, Absatz 2,) darf jedoch 60 v.H. nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
  3. Absatz 3Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.
  4. Absatz 4Der im Absatz eins, angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der Teuerungszulage nach Paragraph 58, Absatz 4,, erstmals ab dem 1. Jänner 2011.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

§ 88c

Text

Paragraph 88 c, *,)Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

  1. Absatz einsÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (Paragraph 88 a, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. Absatz 2Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 88 a, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsgenüsse oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 88d

Text

Paragraph 88 d, *,)Meldung des Einkommens

  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 88 b, erhöhten oder nach Paragraph 88 c, verminderten Versorgungsgenusses jährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
  2. Absatz 2Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach Paragraph 88 a, Absatz 2, überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
  3. Absatz 3Der nach Absatz 2, zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 89

Text

Paragraph 89 *,)Übergangsbeitrag

Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des Paragraph 62, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 90

Text

Paragraph 90 *,)Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten

  1. Absatz einsFrüherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Gemeindebeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
  2. Absatz 2Der frühere Ehegatte hat Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere Ehegatte nach den Bestimmungen des Paragraph 62, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen.
  3. Absatz 3Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
  4. Absatz 4Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
  5. Absatz 5Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist sinngemäß nach den Bestimmungen über den Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten zu ermitteln. Er darf jedoch außer in den Fällen des Absatz 6, die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
  6. Absatz 6Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten darf die Unterhaltsleistung übersteigen, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
    3. Litera c
      der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Ziffer eins
        der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Ziffer 2
        aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
  7. Absatz 7Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den der verstorbene Gemeindebeamte Anspruch gehabt hätte. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen, wobei die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten zusammen nicht mehr als 60 v.H. des Ruhebezuges betragen dürfen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Gemeindebeamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.
  8. Absatz 8Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Gemeindebeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
  9. Absatz 9Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Gemeindebeamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten anzurechnen.
  10. Absatz 10Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsgenuss eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
  11. Absatz 11Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den Paragraph 79 b, sinngemäß gilt.
  12. Absatz 12Die Paragraphen 87 bis 89 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 24/2015

§ 91

Text

Paragraph 91 *,)Waisenversorgungsgenuss

  1. Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte oder wenn er den Ruhebezug schon bezogen hat. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.
  2. Absatz 2Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
  3. Absatz 3Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß den Absatz eins und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  4. Absatz 4Der Paragraph 87, über die begünstigte Bemessung gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
    1. Litera a
      für jede Halbwaise 24 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte;
    2. Litera b
      für jede Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte.
  6. Absatz 6Die Waise hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den Paragraph 79 b, sinngemäß gilt.
  7. Absatz 7Zum Waisenversorgungsgenuss gebührt eine Zulage in der Höhe der für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des Paragraph 62, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 die Sonderzahlungen.
  8. Absatz 8Der Waisenversorgungsgenuss nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn die Waise
    1. Litera a
      Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
    2. Litera b
      einem Stift oder Kloster angehört und dieses für den Lebensunterhalt der Waise aufkommt, oder
    3. Litera c
      verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

§ 92

Text

Paragraph 92 römisch fünf, e, r, s, o, r, g, u, n, g, s, g, e, n, u, s, s, z, u, l, a, g, e,

  1. Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Absatz 2, nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenusszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
  2. Absatz 2Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

§ 93

Text

Paragraph 93 *,)Vorschuss für Hinterbliebene

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 69, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 94

Text

Paragraph 94 *,)

*) Die Bestimmung ist gemäß Paragraph 49, Absatz 17, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 95

Text

Paragraph 95 *,)Abfertigung

  1. Absatz einsDem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Gemeindebeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.
  2. Absatz 2Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges. Der Paragraph 78, Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 96

Text

Paragraph 96 E, r, l, ö, s, c, h, e, n, des Anspruches auf Versorgung,
Abfindung, Ablösung

  1. Absatz einsDer Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss erlischt durch Verehelichung.
  2. Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten des Gemeindebeamten, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Abfindung beträgt das Fünfunddreißigfache, wenn sich der überlebende Ehegatte des Gemeindebeamten nach Vollendung des 65. und vor Vollendung des 70. Lebensjahres wieder verehelicht hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
  3. Absatz 3Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten des Gemeindebeamten nicht anderweitig gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
  5. Absatz 5Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des Paragraph 84, gelten sinngemäß.

§ 97

Text

Paragraph 97 *,)Todesfallbeitrag

  1. Absatz einsStirbt ein Gemeindebeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:
    1. Litera a
      der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war;
    2. Litera b
      das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat;
    3. Litera c
      das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
  2. Absatz 2Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  3. Absatz 3Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung.
  4. Absatz 4Ist kein Anspruchsberechtigter nach Absatz eins, vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindebeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
  5. Absatz 5Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Absatz eins, haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Gemeindebeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
  6. Absatz 6Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

§ 97a

Text

Paragraph 97 a, *,)Anpassung des Versorgungsgenusses

Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach Paragraph 58, Absatz 4,

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

§ 97b

Text

Paragraph 97 b, *,)Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des Paragraph 89, sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 98

Text

8. Abschnitt
Nebenbezügezulagen

Paragraph 98 *,)Anspruch auf Nebenbezügezulage

  1. Absatz einsEinem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (Paragraph 99,) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.
  2. Absatz 2Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.
  4. Absatz 4Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 99

Text

Paragraph 99 *,)Anspruchsbegründende Nebenbezüge

Von den im Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 66, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 62, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

  1. Litera a
    Überstundenvergütung,
  2. Litera b
    Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,
  3. Litera c
    Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,
  4. Litera d
    Bereitschaftszulage,
  5. Litera e
    Sonn- und Feiertagszulage,
  6. Litera f
    Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017

§ 100

Text

Paragraph 100 *,)Nebenbezügewert

  1. Absatz einsDie anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
  2. Absatz 2Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Absatz eins, ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
  3. Absatz 3Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Gemeindebeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Paragraph 59, Absatz 5, ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 36/2017

§ 101

Text

Paragraph 101 *,)Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage

  1. Absatz einsDie Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Gemeindebeamten unter Hinzurechnung der nach den Paragraphen 102 und 103 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
  2. Absatz 2Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Absatz eins,) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Ist der Ruhebezug nach Paragraph 79 a, Absatz 2, gekürzt, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten Ruhebezuges zum vollen Ruhebezug entspricht.
  3. Absatz 3Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des ruhebezugsfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten jeweils gebührt hätte.
  5. Absatz 5Der Paragraph 97 a, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005, 66/2010, 25/2011

§ 102

Text

Paragraph 102 *,)Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren
Dienstverhältnis zur Gemeinde

  1. Absatz einsBei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Gemeindeangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 100, Absatz eins, zu ermitteln.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Absatz eins, kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
  3. Absatz 3Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde hat die nach Absatz eins bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (Paragraph 100, Absatz 3,) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 103

Text

Paragraph 103 *,)Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
oder einem Gemeindeverband

  1. Absatz einsBei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
  2. Absatz 2Dienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
  3. Absatz 3Der Paragraph 102, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 66/2010

§ 104

Text

9. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 104 *,)Anwendung von Bestimmungen des
Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 72, –

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

Paragraph 73, –

Ermahnung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 105

Text

Paragraph 105 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 106

Text

Paragraph 106 *,)Ordnungsstrafen

  1. Absatz einsEin Gemeindebeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Gemeindebeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach Paragraph 112, Absatz eins, eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.
  2. Absatz 2Ordnungsstrafen sind
    1. Litera a
      die Verwarnung,
    2. Litera b
      die Geldbuße,
    3. Litera c
      die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).
  3. Absatz 3Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.
  4. Absatz 4Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.
  5. Absatz 5Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013, 34/2018

§ 107

Text

Paragraph 107 *,)
Dienststrafen

  1. Absatz einsWenn die von einem Gemeindebeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz eins, das Dienststrafverfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2Gegen einen Gemeindebeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
    1. Litera a
      wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,
    2. Litera b
      wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezuges erschlichen hat,
    3. Litera c
      wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Gemeindebeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
  3. Absatz 3Dienststrafen sind:
    1. Litera a
      die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges),
    2. Litera b
      die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe,
    3. Litera c
      die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug,
    4. Litera d
      die Entlassung.
  4. Absatz 4Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.
  5. Absatz 5Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.
  6. Absatz 6Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezuges mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen.
  7. Absatz 7Eine Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindebeamte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche Rechte geltend gemacht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 40/2007, 66/2010, 38/2023

§ 108

Text

Paragraph 108 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2007

§ 109

Text

Paragraph 109 *,)Dienststrafkammer

  1. Absatz einsDienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte verhängt werden.
  2. Absatz 2Die Dienststrafkammer für Gemeindebeamte besteht bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem, einem Bürgermeister und einem Gemeindebeamten, der von der Personalvertretung namhaft zu machen ist, zusammen. Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind von der Landesregierung unter Bezeichnung des Vorsitzenden für je sechs Jahre zu bestellen. Die Bestellung des aus dem Kreis der Bürgermeister zu entnehmenden Mitgliedes hat auf Vorschlag des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu erfolgen. Dem Vorarlberger Gemeindeverband und der Personalvertretung ist eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder ohne weiteres zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied, für die Beisitzer sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für die Bestellung gelten dieselben Vorschriften wie für die Bestellung der von ihnen vertretenen Mitglieder. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Dienststrafkammer auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Landesbediensteten beizustellen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG.
  4. Absatz 4Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluss über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß jenen für die nächstmildere so lange zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienststrafkammer muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder wenn gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.
  7. Absatz 7Die aus der Mitwirkung von Landesbeamten erwachsenden Kosten und den Sachaufwand des Dienststrafverfahrens hat das Land zu tragen. Für die übrigen Verfahrenskosten hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz 6,, die Gemeinde aufzukommen, bei der der Beschuldigte angestellt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 20/2005, 40/2007, 36/2009

§ 110

Text

Paragraph 110 *,)Ankläger

  1. Absatz einsZur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 5, zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Gemeindeverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 36/2009

§ 111

Text

Paragraph 111 *,)Verteidiger

  1. Absatz einsDer Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Gemeindebediensteten des Landes oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Gemeindebedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
  2. Absatz 2Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Absatz 3Gemeindebedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007

§ 112

Text

Paragraph 112 *,)Einleitung des Dienststrafverfahrens

  1. Absatz einsErachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.
  2. Absatz 2Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die zur Last gelegte Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.
  3. Absatz 3Mit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des Anklägers zu verfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Absatz 5, das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist die Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 3 und 4.
  4. Absatz 4Die Verfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Absatz 3, sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Erachtet der Vorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Gemeindebeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
  6. Absatz 6Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, gilt das Dienststrafverfahren als eingestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007

§ 113

Text

Paragraph 113 *,)Untersuchung, Untersuchungsführer

  1. Absatz einsMit der Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer einen von der Landesregierung vorgeschlagenen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebediensteten als Untersuchungsführer zu bestellen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.
  3. Absatz 3Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
  4. Absatz 4Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er eine Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzuholen.
  5. Absatz 5Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Mitteilung der Verweisung haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
  6. Absatz 6Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorzulegen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007

§ 114

Text

Paragraph 114 *,)Einstellungsbeschluss, Verweisung
Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer

  1. Absatz einsAufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der Bescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Gegen den Bescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) erheben.
  3. Absatz 3In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
  4. Absatz 4Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013

§ 115

Text

Paragraph 115 *,)
Mündliche Verhandlung

  1. Absatz einsDer Tag der mündlichen Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind außer dem Beschuldigten und dem Ankläger der Verteidiger und die Dienstbehörde des Beschuldigten mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Dienststrafkammer kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
  2. Absatz 2Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu leiten. Wenn der Beschuldigte auf Grund einer schweren Hörschädigung der Verhandlung nicht ausreichend folgen kann, ist auf Antrag ein Gehörlosendolmetscher beizuziehen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muss jedoch bis zu drei Gemeindebediensteten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten. Die Dienststrafkammer hat jedoch auszusprechen, dass die Verlautbarung des rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses zulässig ist, wenn entweder der Beschuldigte dies beantragt und der Verlautbarung kein öffentliches Interesse entgegensteht, oder auf Antrag des Anklägers, wenn die Verlautbarung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  3. Absatz 3Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Verweisung. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und der für das Verfahren bedeutsamen Urkunden.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die Dienststrafkammer sofort zu verfügen hat.
  5. Absatz 5Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
  6. Absatz 6Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Paragraph 14, Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 40/2007, 4/2022

§ 116

Text

Paragraph 116 *,)Dienststraferkenntnis

  1. Absatz einsDie Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
  2. Absatz 2Erweist sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit nicht als Dienstvergehen im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins,, aber als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins,, dann hat die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren einzustellen und eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 106, zu verhängen.
  3. Absatz 3Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle in der Verweisung angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schluss der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.
  4. Absatz 4Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.
  5. Absatz 5In der Begründung ist darzulegen:
    1. Litera a
      im Falle des Schuldspruches,
      aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angenommen und als Dienstvergehen beurteilt worden ist und wieweit erschwerende und mildernde Umstände, insbesondere eine infolge Enthebung vom Dienst gegebenenfalls eingetretene Minderung der Bezüge des Beschuldigten, auf die Bemessung der Strafe und der vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten von Einfluss waren;
    2. Litera b
      im Falle des Freispruches,
      aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als nicht erwiesen angesehen wird oder die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausgeschlossen wird.
  6. Absatz 6Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte der Gemeinde, bei der er angestellt ist, einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v.H. seines letzten Monatsbezuges (Ruhebezuges) mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug (Abzug vom Ruhebezug) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selbst zu tragen.
  7. Absatz 7Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer und gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Absatz 2, können der Beschuldigte und der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde erheben (Artikel 132, B-VG).
  8. Absatz 8Hat nur der Beschuldigte Beschwerde erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe nicht verschärft werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013

§ 117

Text

Paragraph 117 *,)Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 118

Text

Paragraph 118 *,)Vollziehung des Dienststraferkenntnisses

Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013

§ 118a

Text

Paragraph 118 a bis Paragraph 120 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2007

§ 121

Text

Paragraph 121 *,)Verjährung, Tilgung

  1. Absatz einsOrdnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr, Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind.
  3. Absatz 3Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Gemeindebeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
  4. Absatz 4Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Gemeindebeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Gemeindebeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 38/2013

§ 122

Text

Paragraph 122 *,)Verfahrensvorschriften

  1. Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nur zugleich mit der gegen die abschließende Entscheidung zustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,
    2. Litera b
      die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und
    3. Litera c
      nach dem Tod des Gemeindebeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.
  4. Absatz 4In den Angelegenheiten des Paragraph 114, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 7, hat der Ankläger das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013

§ 122a

Text

Paragraph 122 a, *,)
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung des Gemeindebeamten erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Die Dienstbehörde hat den betroffenen Gemeindebeamten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen 106 bis 122 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015, 37/2018

§ 123

Text

10. Abschnitt*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

römisch III. Hauptstück
Gemeindeangestellte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen*)

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994

Paragraph 123 *,)
Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 4, –

Aufnahme in das Dienstverhältnis –

Paragraph 5, –

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

Paragraph 6, –

Begründung des Dienstverhältnisses –

Paragraph 7, –

Dienstvertrag –

Paragraph 7 a, –

Informationen zum Dienstverhältnis –

Paragraph 8, –

Personalakt –

Paragraph 9, –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

Paragraph 10, –

Mitarbeitergespräch –

Paragraph 11, –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

Paragraph 12, –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

Paragraph 13, –

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Absatz 2, dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

Paragraph 13 a, –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

Paragraph 14, –

Allgemeine Dienstpflichten –

Paragraph 15, –

Geschenkannahme –

Paragraph 16, –

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

Paragraph 17, –

Weisungsgebundenheit –

Paragraph 18, –

Amtsverschwiegenheit –

Paragraph 19, –

Befangenheit –

Paragraph 20, –

Arbeitszeit –

Paragraph 21, –

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

Paragraph 22, –

Ruhepausen –

Paragraph 23, –

Ruhezeiten –

Paragraph 24, –

Nachtarbeit –

Paragraph 25, –

Ausnahmebestimmungen –

Paragraph 26, –

Abwesenheit vom Dienst –

Paragraph 27, –

Nebenbeschäftigungen, Nebentätigkeit –

Paragraph 28, –

Wohnsitz –

Paragraph 28 a, –

Telearbeit –

Paragraph 29, –

Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

Paragraph 30, –

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

Paragraph 31, –

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

Paragraph 32, –

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

Paragraph 33, –

Meldepflichten –

Paragraph 33 a, –

Schutz vor Benachteiligung –

Paragraph 34, –

Diensterfindungen –

Paragraph 35, –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppen den Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppenvom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

Paragraph 35 a, –

Pflegeurlaub –

Paragraph 36, –

Sonderurlaub –

Paragraph 37, –

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

Paragraph 38, –

Familienhospizkarenz –

Paragraph 38 a, –

Pflegekarenz –

Paragraph 38 b, –

Pflegeteilzeit –

Paragraph 38 c, –

Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –

Paragraph 39, –

Frühkarenz –

Paragraph 40, –

Elternkarenz –

Paragraph 41, –

Teilung der Elternkarenz –

Paragraph 42, –

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

Paragraph 43, –

Aufgeschobene Karenz –

Paragraph 43 a, –

Beschäftigung während der Karenz –

Paragraph 44, –

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

Paragraph 45, –

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –

Paragraph 46, –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

Paragraph 47, –

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

Paragraph 48, –

Beschäftigungsbeschränkungen –

Paragraph 49, –

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

Paragraph 49 a, –

Wiedereingliederungsteilzeit –

Paragraph 49 b, –

Altersteilzeit ––

Paragraph 50, –

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

Paragraph 51, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Absatz 2, betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

Paragraph 52, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

Paragraph 53, –

Ersatz von Übergenüssen

Paragraph 54, –

Verjährung –

Paragraph 55, –

Verzicht von Ersatzforderungen –

Paragraph 62, –

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindeangestellten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

Paragraph 65, –

Kinderzulage –

Paragraph 66, –

Nebenbezüge –

ausgenommen Absatz 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

         a)       Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindeangestellten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

         b)       Verwendungszulage für Gemeindeangestellte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

         c)       Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand.

Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht.

Paragraph 67, –

Reisegebühren –

Paragraph 68, –

Sachleistungen –

Paragraph 69, –

Bezugsvorschuss –

Paragraph 70 a, –

Pensionskassenvorsorge –

Paragraph 71, –

Anspruch bei Dienstverhinderung –

mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Absatz 7, auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen zu berücksichtigen sind.

Paragraph 72, –

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

Paragraph 73, –

Ermahnung –

Paragraph 74, –

Endigungsgründe –

Paragraph 75, –

Austritt aus dem Dienstverhältnis –

Paragraph 76, –

Entlassung aus dem Dienstverhältnis, vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung –

Paragraph 77, –

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –

Paragraph 78, –

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

Paragraph 79, –

Kündigung des Dienstverhältnisses –

Paragraph 80, –

Kündigungsschutz –

mit der Maßgabe, dass eine Dienstbeurteilung nach Paragraph 16, Absatz 7, die auf ‚nicht genügend‘ lautet, als eine auf ‚nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg‘ lautende Leistungsbeurteilung nach Paragraph 80, Absatz eins, Litera b, Gemeindeangestelltengesetz 2005 gilt.

Paragraph 81, –

Abfertigung –

mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, sind.

Paragraph 81 a, –

Folgebeschäftigung –

Paragraph 82, –

Fachliche Anstellungserfordernisse –

Paragraph 100, –

Übergangsbestimmungen für die Abfertigung

Paragraph 101, –

Übergangsbestimmungen für den Todesfallbeitrag –

mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 30/1993, 50/1995, 61/1997, 26/1998, 24/2001, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 33/2012, 38/2013, 52/2015, 36/2017, 37/2018, 6/2019, 72/2022, 38/2023, 37/2024

§ 124

Text

Paragraph 124 *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes

Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:

Paragraph 9, –

Besondere Anstellungserfordernisse –

mit Ausnahme der Absatz 2 und 3.

Paragraph 16, –

Dienstbeurteilung –

mit Ausnahme des Absatz 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Absatz 6, für die Bediensteten in Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt und die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Absatz 9, aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen ist.

Paragraph 17, –

Dienstbeurteilungskommission –

Paragraph 18, –

Beförderung –

mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal, insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind.

Paragraph 19, –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

Paragraph 58, –

Dienstbezüge –

mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach Paragraph 123, dieses Gesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 49,, 49a oder 49b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.

Paragraph 60, –

Erreichen eines höheren Gehaltes –

mit Ausnahme der Litera b,

Paragraph 67, –

Dienstzulage –

mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

Paragraph 70, –

Wachdienstzulage –

mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, dass die Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie einem Gemeindesicherheitswachebeamten derselben Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten liegenden Gehalt zusteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 52/2015, 6/2019, 38/2023

§ 125

Text

Paragraph 125 *,)Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen

  1. Absatz einsDie Dienstposten der Gemeindeangestellten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. a -

Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. b -

Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. c -

Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d -

Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e -

Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

  1. Absatz 2In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
  2. Absatz 3Die Dienstposten der Gemeindeangestellten sind in jeder Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 50/1995, 20/2005

§ 126

Text

Paragraph 126 *,)Gehalt der Gemeindeangestellten

  1. Absatz einsDer Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.
  2. Absatz 2Der Gehalt beträgt:

In der Geh.-stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Euro

1

212,42

223,03

227,10

240,18

246,65

263,00

-

-

-

-

2

218,89

230,37

238,51

252,83

259,73

277,76

304,28

324,70

-

-

3

225,43

237,64

249,92

265,47

272,81

292,44

319,40

341,85

-

-

4

231,97

245,05

261,40

278,19

285,89

307,19

334,51

359,00

401,88

427,17

5

238,51

252,39

272,81

290,84

298,98

321,87

349,56

376,15

421,50

449,26

6

245,05

259,73

284,22

303,41

311,98

336,48

364,74

393,31

441,12

471,36

7

249,92

265,47

291,56

311,98

319,76

345,92

379,86

410,53

460,67

493,38

8

254,86

271,14

298,98

320,56

327,54

355,37

394,90

427,61

481,53

516,70

9

259,73

276,88

306,32

329,21

335,31

364,82

410,09

444,76

502,31

539,96

10

264,67

281,83

313,66

336,48

343,09

374,48

425,14

461,91

523,17

563,21

11

269,62

286,77

321,00

343,89

350,86

384,15

440,25

477,02

544,03

586,47

12

274,41

291,56

328,34

351,23

358,57

393,81

461,11

497,81

564,81

609,73

13

279,35

296,51

335,75

358,57

366,34

403,48

481,89

518,67

585,67

630,58

14

284,22

301,45

343,09

365,91

374,12

413,15

502,75

539,52

606,53

651,44

15

289,17

306,32

350,43

373,32

382,70

423,68

523,61

560,31

627,31

672,22

16

294,11

311,26

357,77

380,66

391,27

434,22

544,39

581,16

648,17

693,08

17

298,98

316,13

365,11

388,00

399,85

444,76

565,25

602,02

669,03

713,94

18

303,85

321,00

372,52

395,34

419,83

469,47

586,11

622,81

689,81

734,72

19

308,79

325,94

379,86

402,68

439,82

494,18

607,33

644,10

717,21

762,12

20

313,66

330,81

388,00

410,82

459,95

518,88

627,75

664,52

744,61

789,52

21

-

-

397,01

419,83

472,16

543,59

648,61

685,30

771,93

816,84

22

-

-

-

-

-

-

-

-

799,26

844,17

23

-

-

-

-

-

-

-

-

826,65

871,57

  1. Absatz 3Der Gemeindeangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

Einreihung der Gemeindeangestellten bei der Begründung des Dienstverhältnisses

 

In der Dienstgruppe 1 der

Nach Vollendung des Lebensjahres

Verw.Gr. e – c

In der Geh.-Stufe

Verw.Gr. b

In der Geh.-Stufe

Verw.Gr. a

In der Geh.-Stufe

20

2

2

4

21

2

2

4

22

3

2

4

23

3

3

4

24

3

3

4

25

4

4

4

26

4

4

4

27

5

4

5

28

5

5

5

29

5

5

6

30

6

6

6

31

6

6

6

32

7

6

7

33

7

7

7

34

7

7

8

35

8

8

8

36

8

8

8

37

9

8

9

38

9

9

9

39

9

9

10

40

10

10

10

41

10

10

10

42

11

10

11

43

11

11

11

44

11

11

12

45

12

12

12

46

12

12

12

47

13

12

13

48

13

13

13

49

13

13

14

50

14

14

14

51

14

14

14

52

15

14

15

53

15

15

15

54

15

15

16

55

16

16

16

  1. Absatz 4Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Absatz 3, schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1 Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
  2. Absatz 5Der Gemeindeangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Gemeindeangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
  3. Absatz 6Die Überstellung eines Gemeindeangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Gemeindeangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Gemeindeangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.
  4. Absatz 7Wird ein Gemeindeangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Gemeindeangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Gemeindeangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
  5. Absatz 8Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
  6. Absatz 9Wenn ein Gemeindeangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.
  7. Absatz 10Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Gemeindeangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann einem ehemaligen Gemeinde- oder Landesangestellten bei seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Gemeindedienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Gemeinde- bzw. Landesdienst hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.
  8. Absatz 11Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Gemeindeangestellten Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 58/2001

§ 127

Text

Paragraph 127 D, i, e, n, s, t, a, l, t, e, r, s, z, u, l, a, g, e,

  1. Absatz einsDem Gemeindeangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Gemeindeangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.
  2. Absatz 2Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

§ 128

Text

Paragraph 128 *,)
Dienstverhältnis mit Sonderregelungen

  1. Absatz einsGemeindeangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.
  2. Absatz 2Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.
  3. Absatz 3Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Gemeindeangestellten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 5/2023

§ 128a

Text

Paragraph 128 a, *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 26/1998

§ 129

Text

Paragraph 129 *,)
Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen in
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsFür Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen (Paragraph 125,) und das Gehalt der Gemeindeangestellten (Paragraph 126,) nur insoweit, als sich aus den Absatz 2 bis 6 nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Die Dienstposten der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gliedern sich in die Verwendungsgruppe k1 – Pädagogische Fachkraft und in die Verwendungsgruppe k2 – Sonstige Betreuungsperson.
  3. Absatz 3Die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k1 erfordert die entsprechende fachliche Befähigung als pädagogische Fachkraft, die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 eine mindestens zweijährige Praxis als Betreuungsperson.
  4. Absatz 4Der Gehalt der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wird durch die Verwendungsgruppe, in die sie eingereiht sind, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

k1

k2

Euro

1

1.720,71

1.470,90

2

1.770,93

1.524,29

3

1.843,60

1.577,42

4

1.927,10

1.630,81

5

1.999,78

1.683,94

6

2.072,44

1.737,57

7

2.144,94

1.761,42

8

2.228,70

1.791,21

9

2.279,36

1.832,11

10

2.326,95

1.858,65

11

2.385,62

1.885,64

12

2.477,01

1.913,04

13

2.546,78

1.941,42

14

2.643,53

1.969,57

15

2.756,83

1.997,37

16

2.820,98

2.013,76

17

2.868,73

2.041,56

18

2.905,49

2.069,78

19

2.942,15

2.097,43

20

3.007,69

2.136,10

21

3.051,57

2.179,12

Die Teuerungszulage und eine allfällige besondere Zulage zum Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2009 zu gewähren.

  1. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 126, Absatz 3 und 4 sowie 6 bis 11 gelten für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sinngemäß mit der Abweichung, dass es keine Dienstpostengruppen gibt, und dass an die Stelle der Verwendungsgruppe b die Verwendungsgruppe k1 und an die Stelle der Verwendungsgruppe d die Verwendungsgruppe k2 zu treten haben.
  2. Absatz 6Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 127 Absatz eins, gelten für diese Betreuungspersonen nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022

§ 130

Text

Paragraphen 130 bis 136*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 137

Text

Paragraphen 137 und 138*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 27/2003

§ 139

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Gemeindeangestellte in
handwerklicher Verwendung*)

Paragraph 139 *,)
Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung

  1. Absatz einsGemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
  2. Absatz 2Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
  3. Absatz 3Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. Litera a
      der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;
    2. Litera b
      die Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;
    3. Litera c
      die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;
    4. Litera d
      die Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;
    5. Litera e
      die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
    6. Litera f
      die Höhe der Bezüge;
    7. Litera g
      der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
  4. Absatz 3Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 38/2023

§ 140

Text

Paragraph 140 *,)Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten
geltenden Bestimmungen

  1. Absatz einsVon den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

Paragraph 9, –

Besondere Anstellungserfordernisse –

Paragraph 16, –

Dienstbeurteilung –

Paragraph 17, –

Dienstbeurteilungskommission –

Paragraph 18, –

Beförderung –

Paragraph 19, –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

  1. Absatz 2Der Paragraph 125, ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

§ 141

Text

Paragraph 141 *,)Gehalt des Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung

  1. Absatz einsDer Gehalt des Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung wird durch die Gehaltsgruppe, in die er eingereiht ist, bestimmt.
  2. Absatz 2Der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Gehaltsgruppen einzureihen, die für ihn aufgrund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:

Gehaltsgruppe römisch eins -

einfache Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;

Gehaltsgruppe römisch II -

Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe römisch III -

qualifizierte Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe römisch IV -

Fachkräfte -
das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden;

Gehaltsgruppe römisch fünf -

qualifizierte Fachkräfte -

das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben.

  1. Absatz 3Der Gehalt beträgt:

 

In der Gehaltsgruppe

-

I

II

III

IV

V

 

Euro

In der Gehaltsstufe

 

 

 

 

 

1

1.051,29

1.072,80

1.112,77

1.152,59

1.190,67

2

1.078,10

1.107,10

1.150,19

1.194,60

1.240,60

3

1.101,65

1.143,14

1.190,53

1.238,05

1.291,18

4

1.128,46

1.177,23

1.229,48

1.281,59

1.331,37

5

1.153,46

1.211,67

1.269,96

1.316,32

1.377,30

6

1.174,10

1.238,49

1.301,72

1.352,37

1.424,24

7

1.196,12

1.261,96

1.321,63

1.387,83

1.465,96

8

1.216,69

1.288,78

1.344,16

1.425,99

1.506,29

9

1.237,04

1.313,92

1.376,28

1.460,65

1.539,43

10

1.248,81

1.330,93

1.396,41

1.488,56

1.571,19

11

1.258,91

1.335,44

1.418,65

1.514,72

1.602,51

12

1.270,61

1.342,12

1.439,79

1.532,45

1.632,60

13

1.280,71

1.360,22

1.472,93

1.558,61

1.663,55

14

1.291,18

1.375,41

1.483,40

1.586,74

1.695,17

15

1.304,70

1.394,59

1.497,71

1.611,23

1.725,33

In der Dienst-altersstufe

 

 

 

 

 

1

1.307,53

1.417,27

1.531,22

1.649,96

1.769,07

2

1.312,54

1.441,39

1.562,39

1.686,59

1.810,79

3

1.327,51

1.464,43

1.595,53

1.725,18

1.852,65

4

1.340,89

1.480,20

1.628,96

1.760,21

1.894,73

  1. Absatz 4Der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Gehaltsgruppe einzureihen. Er kann ausnahmsweise in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden, wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Gemeindedienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.
  2. Absatz 5Der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor. Bei einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann auch eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erfolgen, wenn er mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Gemeindedienst stand oder die letzte vorzeitige Einreihung mindestens zwei Jahre zurückliegt. Diese Fristen können in den Gehaltsstufen 1 bis 5 auf ein Jahr verkürzt werden. Nach drei in der Gehaltsstufe 15 verbrachten Jahren rückt er in die Dienstaltersstufe 1 und nach jeweils weiteren drei Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe vor. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
  3. Absatz 6Hat ein Gemeindeangestellter in handwerklicher Verwendung dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Gehaltsgruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Gehaltsgruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe bedarf seiner Zustimmung.
  4. Absatz 7Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung ein höherer Gehalt gewährt werden, als ihm nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Gehälter hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Gehälter zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
  5. Absatz 8Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Gemeindedienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung dieser Personen Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 58/2001

§ 141a

Text

römisch IV. Hauptstück*)

Paragraphen 141 a bis 141 e*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 142

Text

römisch fünf. Hauptstück*)
Gemeinsame Bestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998

Paragraph 142 *,)
Zuständigkeit

  1. Absatz einsDienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber:
    1. Litera a
      Enthebung vom Dienst (Paragraph 13, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    2. Litera b
      Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a, Absatz 5, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    3. Litera c
      Bestellung der Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete (Paragraph 17,);
    4. Litera d
      Beförderungen und Überstellungen (Paragraphen 18 und 19);
    5. Litera e
      Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 22 und 23);
    6. Litera f
      Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20, Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;
    7. Litera g
      Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph 27, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    8. Litera h
      Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (Paragraph 30, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    9. Litera i
      Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden; sofern die Gewährung unter der Bedingung des Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden (Paragraph 36, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    10. Litera j
      Gewährung einer Dienstzulage (Paragraph 67,);
    11. Litera k
      Gewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (Paragraph 72,);
    12. Litera l
      Anstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b (Paragraph 6, Gemeindeangestelltengesetz 2005);
    13. Litera m
      Kündigung von Gemeindeangestellten (Paragraph 79, Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben;
    14. Litera n
      Erteilung der Nachsicht von einem Anstellungserfordernis bei Gemeindeangestellten (Paragraph 9,);
    15. Litera o
      Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen (Paragraph 128, Absatz eins und 2);
    16. Litera p
      Gewährung einer Zusatzpension an einen Gemeindeangestellten oder dessen Hinterbliebene (Paragraph 148 f,).

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 27/2003, 20/2005, 44/2006, 52/2015, 24/2020, 5/2023, 38/2023, 37/2024

§ 142a

Text

Paragraph 142 a, *,)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse

Im Fall von Dienstzuweisungen nach den Paragraphen 11, Absatz eins und 29 Absatz eins, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt Paragraph 96 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge (Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 66, Gemeindeangestelltengesetz 2005) sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen (Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 62, Gemeindeangestelltengesetz 2005) umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2006, 36/2017

§ 143

Text

Paragraph 143 E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 144

Text

Paragraph 144 römisch fünf, e, r, o, r, d, n, u, n, g, e, n,

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes den Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.

§ 145

Text

Paragraph 145 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995

§ 146

Text

Paragraph 146 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 64/1997

§ 147

Text

Paragraph 147 E, r, h, ö, h, u, n, g, der Gehaltsansätze

Die in den Paragraphen 59, Absatz 2 und 126 Absatz 2, angeführten Gehaltsansätze erhöhen sich mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 um

3 v.H.

1. Jänner 1973 um

6 v.H.

1. Jänner 1974 um

9 v.H.

1. Jänner 1975 um

12 v.H.

§ 148

Text

Paragraph 148 *,)

  1. Absatz einsAuf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind Paragraph 59 und Paragraph 79, Absatz 4, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, ist Paragraph 81, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf jene Gemeindebeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
    1. Litera a
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Litera b
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraumesverstrichen ist und die bis längstens zum Ende des nach Litera a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 79, Absatz 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte und seine Hinterbliebenen so zu behandeln sind, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre.
  4. Absatz 4Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 41/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Der Paragraph 100, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Gemeinde als Träger von Privatrechten hat Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
  6. Absatz 6Gemeindebeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß Paragraph 45, erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Gemeindebeamte zur Zahlung des Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Ruhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.
  7. Absatz 7Die Verordnung der Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl.Nr. 67/1996, ist auf jene Personen, die am 31. Dezember 1997 Bedienstete der Gemeinde Mittelberg waren, weiterhin anzuwenden. Diese Bediensteten können jedoch gegenüber der Dienstbehörde die unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass auf sie diese Verordnung nicht anzuwenden ist.
  8. Absatz 8Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 und 101 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9Die in den Paragraphen 59, Absatz 2 und 126 Absatz 2,, in der Fassung des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den Paragraphen 58, Absatz 2 und 115 Absatz 2, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der Paragraph 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
  10. Absatz 10Die im Paragraph 141, Absatz 3,, in der Fassung des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 141, Absatz 3, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.
  11. Absatz 11Die im Paragraph 70,, in der Fassung des Artikels römisch XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im Paragraph 69, des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.
  12. Absatz 12Urlaubsansprüche von Gemeindebediensteten, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 erworben wurden, bleiben aufrecht; sie sind in Stunden umzurechnen.
  13. Absatz 13Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 61/1997, 6/1998, 26/1998, 50/2001, 58/2001, 20/2005, 40/2007, 66/2010

§ 148a

Text

Paragraph 148 a, *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 66/2010

§ 148b

Text

Paragraph 148 b, *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

§ 149

Text

Paragraph 149 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015

§ 150

Text

Paragraph 150 *,)Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten
(Novellen LGBl.Nr. 23/2002, Nr. 20/2005 und Nr. 66/2010)

  1. Absatz einsWeist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, oder Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera a, oder Absatz eins, letzter Satz oder gemäß Paragraph 103, Absatz eins, oder Absatz 2,, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 23/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder als Ruhebezugvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten oder die Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Gemeindebeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsbezug nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Gemeindebeamten oder ehemaligen Gemeindebeamten zusteht.
  2. Absatz 2Anträge nach dem Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.
  3. Absatz 3Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Absatz eins, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Litera a
      soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz bzw. Paragraph 103, Absatz 2, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
    2. Litera b
      soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer vom Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz bzw. Paragraph 103, Absatz 2, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
  4. Absatz 4Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Absatz eins bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese jeweils anstatt der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  5. Absatz 5Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Absatz eins bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 54, dieses Gesetzes anzurechnen.
  6. Absatz 6Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes
    1. Litera a
      Vordienstzeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung LBGl.Nr. 20/2005 aufgrund einer Beschäftigung in der Schweiz auf; oder
    2. Litera b
      Vordienstzeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, oder Absatz 4, letzter Satz in der Fassung LBGl.Nr. 20/2005 aufgrund eines Beschäftigungsausmaßes von weniger als der Hälfte des vollen Ausmaßes auf;
      gelten die Absatz eins bis 4 sinngemäß. Anträge nach dem Absatz eins, sind rechtswirksam, wenn sie vor dem 31. Dezember 2005 gestellt werden;
    die Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch im Fall der Litera a, mit 1. Juni 2002, im Fall der Litera b, mit 1. Jänner 1994 wirksam.
  7. Absatz 7Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den Paragraphen 10, Absatz 4, letzter Satz, 81 Absatz eins, Litera a, oder Absatz eins, letzter Satz, 103 Absatz 2, oder 155 Absatz 8,, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 66/2010, gelten die Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge nach dem Absatz eins, rechtswirksam sind, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2011 gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 20/2005, 66/2010

§ 151

Text

Paragraph 151 *,)Übergangsbestimmung für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge
(Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)

Für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 beschäftigt waren, sind die für sie bis dorthin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010

§ 152

Text

Paragraph 152 *,)Übergangsbestimmung für die Zusatzpension
(Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 66/2010)

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat einem Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 100, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Abfertigung oder des gemäß Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Todesfallbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Gemeindeangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.
  2. Absatz 2Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v. H. derselben nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit
    1. Litera a
      der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und
    2. Litera b
      gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Absatz eins, erster Satz geführt hat,
    jenen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) übersteigt, der dem Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des römisch II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhebezuges (Versorgungsgenusses) sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie der Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.
  4. Absatz 4Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.
  5. Absatz 5Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.
  6. Absatz 6Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund der vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.
  7. Absatz 7Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 66/2010, 44/2013

§ 153

Text

Paragraph 153 *,)Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten,
die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind
(Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)

Das Urlaubsausmaß gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten; mit dem Wechsel auf eine andere Stelle ist der Verlust des erhöhten Urlaubsanspruchs verbunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010, 52/2015

§ 154

Text

Paragraph 154 *,)Übergangsbestimmung für die Berechnung
des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(Novelle LGBl.Nr. 20/2005)

Die Paragraphen 88 a bis 88d in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der Paragraphen 88 a und 88b in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2005 eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 155

Text

Paragraph 155 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
zur Novelle LGBl.Nr. 66/2010

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 22, Absatz 2, können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

Bis 1954

61 Lebensjahren und sechs Monaten

1955

62 Lebensjahren

1956

62 Lebensjahren und sechs Monaten

1957

63 Lebensjahren

1958

63 Lebensjahren und sechs Monaten

1959

64 Lebensjahren

1960

64 Lebensjahren und sechs Monaten

  1. Absatz 2Abweichend von Paragraph 22, Absatz 2, können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt Paragraph 22, Absatz 2, zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, findet nicht statt.
  2. Absatz 3Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Absatz 2, zählen Dienstzeiten nach Paragraph 79, Absatz 7, Litera a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera a,, b und e.
  3. Absatz 4Für Gemeindebeamte der in der Tabelle nach Absatz eins, angeführten Geburtsjahrgänge gilt Paragraph 79 a, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.
  4. Absatz 5Bei Gemeindebeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von Paragraph 79, Absatz 4, folgende Anzahl von Monaten:

Beginn des Ruhestandes
(im Jahr)

Durchrechnungszeitraum
(in Monaten)

2011

12

2012

20

2013

28

2014

36

2015

44

2016

52

2017

60

2018

68

2019

76

2020

84

2021

92

2022

100

2023

108

2024

116

2025

124

2026

132

2027

140

2028

148

2029

156

2030

164

2031

172

  1. Absatz 6Abweichend von Paragraph 79, Absatz 9, erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.
  2. Absatz 7Abweichend von Paragraph 79, Absatz 9, erster Satz beträgt bei Gemeindebeamten, die seit dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für jedes nach dem 31. Dezember 2010 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.
  3. Absatz 8Dienstzeiten im Sinne des Absatz 7, erster Satz sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
  4. Absatz 9Gemeindebeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr beginnt, haben – unbeschadet des Paragraph 79 b, Absatz 3, – abweichend von Paragraph 79 b, Absatz eins, einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beginn des Ruhestandes
(im Jahr)

Ruhebezugssicherungsbeitrag
(v.H. des Ruhebezuges einschließlich
der Sonderzahlungen)

2011

3,17 v.H.

2012

3,04 v.H.

2013

2,92 v.H.

2014

2,79 v.H.

2015

2,66 v.H.

2016

2,53 v.H.

2017

2,41 v.H.

2018

2,28 v.H.

2019

2,15 v.H.

2020

2,02 v.H.

2021

1,89 v.H.

2022

1,77 v.H.

2023

1,64 v.H.

2024

1,51 v.H.

2025

1,38 v.H.

2026

1,26 v.H.

2027

1,13 v.H.

ab 2028

0,00 v.H.

  1. Absatz 10Der Absatz 9, gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.
  2. Absatz 11Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (Paragraphen 58, Absatz eins,, 4 und 5, 85a, 88b Absatz 4 und 97a), am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 12Gemeindebedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 66/2010 die Familienzulage nach Paragraph 68, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages zur Kinderzulage nach Paragraph 65, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.
  4. Absatz 13Für den Fall, dass die Paragraphen 85 b und 86 Absatz 4, oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 25/2011, 24/2015, 37/2024

§ 156

Text

Paragraph 156 *,)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 33/2012

Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 33/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2012

§ 157

Text

Paragraph 157 *,)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Art. römisch 23 des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 158

Text

Paragraph 158 *,)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015

Die Paragraphen 79 b, Absatz 3,, 90 Absatz 11 und Absatz 12, sowie 155 Absatz 9, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2015

§ 159

Text

Paragraph 159 *,)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 52/2015

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
  3. Absatz 3Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, erfolgt sind, gelten die Paragraphen 40, in Verbindung mit Paragraph 46, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie die Paragraphen 79, Absatz 7, Litera a,, 79 Absatz 8, Litera a und 81 Absatz eins, Litera a, jeweils in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2015 weiter.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 13 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, Paragraph 85 b, Absatz 3 bis 5, Paragraph 122 a, sowie Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 13 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015

§ 160

Text

Paragraph 160 *,)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2017

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen gegenzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2017

§ 161

Text

Paragraph 161 *,)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 34/2018

Art. römisch fünf des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 162

Text

Paragraph 162 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020

Art. römisch III des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

§ 164

Text

Paragraph 164 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. römisch 21 des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 165

Text

Paragraph 165 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, - und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

  1. Absatz einsArt. römisch fünf des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 72/2022 in einer anderen Verwendungsgruppe als jener nach Paragraph 129, eingereiht sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Einreihung nach der Bestimmung des Paragraph 129, richtet. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.

§ 166

Text

Paragraph 166 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

  1. Absatz einsArt. römisch IV des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie nach Paragraph 128, Absatz 3, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022.

§ 167

Text

Paragraph 167 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, s, - und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023

  1. Absatz einsDie Änderungen des Paragraph 49 und des Paragraph 123,, soweit auf Paragraph 70 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Paragraph 11 und Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 7 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind einem Gemeindebediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit Paragraph 38 b, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
  4. Absatz 4Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit den Paragraphen 45,, 75 Absatz 2,, 80 Absatz 4 und 6, 81, 96a Absatz 2, sowie 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 sowie die Paragraphen 78, Absatz eins und 2, 79 Absatz 7 und 8 sowie 81 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 38/2023 weiter.

§ 168

Text

Paragraph 168 *,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024

  1. Absatz einsArt. römisch IV des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage (Paragraphen 49 und 123 in Verbindung mit Paragraph 65, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in Paragraph 65, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
  3. Absatz 3Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024